BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1715/02 -
der Frau P...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 4. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Klage
gerichtet auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach
§ 1615 l BGB.
2
Die Beschwerdeführerin begehrt von dem Vater
ihres Kindes, mit dem sie nicht verheiratet ist und war, die
Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB
für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des
Kindes. Hierfür beantragte sie die Gewährung von
Prozesskostenhilfe.
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Das Amtsgericht Bocholt wies den
Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 8. Juli 2002
zurück. Die - außer im Falle grober Unbilligkeit - bestehende
Befristung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre sei nach
herrschender Meinung verfassungskonform. Dieser Auffassung
schließe sich das Gericht an.
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Mit Beschluss vom 28. August 2002 wies das
Oberlandesgericht Hamm die Beschwerde der Beschwerdeführerin
mit der Begründung zurück, dass auch seiner Auffassung nach
die grundsätzliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts nach
§ 1615 l BGB auf drei Jahre ab der Geburt des Kindes
nicht verfassungswidrig sei.
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Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer gegen
die Entscheidung des Amtsgerichts sowie des
Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde die
Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den
Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind
durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
beantwortet (vgl. BVerfGE 9, 124; 10, 264 ; 22, 83
; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245
; 78, 104 ; 81, 347
).
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2. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Zwar rügt die Beschwerdeführerin nicht
ausdrücklich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Ihrem Begehren ist
indes zu entnehmen, dass sie sich in diesem Grundrecht
verletzt sieht (vgl. zur Auslegung eines Vorbringens BVerfGE
79, 174 ).
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b) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein
niedergelegten Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9,
124; 10, 264 ; 67, 245 ; 81, 347
). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich,
die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu
machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und
nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum,
der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen
Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht
verfassungsrechtlich zukommt, jedoch dann, wenn sie unter
Verkennung der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Rechtsschutzgleichheit die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung überspannen und dadurch der Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen
Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird
(vgl. BVerfGE 81, 347 ).
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c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich
die vorliegende Verfassungsbeschwerde als begründet. Die
Gerichte haben die Anforderungen an die Erfolgsaussicht
überspannt und damit die Bedeutung des verfassungsrechtlich
verbürgten Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit verkannt. Sie
haben die maßgebliche Frage der Verfassungswidrigkeit des
§ 1615 l BGB im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren
zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden, obwohl sie
erkannt hatten, dass diese Frage streitig (vgl. Schwab, FamRZ
1997, S. 521 ; Müller, DAVorm 2000, S.
829 ff.) und höchstrichterlich nicht entschieden ist.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1615 l BGB ist
eine weder einfach noch eindeutig zu entscheidende Frage, die
geeignet wäre, im summarischen Verfahren entschieden zu
werden. So sind die den Betreuungsunterhalt regelnden
Vorschriften des § 1615 l BGB und § 1570 BGB
Ausdruck der Elternverantwortung und dienen dazu, die
persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil zu
ermöglichen. Vor diesem Hintergrund erscheint die
Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Ausgestaltung des
Betreuungsunterhalts im Hinblick auf das aus Art. 6 Abs.
5 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung von unehelichen und
ehelichen Kindern jedenfalls fraglich.
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Durch die Entscheidung dieser Frage im
summarischen Prozesskostenhilfeverfahren wurde der
mittellosen Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, im
Hauptsacheverfahren durch vertiefte Darstellung des eigenen
Rechtsstandpunktes auf die Meinungsbildung der
Instanzgerichte Einfluss zu nehmen und diese zur Aussetzung
und Beantragung eines Normenkontrollverfahrens zu
veranlassen; ferner blieb ihr verwehrt, nach Erschöpfung des
Rechtsweges durch Erhebung einer Verfassungsbeschwerde
mittelbar die verfassungsrechtliche Überprüfung des
§ 1615 l BGB zu erreichen.
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d) Die angegriffenen Entscheidungen des
Amtsgerichts sowie des Oberlandesgerichts beruhen auf dem
dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen,
dass die Gerichte bei Beachtung der sich aus Art. 3 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden
Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die
Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 113 Abs. 2
Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.