BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1716/09 -
des Herrn Dr. A ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 2. November 2009 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich
gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet, offensichtlich
begründet. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer am 8.
Januar 2009 wegen unerlaubter Rechtsberatung in den Jahren
2006 und 2007 nach Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) und § 20 OWiG zu zehn
Geldbußen von jeweils 250 € verurteilt. Das Urteil ist,
was der Beschwerdeführer sinngemäß gerügt hat, objektiv
willkürlich und verletzt ihn in seinem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1
RBerG durfte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr
angewendet werden. Die Vorschrift ist seit dem 1. Juli 2008
nicht mehr in Kraft. Die im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
mit Wirkung ab 1. Juli 2008 geregelten
Ordnungswidrigkeitstatbestände (§ 20 Abs. 1 RDG)
erfassen nicht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Handlungen und wären deshalb ebenfalls, abgesehen vom
Rückwirkungsverbot, nicht als rechtliche Grundlage für seine
Verurteilung in Betracht gekommen. Das Urteil des
Amtsgerichts ist damit unter keinem denkbaren rechtlichen
Gesichtspunkt vertretbar.
2
Das Urteil wird aufgehoben und die Sache wird
an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG). Damit wird die Verwerfung des Antrags des
Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch
das Oberlandesgericht gegenstandslos.
3
Hinsichtlich der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde im Übrigen wird von einer Begründung
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4
Die Entscheidung zur Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.