BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 172/04 -
des Herrn B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 26. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts München vom
20. Juni 2003 - 344 C 10739/03 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes, soweit die Berufung nicht zugelassen
worden ist. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an
das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.
Dezember 2003 - 344 C 10739/03 - ist damit
gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 7.000 € (in Worten: siebentausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Nichtzulassung der Berufung in einem Zivilrechtsstreit.
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1. Der Beschwerdeführer verklagte im
Ausgangsverfahren als Geschädigter eines Verkehrsunfalls die
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Zahlung von
Sachverständigenkosten in Höhe von gut 400 €. Der
Sachverständige hatte diese Kosten nach dem Gesamtschaden und
nicht nach den aufgewandten Stunden berechnet. Das
Amtsgericht wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin,
dass die Rechnung deswegen nicht auf ihre Angemessenheit
überprüft werden könne und die Klage deshalb unbegründet
sei.
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Mit dem angegriffenen Urteil hat das Gericht
die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Ein
Sachverständiger habe die Höhe seines Honorars nach dem
zeitlichen Aufwand auszurichten. Dies würde seine Rechnung
nachprüfbar machen. Ein Geschädigter verstoße gegen seine
Schadensminderungspflicht, wenn er nach dem Motto "das zahlt
ja die Versicherung" eine nicht nach dem Zeitaufwand
aufgeschlüsselte Rechnung einfach bezahle.
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Daraufhin hat der Beschwerdeführer wegen der
Nichtzulassung der Berufung die Verfahrensrüge nach
§ 321 a ZPO erhoben. Die Berufung habe gemäß § 511
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden müssen, da
nicht nur mehrere andere Richter des gleichen Amtsgerichts,
sondern auch das zuständige und ein anderes Berufungsgericht
in der Sache die gegenteilige Rechtsansicht verträten und
Abrechnungen von Sachverständigen in der
streitgegenständlichen Art und Weise als ausreichend
ansähen.
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Das Amtsgericht hat die Verfahrensrüge mit dem
weiter angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt, weil das Gericht
vor Ergehen des Urteils auf seine Rechtsauffassung
hingewiesen habe. Im Übrigen sei die Berufung nur zuzulassen,
wenn eine für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche
Rechtsfrage durch das Berufungsgericht noch nicht geklärt
sei. Hier habe das Berufungsgericht aber schon in mehreren
Fällen die Rechtsfrage entschieden. Das Amtsgericht sei
insoweit anderer Auffassung. Eine rechtliche Bindung bestehe
nicht. Ein Richter sei sachlich unabhängig und daher an
Entscheidungen eines Landgerichts nicht gebunden. Ließe man
stets eine Berufung zu, würde § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
umgangen.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung des Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Der
Amtsrichter habe aus unsachlichen Motiven die bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen zwingende Berufungszulassung
verweigert. Er habe die Berufungszulassung zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung nicht einmal in Betracht
gezogen.
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3. Die Äußerungsberechtigten haben von der
Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die entscheidungserheblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind vom
Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl. BVerfGE 87,
273 ; 89, 1 ). Auch die
weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG liegen vor.
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1. Das angegriffene Urteil ist, soweit das
Amtsgericht darin die Berufung nicht zugelassen hat, mit
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot
nicht vereinbar.
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a) Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes
allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings nicht
willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine
offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder
der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Das
ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes
Handeln des Richters ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 87,
273 ; 89, 1 ).
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b) Nach diesem Maßstab steht die
Nichtzulassung der Berufung im angegriffenen Urteil des
Amtsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Einklang.
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Der Beschwerdeführer beantragte vor Erlass
dieses Urteils die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zuzulassen (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Alternative 2 ZPO). Das Amtsgericht hat bei seiner
Entscheidung, dem nicht zu entsprechen, diesen
Zulassungsgrund nicht erwähnt und ihn auch in dem weiter
angegriffenen Beschluss nicht erörtert. Es hat in diesem
Beschluss vielmehr ausgeführt, die Berufung sei beim
Vorliegen eines berufungsunfähigen Urteils nur zuzulassen,
wenn eine für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche
Rechtsfrage durch das Berufungsgericht noch nicht geklärt sei
(vgl. § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO), und diese
Voraussetzung für das Ausgangsverfahren mit der Begründung
verneint, das Berufungsgericht habe die maßgebliche
Rechtsfrage - wenn auch abweichend vom Amtsgericht - schon
entschieden.
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Damit wird der Zulassungsgrund des § 511
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO übergangen. Dieser
war im Ausgangsverfahren einschlägig. Danach ist die Berufung
durch das Gericht des ersten Rechtszugs zuzulassen, wenn die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll
ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass im
Zuständigkeitsbereich eines Berufungsgerichts schwer
erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder
fortbestehen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93 i.V.m. S.
104; vgl. auch Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur
Zivilprozessordnung, Aktualisierungsband ZPO-Reform 2002, 2.
Aufl. 2002, § 511 Rn. 73). Von solchen Unterschieden ist
bei Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen
Gerichts in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage nach
überwiegender Auffassung auszugehen, wenn die Rechtsfrage von
allgemeiner Bedeutung ist, weil sie in einer Mehrzahl von
Fällen auftreten kann (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93;
Rimmelspacher, a.a.O., § 511 Rn. 74 ff. i.V.m.
Rn. 68; enger, soweit ersichtlich nur, Reichold, in:
Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 25. Aufl. 2003, § 511
Rn. 21: nur bei Abweichung von Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts).
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Hier hat das Amtsgericht mit der Frage nach
den Anforderungen an die Aufschlüsselung einer
Kraftfahrzeugsachverständigenrechnung eine Rechtsfrage
entschieden, die eine Vielzahl von Verkehrsunfallsachen
betrifft und äußerst umstritten sowie höchstrichterlich
offensichtlich noch nicht geklärt ist (vgl. dazu Heinrichs,
in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004,
§ 315 Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist es von der ihm
erklärtermaßen bekannten Rechtsprechung des zuständigen
Berufungsgerichts abgewichen. Indem es die Berufung nicht
zugelassen hat, hat es damit eine Sicherung der
Rechtseinheitlichkeit im Zuständigkeitsbereich dieses
Berufungsgerichts vereitelt.
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Mit der vom Amtsgericht im angegriffenen
Beschluss erörterten sachlichen Unabhängigkeit des Gerichts
(Art. 97 Abs. 1 GG) hat die Frage der Zulassung der
Berufung nichts zu tun. Der Amtsrichter war unbeschadet der
Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 511
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO die Berufung
zuzulassen ("lässt ... zu"; vgl. auch Rimmelspacher, a.a.O.,
§ 511 Rn. 79; Albers, in: Baumbach/
Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl.
2004, § 511 Rn. 25) nicht gehindert, von der
Rechtsauffassung des übergeordneten Berufungsgerichts
inhaltlich abzuweichen.
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2. Da die Nichtzulassung der Berufung durch
das Amtsgericht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß
beruht, ist das angegriffene Urteil insoweit gemäß
§ 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache im Umfang der
Aufhebung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der ebenfalls
angegriffene Beschluss des Gerichts wird damit
gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung
des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu auch BVerfGE 79,
365).
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Diese Entscheidung ist
unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).