BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1725/05 -
des Herrn E ...
und weiterer 137 Beschwerdeführer
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Dezember 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
1
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich unmittelbar
gegen das hessische Gesetz über die Errichtung des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UK-Gesetz) vom
16. Juni 2005 (GVBl I S. 432), das am
1. Juli 2005 in Kraft getreten ist.
2
Das Gesetz regelt die Zusammenlegung der
beiden rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts
Universitätsklinikum Gießen und Universitätsklinikum Marburg
zu der neu errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen
Rechts Universitätsklinikum Gießen und Marburg. Es ordnet mit
Wirkung ab dem 1. Juli 2005 den Übergang der
Arbeitsverhältnisse aller bisher im Dienst des Landes Hessen
oder einer der beiden Anstalten stehenden, in den beiden
Kliniken tätigen nicht wissenschaftlichen Beschäftigten auf
die neue Anstalt an. Es enthält ferner eine Ermächtigung, die
neue Anstalt durch Rechtsverordnung in eine
Kapitalgesellschaft umzuwandeln. Diese Privatisierung soll
Anfang des Jahres 2006 stattfinden.
3
Die 138 Beschwerdeführer sind als nicht
wissenschaftliche Beschäftigte im Universitätsklinikum tätig.
Bis zum In-Kraft-Treten des UK-Gesetzes waren sie
Arbeitnehmer des Landes Hessen. Die Beschwerdeführer
erstreben hauptsächlich die Nichtigerklärung des ganzen
Gesetzes, zumindest aber derjenigen Vorschriften, die den
Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die neue Anstalt und
die Ermächtigung zu deren Privatisierung regeln.
4
In Hessen wurden die Universitätskliniken
ursprünglich als nicht rechtsfähige Anstalten und
Bestandteile der öffentlich-rechtlichen Körperschaft
Universität geführt (vgl. § 33 Abs. 1 des Gesetzes
über die Universitäten des Landes Hessen in der Fassung vom
28. März 1995, GVBl I S. 325). Das Gesetz für
die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) vom
26. Juni 2000 (GVBl I S. 344), in Kraft
getreten am 1. Januar 2001, errichtete die drei
Universitätskliniken Frankfurt, Gießen und Marburg als
selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts und bestimmte,
dass die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der
Universität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das
jeweilige Universitätsklinikum übergingen, soweit sie dem
klinischen und klinisch-theoretischen Aufgabenbereich der
Anstalt zuzuordnen waren. Es legte eine unbeschränkte Haftung
des Landes für Verbindlichkeiten der Universitätskliniken
fest, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des
Universitätsklinikums nicht erlangt werden konnte. Von den
Beschäftigten der bisherigen Universitätskliniken verblieben
alle diejenigen im Dienst des Landes, deren
Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2001
begründet worden war; sie galten von diesem Tag an als zur
Universität versetzt. Die nicht wissenschaftlichen
Arbeitnehmer und Auszubildenden, die in der Krankenversorgung
und Verwaltung des Universitätsklinikums tätig waren, wurden
verpflichtet, ihre Dienste beim Universitätsklinikum zu
erbringen. Die verbeamteten nicht wissenschaftlichen
Beschäftigten wurden dem Universitätsklinikum mit
In-Kraft-Treten des Gesetzes zum 1. Januar 2001 zur
Dienstleistung zugewiesen. Für das wissenschaftliche Personal
bestimmte das Gesetz, dass die Arbeitnehmer bei der
Universität beschäftigt blieben, aber verpflichtet waren,
ihre Dienste beim Universitätsklinikum zu erbringen, soweit
diese in den Aufgabenbereich des Universitätsklinikums
fielen. Das beamtete wissenschaftliche Personal wurde
bezüglich solcher Aufgaben dem Universitätsklinikum zur
Dienstleistung zugewiesen. Weiterhin wurde erstmals die
Möglichkeit geschaffen, dass das Universitätsklinikum
eigenes, allerdings nur nicht wissenschaftliches, Personal
einstellen konnte.
5
Am Ende des Jahres 2004 war am
Universitätsklinikum Gießen ein so genannter Investitionsstau
von rund 200 Mio. Euro aufgelaufen. Zielvorstellung der
Landesregierung wurde eine Fusion des Universitätsklinikums
Gießen mit dem Universitätsklinikum Marburg und eine
nachfolgende Privatisierung. Dazu erließ der
Landesgesetzgeber auf der Grundlage eines Gesetzentwurfs der
Fraktion der CDU im Hessischen Landtag vom 8. März 2005
(LTDrucks 16/3758) das Gesetz über die Errichtung des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UK-Gesetz).
6
Das danach aus den Universitätskliniken Gießen
und Marburg hervorgegangene Universitätsklinikum Gießen und
Marburg hat gemäß § 1 Abs. 1 UK-Gesetz Standorte und
Sitz in Gießen und Marburg. Nach § 1 Abs. 3
Satz 1 UK-Gesetz gehen Rechte, Pflichten und
Zuständigkeiten der Universitätskliniken Gießen und Marburg
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das
Universitätsklinikum Gießen und Marburg über.
7
§ 3 Abs. 1 UK-Gesetz regelt die
rechtliche Zuordnung der nicht wissenschaftlichen
Beschäftigten der beiden Kliniken, die mit In-Kraft-Treten
des Gesetzes gelten soll. Gemäß § 3 Abs. 1
Satz 1 UK-Gesetz werden die bisher in der
Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken tätigen
nicht wissenschaftlichen Beschäftigten, die Arbeitnehmer oder
Auszubildende des Landes sind, von der
Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität
Marburg "zum Universitätsklinikum Gießen und Marburg versetzt
und in den Anstaltsdienst übergeleitet". Diejenigen
Arbeitnehmer, die Beschäftigte im Anstaltsdienst der beiden
Kliniken waren, werden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2
UK-Gesetz Beschäftigte des Universitätsklinikums Gießen und
Marburg. Für beide Gruppen regelt § 3 Abs. 1
Satz 3 UK-Gesetz, dass das Universitätsklinikum Gießen
und Marburg in die Rechte und Pflichten der Arbeits- und
Ausbildungsverhältnisse eintritt. Beamte, die bisher als
nicht wissenschaftliche Beschäftigte den beiden Kliniken zur
Dienstleistung zugewiesen waren, werden durch § 3
Abs. 1 Satz 4 UK-Gesetz dem Universitätsklinikum
Gießen und Marburg zur Dienstleistung zugewiesen.
8
Das wissenschaftliche Personal verbleibt gemäß
§ 3 Abs. 2 UK-Gesetz mit der Maßgabe wie bisher im
Dienst des Landes, dass die Dienstleistungen nunmehr beim
Universitätsklinikum Gießen und Marburg zu erbringen
sind.
9
§ 5 UK-Gesetz ermächtigt die
Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Anstalt des
öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Gießen und Marburg
nach ihrer rechtswirksamen Errichtung durch Formwechsel in
eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren persönlich haftende
Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
ist, umzuwandeln. Die Umwandlung soll nach Maßgabe der
§§ 301 bis 304 des Umwandlungsgesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3210, 1995 I
S. 428), zuletzt geändert am 12. Juni 2003
(BGBl I S. 838, 842), geschehen.
10
Nach dem In-Kraft-Treten des UK-Gesetzes wurde
im Hessischen Landtag der Entwurf eines
Universitätsklinikumsgesetzes eingebracht (LTDrucks 16/4390
vom 13. September 2005), dessen Art. 1 Nr. 13
(§ 25 a) Regelungen für ein Universitätsklinikum in
privater Rechtsform vorsieht. Dieses Gesetz soll gemäß
Art. 3 des Gesetzentwurfs am 1. Januar 2006 in
Kraft treten und ab Beginn des Jahres 2006 eine
Privatisierung von Universitätskliniken in Hessen
ermöglichen.
11
Die 138 Beschwerdeführer waren bis zum
In-Kraft-Treten des UK-Gesetzes Arbeitnehmer des Landes
Hessen. Sie gehören zu den nicht wissenschaftlichen
Beschäftigten und arbeiten im Wesentlichen in der
Krankenpflege oder in der Klinikverwaltung. Die
Beschwerdeführer zu 1) bis 137) sind Mitglieder der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Die Beschwerdeführerin
zu 138) ist nicht Gewerkschaftsmitglied. Mit Ausnahme der
Beschwerdeführer zu 37), zu 38) und zu 94) sind alle
Beschwerdeführer Deutsche im Sinne des Art. 116 GG.
12
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3,
Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG durch
das UK-Gesetz. Das Grundrecht der deutschen Beschwerdeführer
aus Art. 12 Abs. 1 GG und das Grundrecht der nicht
deutschen Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG
seien verletzt, weil das Gesetz ihnen ohne
verfassungsrechtliche Rechtfertigung einen Arbeitgeberwechsel
aufzwinge. Das Grundrecht der Beschwerdeführer zu 1) bis 137)
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9
Abs. 3 GG sowie das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu
138) aus Art. 2 Abs. 1 GG seien verletzt, weil das
Tarifrecht eine Versetzung nur innerhalb des
Zuständigkeitsbereichs desselben Arbeitgebers vorsehe, nicht
in Verbindung mit einem Arbeitgeberwechsel. Darüber hinaus
liege ein Verstoß gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer
aus Art. 2 Abs. 1 GG vor, weil das UK-Gesetz nicht mit
der durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten
Wissenschaftsfreiheit vereinbar sei. Schließlich sei das
Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1
GG verletzt, weil nur das nicht wissenschaftliche Personal
aus dem Landesdienst ausscheiden müsse, während das gesamte
wissenschaftliche Personal sowie das beamtete nicht
wissenschaftliche Personal weiter im Landesdienst verbleiben
dürften. Eine vorherige Verweisung der Beschwerdeführer auf
den Rechtsweg könne zu schweren und unabwendbaren Nachteilen
für die Beschwerdeführer führen.
13
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung erstreben die Beschwerdeführer
hauptsächlich, das UK-Gesetz insgesamt, hilfsweise dessen
§§ 3 und 5, einstweilen außer Kraft zu setzen. Bei
einer längeren Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens
drohe den Beschwerdeführern der Verlust der
Rückkehrmöglichkeit in den Landesdienst infolge der
Privatisierung des Universitätsklinikums Gießen und
Marburg.
14
Zur Verfassungsbeschwerde und zum Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung haben Stellung genommen
die Hessische Landesregierung, das Bundesarbeitsgericht und
die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Die
Hessische Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde
bereits für unzulässig. Zwar sei die Verfassungsbeschwerde
nicht wegen Subsidiarität unzulässig; denn es gebe keine von
den Fachgerichten vorrangig aufzuklärenden Fragen,
insbesondere stehe den Beschwerdeführern gegen den Übergang
ihrer Arbeitsverhältnisse kein Widerspruchsrecht gemäß
§ 613 a Abs. 6 BGB zu. Die
Verfassungsbeschwerde sei aber deshalb unzulässig, weil sie
keine der angeblichen Grundrechtsverletzungen nachvollziehbar
darlege.
15
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist schon unzulässig.
16
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
§ 5 UK-Gesetz richtet, ist sie unzulässig, weil es
jedenfalls an der erforderlichen unmittelbaren Betroffenheit
der Beschwerdeführer durch diese Norm fehlt (vgl. zu
dieser Voraussetzung BVerfGE 58, 81 ; 90, 128
; 100, 313 ; stRspr). Denn
diese Norm wirkt als bloße Ermächtigungsgrundlage nicht ohne
weiteren, vermittelnden Akt in den Rechtskreis der
Beschwerdeführer ein (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfGE
53, 366 ; 72, 39 ).
17
2. Durch § 3 Abs. 1 Satz 1
UK-Gesetz sind die Beschwerdeführer dagegen selbst,
unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Insoweit ist die
Verfassungsbeschwerde aber deshalb unzulässig, weil die
Beschwerdeführer entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität
der Verfassungsbeschwerde vorrangig die Fachgerichte hätten
anrufen müssen. Das führt zur Unzulässigkeit auch der auf die
Verletzung weiterer Grundrechte bezogenen Rügen.
18
a) Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum
Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet
den Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Fachgerichte mit
seinem Anliegen zu befassen. Das gilt nicht nur dann, wenn
das Gesetz einen Auslegungs- und Entscheidungsspielraum offen
lässt, sondern auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt.
Erreicht werden soll, dass das Bundesverfassungsgericht nicht
auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit
reichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1
). Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene
umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem
Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen
geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die
Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte
vermittelt wird (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 72, 39
; 86, 382 ). Es gehört zu den
Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit
bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren (vgl.
BVerfGE 47, 144 ). Handelt es sich um ein
förmliches Gesetz und teilt das Fachgericht die
verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers, setzt
es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG aus und
führt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbei.
Im anderen Fall ist gegen die letztinstanzliche Entscheidung
die Verfassungsbeschwerde gegeben. Damit ist gewährleistet,
dass dem Bundesverfassungsgericht nicht nur die abstrakte
Rechtsfrage, sondern auch die Beurteilung der Sach- und
Rechtslage durch ein für die Materie speziell zuständiges
Gericht unterbreitet wird. Insoweit enthält der Grundsatz der
Subsidiarität eine generelle Aussage über die
Aufgabenverteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und
Fachgerichten. Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten,
einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur
Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie
die Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Der Grundsatz der
Subsidiarität trägt auf diese Weise dazu bei, den
Rechtsschutz den besonderen Funktionen von
Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit entsprechend
auszugestalten und die Funktionsfähigkeit des
Bundesverfassungsgerichts zu erhalten (vgl. BVerfGE 74, 69
; 86, 382 ).
19
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte
besteht allerdings ausnahmsweise dann nicht, wenn die
Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht
zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und
aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 79, 1
). Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz
insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung
der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen
herbeizuführen, nicht erreicht werden, ist die vorherige
Anrufung der Fachgerichte gleichfalls entbehrlich (vgl.
BVerfGE 65, 1 ; 79, 1 ).
20
b) Nach diesen Maßstäben besteht hier für die
Beschwerdeführer eine Pflicht zur vorherigen Anrufung der
Fachgerichte. Entscheidend wird sein, ob der Eingriff in ein
durch Art. 12 Abs. 1 GG beziehungsweise für die
ausländischen Arbeitnehmer Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes
Recht der Beschwerdeführer auf freie Wahl des
Arbeitsvertragspartners verfassungsrechtlich gerechtfertigt
ist. Das ist unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsplatzerhalts
grundsätzlich denkbar. Unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist jedoch insbesondere
klärungsbedürftig, ob den Arbeitnehmern aufgrund des
geltenden Rechts ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang
ihrer Arbeitsverhältnisse vom Land auf die Anstalt
zusteht.
21
aa) Im Anwendungsbereich des § 613 a
BGB, der den Übergang der Arbeitsverhältnisse der von einem
rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang oder
Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitnehmer auf den neuen
Betriebs(teil)inhaber regelt, sieht das Bundesarbeitsgericht
das Widerspruchsrecht als Ausprägung des verfassungsrechtlich
geschützten Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes an
(vgl. BAG, Urteil vom 30. September 2004 - 8 AZR
462/03 -, NZA 2005, S. 43 ).
22
Auch in der Begründung der Bundesregierung zur
Kodifizierung des zuvor schon in der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts durch Auslegung des § 613 a BGB
entwickelten Widerspruchsrechts durch Gesetz vom
23. März 2002 (BGBl I S. 1163) heißt es, das
Widerspruchsrecht ergebe sich vor allem daraus, dass es mit
der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl
(Art. 1, 2 und 12 GG) unvereinbar wäre, wenn ein
Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu
arbeiten, den er nicht frei gewählt habe (BTDrucks 14/7760,
S. 20).
23
bb) Ob im Falle der hier zu beurteilenden
Überleitung der Arbeitsverhältnisse ebenfalls ein
Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer angenommen werden muss,
können die Beschwerdeführer in zumutbarer Weise im Rechtsweg
zu den Gerichten für Arbeitssachen klären. Klagen auf
Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis auch über den
30. Juni 2005 hinaus mit dem Land Hessen fortbestanden
hat, wären nicht von vornherein sinn- und aussichtslos.
Unzumutbare Nachteile entstehen den Beschwerdeführern dadurch
nicht.
24
(1) Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer ist
nach dem Wortlaut des UK-Gesetzes jedenfalls nicht
ausgeschlossen; denn das UK-Gesetz regelt zu dieser Frage
nichts. Es erscheint möglich, dass ein Widerspruchsrecht der
Beschwerdeführer aus einer direkten oder entsprechenden
Anwendung des § 613 a Abs. 6 BGB oder auf
andere Weise aus dem geltenden Recht hergeleitet werden
kann.
25
Ein Rückgriff auf § 613 a
Abs. 6 BGB ist insbesondere nicht durch eine klar anders
lautende Rechtslage ausgeschlossen. Zwar fällt eine
Konstellation der vorliegenden Art nach der bisher im
Arbeitsrecht herrschenden Meinung nicht in den
Anwendungsbereich des § 613 a BGB (vgl. BAG, Urteil
vom 18. Februar 1976 - 5 AZR 616/74 -, AP Saarland
UniversitätsG Nr. 1; Urteil vom 20. März 1997 - 8
AZR 856/95 -, NZA 1997, S. 1225 ; Urteil vom
26. August 1999 - 8 AZR 827/98 - NZA 2000,
S. 371 ; Urteil vom 19. Januar 2000 - 4
AZR 752/98 -, NZA 2000, S. 1170; Urteil vom 8. Mai
2001 - 9 AZR 95/00 -, NZA 2001, S. 1200
).
26
Das ist jedoch nicht unbestritten. So hat das
Bundesarbeitsgericht in neuerer Zeit offen gelassen, ob bei
einem gesetzlich angeordneten Übergang eines
Arbeitsverhältnisses § 613 a BGB anzuwenden sei
(vgl. BAG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 -,
ZTR 2005, S. 157 ). Auch in der sonstigen
Rechtsprechung und in der Literatur gibt es Stimmen zu
Gunsten eines weiteren Verständnisses des § 613 a
BGB, unter anderem im Hinblick auf das Europäische
Gemeinschaftsrecht (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom
31. August 2001 - 10 Sa 2899/98 -, NZA-RR 2002,
S. 630 ; Zwanziger, in:
Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 6. Aufl. 2004,
§ 613 a BGB Rn. 38; von Roetteken, NZA 2001,
S. 414 ). Schließlich werden die Fachgerichte
bei der Auslegung den Schutzgehalt des Art. 12
Abs. 1 GG zu beachten haben.
27
(2) Gründe, die die Anrufung der
Arbeitsgerichte hier ausnahmsweise entbehrlich machen
könnten, sind nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführer
meinen, sie hätten nach dem Formwechsel der Anstalt keine
Rückkehrmöglichkeit zum Land mehr, trifft dies nicht zu. Denn
sofern die Fachgerichte ihnen ein Widerspruchsrecht
zuerkennen, wirkt dieses bei ordnungsgemäßer Ausübung auf den
Beginn des 1. Juli 2005 zurück. Falls die Gerichte für
Arbeitssachen dem geltenden Recht kein Widerspruchsrecht
entnehmen können, können sie die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG
einholen, oder es stünde den Beschwerdeführern die
Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche
Entscheidung offen.
28
3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
29
4. Da die Kammer die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung annimmt, wird der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40
Abs. 3 GOBVerfG).
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).