BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1725/10 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93d in Verbindung mit § 34
Abs. 3 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Dezember 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern
drei Viertel ihrer notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung
für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wird
abgelehnt.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in
Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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1. a) Über die Erstattung der
Auslagen ist, nachdem die Beschwerdeführer ihre
Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben, nach
Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a
Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der
zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen.
So ist es billig, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner
Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich
aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt
beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in
diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das
Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet
hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394
). Im Hinblick auf die Funktion und die
Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer
Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die
Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den
Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO,
§ 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) -
aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der
Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und
dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer
lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden
müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein,
wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde
unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche
Lage - etwa durch eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall -
bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109
).
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist
die Erstattung von drei Vierteln der notwendigen Auslagen der
Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde
anzuordnen.
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Aus dem Umstand, dass das Sächsische
Oberverwaltungsgericht nach Erhebung und Zustellung der
Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 23. Juli 2010 über
den Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes entschieden und so Anlass für ihre
Erledigungserklärung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
gegeben hat, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden,
dass zu diesem Zeitpunkt eine unangemessen lange
Verfahrensdauer vorlag oder dass das Gericht eine solche
eingeräumt und sich damit gleichsam freiwillig in die Rolle
des Unterlegenen begeben hat. Anders als in Streitfällen, in
denen der Streitgegner einen Anspruch zugesteht oder eine
Forderung begleicht oder eine Behörde einen bisher
verweigerten Verwaltungsakt erlässt oder einen angegriffenen
aufhebt, und so die Erledigung des Rechtsstreits herbeiführt,
steht in den Fällen, in denen um die Angemessenheit der
Verfahrensdauer gestritten wird, von vornherein außer
Zweifel, dass das Gericht gehalten ist, namentlich in
Eilverfahren, zügig eine Sachentscheidung herbeizuführen.
Trifft es nach Erhebung und Zustellung einer gegen die
Verfahrensdauer gerichteten Verfassungsbeschwerde die
begehrte Sachentscheidung, folgt daraus daher nicht zwingend,
dass der dem Beschwerdeführer von Verfassungs wegen
zustehende Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit zu
diesem Zeitpunkt verletzt war und die Verfassungsbeschwerde
deshalb Erfolg gehabt hätte. Ein derartiger Verfahrensablauf
liefert aber ein gewisses Indiz dafür, dass das Gericht die
mit der Verfassungsbeschwerde erhobene Rüge einer überlangen
Verfahrensdauer nicht als völlig aus der Luft gegriffen
eingeschätzt und sich jedenfalls zu der Sachentscheidung in
der Lage gesehen hat. Vor diesem Hintergrund ist es
angemessen, die Erstattung von drei Vierteln der den
Beschwerdeführern entstandenen Kosten anzuordnen.
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Eine andere Aufteilung der Kosten ist hier
auch nicht mit Rücksicht auf die Erfolgsaussichten der
Verfassungsbeschwerde angezeigt, weil sich diese nicht ohne
Weiteres beurteilen lassen. Die Verfassungsbeschwerde war
weder offensichtlich begründet noch offensichtlich
unbegründet.
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Die für ihre Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. etwa BVerfGE
55, 349 ). Danach ist es eine Frage der Abwägung
im Einzelfall, ob von einer überlangen, die Rechtsgewährung
verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer
auszugehen ist. Dies lässt sich im vorliegenden Fall nicht
ohne nähere, dem Wesen der Kostenentscheidung nach Erledigung
fremde Prüfungen feststellen.
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2. Der Antrag auf Erstattung der
notwendigen Auslagen im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil es von vornherein keine
Aussicht auf Erfolg hatte. Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen
Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in
Betracht; denn sie hätte einen Inhalt, den die Entscheidung
in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220
). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte
das Bundesverfassungsgericht lediglich die Feststellung einer
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die
Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Sächsischen
Oberverwaltungsgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung
vorschreiben können.
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3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.