BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1726/09 -
des Herrn F...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. August 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG).
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1. Der 1946 geborene Beschwerdeführer war in
der Vergangenheit als Pilot tätig und im Besitz einer
Verkehrspilotenlizenz. Auf seinen Antrag führte die
zuständige Bezirksregierung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 7 LuftSiG durch. Nach deren Abschluss teilte sie
ihm mit, sie müsse ihm die erforderliche Zuverlässigkeit
absprechen. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf
strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen
Verstoßes gegen das Gesetz über die Sicherung der
Bauforderungen (BauFordSiG) und wegen versuchter Erpressung
sowie auf weitere Strafverfahren. Aufgrund des Ergebnisses
der Zuverlässigkeitsüberprüfung widerrief das
Luftfahrt-Bundesamt die Verkehrspilotenlizenz des
Beschwerdeführers und ordnete die sofortige Vollziehung
an.
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Gegen den Bescheid der Bezirksregierung erhob
der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht und
beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der
der Bezirksregierung aufgegeben werden sollte, vorläufig
seine Zuverlässigkeit festzustellen. Im gerichtlichen
Verfahren legte er ein fachpsychologisches Gutachten vor, das
zu dem Ergebnis kam, er sei für die beabsichtigte Tätigkeit
als Luftfahrtpersonal nicht unzuverlässig. Gleichwohl lehnte
das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde
wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Die vom
Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgeführten Begebenheiten,
namentlich die strafrechtlichen Verurteilungen und die
Hinweise auf sonstiges Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers
deuteten, so das Oberverwaltungsgericht, auf charakterliche
beziehungsweise persönliche Schwächen hin, die ihrerseits
Zweifel daran aufkommen ließen, ob der Beschwerdeführer das
nach § 7 LuftSiG notwendige Vertrauen verdiene, er werde
jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des
Luftverkehrs tun.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die mit
einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
verbunden ist, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sowie mittelbar durch
§ 7 LuftSiG.
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§ 7 LuftSiG sei schon formell
verfassungswidrig, weil die nach Art. 87d Abs. 2 GG
erforderliche Zustimmung des Bundesrats fehle. Die Vorschrift
verstoße auch gegen das Gebot der Rechtsstaatlichkeit, weil
sie angesichts der Intensität des in Frage stehenden
Grundrechtseingriffs zu unbestimmt sei. Außerdem stelle
§ 7 LuftSiG einen unverhältnismäßigen Eingriff in die
Berufsfreiheit dar. Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass die
Zuverlässigkeitsüberprüfung den Schutz vor Angriffen auf die
Sicherheit des Luftverkehrs fördere. Vielmehr sei höchst
unwahrscheinlich, dass dadurch eben jene Personen
ausgeschlossen würden, von denen tatsächlich Gefahren
ausgingen; so hätten sich etwa die Attentäter vom 11.
September 2001 zuvor völlig unauffällig verhalten, weshalb
sie bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht entdeckt
worden wären. Zudem stünden dem Gesetzgeber mildere Mittel
zur Verfügung; der Eingriff sei außerdem unangemessen.
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Im Hinblick auf den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts macht der Beschwerdeführer unter
anderem geltend, seine Zuverlässigkeit sei durch das von ihm
vorgelegte Gutachten belegt. Es lägen keine konkreten
Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter vor, die schon vor
Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ein vorläufiges
Berufsverbot rechtfertigen könnten.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Damit erledigt
sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig, weil sie insoweit nicht in einer den
Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG
genügenden Weise begründet ist. Dies gilt zum einen für die
Rüge, § 7 LuftSiG sei schon deshalb nicht mit dem
Grundgesetz vereinbar, weil das Luftsicherheitsgesetz der
Zustimmung des Bundesrats bedurft hätte und diese nicht
erteilt worden sei. Hier hätte der Beschwerdeführer nicht nur
darlegen müssen, welche Vorschriften mit einem nach
Art. 87d Abs. 2 GG zustimmungsauslösenden Inhalt konkret
geändert worden sein sollen, sondern auch, inwieweit dies
nach der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts die Zustimmungsbedürftigkeit des
Änderungsgesetzes begründet haben könnte (vgl. BVerfGE 115,
118 ). Insoweit fehlt es jedoch an einem
substantiierten Vortrag. Unzulässig ist die
Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen die
konkrete Anwendung des § 7 LuftSiG durch das
Oberverwaltungsgericht richtet. Hierzu fehlt es an der
notwendigen Auseinandersetzung mit Grundlagen und Inhalt der
angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 85, 36 ;
101, 331 ; 105, 252 ).
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2. Im Übrigen ist für eine Verletzung der
Berufsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 12 Abs. 1 GG)
nichts ersichtlich.
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a) Verfassungsrechtlich ist nichts dagegen
einzuwenden, dass der Gesetzgeber sich in § 7 LuftSiG
(ebenso wie in der Vorgängervorschrift § 29d des
Luftverkehrsgesetzes ) des unbestimmten
Rechtsbegriffs der Zuverlässigkeit bedient. Die Verwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe ist verfassungsrechtlich nicht
schlechthin bedenklich (vgl. BVerfGE 21, 73 ;
stRspr). Entscheidend ist vielmehr, dass der Begriff der
Zuverlässigkeit vom Gesetzgeber seit jeher verwendet wird und
aufgrund einer langen Tradition von Gesetzgebung,
Verwaltungshandhabung und Rechtsprechung so ausgefüllt worden
ist, dass sich an seiner rechtsstaatlich hinreichenden
Bestimmtheit im Grundsatz nicht zweifeln lässt, mögen auch
für jeden neuen Sachbereich neue Konkretisierungen
erforderlich sein (vgl. BVerfGE 49, 89 ).
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b) Die Regelung genügt auch dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Insoweit ist zu berücksichtigen,
dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung und
Erforderlichkeit des gewählten Mittels sowie bei der in
diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose
der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren
ein Beurteilungsspielraum zusteht, der vom
Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede
stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein
hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel
stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft
werden kann (vgl. BVerfGE 77, 84 ).
Angesichts dieses Maßstabs bestehen keine Bedenken gegen
Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme. Die Regelung
genügt auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren
Sinne. Für den Bereich der Gefahrenabwehr gilt: Je
gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je
weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen
beeinträchtigt würde, desto geringere Anforderungen dürfen an
den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf
eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto
weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein,
die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen (vgl.
BVerfGE 113, 348 m.w.N.). Wegen des gerade beim
Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und der
Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter begegnet es
deshalb keinen Bedenken, an die Zuverlässigkeit von
Flugzeugführern strenge Anforderungen zu stellen und schon
bei begründeten Zweifeln zu Lasten des Überprüften zu
entscheiden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 -
7 C 20.90 -, NVwZ 1991, S. 889 ;
BVerwGE 121, 257 ).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.