BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1729/09 -
der A...,
vertreten durch den Geschäftsführer,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin, ein Träger der
Grundsicherung für Arbeitssuchende, macht die Verletzung
rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG in
einem sozialgerichtlichen Klageverfahren geltend.
2
1. Die Beschwerdeführerin und ein Empfänger
von Arbeitslosengeld II (im Folgenden: Leistungsempfänger)
stritten vor dem Sozialgericht über die Übernahme der
Rechtsanwaltskosten, die dem Leistungsempfänger in einem
erfolgreichen Widerspruchsverfahren entstanden sind. Die
Beschwerdeführerin hatte einen auf § 31 Abs. 2 SGB II
gestützten Bescheid über die Absenkung des Arbeitslosengeldes
II wegen Versäumnis eines Meldetermins aufgehoben, nachdem
der anwaltlich vertretene Leistungsempfänger im
Widerspruchsverfahren vorgetragen hatte, er habe die
Einladung zu dem Meldetermin nicht erhalten. Die Übernahme
der im Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten
lehnte sie mit der Begründung ab, die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten sei nicht im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB
X notwendig gewesen, weil der Leistungsempfänger auf die vor
Erlass des Absenkungsbescheids durchgeführte schriftliche
Anhörung nicht reagiert habe.
3
Da der zuständige Kammervorsitzende in der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin lediglich
ein Anhörungsschreiben, nicht jedoch den Fragebogen, auf den
im Anhörungsschreiben Bezug genommen und um dessen Ausfüllung
dort gebeten wurde, finden konnte, bat er die
Beschwerdeführerin um Übersendung des Fragebogens. Nach
dessen Übersendung trug der Leistungsempfänger vor, er habe
„den nunmehr im Klageverfahren übersandten Anhörungsbogen“
nicht erhalten. Die Beschwerdeführerin wandte daraufhin unter
anderem ein, da ein Anhörungsschreiben inklusive des
dazugehörigen Antwortschreibens automatisch zusammen zentral
versandt werde, sei es nahezu ausgeschlossen, das der
Leistungsempfänger zwar das Anhörungsschreiben selbst, nicht
jedoch das dazugehörige Antwortschreiben erhalten haben
wolle. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wies sie nach
einem entsprechenden Hinweis des Kammervorsitzenden darauf
hin, dass sich auf dem in der Akte befindlichen
Anhörungsschreiben kein Absendevermerk befinden könne, weil
Anhörungsschreiben zentral versandt würden. Sie trug
weiterhin vor, dass der Leistungsempfänger nicht bestritten
habe, das Anhörungsschreiben erhalten zu haben. Er habe
lediglich vorgetragen, dass er den Anhörungsbogen nicht
erhalten habe. Sie glaube daher nicht, dass er das
Anhörungsschreiben selbst nicht erhalten habe.
4
Das Sozialgericht verurteilte die
Beschwerdeführerin ohne Zulassung der Berufung zur Übernahme
der im Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten
des Leistungsempfängers in Höhe von 309,40 Euro. Zur
Begründung führte es aus, die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren sei in der
Regel notwendig. Es sei nicht erkennbar, dass im vorliegenden
Fall im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführerin
andere Maßstäbe gelten könnten. Denn die Beschwerdeführerin
verkenne, dass der Leistungsempfänger vorgetragen habe, ein
Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben. Die
Beschwerdeführerin trage jedoch die Beweislast für den Zugang
des Anhörungsschreibens. Diesen Nachweis habe sie nicht
führen können. Sie habe noch nicht einmal nachweisen können,
dass sie ein Anhörungsschreiben überhaupt abgesandt habe.
Soweit sie die Auffassung vertrete, die Ausführungen des
Leistungsempfängers seien nicht glaubhaft, überzeuge dies
nicht.
5
Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts
legte die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde ein
und rügte die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Das
Sozialgericht habe den Sachverhalt passend gemacht, indem es
fälschlich behauptet habe, der Leistungsempfänger habe
vorgetragen, ein Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben.
Es sei jedoch im gesamten Schriftverkehr stets zwischen dem
Anhörungsschreiben und dem Anhörungsbogen unterschieden
worden. Weiterhin rügte sie, das Sozialgericht habe ihr gar
nicht die Möglichkeit des Beweises des Zugangs eröffnet, da
es nur darauf abgestellt habe, dass in der Verwaltungsakte
ein „Ab-Vermerk“ fehle. Ein solcher könne jedoch in den Akten
nicht vorhanden sein, da entsprechende Schreiben zentral von
der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg aus versandt würden.
Nunmehr könne sie jedoch in Gestalt des Druckprotokolls aus
Nürnberg den Nachweis führen, dass das Anhörungsschreiben
abgesendet worden sei.
6
Das Landessozialgericht wies die
Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Zur
Begründung führte es aus, ein von der Beschwerdeführerin
gerügter Verfahrensmangel liege nicht vor. Das Sozialgericht
habe zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die
Beweislast für den Zugang des Anhörungsschreibens trage;
§ 37 SGB X gelte für ein Anhörungsschreiben nicht. Zu
weiteren Ermittlungen habe sich das Sozialgericht schon
deshalb nicht gedrängt fühlen müssen, weil die
Beschwerdeführerin ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nicht
nachgekommen sei. Den Zugang des Anhörungsschreibens habe sie
bis heute nicht nachgewiesen. Dem Senat sei auch nicht
ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin zu dem Schluss komme,
das Sozialgericht habe den Sachverhalt passend gemacht.
7
Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das
Landessozialgericht als unbegründet zurück. Dabei wies es
ergänzend darauf hin, zwischen der Absendung eines Schreibens
und dessen Zugang sei zu differenzieren. Selbst wenn man zu
Gunsten der Beschwerdeführerin von der Absendung des
Schreibens ausginge, sei damit gerade der Zugang dieses
Schreibens, den der Leistungsempfänger bestreite, weder
dargelegt noch bewiesen.
8
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin, das Sozialgericht habe von ihr etwas
Unmögliches verlangt, nämlich einen „Ab-Vermerk“ auf einem
zentral über die Bundesagentur für Arbeit versandten
Schreiben, ohne ihr die Möglichkeit zu eröffnen, in dieser
Frage einen tatsächlichen Beweis in Gestalt der Vorlage des
Druckprotokolls erbringen zu können. Sozialgericht und
Landessozialgericht seien auch nicht auf ihren wesentlichen
Tatsachenvortrag eingegangen, nämlich dass der
Leistungsempfänger den Zugang des Anhörungsschreibens nicht
bestreite. Durch die Vorlage des Druckprotokolls und in
Verbindung mit dem Umstand, dass der Kläger bis zum
gegenwärtigen Zeitpunkt den Zugang des Anhörungsschreibens
nicht bestritten habe, wäre der geforderte Beweis erbracht
worden.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr
aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung geklärt (vgl. etwa BVerfGE 86, 133
; 89, 381 ; 96, 205
). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn
sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Es spricht bereits viel
dafür, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, weil
die Beschwerdebegründung den Anforderungen von § 23 Abs.
1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. In jedem Fall ist
die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
10
1. Die Beschwerdeführerin ist nicht in ihrem
allein als verletzt gerügten grundrechtsähnlichen Recht auf
rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, auf das sie
sich auch als Träger öffentlicher Gewalt berufen kann (vgl.
BVerfGE 61, 82 ), verletzt.
11
a) Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin haben weder das Sozialgericht noch das
Landessozialgericht Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt,
dass sie den wesentlichen „Tatsachenvortrag“ der
Beschwerdeführerin, wonach der Leistungsempfänger lediglich
den Zugang des Fragebogens zum Anhörungsschreiben, nicht
jedoch den Zugang des Anhörungsschreibens selbst bestritten
habe, übergangen, d.h. nicht zur Kenntnis genommen und
erwogen haben.
12
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das zur
Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Es ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen,
dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der
Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen
hat. Das Gericht ist insbesondere nicht gehalten, sich in den
Gründen der Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen.
Art. 103 Abs. 1 GG bietet vor allem keinen Schutz gegen
Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus
Gründen des formellen oder des materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 96, 205
). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör ist nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen
Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht
nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 69, 141 ; 79,
51 ; 86, 133 ). Besondere Umstände
liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern
des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für
das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht,
sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts
unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war
(vgl. BVerfGE 86, 133 ).
13
Auch wenn sich weder das Sozialgericht noch
das Landessozialgericht ausdrücklich mit dem Vortrag der
Beschwerdeführerin, bei dem es sich im Übrigen nicht um
eigenen Tatsachenvortrag, sondern um die Interpretation des
Tatsachenvortrags des Leistungsempfängers durch die
Beschwerdeführerin gehandelt hat, auseinander gesetzt haben,
liegt nach diesen Grundsätzen eine Verletzung der Pflicht,
das Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen, nicht vor.
14
In der mündlichen Verhandlung vor dem
Sozialgericht hat der Kammervorsitzende ausweislich des
Protokolls ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, ob der
Leistungsempfänger den Tatsachenvortrag der
Beschwerdeführerin bestreite, da die Kammer von Amts wegen zu
prüfen habe, ob das Anhörungsschreiben zugegangen sei. Dies
zeigt bereits, dass der Kammervorsitzende den Vortrag der
Beschwerdeführerin offensichtlich zur Kenntnis genommen und
erwogen, ihn jedoch für rechtlich unerheblich gehalten
hat.
15
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den
Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts, in dem es heißt,
der Leistungsempfänger habe vorgetragen, er habe ein
Anhörungsschreiben von der Beschwerdeführerin nicht erhalten.
Offensichtlich hat das Sozialgericht den Vortrag des
Leistungsempfängers von vornherein anders verstanden als die
Beschwerdeführerin und angenommen, dass der
Leistungsempfänger nicht nur den Zugang des Fragebogens zum
Anhörungsschreiben, sondern implizit auch den Zugang des
Anhörungsschreibens selbst bestritten hat. Eine solche
Interpretation liegt auch nahe. Es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der Leistungsempfänger in gleicher
Weise wie die Beschwerdeführerin zwischen dem
Anhörungsschreiben und dem diesem beigefügten Fragebogen
unterschieden hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin selbst
vorgetragen, dass das Anhörungsschreiben und der Fragebogen
üblicherweise zusammen in einem Umschlag versendet werden, so
dass ein Zugang des Anhörungsschreibens ohne den Fragebogen
oder umgekehrt wenig plausibel erscheint. Nach dem
Rechtsstandpunkt des Sozialgerichts war die Interpretation
des Vortrags des Leistungsempfängers durch die
Beschwerdeführerin mithin von vornherein unzutreffend und ihr
Vortrag insoweit unerheblich, so dass in den
Entscheidungsgründen nicht auf ihn eingegangen werden
musste.
16
Auch das Landessozialgericht hat ausweislich
seiner Ausführungen in der Entscheidung über die
Anhörungsrüge angenommen, dass der Leistungsempfänger den
Zugang des Anhörungsschreibens selbst bestritten hat. In der
Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist es zudem
ausdrücklich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das
Sozialgericht habe sich den Sachverhalt „passend gemacht“,
indem es fälschlich behauptet habe, der Leistungsempfänger
habe vorgetragen, ein Anhörungsschreiben nicht erhalten zu
haben, eingegangen. Es hat dieses Vorbringen jedoch für nicht
einleuchtend gehalten.
17
Die Beschwerdeführerin ist letztlich auch
selbst nicht davon ausgegangen, dass der Zugang des
Anhörungsschreibens - gegebenenfalls ohne den Fragebogen -
„unstreitig“ sei. Ihre schriftlichen und mündlichen
Ausführungen zum angeblich fehlenden Bestreiten des Zugangs
des Anhörungsschreibens selbst zielten vielmehr darauf ab,
die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Leistungsempfängers
in Frage zu stellen. Mit diesem wesentlichen Kern ihres
Vorbringens hat sich das Sozialgericht in den
Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausdrücklich
befasst. In der Sache wendet sich die Beschwerdeführerin
dagegen, dass die Fachgerichte dem angeblich fehlenden
Bestreiten des Zugangs des Anhörungsschreibens keine
rechtliche Relevanz, insbesondere bei der Bewertung der
Glaubhaftigkeit des Vortrags des Leistungsempfängers,
beigemessen haben. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die
Gerichte jedoch nicht dazu, der Rechtsansicht eines
Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1
).
18
b) Soweit die Beschwerdeführerin weiterhin
rügt, die Fachgerichte hätten ihr den Nachweis der Absendung
des Schreibens durch das später im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte Druckprotokoll
abgeschnitten, ist Art. 103 Abs. 1 GG jedenfalls deshalb
nicht verletzt, weil die angefochtenen Entscheidungen nicht
auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß beruhen.
19
Eine Entscheidung beruht nur dann auf einem
Gehörsverstoß und verletzt damit Art. 103 Abs. 1 GG,
wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das betreffende
Gericht bei Kenntnisnahme und Berücksichtigung des angeblich
übergangenen Vorbringens eine für den Beschwerdeführer
günstigere Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfGE 62, 392
; 89, 381 ). Nach den
Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen kann jedoch
ausgeschlossen werden, dass dem Begehren der
Beschwerdeführerin auf Abweisung der Klage entsprochen worden
wäre, wenn sie das Druckprotokoll hinsichtlich des
Anhörungsschreibens in das Verfahren hätte einführen
können.
20
Unabhängig davon, ob aus dem Druckprotokoll
zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass das Schreiben
tatsächlich versandt, d.h. ausreichend frankiert zur Post
gegeben worden ist, haben sowohl das Sozialgericht als auch
das Landessozialgericht entscheidend darauf abgestellt, dass
die Beschwerdeführerin den Zugang des Anhörungsschreiben
nicht habe nachweisen können. Ob die Beschwerdeführerin das
Schreiben nachweislich abgesandt hat oder nicht, war aus
Sicht der Gerichte nicht erheblich. Entscheidend war aus
ihrer Sicht allein, dass selbst bei unterstellter Absendung
der Zugang des Schreibens beim Leistungsempfänger weder
dargelegt noch bewiesen ist. Dies hat das Landessozialgericht
in der Entscheidung über die Anhörungsrüge ausdrücklich
klargestellt.
21
Es kann dahinstehen, ob mit diesen ergänzenden
Erwägungen ein etwaiger zuvor begangener Gehörsverstoß
geheilt worden ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -,
juris, Rn. 13 ff.). In jedem Fall geht auch aus den
übrigen angefochtenen Entscheidungen hinreichend deutlich
hervor, dass selbst bei unterstellter Absendung des
Anhörungsschreibens nach Auffassung der Fachgerichte nicht
feststünde, dass das Schreiben in den Machtbereich des
Leistungsempfängers gelangt ist, und deshalb zu Lasten der
Beschwerdeführerin, die die Feststellungslast (materielle
Beweislast) hinsichtlich des für sie günstigen Umstandes des
Zugangs des Schreibens trägt, davon auszugehen wäre, dass der
Leistungsempfänger das Anhörungsschreiben nicht erhalten
hat.
22
Das Landessozialgericht hat in der
Entscheidung über die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, dass die
Zugangsvermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X für ein
Anhörungsschreiben nicht gilt, und deutlich gemacht, dass
keine Vermutung dafür besteht, dass mit einfacher Post
versandte Schreiben auch zugehen. Dies entspricht im Übrigen
der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Mai 1991 -
1 BvR 1441/90 -, juris, Rn. 13 m.w.N.).
23
Das Sozialgericht hat zwar in dem
angefochtenen Urteil ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe
noch nicht einmal nachgewiesen, dass sie ein
Anhörungsschreiben überhaupt abgesandt habe. Hierbei handelt
es sich jedoch erkennbar um eine nicht selbstständig tragende
Hilfserwägung. Für die Entscheidung des Sozialgerichts
tragend war die Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den
Nachweis des Zugangs des Anhörungsschreibens nicht habe
führen können. Hieran würde nach der in dem angefochtenen
Urteil zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des
Sozialgerichts der Nachweis der Absendung nichts ändern.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäß meint, den
protokollierten Ausführungen des Kammervorsitzenden in der
mündlichen Verhandlung entnehmen zu können, dass das
Sozialgericht bei Nachweis der Absendung des Schreibens
zumindest weitere Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich seines
Zugangs angestellt hätte, findet sich hierfür, unabhängig
davon, dass es sich bei den protokollierten Ausführungen des
Kammervorsitzenden ebenfalls nur um Hilfserwägungen gehandelt
haben dürfte, jedenfalls in dem angefochtenen Urteil keine
Grundlage. Wie auch das Landessozialgericht in der
Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt
hat, kämen auch bei Nachweis der Absendung des
Anhörungsschreibens weitere Ermittlungsmaßnahmen von Amts
wegen hinsichtlich des Zugangs des Schreibens nicht in
Betracht. Etwaige Beweismittel für den Zugang des
Anhörungsschreibens hat die Beschwerdeführerin nicht benannt
und sind auch nicht ersichtlich. Hält man, wie das
Sozialgericht, den Vortrag des Leistungsempfängers nicht von
vornherein für unglaubhaft und den Zugang des
Anhörungsschreibens dementsprechend für nicht geklärt, d.h.
für beweisbedürftig, hätte die Beschwerdeführerin den
erforderlichen Beweis des Zugangs nur führen können, wenn sie
das Schreiben etwa mittels Einschreiben und Rückschein
versandt oder mit Postzustellungsurkunde zugestellt hätte.
Diese - freilich kostenaufwändigen -Möglichkeiten hätten ihr
als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X in Verbindung
mit § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II durchaus offen gestanden
(vgl. Krasney, in: Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht, Juli 2009, § 65 SGB X,
Rn. 2). Vor diesem Hintergrund haben die Fachgerichte,
wie das Landessozialgericht in der Entscheidung über die
Anhörungsrüge zutreffend ausgeführt hat, von der
Beschwerdeführerin auch nichts Unmögliches verlangt.
24
2. Die angefochtenen Entscheidungen verstoßen
auch nicht gegen das Willkürverbot, das aufgrund des
Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und des
objektiv-rechtlichen Gehalts des Art. 3 Abs. 1 GG auch
gegenüber der Beschwerdeführerin als Träger öffentlicher
Gewalt gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 35, 263
; 89, 132 ), wobei dahinstehen
kann, ob die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Verstoß
mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen könnte (vgl.
insoweit auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 -, juris, Rn.
14). Dass das Sozialgericht den Zugang des
Anhörungsschreibens für nicht bewiesen erachtet und insoweit
eine Beweislastentscheidung getroffen hat, und dass das
Landessozialgericht insoweit einen Verfahrensfehler des
Sozialgerichts verneint hat, ist nicht schlechthin
unvertretbar.
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.