BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1730/02 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 5. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 8. August 2002 - 2 Ss 293/2002 -, das Urteil des
Amtsgerichts Tettnang vom 18. April 2002 - 7 OWi 32 Js
17976/2001 - AK 1344/2001 - und der Bußgeldbescheid des
Landratsamts Bodenseekreis vom 10. September 2001 -
505.21.926589.6 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der
Beschluss des Oberlandesgerichts und das Urteil des
Amtsgerichts werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das
Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Auferlegung einer Geldbuße wegen einer nach § 1 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Ordnung
des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom
24. September 1998 (BGBl I S. 3074; im Folgenden: HwO
a.F.) unzulässigen selbständigen Handwerksausübung.
2
1. Der Beschwerdeführer ist gelernter
Zimmerer. Nach seiner Ausbildung von August 1986 bis August
1989 und erfolgreichem Gesellenabschluss arbeitete er bis
einschließlich März 1994 in seinem Lehrbetrieb. Noch im
selben Jahr machte sich der Beschwerdeführer zusammen mit
einer weiteren Person selbständig und meldete ein Gewerbe
unter der Bezeichnung "Handel und Montage von Türen und
Holzdecken" an. Nachdem ein Zimmerermeister als
Betriebsleiter in die Gesellschaft aufgenommen worden war,
wurde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Februar 1995 in
die Handwerksrolle als Zimmereibetrieb eingetragen. Die
Eintragung wurde nach dem Ausscheiden des Zimmerermeisters
aus der Gesellschaft im März 1998 aus der Handwerksrolle
gelöscht. Im Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer mit dem
Gewerbe "Einbau von genormten Baufertigteilen" in die
Handwerksrolle eingetragen; die zusätzlich beantragte
Eintragung für Zimmererarbeiten wurde jedoch wegen der
fehlenden Meisterprüfung abgelehnt.
3
Nachdem er Ende 1999 die erste Teilprüfung im
Zimmererhandwerk mit Erfolg absolviert hatte, bestand der
Beschwerdeführer die zweite Teilprüfung im Frühjahr 2000
nicht. An der Wiederholungsprüfung nahm er nicht mehr teil.
Sein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach
§ 8 HwO a.F. wurde im April 2001 abgelehnt.
4
Gleichwohl erbrachte der Beschwerdeführer
durch seinen Betrieb von April 1998 bis einschließlich
Dezember 2001 Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten, wobei er
Umsatzerlöse von etwa 1 Mio. € erzielte.
5
2. Wegen unerlaubten Betreibens insbesondere
des Zimmerei- und Dachdeckerhandwerks wurde gegen den
Beschwerdeführer im September 2001 durch Bußgeldbescheid eine
Geldbuße in Höhe von 70.000 DM festgesetzt. Sein hiergegen
gerichteter Einspruch hatte nur hinsichtlich der Höhe der
Geldbuße Erfolg, die das Amtsgericht auf 9.000 € reduzierte.
Der Beschwerdeführer habe wegen des unerlaubt geführten
Handwerksbetriebs eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 1 Abs.
1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und
illegalen Beschäftigung (in der Fassung vom 16. Dezember 1997
) begangen. Der Antrag des
Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde
vom Oberlandesgericht als unbegründet verworfen, weil
Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht gegeben
seien.
6
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen den Bußgeldbescheid, die
diesen bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen sowie die
zugrunde liegenden Regelungen der Handwerksordnung. Er rügt
eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1
und Art. 3 Abs. 1 GG.
7
Überragende Allgemeininteressen, die die
Einschränkung der Berufswahl in Gestalt des Meisterzwangs
rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. In keinem
anderen europäischen Land sei die Eintragung eines
Handwerksbetriebs noch an den Erwerb eines Meistertitels
geknüpft. In diesen Ländern regele sich die Qualität der
Dienstleistungen offenbar sehr gut über die Marktprinzipien
und ein zum Teil schärferes Produkthaftungsrecht. Der
Meisterzwang sei daher zur Qualitätssicherung nicht nur
ungeeignet, sondern vor allem auch nicht erforderlich.
8
Zudem sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Zugunsten von EU-Ausländern gälten erleichterte
Zugangsbedingungen für Berufe mit Meisterzwang. Die damit
verbundene Inländerdiskriminierung stelle eine
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
9
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Präsident des Bundesgerichtshofs, der Präsident des
Bundesarbeitsgerichts, der Präsident des
Bundesverwaltungsgerichts, die Verbraucherzentrale
Bundesverband, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag,
der Zentralverband des Deutschen Handwerks und der
Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker
Stellung genommen.
10
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG liegen vor.
11
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
12
a) Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers ist nicht durch das inzwischen in Kraft
getretene Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und
anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember
2003 (BGBl I S. 2934) und den hierdurch erleichterten Zugang
zur selbständigen Ausübung von Handwerksberufen entfallen.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verhängung
einer Geldbuße auf der Grundlage des früheren Rechts. An der
damit geltend gemachten Beschwer hat sich durch die
Neuregelung nichts geändert.
13
b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht auch der Subsidiaritätsgrundsatz gemäß § 90 Abs. 2
BVerfGG nicht entgegen. Hiernach ist der Beschwerdeführer
zwar auch verpflichtet, eine Beseitigung des Eingriffsakts
unter Berufung auf eine Ausnahmeregelung zu erlangen, wenn
dies nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl.
BVerfGE 78, 58 ). Dem Beschwerdeführer war es
jedoch nicht zuzumuten, die von ihm beantragte
Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO a.F. durch gerichtliche
Anfechtung der ablehnenden Entscheidung weiterzuverfolgen.
Dies wäre angesichts auch der aktuellen Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, S. 350;
GewArch 1998, S. 470; NVwZ-RR 1999, S. 498 f.)
nicht Erfolg versprechend gewesen.
14
2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des
§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begründet. Der mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Bußgeldbescheid sowie die
diesen bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 GG. Einer zusätzlichen Prüfung am Maßstab des
Art. 3 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht.
15
a) Grundlage der angegriffenen Maßnahmen sind
die Vorschriften über den großen Befähigungsnachweis für das
Handwerk (Meisterzwang) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 7 HwO a.F. Hiernach war der
selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe
nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und
juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 HwO a.F.). Eingetragen in die
Handwerksrolle wurde grundsätzlich nur, wer in dem von ihm zu
betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten
Handwerk die Meisterprüfung bestanden hatte (§ 7 HwO
a.F.).
16
Durch diese gesetzliche Regelung wurde die
Freiheit der Berufswahl eingeschränkt. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits 1961 festgestellt, dass
der selbständigen Ausübung eines Handwerks ein besonderes,
und zwar gerade das den "Handwerker" in den Augen der
Öffentlichkeit eigentlich kennzeichnende soziale Gewicht
zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97 ). An dieser
Einschätzung ist auch unter den veränderten wirtschaftlichen
und gesellschaftlichen Bedingungen der jüngsten Vergangenheit
festzuhalten. Nach wie vor wird in der Öffentlichkeit mit der
Berufsbezeichnung "Handwerker" ein eigenverantwortlich
geführter Handwerksbetrieb verbunden. Auch in dem hier
maßgeblichen Zeitraum zwischen 1998 und 2001 hatte die
Entscheidung für die Selbständigkeit mithin eigene berufliche
Qualität und war Akt der Berufswahl. Der Befähigungsnachweis
in Gestalt der Meisterprüfung ist hiernach eine subjektive
Berufszulassungsvoraussetzung (vgl. BVerfGE 13, 97
).
17
b) Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl
sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage
einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen
der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt
(vgl. BVerfGE 7, 377 ; 86, 28 ;
102, 197 ). Dies setzt eine kompetenzmäßig
erlassene Norm voraus, die durch hinreichende, der Art der
betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs
Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl.
BVerfGE 95, 193 ; 102, 197 ).
18
aa) Mit Blick auf die Veränderung der
wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände sind Zweifel daran
angebracht, ob die bis Ende des Jahres 2003 geltenden
Regelungen über die Ausgestaltung des Meisterzwangs (§ 1
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 HwO a.F.) dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch
gerecht werden konnten.
19
Mit der Normierung des Meisterzwangs im Jahre
1953 verfolgte der Gesetzgeber im Wesentlichen zwei Ziele: Es
sollten Leistungsstand und Leistungsfähigkeit des Handwerks
erhalten und die Ausbildung qualifizierten Nachwuchses für
die gesamte gewerbliche Wirtschaft gesichert werden (vgl.
BVerfGE 13, 97 ). Das Bundesverfassungsgericht hat
diese - aus besonderen wirtschafts-, sozial- und
gesellschaftspolitischen Erwägungen des Gesetzgebers
folgenden - Ziele als wichtige Gemeinwohlbelange gebilligt
(vgl. BVerfGE 13, 97 <110, 113>).
20
(1) Für das gesetzgeberische Ziel der
Qualitätssicherung handwerklicher Leistungen erscheint
allerdings zweifelhaft, ob der große Befähigungsnachweis
unter den veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen
Umständen gegen Ende des vergangenen Jahrhunderts weiterhin
als verhältnismäßig im engeren Sinne angesehen werden konnte.
Hierfür ist es notwendig, dass bei einer Gesamtabwägung
zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn
rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch
gewahrt ist (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 102, 197
). Der große zeitliche, fachliche und finanzielle
Aufwand, den die Meisterprüfung erfordert (vgl. zu dieser
Einschätzung Ehlers, in: Achterberg/Püttner/Würtenberger,
Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. I, 2. Aufl. , S.
146, Rn. 92), müsste mit Blick auf die Erhaltung des
Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks
noch immer zumutbar gewesen sein.
21
(a) Die Zumutbarkeit steht in Frage, weil sich
für den hier maßgeblichen Zeitraum durch die wachsende
Konkurrenz aus dem EU-Ausland eine erhebliche Veränderung der
Umstände ergeben hatte. Nach den insoweit übereinstimmenden
Stellungnahmen des Deutschen Industrie- und
Handelskammertages, der Verbraucherzentrale Bundesverband und
des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks standen
zumindest in den grenznahen Gebieten deutsche Handwerker in
ernsthafter Konkurrenz mit Handwerkern aus anderen
EU-Staaten. Hierbei war nach § 9 HwO a.F. in Verbindung
mit § 1 der Verordnung über die für Staatsangehörige der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der
Eintragung in die Handwerksrolle -
EWG-Handwerk-Verordnung - (in der Fassung vom
20. Dezember 1993 ; im Folgenden:
EWG-HwV) für Handwerker aus dem EU-Ausland lediglich eine
mehrjährige Berufserfahrung mit herausgehobener beruflicher
Verantwortung, nicht dagegen eine dem Meistertitel
entsprechende Qualifikation Voraussetzung für ein
selbständiges Tätigwerden in Deutschland. Von dem größten
Teil ausländischer Konkurrenz war eine solche Qualifikation
auch nicht zu erwarten. Außer in Luxemburg und bis 1999 auch
in Österreich gab es in keinem anderen EU-Mitgliedstaat eine
der deutschen Meisterprüfung entsprechende
Zulassungsbeschränkung.
22
(b) Die spürbare Konkurrenz aus dem EU-Ausland
lässt bereits daran zweifeln, ob der große
Befähigungsnachweis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 7 HwO a.F., weil er diese Anbieter
nicht erreichte, zur Sicherung der Qualität der in
Deutschland angebotenen Handwerkerleistungen noch geeignet
sein konnte. Vor allem aber erscheint fraglich, ob angesichts
des Konkurrenzdrucks durch Handwerker aus dem EU-Ausland
deutschen Gesellen noch die Aufrechterhaltung einer
gesetzlichen Regelung zuzumuten war, die ihnen für den
Marktzugang in zeitlicher, fachlicher und finanzieller
Hinsicht deutlich mehr abverlangte als ihren ausländischen
Wettbewerbern auf dem deutschen Markt. Daher könnte die
Schwere des Eingriffs, den der große Befähigungsnachweis für
ihren beruflichen Werdegang bedeutete, zu dem - zunehmend
verwischten - Ziel der Qualitätssicherung nicht länger in
einem angemessenen Verhältnis gestanden haben (kritisch
bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats,
NVwZ 2001, S. 187; vgl. auch König, AöR 118
, S. 591 ; Marx, INF 2004, S. 193
).
23
(2) Für das daneben vom Gesetzgeber verfolgte
Ziel der Ausbildungssicherung steht die Erforderlichkeit des
Meisterzwangs nicht außerhalb jeden Zweifels.
24
Zwar lässt sich angesichts der noch immer
hohen Ausbildungsquote des Handwerks im hier maßgeblichen
Zeitraum (vgl. BTDrucks. 15/1206, S. 20) eine fehlende
Eignung des Meisterzwangs für die Ausbildung des Nachwuchses
der gesamten gewerblichen Wirtschaft nicht feststellen,
problematisch erscheint jedoch die Erforderlichkeit dieser
Regelung. Sie ist nur dann gegeben, wenn das Ziel der
Ausbildungssicherung nicht durch ein im Vergleich zum großen
Befähigungsnachweis milderes, aber gleich wirksames Mittel
erreicht werden konnte (vgl. BVerfGE 53, 135
; 68, 193 ). Das zur
Verteidigung des Meisterzwangs nahe liegende Argument, ohne
den großen Befähigungsnachweis werde die Anzahl der
Meisterbetriebe im Handwerk zurückgehen, so dass weniger
Ausbilder zur Verfügung stünden, kann nur dann überzeugen,
wenn die Ausbildung ausschließlich Handwerksmeistern
anvertraut werden darf. Dass diese Voraussetzung nicht
zwingend ist, könnte indessen aus der Neuregelung des
Handwerksrechts durch das Dritte Gesetz zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerklicher Vorschriften vom
24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2934) folgen. Obgleich der
Gesetzgeber auch für das novellierte Recht ausdrücklich an
dem Ziel der Ausbildungssicherung festhält (vgl. Bericht des
Staatsministers Erwin Huber zu Punkt 64 a der Tagesordnung,
Protokoll des Bundesrates, 795. Sitzung, 19. Dezember 2003,
S. 517), hat er sich von der Vorstellung gelöst, zur
Ausbildung seien nur Handwerker mit bestandener
Meisterprüfung in der Lage. Nach der seit 2004 geltenden
Fassung der Handwerksordnung sind vielmehr berufserfahrene
Gesellen ("Altgesellen"), die die Eintragung in die
Handwerksrolle nach § 7 b HwO erreicht haben, gemäß
§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 5
Nr. 2 HwO ebenfalls zur Ausbildung fachlich geeignet, falls
sie Teil IV der Meisterprüfung (Nachweis der erforderlichen
berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse, vgl. § 45
Abs. 3 HwO) oder eine gleichwertige Prüfung bestanden haben.
Da entscheidende Veränderungen der wirtschaftlichen und
rechtlichen Umstände in den wenigen Jahren bis zur
Novellierung des Handwerksrechts nicht zu erkennen sind,
könnte angesichts dieser weniger belastenden Regelung die
Erforderlichkeit des Meisterzwangs auch bereits im hier
maßgeblichen Zeitraum entfallen sein.
25
bb) Die geschilderten Bedenken gegen die
Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Freiheit der
Berufswahl - über die zu entscheiden die Kammer nicht
berufen ist - bekräftigen die Notwendigkeit, die
Ausnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit Blick auf
Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers
aus Art. 12 Abs. 1 GG großzügig anzuwenden. Die
Verwaltungspraxis hat dem jedoch nicht hinreichend Rechnung
getragen.
26
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
1961 in seiner Entscheidung über den Befähigungsnachweis für
Handwerker deutlich gemacht, dass für die Annahme einer
insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechenden Regelung auch die im Gesetz vorgesehene
Möglichkeit von Bedeutung ist, an Stelle der Meisterprüfung
"in Ausnahmefällen" einen anderen Nachweis der zur
selbständigen Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten genügen zu lassen (vgl. BVerfGE 13, 97
). In diesem Zusammenhang hat das
Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass nach dem
Willen des Gesetzgebers von der Erteilung einer
Ausnahmebewilligung "nicht engherzig" Gebrauch gemacht werden
solle, und eine "großzügige Praxis" dem Ziel des Gesetzes
entgegenkomme, die Schicht leistungsfähiger selbständiger
Handwerkerexistenzen zu vergrößern.
27
Obwohl hiernach der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit insbesondere deshalb als gewahrt
angesehen wurde, weil in § 8 HwO a.F. (damals noch
§ 7 Abs. 2 HwO) eine Ausnahmeregelung vorhanden war, die
großzügig ausgelegt werden konnte, machte die Praxis -
soweit ersichtlich - von dieser Möglichkeit nur
zurückhaltend Gebrauch. Insbesondere erfolgte - trotz des
insoweit offenen Gesetzeswortlauts - keine Anwendung des
§ 8 HwO a.F. zugunsten berufserfahrener Gesellen;
gefordert wurden vielmehr in etwa meistergleiche Kenntnisse
und Fähigkeiten, die regelmäßig durch Sachverständige im Wege
einer Vergleichsprüfung festgestellt wurden (vgl. Ehlers, in:
Achterberg/Püttner/Würtenberger, a.a.O., S. 163, Rn. 133).
Auch mit den Beschlüssen des Bund-Länder-Ausschusses
Handwerksrecht zum Vollzug der Handwerksordnung vom 21.
November 2000 (so genannte Leipziger Beschlüsse; vgl. BAnz
2000, Nr. 234 vom 13. Dezember 2000, S. 23193) war keine
Änderung hinsichtlich des Maßstabes und des Nachweises der
erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verbunden (vgl.
Teil II, Punkt 2.4).
28
(2) Dass die Anwendung der Ausnahmeregelung
zugunsten des Beschwerdeführers angezeigt war, wird dadurch
bestätigt, dass sich der Gesetzgeber den Zweifeln an der
Verfassungsmäßigkeit des großen Befähigungsnachweises in
seiner ursprünglichen Ausgestaltung nicht verschlossen (vgl.
BTDrucks. 15/1206, S. 21 f.) und durch das Dritte
Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer
handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003
(BGBl I S. 2934) den Zugang zur selbständigen Tätigkeit
insbesondere für berufserfahrene Gesellen - wie den
Beschwerdeführer - erleichtert hat. Zwar zählt der
Zimmererberuf noch immer zu den in der Anlage A zur
Handwerksordnung aufgeführten Handwerken, die als
selbständiger Betrieb nur nach Eintragung in die
Handwerksrolle gestattet sind (§ 1 Abs. 1 und 2 HwO
n.F.). In die Handwerksrolle können jetzt aber auch
Handwerker eingetragen werden, die in Besitz einer
Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO n.F. sind (§ 7
Abs. 7 HwO n.F.).
29
(3) Wird die Regelung des novellierten
Handwerksrechts als Maßstab für die zuvor gebotene großzügige
Anwendung des § 8 HwO a.F. herangezogen, so deutet
vieles darauf hin, dass dem Beschwerdeführer eine
Ausnahmegenehmigung hätte erteilt werden müssen. Der
Beschwerdeführer könnte die Voraussetzungen, die § 7 b
HwO für die Erteilung der Ausübungsberechtigung vorsieht,
bereits im hier maßgeblichen Zeitraum erfüllt haben. Er hat
insbesondere die Gesellenprüfung bestanden (§ 7 b
Abs. 1 Nr. 1 HwO) und dürfte auch wesentliche
Tätigkeiten des Zimmererhandwerks (zur Zuordnung der
Dachdeckerarbeiten zum Zimmererhandwerk vgl. § 1 Abs. 1
Übergangsgesetz aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung
der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher
Vorschriften vom 25. März 1998
ausgeübt haben (§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 HwO).
Problematisch erscheint allein, ob der Beschwerdeführer für
die erforderliche Zeit in leitender Stellung tätig war
(§ 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO). Werden als
Maßstab für die Anwendung des § 8 HwO a.F. die
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, die durch § 1 EWG-HwV
in deutsches Recht umgesetzt sind, herangezogen, so könnte
die Berufserfahrung des Beschwerdeführers auch diesen
Anforderungen entsprechen. Insoweit steht lediglich in Frage,
ob es die Position des Beschwerdeführers in dem von ihm
mitgeführten Handwerksbetrieb erlaubt, von einem
"Selbständigen" oder "Betriebsleiter" zu sprechen.
30
c) Die angegriffenen Entscheidungen
lassen nicht erkennen, dass der Umstand der von Verfassungs
wegen gebotenen, jedoch bereits im Verwaltungsverfahren
unterlassenen Prüfung einer großzügigen Anwendung des
§ 8 HwO a.F. Beachtung fand. Wäre dies geschehen, hätte
es nahe gelegen, das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den
Beschwerdeführer nach § 47 Abs. 2 OWiG
einzustellen. Diese Vorschrift erlaubt dem Gericht eine -
durch das Erfordernis pflichtgemäßen Ermessens eingegrenzte -
Opportunitätsentscheidung (vgl. BGHSt 44, 258 ).
Hierdurch wird es möglich, dem im konkreten Fall mit Blick
auf die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers zumindest
geringen Unrechtsgehalt seines Verhaltens Rechnung zu tragen.
Zur Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens ist die
Sache mithin an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
31
3. Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.