BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1735/17 -
- Bevollmächtigte:
gegen
§ 21 Nummer 2, Nummer 3, § 24, § 28, § 30, § 32 Absatz 1, § 40, § 42 Absatz 1, § 44, § 83, § 84 des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz – KGSG) vom 31. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 1914), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20. November 2019 (Bundesgesetzblatt I Seite 1626)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Juni 2021 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde bleibt aus den in 1 BvR 1727/17 u.a. genannten Gründen ohne Erfolg. Die angegriffenen Regelungen enthalten auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe, zu deren Auslegung und Anwendung zunächst die Fachgerichte berufen sind. Auch die Beschwerdeführerin hat daher nach dem Grundsatz der Subsidiarität vorrangig fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Ihr spezifisches Beschwerdevorbringen aus der Sicht als Münzhändlerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.