BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1735/19 -
I.
unmittelbar gegen
1.
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2019 - 2 A 1311/19 -,
b)
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2019 - 2 A 3681/18 -,
c)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen
vom 15. August 2018 - 8 K 2892/17 -,
d)
den Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks
vom 12. Mai 2017 - … -,
e)
den Festsetzungsbescheid des Westdeutschen Rundfunks
vom 1. April 2017 - … -,
2.
den Festsetzungsbescheid des Westdeutschen Rundfunks
vom 3. März 2017 - … -,
3.
das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -,
II.
mittelbar gegen
1.
den Rundfunkbeitragstaatsvertrag, geändert durch den 15. Staatsvertrag zur
Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 21. Dezember 2010,
2.
den Rundfunkstaatsvertrag, zuletzt geändert durch den 22. Staatsvertrag zur
Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 26. Oktober 2018
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Oktober 2019
einstimmig beschlossen:
1
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2019 - 1 BvR 30/19 -, Rn. 1). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
2
Das gegen die Richter F. Kirchhof und Eichberger gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats sind. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Baer, Britz und Ott bedarf keiner Entscheidung, da sie nicht Mitglied der zur Entscheidung berufenen Kammer sind.
3
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Masing, Paulus und Christ ist offensichtlich unzulässig. Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch lediglich mit der Mitwirkung der abgelehnten Richter an dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (BVerfGE 149, 222) begründet, das sich mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags befasste. Diese Begründung ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Ein Verfassungsrichter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, ist nicht nach § 18 Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Auch vermag eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG zu begründen (BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.