BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1736/07 -
des Herrn Prof. Dr. M ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
am 27. November 2007 einstimmig
beschlossen:
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
richtet sich gegen die fachgerichtliche Ablehnung eines
Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem
sich ein Universitätsprofessor für Nuklearmedizin gegen die
Schließung der auf dem Klinikgelände gelegenen Bettenstation
der von ihm geleiteten nuklearmedizinischen Klinik an einem
gegenüber der Universität organisatorisch verselbständigten
Universitätsklinikum wendet.
2
1. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher
Professor für Nuklearmedizin am Fachbereich Medizin der
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Zugleich obliegt ihm
die Leitung der Nuklearmedizinischen Klinik am
Universitätsklinikum Düsseldorf, welches gemäß § 41 des
Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW
S. 190) in der Fassung des Gesetzes vom
30. November 2004 (GV. NRW S. 752) in Verbindung
mit der Verordnung über die Errichtung des Klinikums
Düsseldorf der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum
Düsseldorf) als Anstalt des öffentlichen Rechts (im
Folgenden: Klinikumsverordnung Düsseldorf - KlV-Dü) vom 1.
Dezember 2000 (GV. NRW S. 729) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474)
gegenüber der Universität und deren Fachbereich Medizin
organisatorisch verselbständigt ist. Zur Nuklearmedizinischen
Klinik gehören neben Einrichtungen zur ambulanten auch solche
zur stationären Behandlung von Patienten, darunter - bis
Anfang des Jahres 2007 - eine auf dem Gelände des Klinikums
gelegene Bettenstation sowie eine auf dem Gelände des
Kernforschungszentrums in Jülich gelegene Bettenstation, die
im Rahmen eines entsprechenden Vertragsverhältnisses
betrieben wird.
3
Mit Beschluss vom 11. September 2006 beschloss
der Vorstand des Universitätsklinikums, dem kraft Amtes auch
der Dekan des Fachbereichs Medizin der Universität angehört,
einstimmig, die im Universitätsklinikum gelegene
nuklearmedizinische Bettenstation aus wirtschaftlichen
Gründen zu schließen. Darüber wurde der Beschwerdeführer
schriftlich und unter Gewährung der Gelegenheit zur
Stellungnahme unterrichtet.
4
Der Beschwerdeführer widersprach der
Schließung der Bettenstation und wandte sich insoweit
insbesondere gegen die Annahme des Vorstands, dass es durch
die Stationsschließung zu keiner nennenswerten
Beeinträchtigung seiner Forschung kommen werde. Im Einzelnen
brachte er dazu vor, dass die verbleibende Bettenstation in
Jülich keine Möglichkeit zur Erforschung von Therapieansätzen
biete, da die dabei häufig notwendige interdisziplinäre,
insbesondere intensivmedizinische Versorgung der Patienten
dort nicht möglich sei. Die Schließung bewirke den Abbruch
langjähriger Studien. Weitere Einwände galten den
beabsichtigten wirtschaftlichen Effekten der Schließung.
5
Aufgrund der die Wirtschaftlichkeit
betreffenden Einwände des Beschwerdeführers veranlasste der
Vorstand des Universitätsklinikums im Rahmen einer
nochmaligen Befassung mit der Schließung eine erneute
Prüfung, hielt an der beschlossenen Schließung aber
grundsätzlich weiterhin fest. Nachdem das
Universitätsklinikum auf weitere Nachfragen des
Beschwerdeführers diesen auf die grundsätzliche
Verbindlichkeit von Vorstandsbeschlüssen hingewiesen hatte,
ersuchte der Beschwerdeführer Ende Oktober 2006 beim
Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz mit dem
Begehren, dem Universitätsklinikum aufzugeben, die Schließung
einstweilen nicht zu vollziehen und die Bettenstation
weiterzubetreiben. Zur Begründung verwies der
Beschwerdeführer nicht zuletzt auf ein unzureichendes
Verfahren.
6
Ab Beginn des Jahres 2007 wurden der
Bettenstation seitens des Universitätsklinikums keine
Patienten mehr zugewiesen und das ihr zugewiesene Personal
sowie die Ausstattungsgegenstände abgezogen. Im Umfang der
bereits erfolgten Umsetzung des Schließungsbeschlusses
begehrte der Beschwerdeführer im Rahmen des anhängigen
Eilverfahrens daher auch ein Rückgängigmachen der
betreffenden tatsächlichen Schließungsmaßnahmen.
7
2. Den vom Beschwerdeführer gegen die
Schließung der Bettenstation gestellten Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht
mit Beschluss vom 29. November 2006 als unbegründet ab.
Dieser sei zwar als Antrag gemäß § 123 VwGO zulässig, es
fehle aber an einem vom Beschwerdeführer glaubhaft zu
machenden Anordnungsanspruch. Bei summarischer Prüfung
spreche nach dem Sach- und Streitstand vieles dafür, dass der
- insgesamt willkürfreie - Schließungsbeschluss gemessen an
den Rechtspositionen, zu deren Verteidigung der
Beschwerdeführer in Wahrnehmung eigener Rechte befugt sei,
einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten werde.
Das Bestehen der als sicherungsbedürftig geltend gemachten
Rechtspositionen sei nicht in hohem Maße wahrscheinlich.
8
Zwar habe der Beschwerdeführer einen Anspruch
auf eine ermessensfehlerfreie Schließungsentscheidung. Das
dem Universitätsklinikum zustehende Organisationsermessen sei
insoweit insbesondere durch das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
gebunden. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit sei aber
jedenfalls nicht als verletzt anzusehen. Zwar sei ein
individualrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers darauf
zu erwägen, dass die Schließung der Bettenstation, die den
Bereich von Forschung und Lehre betreffen dürfte, nicht ohne
das nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü
erforderliche Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der
Universität erfolge. Das Einvernehmenserfordernis gehe
nämlich in seiner Zielrichtung über eine objektive
Begünstigung des Beschwerdeführers hinaus und solle
sicherstellen, dass Organisationsmaßnahmen des
Universitätsklinikums im Bereich der Krankenversorgung die
Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen
medizinischen Hochschulprofessoren und deren mit der
Krankenversorgung untrennbar verflochtenen Aufgaben in
Forschung und Lehre nicht unberücksichtigt lassen.
9
Allerdings könne letztlich sowohl das Bestehen
eines solchen individualrechtlichen Anspruchs auf Einhaltung
des Einvernehmenserfordernisses als auch die Frage
dahinstehen, ob die Stationsschließung den Bereich von
Forschung und Lehre betreffe. Denn das in diesem Fall gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü erforderliche
Einvernehmen des Fachbereichs Medizin sei jedenfalls als
erteilt anzusehen. Der betreffende Beschluss des Vorstands
des Universitätsklinikums sei ausweislich des
Sitzungsprotokolls auf einer gemeinsamen Sitzung des
Vorstands mit dem zur Leitung des Fachbereichs Medizin
befugten Dekanat beschlossen worden, welches seinerseits
durch den Dekan als seinen Vorsitzenden, der zugleich auch
dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin vorstehe,
ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Der Dekan habe dem
Vorstandsbeschluss über die Schließung der
nuklearmedizinischen Bettenstation ausdrücklich
zugestimmt.
10
Für den Fall, dass die vom Dekan des
Fachbereichs Medizin vertretene Rechtsauffassung, nach der
die Schließung der Bettenstation den Bereich von Forschung
und Lehre nicht betrifft, unzutreffend sei, spreche zwar
einiges dafür, dass der Zustimmung des Dekans nach der
fachbereichsinternen Zuständigkeitsverteilung eine
entsprechende Beschlussfassung des Fachbereichsrats hätte
vorausgehen müssen. Obwohl dies nach Lage der Akten offen
sei, bedürfe es insoweit aber weder weiterer
Sachverhaltsermittlungen, noch einer Entscheidung der
Rechtsfrage, ob und welche Gremien in welcher Form vor der
Zustimmung des Dekans fachbereichsintern einzubeziehen
gewesen wären. Denn auf den etwaigen Verstoß gegen solche
Beteiligungsvorschriften könne sich der Beschwerdeführer
gegenüber dem Universitätsklinikum wohl nicht mit Erfolg
berufen, da das Universitätsklinikum weder als befugt noch
als verpflichtet angesehen werden könne, die Einhaltung der
rechtlichen Vorgaben für den Meinungsbildungsprozess
innerhalb des Fachbereichs Medizin zu überwachen.
11
Die Stationsschließung lasse voraussichtlich
auch die unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG folgenden Rechte des Beschwerdeführers unberührt, denn es
sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Schließung für den
Beschwerdeführer mit dem Verlust bislang zur Verfügung
stehender Mittel einhergehe, infolgedessen er die ihm
obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nicht mehr
wahrnehmen könne, weil er nicht mehr über die ihm
grundrechtlich - nur - garantierte Grund- und
Mindestausstattung verfüge. Dies gelte nicht zuletzt im
Hinblick auf die dem Beschwerdeführer verbleibende
Bettenstation im Kernforschungszentrum in Jülich.
12
3. Die vom Beschwerdeführer gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wies
das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. April
2007 zurück. Die Stationsschließung verstoße weder gegen
verfahrens- noch gegen materiellrechtliche Vorschriften, die
zumindest auch dem Interesse des Beschwerdeführers
dienten.
13
Der Beschwerdeführer könne sich insbesondere
nicht mit Erfolg auf die Einhaltung des gemäß § 2
Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü erforderlichen Einvernehmens
des Fachbereichs Medizin berufen. Der Fachbereich nehme die
universitären Aufgaben auf dem Gebiet der Medizin wahr, und
zwar auch für seine Mitglieder; nach § 25 Abs. 2
Satz 3 HG trage er dafür Sorge, dass seine Mitglieder
die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen könnten. Dabei gehe
es jedoch immer nur um die Wahrung der allein im öffentlichen
Interesse liegenden Belange von Forschung und Lehre. Zwar
ergäben sich daraus möglicherweise fachbereichsinterne
Ansprüche der Fachbereichsmitglieder, ihre Zuständigkeiten in
bestimmter Weise ausüben zu können, denn auch diesen seien
die öffentlichen Interessen anvertraut. Jedoch begründe das
Einvernehmenserfordernis für die Fachbereichsmitglieder keine
drittschützende Wirkung im Hinblick auf Maßnahmen des
Universitätsklinikums. Anders als etwa die erforderliche
Zustimmung von Personal- und Schwerbehindertenvertretungen zu
beamtenrechtlichen Maßnahmen habe das
Einvernehmenserfordernis außerhalb des Fachbereichs zugunsten
der Fachbereichsmitglieder nur „rechtsreflexartige Wirkung“.
Danach komme es für den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Anordnungsanspruch auf die Wahrung des
Einvernehmenserfordernisses sowie erst recht nicht auf
vermeintliche Fehler bei der fachbereichsinternen
Willensbildung an.
14
Dafür, dass dem Beschwerdeführer die
grundrechtlich gewährleistete unerlässliche
Mindestausstattung zur Forschung und Lehre auf seinem
Fachgebiet zur Verfügung stehe, spreche unter den im
Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes geltenden Maßstäben
schon der Umstand, dass er neben der nuklearmedizinischen
Ambulanz sowie des diagnostischen Apparats am
Universitätsklinikum weiterhin über die Bettenstation in
Jülich verfüge.
15
Schließlich ergebe sich für den
Beschwerdeführer auch kein Anordnungsanspruch wegen
Ermessenfehlerhaftigkeit des Schließungsbeschlusses. Zwar sei
das Universitätsklinikum von der ursprünglich
zugrundegelegten Unwirtschaftlichkeit der
nuklearmedizinischen Bettenstation abgerückt. Es habe aber
glaubhaft dargelegt, dass die Schließung der
nuklearmedizinischen Bettenstation im Rahmen der mit den
Krankenkassen vereinbarten Krankenhausfinanzierung eine
Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des
Gesamtklinikums bewirke.
16
4. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das
Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2007
als unbegründet zurück, da der Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise
verletzt sei.
17
1. Gegen die im Ausgangsverfahren ergangenen
fachgerichtlichen Entscheidungen sowie den Beschluss des
Vorstands des Universitätsklinikums über die Schließung der
nuklearmedizinischen Bettenstation und dessen Umsetzung hat
der Beschwerdeführer eine mit Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
erhoben, mit der er vorrangig eine Verletzung seiner Rechte
aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 5
Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 5,
Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG
durch die fachgerichtlichen Beschlüsse sowie - im Hinblick
auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 3
Abs. 1 GG - durch den Schließungsbeschluss des
Universitätsklinikums und dessen tatsächliche Umsetzung
rügt.
18
Die fachgerichtlichen Eilentscheidungen würden
sein Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit grundlegend
verkennen. Unhaltbar sei insbesondere die Annahme des
Oberverwaltungsgerichts, die Mitwirkungsbefugnis des
Fachbereichs Medizin bei Entscheidungen des
Universitätsklinikums wahrten allein die im öffentlichen
Interesse liegenden Belange von Forschung und Lehre und
hätten für den Beschwerdeführer nur „reflexartige“ Wirkung,
denn dies lasse die Mitwirkungsrechte und
Einflussmöglichkeiten außer Betracht, die den an der
Hochschule tätigen Professoren in den Organen der
Hochschulselbstverwaltung garantiert sei. Die nur summarische
Prüfung seines Anordnungsanspruchs werde dem elementaren
Grundrechtsbezug der Stationsschließung nicht gerecht.
Art. 19 Abs. 4 GG verlange angesichts dessen eine
weitgehend abschließende Prüfung. Dies gelte auch im Hinblick
auf die Frage, ob die Schließung die durch Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Grundausstattung für
eine sinnvolle nuklearmedizinische Forschung berühre, was
entgegen der fachgerichtlichen Annahme der Fall sei.
Angesichts des insoweit substantiierten Vortrags, den die
Gerichte unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
offensichtlich übergangen hätten, erschienen die
fachgerichtlichen Eilbeschlüsse insoweit willkürlich. Dies
sei auch der Fall, soweit das Oberverwaltungsgericht das erst
nachträglich eingeführte Mehrerlösausgleichsargument als
wirtschaftliche Rechtfertigung im Rahmen einer
ermessensfehlerfreien Entscheidung ausreichen lasse. Zu
Unrecht sei schließlich verneint worden, dass der
Beschwerdeführer durch die Stationsschließung in seinen
Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt werde.
19
Wegen der mit den bereits erfolgten und noch
ausstehenden Schließungsmaßnahmen einhergehenden Schaffung
nicht oder nur schwer rückgängig zu machender Fakten und dem
drohenden endgültigen Abbruch seit Jahren laufender
Forschungsprojekte, sei der Erlass der beantragten
einstweiligen Anordnung dringend geboten.
20
2. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und deren
Fachbereich Medizin sowie das Universitätsklinikum Düsseldorf
hatten Gelegenheit, sich zur Verfassungsbeschwerde und zum
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
äußern.
21
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde,
soweit sie sich gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts richtet, zur Durchsetzung der Rechte
des Beschwerdeführers an (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG) und gibt ihr statt (§ 93c
Abs. 1 BVerfGG).
22
a) Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG)
kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Sowohl die
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 als auch die Art. 19
Abs. 4 GG betreffenden verfassungsrechtlichen Fragen
sind in der Rechtsprechung der Senate des
Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt.
23
b) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
- soweit sie sich gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts richtet - offensichtlich
begründet.
24
aa) Die Zulässigkeit der fristgerecht und den
Substantiierungsanforderungen entsprechend erhobenen
Verfassungsbeschwerde, die die Möglichkeit von
Grundrechtsverletzungen durch die den Rechtsweg erschöpfenden
Entscheidungen im Ausgangsverfahren erkennen lässt, scheitert
auch nicht daran, dass der Beschwerdeführer die Klage in der
Hauptsache noch nicht angestrengt hat. Denn der
Beschwerdeführer rügt insbesondere im Hinblick auf
Art. 19 Abs. 4 GG eine spezifisch in den
angegriffenen Eilentscheidungen liegende Grundrechtsbeschwer,
die nicht auch Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sein
wird.
25
bb) Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechte
des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG verkannt und ist damit zugleich den Anforderungen an einen
effektiven Eilrechtsschutz nicht gerecht geworden.
26
(1) Die mit der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind eine Folge
der mit dem Hochschulgesetz vom 14. März 2000
eingeleiteten Organisationsreform der Universitätskliniken in
Nordrhein-Westfalen. Die bis dahin zu den Universitäten
gehörenden Universitätskliniken wurden dabei organisatorisch
verselbständigt. Sie sind seitdem gegenüber den Universitäten
und deren medizinischen Fachbereichen eigenständige Anstalten
des öffentlichen Rechts (vgl. § 41 Abs. 1
Satz 1 HG i.V.m. § 1 KlV-Dü). Wegen ihrer
spezifischen Funktion als Universitätskliniken dienen sie
aber gemäß ihres gesetzlichen Auftrags nach wie vor der
Erfüllung der wissenschaftlichen Aufgaben der medizinischen
Fachbereiche an den Universitäten (vgl. § 41 HG i.V.m.
§ 2 KlV-Dü).
27
(2) Mit der Verselbständigung der
Universitätskliniken wird im Hinblick auf das Grundrecht der
an den Universitätskliniken tätigen medizinischen
Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
die Unterscheidung zwischen dem Bereich universitärer
Forschung und Lehre einerseits und dem Bereich der
Krankenversorgung andererseits auch in der
Organisationsstruktur sichtbar. Die neben Forschung und Lehre
tretenden Aufgaben der Hochschullehrer in der
Krankenversorgung erfordern zwar eine straffere, die
Verantwortlichkeiten klar abgrenzende und rasche
Entscheidungen ermöglichende Organisation und können
weitgehend unbedenklich nach Gesichtspunkten der Effizienz
erfolgen (vgl. BVerfGE 57, 70 ).
Wegen der untrennbaren Verknüpfung von Forschung, Lehre und
Krankenversorgung an den Universitätskliniken darf das
Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers auf
Wissenschaftsfreiheit auch bei seiner Tätigkeit in der
Krankenversorgung jedoch nicht unberücksichtigt bleiben (vgl.
BVerfGE 57, 70 ). Dem ist auch im Rahmen der
hier erfolgten organisatorischen Trennung von Universität und
Universitätsklinikum Rechnung zu tragen.
28
(3) Im Beschluss vom 11. November 2002
- 1 BvR 2145/01 u.a. - hat die beschließende
Kammer im Hinblick auf die Organisationsreform der
nordrhein-westfälischen Universitätskliniken sowie die
dadurch erforderliche Neubestimmung von deren Verhältnis zur
jeweiligen Universität beziehungsweise zum jeweiligen
Fachbereich Medizin betont, dass vor allem das in den
aufgrund § 41 HG ergangenen Verordnungen über die
Errichtung der Universitätskliniken als Anstalten des
öffentlichen Rechts normierte Einvernehmenserfordernis (vgl.
§ 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü) gegenüber dem
verselbständigten Universitätsklinikum die
Wissenschaftsfreiheit organisatorisch sichert und damit
gewährleistet, dass die Professorinnen und Professoren des
Fachbereichs Medizin über den Fachbereichsrat auch auf
wissenschaftsrelevante Entscheidungen des
Universitätsklinikums Einfluss ausüben können (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -,
NVwZ 2003, S. 600 m.w.N.).
29
Da das Einvernehmenserfordernis
Sicherungsfunktion gerade für die individualgrundrechtliche
Wissenschaftsfreiheit des medizinischen Hochschullehrers hat,
kommt diesem Verfahrensrecht schützende Wirkung zugunsten des
einzelnen medizinischen Hochschullehrers zu. Der einzelne am
Fachbereich Medizin tätige Hochschullehrer hat daher einen
grundrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass
Organisationsmaßnahmen des Universitätsklinikums im Bereich
der Krankenversorgung, soweit diese Forschung und Lehre
betreffen, nicht ohne das zur Sicherung seiner
wissenschaftlichen Belange erforderliche Einvernehmen des
Fachbereichs Medizin und damit unter Wahrung seiner insoweit
bestehenden Einflussmöglichkeiten auf den organisierten
Wissenschaftsbetrieb erfolgen (zu diesen vgl. BVerfGE 95, 193
m.w.N.). Denn die Mittelausstattung für
medizinische Forschung und Lehre, die der Beschwerdeführer
wegen der organisatorischen Verselbständigung des
Universitätsklinikums in seinem Verhältnis zur Universität
und deren Fachbereich Medizin geltend machen muss, werden
gegenüber dem Universitätsklinikum insbesondere durch das
Einvernehmenserfordernis sichergestellt. Für die
Verwirklichung der individualgrundrechtlichen Schutzgehalte
der Wissenschaftsfreiheit ist die Wahrung des erforderlichen
Einvernehmens daher von zentraler Bedeutung.
30
Dies verkennt das Oberverwaltungsgericht,
indem es dem in § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü
normierten Einvernehmenserfordernis unter Hinweis darauf nur
eine „rechtsreflexartige Wirkung“ für die am Fachbereich
Medizin tätigen Hochschullehrer beimisst, dass gemäß
§ 25 Abs. 1 HG der Fachbereich die universitären
Aufgaben auf dem Gebiet medizinischer Forschung und Lehre
wahrnehme, und zwar - da er dafür Sorge zu
tragen habe, dass seine Mitglieder die ihnen obliegenden
Aufgaben erfüllen können - auch für seine Mitglieder. Dabei
geht das Oberverwaltungsgericht von einem Unterschied
zwischen allein im öffentlichen Interesse liegenden
universitären Aufgaben einerseits und im individuellen
Interesse der einzelnen Hochschullehrer liegender Forschung
und Lehre andererseits aus, der weder tatsächlich noch
rechtlich vorhanden ist. Denn die Aufgabenerfüllung von
Universität und Fachbereich in Forschung und Lehre besteht
gerade in der Forschungs- und Lehrtätigkeit der zur
selbständigen Vertretung ihres Fachs berufenen
Hochschullehrer und damit in der im organisierten
Wissenschaftsbetrieb koordinierten Ausübung des
(Individual-)Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit. Der
Umstand, dass der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG garantierte Freiraum dem einzelnen Wissenschaftler nicht
nur im Interesse seiner Entfaltung, sondern auch im Interesse
einer dem Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft dienenden
Wissenschaft garantiert ist und die Wissenschaftsfreiheit
infolgedessen nicht vor Beschränkungen schützt, die für den
einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit
anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb folgen
(vgl. BVerfGE 111, 333 m.w.N.), kann nicht
dazu führen, dass sich der einzelne Hochschullehrer auf die
individualgrundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG überhaupt nicht mehr berufen
kann.
31
Ist das erforderliche Einvernehmen demnach für
die Wahrung der aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
für den einzelnen medizinischen Hochschullehrer folgenden
grundrechtlichen Gewährleistungen im organisatorisch
verselbständigten Verhältnis von Universität und
Universitätsklinikum von entscheidender Bedeutung, konnte das
Oberverwaltungsgericht diesem Erfordernis nicht ohne Verstoß
gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine nur
„rechtsreflexartige Wirkung“ beimessen. Es durfte die Frage,
ob die vom Beschwerdeführer angegriffene
Organisationsmaßnahme des Universitätsklinikums mit dem
erforderlichen Einvernehmen des Fachbereichs erfolgt ist,
nicht dahinstehen lassen. Das Oberverwaltungsgericht hätte
vielmehr entweder - soweit im summarischen Verfahren des
Eilrechtsschutzes möglich - unter Berücksichtigung der
mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts hiergegen vorgebrachten Einwände des
Beschwerdeführers prüfen und klären müssen, ob das
Einvernehmen im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die
Einbindung des Dekans des Fachbereichs in den Klinikvorstand
bereits erteilt worden ist und, falls ja, ob dies in einer
Weise geschehen ist, die dem grundrechtswahrenden Gehalt
dieser Verfahrensbestimmung zugunsten der medizinischen
Hochschullehrer gerecht wird, oder es hätte der Frage
nachgehen müssen, ob § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü
mit Rücksicht auf die den einzelnen medizinischen
Hochschullehrer schützende Wirkung dieser
Verfahrensrechtsposition dem Beschwerdeführer eine
entsprechende Möglichkeit zur Durchsetzung des Einvernehmens
nur gegenüber seinem Fachbereich oder auch unmittelbar
gegenüber dem Universitätsklinikum einräumt. Wenn nur
Ersteres der Fall sein sollte, wäre zu prüfen, ob und wie
insoweit die Erfordernisse eines effektiven
Grundrechtsschutzes zugunsten des Beschwerdeführers gewahrt
werden können.
32
cc) Da der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2007 wegen
Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
aufzuheben ist, können insbesondere die gerügten Verletzungen
von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG
dahinstehen.
33
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, liegen
demgegenüber Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vor. Insbesondere ist eine Annahme zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers insoweit nicht
angezeigt.
34
Anders als das Oberverwaltungsgericht hat das
Verwaltungsgericht eine aus dem Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
zu folgernde „drittschützende“ Wirkung des
Einvernehmenserfordernisses erwogen und sogar als naheliegend
angesehen.
35
Es ist jedoch davon ausgegangen, dass ein nach
§ 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü etwa erforderliches
Einvernehmen des Fachbereichs jedenfalls erteilt wurde, weil
der dem Vorstand des Universitätsklinikums kraft Amtes
angehörende und das Dekanat vertretende Dekan des
Fachbereichs Medizin dem Beschluss des Vorstands des
Universitätsklinikums über die Schließung der Bettenstation
ausdrücklich zugestimmt hat.
36
Insoweit konnte das Verwaltungsgericht auch
ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG die Frage
dahinstehen lassen, ob die Schließung der Bettenstation den
Bereich von Forschung und Lehre überhaupt betrifft und das
gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü
erforderliche Einvernehmen des Fachbereichs Medizin durch den
Fachbereichsrat zu erteilen (gewesen)
wäre.
37
Allerdings richtet sich auch die
Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen des
Fachbereichs grundsätzlich danach, ob eine Angelegenheit
Forschung und Lehre betrifft. Ist dies der Fall, ist gemäß
§ 28 Abs. 1 Satz 2 HG, von dem die
Klinikumsverordnung Düsseldorf schon einfachrechtlich keine
abweichende Regelung treffen kann (vgl. die Aufzählung der
disponiblen Regelungen des Hochschulgesetzes in § 41
Abs. 1 Satz 2 HG), der Fachbereichsrat zuständig.
Für den Fachbereich Medizin enthält § 17 KlV-Dü jedoch
eine - von den angegriffenen Fachgerichtsentscheidungen aber
gar nicht ausdrücklich angewandte - abweichende Regelung.
Danach leitet das als Kollegialorgan konzipierte Dekanat den
Fachbereich und ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs
zuständig, soweit die Klinikumsversordnung nichts anderes
vorsieht (§ 17 Abs. 1 KlV-Dü). In die Zuständigkeit
des Dekanats fällt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3
Nr. 3 KlV-Dü auch die Beschlussfassung über die
Verteilung der für die Forschung und Lehre im Fachbereich
Medizin vorgesehenen Stellen und Mittel. Ob diese Regelung
sich noch innerhalb der Verordnungsermächtigung des § 41
Abs. 1 Satz 2 HG hält, kann dahinstehen, da der
Beschluss des Verwaltungsgerichts unabhängig davon den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung
effektiven einstweiligen Rechtsschutzes noch gerecht
wird.
38
a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über
das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die
Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263
; stRspr). Das gilt auch für den
verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Die Auslegung und
Anwendung des § 123 VwGO kann vom
Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden,
ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts auf
effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69
). Eine „summarische“ Prüfung in dem Sinne, dass
die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und
deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, ist kennzeichnend
für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich
unbedenklich. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend
genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und
unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen
Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69
; 93, 1 ; Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR
1504/03 -, BVerfGK 2, 29 ).
39
b) Vor diesem Hintergrund dürfte sich zwar
allein die tatsächliche Frage, ob der Fachbereichsrat mit der
Schließung der Bettenstation befasst war und diese gebilligt
hat, auch unter den Bedingungen einstweiligen Rechtsschutzes
ohne erheblichen Aufwand aufklären lassen, mit der Folge,
dass im Falle einer Einvernehmenserteilung durch den
Fachbereichsrat der vom Beschwerdeführer gegenüber dem
Universitätsklinikum überhaupt nur geltend zu machende
(Anordnungs-)Anspruch auf Wahrung des erforderlichen
Einvernehmens auch insoweit jedenfalls erfüllt und der im
Ausgangsverfahren begehrte einstweilige Rechtsschutz zu
versagen wäre.
40
Dies gilt jedoch nicht in gleichem Maße
hinsichtlich der sowohl für die Erforderlichkeit des
Einvernehmens nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü
als auch für die - wegen § 17 Abs. 1 Satz 3
Nr. 3 KlV-Dü jedoch unklare - fachbereichsinterne
Zuständigkeit des Fachbereichsrats nach § 28 Abs. 1
Satz 2 HG maßgebliche und in tatsächlicher wie
rechtlicher Hinsicht komplexe Frage, ob und gegebenenfalls
inwieweit die Schließung der Bettenstation Forschung und
Lehre betrifft.
41
Im Hinblick darauf durfte das
Verwaltungsgericht vorbehaltlich einer eingehenden
Überprüfung im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer
summarischen Prüfung einstweilen aus der Zustimmung des
Dekans zum Schließungsbeschluss des Vorstands des
Universitätsklinikums auf einer als gemeinsame Sitzung des
Vorstands und des Dekanats ausgewiesenen Sitzung auf die
Erteilung des etwa erforderlichen Einvernehmens des
Fachbereichs jedenfalls durch das Dekanat schließen.
42
Der Verzicht des Verwaltungsgerichts darauf,
im Ausgangsverfahren zu überprüfen, ob innerhalb des
Fachbereichs korrekt verfahren wurde, ist dem
Beschwerdeführer dabei im Hinblick auf dessen Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 GG auch deshalb zumutbar, weil
dieser es selbst in der Hand (gehabt) hätte, seinen in erster
Linie gegen den Fachbereich gerichteten Anspruch auf die
Wahrung seiner grundrechtsgeschützten Rechte als Angehöriger
der Selbstverwaltungseinheit einzufordern und diese nicht
zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes
gegenüber dem Fachbereich beziehungsweise der Universität
gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
43
3. Schließlich ist eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers auch nicht insoweit angezeigt, als sich der
Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Schließungsmaßnahme,
namentlich gegen den Schließungsbeschluss des Vorstands des
Universitätsklinikums sowie dessen faktische Umsetzung
richtet.
44
Soweit es sich dabei um den Gegenstand des
fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens handelt, wie dies im
Hinblick auf den Schließungsbeschluss des Vorstands der Fall
ist, bedarf es zunächst einer Erschöpfung des
Hauptsacherechtswegs. Hinsichtlich der in Umsetzung des
Schließungsbeschlusses bereits erfolgten sowie weiteren
Schließungsmaßnahmen hat zunächst das Oberverwaltungsgericht
erneut über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu
entscheiden.
45
Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
46
Durch die Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der die Umsetzung des
Schließungsbeschlusses betreffende Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Mit der Zurückverweisung der Sache
an das Oberverwaltungsgericht und der Fortführung des
verwaltungsgerichtlichen Eil-Rechtsschutzverfahrens besteht
kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine einstweilige
Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Berkemann,
in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005,
§ 32 Rn. 93 und 126). Unabhängig davon müsste sich der
Beschwerdeführer auch im Rahmen der Abwägung nach § 32
Abs. 1 BVerfGG im Hinblick auf die Bemessung des ihm
drohenden Nachteils vorhalten lassen, dass er es bisher
unterlassen hat, die Wahrung seiner Rechte aus Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG gegenüber dem Fachbereich Medizin
und der Universität einzufordern und gegebenenfalls
gerichtlich durchzusetzen.
47
Die Entscheidung zur Auslagenerstattung beruht
auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.