BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1737/09 -
des Herrn .C
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. August 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte angezeigt, denn sie ist unzulässig.
2
Der Zulässigkeit steht bereits der Grundsatz
der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser
Grundsatz fordert, dass der Beschwerdeführer über die
Rechtswegerschöpfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten
Verfassungsverletzung zu erreichen oder sie zu verhindern.
Das bedeutet, dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der
Hauptsache geboten sein kann, wenn sich dort die Chance
bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl.
BVerfGE 79, 275 ; 104, 65
; BVerfGK 10, 265 ).
Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn - wie hier - mit
der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt
werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE
104, 65 ; BVerfGK 10, 265 ).
Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren
können nur in Ausnahmefällen zulässigerweise mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGK 10,
227 ). Die Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren
durchzuführen, entfällt allerdings, wenn dies für den
Beschwerdeführer nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 79, 275
; 104, 65 ). Eine solche
Unzumutbarkeit ist aber weder vom Beschwerdeführer dargetan
noch sonst ersichtlich.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist zudem nicht
substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer lässt außer Acht,
dass mit § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I eine
parlamentsgesetzliche Grundlage für die Aufforderung,
Kontoauszüge vorzulegen, existiert. Er setzt sich auch nicht
mit der bereits ergangenen sozialgerichtlichen Rechtsprechung
zu der Frage der Vorlagepflicht von Kontoauszügen (vgl.
insbesondere BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS
45/07 R -, juris; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS
10/08 R -, juris) auseinander. Er berücksichtigt überdies
nicht, dass Eingriffe in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung nicht durchweg unzulässig sind, sondern dass
es auf eine Abwägung zwischen der behaupteten
grundrechtlichen Beeinträchtigung einerseits und dem damit
verfolgten Zweck andererseits ankommt (vgl. BVerfGE 118, 168
). Der Einzelne muss Beschränkungen
seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegendes
Allgemeininteresse gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 65, 1
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, NJW
2008, S. 1435 ). Das Bundesverfassungsgericht hat
bereits entschieden, dass es bei der Überprüfung der
Leistungsberechtigung bei Sozialleistungen um die Verfolgung
eines bedeutsamen Gemeinwohlbelangs handelt (BVerfGE 118, 168
<193, 196>) und dass es dem Gedanken des sozialen
Rechtsstaats widerspricht, dass Mittel der Allgemeinheit
mangels genügender Kontrolle auch in Fällen in Anspruch
genommen werden können, in denen wirkliche Bedürftigkeit
nicht vorliegt (BVerfGE 9, 20 ). Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb seine
grundrechtliche Position stärker ins Gewicht fallen
sollte.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93a Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.