BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1737/10 -
des Herrn L…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 24. März 2011 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
sozialgerichtliches Verfahren, wonach die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der
Begründung versagt wurde, die wirtschaftliche Bedeutung der
Angelegenheit liege im Bagatellbereich.
2
1. Der Beschwerdeführer, der seit Januar 2005
Leistungen nach dem SGB II bezieht, wurde vom
Grundsicherungsträger zwischen Januar 2006 und November 2008
zu insgesamt zehn Beratungsgesprächen eingeladen. Der
Beschwerdeführer nahm diese Termine wahr und beantragte am 5.
November 2008 die Erstattung der ihm deswegen durch Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Fahrkosten in Höhe
von insgesamt 42 €. Der Grundsicherungsträger lehnte den
Antrag mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe die
behaupteten Kosten nicht durch entsprechende Belege
nachgewiesen (Bescheid vom 17. Dezember 2008;
Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2009).
3
2. Mit der beim Sozialgericht erhobenen Klage,
über die noch nicht entschieden ist, begehrt der
Beschwerdeführer sinngemäß unter Aufhebung des
Verwaltungsaktes vom 17. Dezember 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2009 die Verurteilung des
Grundsicherungsträgers, unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut über seinen Antrag vom 5. November 2008
zu entscheiden. Zur Begründung trägt er vor, die
Busfahrkarten habe er nicht mehr. Ohnehin bestünden diese aus
Thermopapier, auf dem Gedrucktes mit der Zeit unleserlich
werde. Im Übrigen sei er auch nicht darauf hingewiesen
worden, dass er diese aufbewahren müsse.
4
a) Den gleichzeitig gestellten Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 4.
März 2010 ab. In Anbetracht der Höhe der Klageforderung sei
das Prozesskostenhilfegesuch auch unter Berücksichtigung der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzulehnen.
Das Gericht habe im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten
und der Mutwilligkeit bei einer Entscheidung über die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch darauf abzustellen,
ob ein Bemittelter bei Betrachtung der Relation des Wertes
der durchzusetzenden Klageforderung zum Kostenrisiko
anwaltlichen Beistand in Anspruch genommen hätte (u.a. LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2008 - L 10 B
184/08 AS PKH -, juris). Es sei nicht Sinn der
Prozesskostenhilfebewilligung, den Unbemittelten in den Stand
zu versetzen, einen Rechtsanwalt ohne Beachtung des
Verhältnisses des Wertes der durchzusetzenden Klageforderung
zum Kostenrisiko zu beauftragen. Der Unbemittelte müsse
vielmehr nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden,
der seine Prozessaussichten vernünftig abwäge und dabei auch
das Kostenrisiko berücksichtige. Eine vernünftige
wirtschaftliche Risikoabwägung sei vorliegend auch unter
Berücksichtigung der eingeschränkten finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht mehr zu erkennen, da
der Wert des Streitgegenstandes von 42 € lediglich einen
Bruchteil der zu erwartenden Rechtsanwaltsgebühren für eine
Instanz ausmache. Letztere könnten im konkreten Falle leicht
das Zehnfache des Streitwertes betragen. Angesichts der
vorliegend geltenden Gerichtskostenfreiheit (§ 183 Satz
1 SGG) und der Untersuchungsmaxime (§ 103 SGG) sei es
auch verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der mittellose
Beschwerdeführer den Rechtsstreit ohne wirtschaftliches
Risiko anwaltlich vertreten führen dürfe, während ein
Bemittelter bei Betrachtung der Relation zwischen Streitwert
und Kostenrisiko bei Beauftragung eines Rechtsanwalts
vermutlich auf anwaltlichen Beistand verzichtet hätte. Die
eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers rechtfertigten keine andere Betrachtung.
Die Klageforderung entspreche für den geltend gemachten
Zeitraum weniger als 0,5 % der dem Beschwerdeführer für
diesen Zeitraum zustehenden Regelleistung nach § 20 SGB
II.
5
b) Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies
das Landessozialgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2010
zurück. In Anlegung des Maßstabes, der in der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1997
- 1 BvR 1440/96 -, NJW 1997, S. 2103 f.,
aufgestellt worden sei, sei die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
Im Übrigen bedürfe es dieser Hilfe nicht. Denn das Verfahren
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei kostenfrei.
Soweit der beabsichtigten Rechtsverfolgung des
Beschwerdeführers eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht
abgesprochen werden könne, habe der Rechtsstreit eine
wirtschaftliche Bedeutung im Bagatellbereich. Zur Überzeugung
des Gerichts würde ein Bemittelter bei vernunftgeleiteter
Abwägung des Streitwertes der durchzusetzenden Rechtsposition
von 42 € mit dem Kostenrisiko
- allein die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des
Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) betrage zwischen 40 und 460 € - von der
Beauftragung eines Rechtsanwalts Abstand nehmen. Keineswegs
sei es Absicht der Regelungen zur Prozesskostenhilfe, einen
Unbemittelten in den Stand zu versetzen, einen Rechtsanwalt
unter Außerachtlassung naheliegender wirtschaftlicher
Erwägungen zu beauftragen und damit gegenüber einem
Bemittelten deutlich zu bevorzugen. Selbst angesichts der
beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
sei vorliegend eine angemessene Relation zwischen Streitwert
und Kostenrisiko nicht erkennbar.
6
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 6.
Juli 2010 rügt der Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG.
7
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor,
entscheidend dafür, ob ein Bemittelter in der Lage des
Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der
Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte, sei nicht das
Verhältnis zwischen Aufwand und wirtschaftlichem Nutzen,
sondern es komme nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts darauf an, ob im Kenntnisstand und
in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches
Ungleichgewicht bestehe. Dies sei vorliegend der Fall. Die
Gerichte hätten nicht berücksichtigt, dass ihm rechtskundige
und prozesserfahrene Behördenvertreter gegenüberstünden und
ein vernünftiger Rechtsuchender daher regelmäßig einen
Rechtsanwalt einschalten würde. Nicht beachtet worden sei
zudem, dass eine große Zahl der das SGB II betreffenden
Streitigkeiten einen Streitwert von weniger als 100 €
betreffen würden. Gerade im Bereich der Absicherung des
Existenzminimums werde damit die Garantie effektiven
Rechtsschutzes unterlaufen und im Ergebnis Prozesskostenhilfe
in Bagatellsachen grundsätzlich versagt. Der Betrag von
42 € stelle für ihn keinen Bagatellwert dar, sondern
mache etwa 12 % der ihm monatlich zustehenden
Regelleistung von derzeit 359 € aus. Auch ein
Bemittelter würde bei einem Streitwert von 12 % seines
monatlichen Nettoeinkommens anwaltlichen Beistand suchen.
Neben dieser wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits sei
ein Prozesserfolg für künftige Leistungsansprüche maßgeblich.
Ob das Verhältnis von Aufwand und Prozessrisiko angemessen
sei oder der Prozesserfolg so gering, dass er jedenfalls
nicht mit anwaltlicher Hilfe erstritten würde, könne nicht
allein anhand eines Bagatellgrenzwertes beurteilt werden. Zu
dessen Festlegung würde es bereits keine aussagekräftigen
Wertgrößen geben.
8
4. Die Regierungen der Länder Brandenburg und
Berlin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des
Ausgangsverfahrens sind beigezogen.
9
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit
§ 93b Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr
nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt.
10
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
hierfür maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE
81, 347 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1997 - 1 BvR
1440/96 -, NJW 1997, S. 2103 f.; Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 18. Dezember 2001 - 1 BvR 391/01 -, NZS
2002, S. 420; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 f.;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai
2009 - 1 BvR 439/08 -, juris).
11
2. Soweit der Beschwerdeführer durch die
angefochtenen Beschlüsse eine Verletzung seines Anspruchs auf
Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig.
12
3. Sie ist auch im Sinne des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die Beschlüsse des
Sozialgerichts und Landessozialgerichts verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG).
13
a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG
allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen
Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen
besonderen Ausdruck findet, gebietet eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81,
347 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.
Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, NJW 2009, S. 209
). Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe
ermöglicht der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen
weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten.
14
b) Zwar ist das Verfahren vor den
Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei
ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier
jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die
Beiordnung des Rechtsanwalts und dessen Befriedigung durch
die Staatskasse von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt
wird (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dem Unbemittelten
ist daher gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung
mit § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO auf seinen Antrag ein
Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
15
c) Den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit,
dessen Auslegung und Anwendung in erster Linie den
Fachgerichten obliegt, haben Sozialgericht und
Landessozialgericht in einer Weise ausgelegt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der in Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Rechtsschutzgleichheit beruht (vgl. BVerfGE 81, 347
m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -, NJW-RR
2007, S. 1713 f.).
16
aa) Die Erforderlichkeit im Sinne des
§ 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der
Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des
Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl.
BVerfGE 63, 380 ). Entscheidend ist, ob ein
Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise
einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen
beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn
im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien
ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar
1997 - 1 BvR 1440/96 -, NJW 1997, S. 2103 f.; Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 - 1 BvR
681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 f.; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 -,
juris Rn. 17).
17
bb) Diese Maßstäbe stellen das Sozialgericht
und das Landessozialgericht durch mittelbare und unmittelbare
Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
zu diesem Themenkomplex ihren Beschlüssen zwar voran. Sie
tragen ihnen jedoch nachfolgend nicht hinreichend Rechnung.
Beide Gerichte reduzieren die Frage, ob die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, auf eine
ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert
und Kostenrisiko. Beide lassen dabei außer Betracht, dass
Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines
Rechtsanwalts vornehmlich ist, ob die besonderen persönlichen
Verhältnisse dazu führen, dass der Grundsatz der
Waffengleichheit zwischen den Parteien verletzt ist (BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 -
1 BvR 681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 ). Im
Übrigen erscheint es keinesfalls fernliegend, dass ein
Bemittelter auch verhältnismäßig hohe Rechtsanwaltskosten
nicht scheut, wenn er mit einem Obsiegen und der Erstattung
seiner Aufwendungen rechnet.
18
Die Ausführungen der Gerichte rechtfertigen
auch nicht den Schluss, dass hinsichtlich Kenntnisstand und
Fähigkeiten der Prozessparteien kein Ungleichgewicht besteht.
Zu berücksichtigen ist nämlich, dass dem Beschwerdeführer
rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde
gegenüberstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 -, juris Rn.
18). In einem solchen Fall wird ein vernünftiger
Rechtsuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten,
wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem
Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv
fördern zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 -, juris Rn.
18). Ferner gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass
rechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten im vorliegenden Fall
ausnahmsweise keine Relevanz haben.
19
Der Hinweis des Sozialgerichts auf den
Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) rechtfertigt keine
andere Beurteilung. Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des
Rechtsanwalts geht über die Reichweite der
Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus. Insbesondere kann
der Anwalt verpflichtet sein, auch solche tatsächlichen
Ermittlungen anzuregen und zu fördern, die für den Richter
aufgrund des Beteiligtenvorbringens nicht veranlasst sind.
Allein durch den Amtsermittlungsgrundsatz wird daher die
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes nicht angeglichen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18.
Dezember 2001 - 1 BvR 391/01 -, NZS 2002, S. 420; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni
2007 - 1 BvR 681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713
).
20
d) Die angegriffenen Beschlüsse des
Sozialgerichts und Landessozialgerichts beruhen auf dem
Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass die
Gerichte bei der erforderlichen Beachtung der
verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Sache zu einer anderen
Entscheidung gelangt wären.
21
4. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargetan, dass der
Wert des fachgerichtlichen Streitgegenstandes für ihn von
existentieller Bedeutung ist.
22
5. Weiterhin steht nicht mit der
erforderlichen Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer
auch im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im
Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22
).
23
Ob die angegriffenen Entscheidungen darüber
hinaus den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 GG verletzen, kann dahinstehen, weil
bereits die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG zur Aufhebung der angegriffenen
Entscheidungen führt.
24
6. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
25
7. Die Festsetzung des Gegenstandswertes
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.