BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1737/19 -
1.
2.
gegen
a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2019 - 8 WF 72/19 -,
b) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. April 2019 - 8 WF 72/19 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 3. April 2019 - 33 F 227/18 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. August 2019
einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen aus § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
2
1. Soweit die Beschwerdeführer erneut den Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 3. April 2019 und denjenigen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. April 2019 angreifen, ist ihre Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27. Mai 2019 im Verfahren 1 BvR 1151/19 ihre ebenfalls gegen die genannten Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Neue Argumente oder eine vom früheren Verfahren abweichende Sachverhaltsgestaltung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 -, Rn. 4) machen die Beschwerdeführer nicht geltend.
3
2. Die gegen den Beschluss vom 11. Juli 2019 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt in Bezug auf diesen Beschwerdegegenstand nicht einmal ansatzweise den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG resultierenden Anforderungen an ihre Begründung.
4
3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.