BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1739/04 -
des A… e.V.,
vertreten durch den Vorstand,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 10. Dezember 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4.
November 2003 - 163 Gs 2340/03 - und der Beschluss des
Landgerichts Hamburg vom 1. April 2004 - 622 Qs 27/04 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse
werden aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten
an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu
erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen
die Anordnung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines
Rundfunksenders.
2
1. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener
Verein, betreibt den Hamburger Lokalsender „Freies Sender
Kombinat (FSK)“. Am 24. Oktober 2003 wurde im Rahmen der vom
Beschwerdeführer ausgestrahlten Sendung „Nachmittagsmagazin
der Musikredaktion“ ein Beitrag gesendet, der sich mit
vermeintlichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer
wenige Tage zurückliegenden Demonstration in Hamburg
beschäftigte. Ein Moderator, dessen Name nicht bekannt wurde,
spielte in dieser Radiosendung die Mitschnitte von zwei
Telefongesprächen ein, die zwischen einem Pressesprecher der
Hamburger Polizei und einer Person geführt worden waren, die
sich in den Telefongesprächen als Herr „P. vom Freien
Senderkombinat FSK“ vorgestellt hatte. Der Anrufer
konfrontierte den Pressesprecher in diesen Telefongesprächen
mit Zeugenaussagen Dritter, aus denen sich ergebe, dass es
bei der Demonstration zu Übergriffen von Polizeibeamten
gekommen sei und dass Demonstrationsteilnehmer verletzt
worden seien. Auch eine Leitstelle der Polizei habe
bestätigt, dass Demonstranten verletzt worden seien. Der
Pressesprecher gab auch auf mehrfaches Insistieren des
Anrufers nur bekannt, dass auf Seiten der Polizei keine
Erkenntnisse zu derartigen Vorfällen oder zu verletzten
Demonstrationsteilnehmern vorlägen. Der Moderator in der
Radiosendung kommentierte die ausgestrahlten
Gesprächsmitschnitte dahingehend, dass die
Kommunikationsstrategie bei der Hamburger Polizei nicht sehr
ausgereift sei.
3
2. Das Landeskriminalamt Hamburg zeichnete die
Radiosendung auf und erstattete Strafanzeige wegen des
Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,
§ 201 Abs. 1 StGB. Der als Zeuge vernommene
Pressesprecher K. habe bekundet, dass eine Aufzeichnung der
Telefongespräche nicht vereinbart worden sei. Ferner habe ein
Online-Beitrag der „taz“ recherchiert werden können, der über
eine Person mit demselben Namen W.P., den auch der Anrufer
verwendet habe, berichte und diesen als Mitarbeiter des
Beschwerdeführers vorstelle, der Radiosendungen mit Aufnahmen
linker Diskussionsveranstaltungen durchführe. In Hamburg sei
auch eine Person mit diesem Namen gemeldet, die
kriminalpolizeilich bereits in Erscheinung getreten und der
ermittelnden Dienststelle als Sympathisant der linken Szene
bekannt sei. Ob es sich bei dieser in Hamburg gemeldeten
Person W.P. um den Mitarbeiter gleichen Namens beim
Beschwerdeführer handele, habe bislang noch nicht
festgestellt werden können. Aus ermittlungstaktischen Gründen
sei man an den Sender noch nicht herangetreten.
4
Die Staatsanwaltschaft Hamburg leitete wegen
des Verdachts einer Straftat nach § 201 Abs. 1 StGB
ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein und beantragte
am 31. Oktober 2003 die Anordnung der Durchsuchung der
Räumlichkeiten des Rundfunksenders.
5
3. Mit angegriffenem Beschluss vom 4. November
2003 - 163 Gs 2340/03 - ordnete das Amtsgericht Hamburg
gestützt auf § 103 StPO die Durchsuchung der Geschäfts-,
Büro- und sonstigen Betriebsräume des Beschwerdeführers an.
Unbekannte Beschuldigte seien verdächtig, unbefugt das
nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen
Tonträger aufgenommen und die so hergestellte Aufnahme
gebraucht zu haben, indem ein Mitarbeiter des
Beschwerdeführers die Pressestelle der Hamburger Polizei
angerufen, sich dort als ein Herr P. vorgestellt und die
Telefongespräche mit dem Zeugen K. ohne dessen Wissen und in
bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit anderen noch
unbekannten Mitarbeitern des Beschwerdeführers aufgezeichnet
und am 24. Oktober 2003 auf der Frequenz des
Beschwerdeführers ausgestrahlt habe. Es lägen auch begründete
Tatsachen für die Annahme vor, dass die Durchsuchung zum
Auffinden von Beweismitteln führen werde, insbesondere des
Tonträgers, auf dem die Gespräche aufgezeichnet worden seien,
sowie von Unterlagen, die Aufschluss über die Identität des
Anrufers und der weiteren Verantwortlichen gäben.
6
4. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies
das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 1. April 2004
- 622 Qs 27/04 - als unbegründet zurück. Die Durchsuchung
habe neben der Identifizierung des noch unbekannten Anrufers
sowie weiterer beim Sender beteiligter Personen auch der
Auffindung von Beweismitteln gedient, insbesondere des
Tonträgers, auf dem die beanstandeten Telefonate
aufgezeichnet worden seien. Nicht zu beanstanden sei, dass
das Ermittlungsverfahren zunächst gegen Unbekannt geführt
worden sei. Allein aus der Tatsache, dass in Hamburg ein
namensgleicher P. amtlich gemeldet sei, folge nicht zwingend,
dass gerade dieser der Anrufer gewesen sei, der sich
gegenüber dem Polizeisprecher als „P. vom FSK“ vorgestellt
habe. Aus ermittlungstaktischen Gründen sei die
Staatsanwaltschaft nicht gezwungen gewesen, eine
Identitätsfeststellung zu Beginn des Ermittlungsverfahrens
vorzunehmen. Die Durchsuchungsanordnung sei im Übrigen auch
konkret genug gefasst, da ihr Zweck hinreichend deutlich
werde. Ihr stehe auch kein Beschlagnahmeverbot aus § 97
Abs. 5 Satz 1 StPO entgegen, da es sich bei dem gesuchten
Tonträger um einen Gegenstand im Sinne des § 97 Abs. 2
Satz 3 StPO handele. Schließlich sei die Durchsuchung auch
nicht unverhältnismäßig gewesen, da es sich bei § 201
StGB nicht um ein Bagatelldelikt handele. Die Dauer der
Durchsuchung sei im Übrigen auch auf das unkooperative
Verhalten der Mitarbeiter des Beschwerdeführers
zurückzuführen.
7
Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 wies das
Landgericht eine hiergegen gerichtete Gegenvorstellung des
Beschwerdeführers zurück. Eine andere Bewertung der
Durchsuchungsanordnung sei nicht veranlasst. Auch
hinsichtlich der gesuchten Unterlagen bestehe, soweit es um
die mögliche Teilnahme an der Tat gehe, gemäß § 97 Abs.
5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO kein Beschlagnahmeverbot. Im
Übrigen sei die Durchsuchung auch verhältnismäßig gewesen. Es
sei nicht ersichtlich, weshalb der betroffene Zeuge als
Pressesprecher weniger schutzwürdig mit Blick auf § 201
StGB sein solle. Außerdem stelle die Durchsuchung keinen
schweren Eingriff in den Sendebetrieb des Beschwerdeführers
dar, da das Sendeprogramm nicht unterbrochen worden sei und
keine Aufenthaltsbeschränkungen erfolgt seien.
8
5. Die Durchsuchung wurde am 25. November 2003
durchgeführt. Während dessen gaben sich der Beschuldigte P.
als Urheber der Telefonmitschnitte und später der weitere
Beschuldigte T. als an der Ausstrahlung der inkriminierten
Sendung Beteiligter zu erkennen. In den Räumen der
Beschwerdeführerin wurden drei Ordner mit organisatorischen
Redaktionsunterlagen vorläufig sichergestellt. Die Art und
Weise des Vollzugs der Durchsuchung sowie die Sicherstellung
der Unterlagen ist Gegenstand des weiteren
Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 2020/04. Der
Beschuldigte P. wurde nach einer ersten Verurteilung und
deren Aufhebung durch das Hanseatische Oberlandesgericht
Hamburg mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26. September
2006 auf Grundlage seines Geständnisses und der Angaben des
Zeugen K. wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je 18,00 € verwarnt. Von der Strafverfolgung
hinsichtlich des weiteren Beschuldigten T. wurde mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2004 gemäß
§ 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit abgesehen,
nachdem sich herausgestellt habe, dass der geständige
Beschuldigte nicht vorbelastet sei und der Beschuldigte P.
anlässlich der Durchsuchung erklärt habe, verantwortlicher
Redakteur der Sendung gewesen zu sein.
9
6. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Anordnung der Durchsuchung und rügt eine Verletzung seiner
Grundrechte auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz
2 GG und auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13
Abs. 1 GG.
10
7. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden
beigezogen. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; sie hat hiervon
abgesehen. Der Bundesgerichtshof hat zur
Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.
11
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
12
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden. Dies gilt insbesondere für die Reichweite der
Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis
(vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65
; 107, 299 ; 117, 244
), für die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen
Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl.
BVerfGE 77, 65 ; 107, 299
; 117, 244 ) sowie für
die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung
der Durchsuchung von Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162
; 77, 65
; 117, 244
).
13
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
14
a) Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit, das
auch juristischen Personen zusteht, die - wie der
Beschwerdeführer - Rundfunkprogramme veranstalten (vgl.
BVerfGE 97, 298 ), gewährleistet nicht nur als
subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen und
Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang (vgl. BVerfGE 66,
116 ; 77, 65 ), sondern schützt in
seiner objektiven Bedeutung darüber hinaus die
institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der
Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der
Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 10, 118 ;
66, 116 ; 77, 65 ). Die
Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit
schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit
ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in
angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich
die Geheimhaltung der Informationsquellen und das
Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk
zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 <176, 187>;
36, 193 ; 117, 244 ) sowie die
Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116
; 77, 65 ; 100, 313
; 107, 299 ; 117, 244 ).
Letztere verwehrt es staatlichen Stellen grundsätzlich, sich
einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur
Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der
Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden (vgl.
BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299
). Entsprechend dieser Zielsetzung fallen nicht
nur Unterlagen eigener journalistischer Recherche (vgl.
BVerfGE 77, 65 ) und redaktionelles Datenmaterial
einschließlich der im Zuge journalistischer Recherche
hergestellten Kontakte (vgl. BVerfGE 117, 244 ),
sondern auch organisationsbezogene Unterlagen eines Presse-
oder Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle
Arbeitsabläufe, redaktionelle Projekte oder auch die
Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben, unter das
Redaktionsgeheimnis.
15
Eine Durchsuchung in den Räumen eines
Rundfunkunternehmens stellt - ebenso wie die
Durchsuchung von Presseräumen - wegen der damit verbundenen
Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer
einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des
Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl.
BVerfGE 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des
Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW
2005, S. 965). Auch können potentielle Informanten durch die
begründete Befürchtung, bei einer Durchsuchung könne ihre
Identität aufgedeckt werden, davon abgehalten werden,
Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die
Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind (vgl.
BVerfGE 117, 244 ). Überdies liegt in der
Verschaffung staatlichen Wissens über den Inhalt
redaktionellen Materials ein Eingriff in das von der
Rundfunkfreiheit geschützte Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE
20, 162 ; 117, 244 ).
16
b) Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigt. Zwar sind die den Entscheidungen zu Grunde
gelegten Vorschriften mit der Rundfunkfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (aa), ihre Anwendung
im Einzelfall genügt jedoch den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht (bb).
17
aa) Die Rundfunkfreiheit ist nicht
vorbehaltlos gewährt, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2
GG ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung
mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger,
zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im
Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als
allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 ;
107, 299 ; 117, 244 ). Die in
den allgemeinen Gesetzen bestimmten Schranken der Presse- und
der Rundfunkfreiheit müssen allerdings ihrerseits im Lichte
dieser Grundrechtsverbürgungen gesehen werden. Es bedarf
einer Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährleisteten Freiheiten und des durch die einschränkenden
Vorschriften geschützten Rechtsgutes, die in erster Linie dem
Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299
). Eine solche Zuordnung hat der
Gesetzgeber vorgenommen, indem er einerseits die allgemeine
Zeugnispflicht von Medienangehörigen in § 53 Abs. 1 Satz
1 Nr. 5 StPO und korrespondierend hierzu Beschlagnahmen bei
Journalisten und in Redaktionsräumen in § 97 Abs. 5 Satz
1 StPO eingeschränkt hat, andererseits aber ein
Beschlagnahmeverbot in § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3
StPO bei strafrechtlicher Verstrickung des Zeugen oder der
Sache wiederum ausgeschlossen hat. Auf diese Weise hat der
Gesetzgeber jedenfalls im Grundsatz einen tragfähigen
Ausgleich zwischen dem Schutz der Institution einer freien
Presse und eines freien Rundfunks auf der einen Seite und dem
legitimen Strafverfolgungsinteresse auf der anderen Seite
geschaffen, wobei offen bleiben kann, ob der Gesetzgeber den
Schutz der Presse und des Rundfunks weiter hätte ziehen oder
stärker hätte beschränken dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96
-, NJW 2001, S. 507 ). Er hat hiermit typische,
wenn auch nicht alle Konfliktsituationen erfasst und in
genereller Weise Abwägungen zwischen den Freiheitsrechten der
Medien und den Erfordernissen einer rechtsstaatlichen
Strafrechtspflege vorgenommen. Die Normen sind nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht
notwendig abschließende Regelungen (vgl. BVerfGE 20, 162
; 64, 108 ; 77, 65 ).
Vielmehr ist auch dann, wenn im Einzelfall ein gesetzliches
Zeugnisverweigerungsrecht nicht greift, im Zuge der Anwendung
und Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere im Zuge
der regelmäßig gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung der
Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 117,
244 ).
18
bb) Die Rechtsanwendung im Einzelfall verletzt
jedoch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG.
19
Die Auslegung der Vorschriften des
Strafprozessrechts sowie ihre Anwendung auf den einzelnen
Fall sind Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und daher
der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen.
Nur bei Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die
Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf die
Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 7, 198
; 18, 85 ; 62, 189
; 95, 96 ). Im Rahmen einer
Verfassungsbeschwerde ist daher nur zu prüfen, ob die
Gerichte Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte zutreffend
beurteilt haben (BVerfGE 7, 198 ; 11, 343
; 21, 209 ). Handelt es sich um
Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei
Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das
eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162
; 77, 65 ; 117, 244
), damit dessen wertsetzende Bedeutung
auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 7,
198 ; 59, 231 ; 71, 206
; st. Rspr.). Die Anordnung einer Durchsuchung von
Wohn- oder grundrechtlich geschützten Arbeitsräumen muss von
vornherein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl.
BVerfGE 20, 162 ; 42, 212
). Die Durchsuchung muss im Blick auf den
bei der Anordnung verfolgten Zweck Erfolg versprechend sein.
Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und
Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Schließlich muss
der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der
Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen
(BVerfGE 96, 44 ; BVerfGK 5, 289 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11.
Juli 2008 - 2 BvR 2016/06 -, NJW 2009, S. 281). Stehen
Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Presse- oder
Rundfunkunternehmen in Rede, fällt zusätzlich der mögliche
oder wahrscheinliche Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20, 162 <187, 213>). Die
Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch
dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften
der Strafprozessordnung ein pressespezifisches
Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244
) und sind insbesondere im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfGE 77,
65 ; 107, 299 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000
- 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507). Geboten ist daher eine
Abwägung zwischen dem sich auf die konkret zu verfolgenden
Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und - hier - der
Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001,
S. 507 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S.
965).
20
Diesen Maßstäben werden die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht.
21
(1) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass
die Fachgerichte davon ausgegangen sind, dass zumindest der
Anrufer und der Moderator der inkriminierten Radiosendung
verdächtig waren, durch Anfertigung und Verwendung der
Aufnahmen von den Telefongesprächen sich der Verletzung der
Vertraulichkeit des Wortes schuldig gemacht zu haben. Ebenso
begegnet es keinen Bedenken, dass die Fachgerichte
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung
gesehen haben, dass die gesuchten Beweismittel in den Räumen
des Beschwerdeführers aufzufinden seien.
22
(2) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die
Annahme der Fachgerichte, dass ein eventuelles
Beschlagnahmeverbot in den Räumen der Rundfunkanstalt des
Beschwerdeführers gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2,
Abs. 2 Satz 3 StPO entfallen sei, weil einzelne
Mitarbeiter des Beschwerdeführers der Teilnahme an den Taten
verdächtig seien. Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte
hindert auch ein etwaiger Mitgewahrsam anderer, nicht
beschuldigter Mitarbeiter einer Redaktion nicht die
Beschlagnahme in Redaktionsräumen. Andernfalls bliebe
letztlich jede Durchsuchung und Beschlagnahme gegen
Angehörige eines Presseunternehmens ausgeschlossen, weil an
Presseunterlagen in aller Regel Mitgewahrsam mehrerer,
darunter auch zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
bestehe. Eine solche weitgehende Einschränkung der
Aufklärungsmöglichkeiten sei aber auch unter Berücksichtigung
der Pressefreiheit nicht geboten und liefe dem Zweck des
Strafrechts und des Strafprozessrechts zuwider (vgl. BGHSt
19, 374 ). In der Literatur wird diese
Rechtsprechung auch auf die Frage übertragen, ob der
Mitgewahrsam eines zwar nicht beschuldigten, aber doch der
aufzuklärenden Tat verdächtigen
Zeugnisverweigerungsberechtigten das Beschlagnahmeverbot
insgesamt entfallen lässt, und die Konsequenz gezogen, dass
bereits der Verdacht der Beteiligung gegen nur einen
Mitarbeiter des Presseorgans den Beschlagnahmeschutz in
Redaktionsräumen entfallen lasse (vgl. Meyer-Goßner,
Strafprozessordnung, 53. Aufl., München 2010, § 97 Rn.
45; Wohlers, in: Rudolphi u.a., Systematischer Kommentar zur
Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz,
Loseblatt, 64. Lieferung, Stand: Oktober 2009, § 97 Rn.
73; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und
das Gerichtsverfassungsgesetz, Zweiter Band, 25. Aufl.,
Berlin 2004, § 97 Rn. 2, 137; Kunert, MDR 1975, S. 885
). Gegen eine solche Anwendung des einfachen
Rechts bestehen auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG keine durchgreifenden Bedenken, da mit der Prüfung der
einfachrechtlichen Beschlagnahmeverbote und der Feststellung
ihres Entfallens nicht abschließend über den Schutz der
Rundfunkfreiheit entschieden ist, § 97 Abs. 5 Satz 2, 2.
Halbsatz StPO. Vielmehr bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
auch dann, wenn ein Beschlagnahmeverbot nicht greift, für die
Anwendung und Auslegung der strafprozessualen Normen über
Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder
bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung (vgl.
BVerfGE 117, 244 ).
23
(3) Die angegriffenen Entscheidungen lassen
aber eine tragfähige Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der
angeordneten Durchsuchung nicht erkennen.
24
So lassen die Entscheidungen von Amtsgericht
und Landgericht bereits Erwägungen zur Frage der
Erforderlichkeit der Durchsuchung im gebotenen Umfang
vermissen. Nicht zu beanstanden ist es zwar, dass die
Fachgerichte davon ausgegangen sind, dass die Identität des
Anrufers noch nicht festgestanden habe, sondern weiterer
Aufklärung bedurfte. In noch vertretbarer Weise hat das
Landgericht auch eine vorherige Befragung des Beschuldigten
P. als nicht gleich geeignete Ermittlungsmaßnahme angesehen,
da ihre Vornahme den Ermittlungserfolg einer späteren
Durchsuchung hätte gefährden können. Eine ansonsten drohende
Gefahr der Verschlechterung der Beweislage kann je nach
Umständen einen Grund darstellen, um eine
grundrechtsschonendere Maßnahme zurückzustellen oder von ihr
abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728, 758/05 -,
NStZ-RR 2006, S. 110 ).
25
Zumindest Zweifeln begegnen die angegriffenen
Entscheidungen aber, weil ihren Gründen nicht zu entnehmen
ist, dass die Fachgerichte die von § 97 Abs. 5 Satz 2
StPO angeordnete, gesonderte Subsidiaritätsprüfung
vorgenommen haben. Zwar ist es grundsätzlich Sache der
ermittelnden Behörden, über die Zweckmäßigkeit und die
Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
13. November 2005 - 2 BvR 728, 758/05 -, NStZ-RR 2006, S.
110). Eine Beschlagnahme von Beweismitteln in
Redaktionsräumen oder Rundfunksendern - und eine hierauf
gerichtete Durchsuchung - kommt nach den Vorgaben des
Gesetzgebers gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2, 2 HS StPO aber
auch bei Entfallen eines Beschlagnahmeverbotes nur dann in
Betracht, wenn die Ermittlung des Sachverhalts auf andere
Weise wesentlich erschwert oder unmöglich wäre. Der
Gesetzgeber bringt mit dieser Subsidiaritätsvorschrift zum
Ausdruck, dass die besondere Schutzbedürftigkeit von Presse-
und Rundfunkunternehmen auch bei Entfallen eines
Beschlagnahmeverbotes zu beachten ist und schränkt den
Spielraum der Ermittlungsbehörden, über die Vornahme
einzelner Ermittlungsmaßnahmen zu befinden, hier ein.
Angesichts dessen wären die Fachgerichte gehalten gewesen,
die Frage zu erörtern, ob die Taten nicht auch auf andere
Weise hätten aufgeklärt werden können. Die angegriffenen
Entscheidungen befassen sich aber nur mit der Frage, ob die
vorherige Befragung des Beschuldigten P. unterbleiben konnte,
nicht aber damit, ob angesichts der schon vorliegenden
Erkenntnisse eine Aufklärung der Taten auch ohne Durchsuchung
der Räume der Beschwerdeführerin zur Beschlagnahme der
gesuchten Beweismittel möglich gewesen wäre. Ob bereits die
fehlende Subsidiaritätsprüfung eine Verletzung des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründet, kann vorliegend aber
offen bleiben. Denn die angegriffenen Entscheidungen sind
jedenfalls deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil
ihnen tragfähige Erwägungen zur Angemessenheit der
angeordneten Durchsuchung nicht zu entnehmen sind.
26
(4) Die Begründung des angegriffenen
Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts lässt eine
Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung nicht
erkennen. Zwar mag der Umstand, dass die Begründung des
Beschlusses nahezu wörtlich mit der Begründung des Antrages
der Staatsanwaltschaft übereinstimmt, für sich genommen
unerheblich sein. Auch sind umfangreiche Ausführungen zur
Verhältnismäßigkeit weder im Durchsuchungsbeschluss noch in
der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von
Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2007 - 2 BvR 1006/01
-, juris
aber nicht mehr hinnehmbar, dass dem angegriffenen
Durchsuchungsbeschluss keinerlei Erwägungen zur
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu entnehmen sind, obgleich
sich Ausführungen hierzu einerseits wegen der ersichtlich
geringen Schwere der in Rede stehenden Tat und andererseits
wegen der mit einer Durchsuchung der Räume einer
Rundfunkanstalt regelmäßig einhergehenden Beeinträchtigungen
der Rundfunkfreiheit geradezu aufdrängten.
27
Auch die Entscheidungen des Landgerichts
lassen eine tragfähige Gewichtung des
Strafverfolgungsinteresse einerseits und der
Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit andererseits nicht
erkennen. Nicht zu beanstanden ist zwar, dass das Landgericht
die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nicht als
Bagatelldelikt ansieht und davon ausgeht, dass die von
§ 201 Abs. 1 StGB geschützte Vertraulichkeit der
Kommunikation auch dann verletzt werden kann, wenn das
gesprochene Wort eines Amtsträgers in dieser Eigenschaft
unbefugt mitgeschnitten wird. Soweit sich das Landgericht
aber darauf beschränkt, das Strafverfolgungsinteresse in
dieser Weise nur abstrakt zu bestimmen und ihm allein die
tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit
gegenüberzustellen, genügen diese Erwägungen den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
28
Zum einen wäre das Interesse an der Verfolgung
der konkreten Tat zu gewichten gewesen. Für die Schwere der
Tat macht es einen erheblichen Unterschied, welchen Grad der
Vertraulichkeit der Sprecher erwarten durfte; äußerte er sich
von vornherein an die Öffentlichkeit gerichtet, bleibt die
Aufzeichnung seines gesprochenen Wortes zwar jedenfalls
grundsätzlich strafbar, wiegt indes weniger schwer, als wenn
etwa ein Gespräch zweier sich unbelauscht fühlender
Gesprächspartner heimlich aufgezeichnet wird. Eine den
Fachgerichten obliegende Gewichtung der konkret in Rede
stehenden Tat ist den angegriffenen Entscheidungen aber nicht
zu entnehmen. Ausführungen hierzu waren auch nicht etwa
entbehrlich, weil es keineswegs auf der Hand liegt, dass die
konkrete Tat so schwer wiegt, dass sie ohne Weiteres
erhebliche Eingriffe in die Rundfunkfreiheit rechtfertigen
kann.
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Zum anderen wären zur Gewichtung der Schwere
des Grundrechtseingriffs nicht nur die tatsächlichen
Behinderungen der Sendetätigkeit zu berücksichtigen gewesen.
Die angegriffenen Entscheidungen lassen nicht erkennen, dass
das Landgericht sich des aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
folgenden grundrechtlichen Schutzes der Vertraulichkeit der
Redaktionsarbeit und des Schutzes der Vertraulichkeit der
Informantenbeziehungen bewusst gewesen wäre oder diese
Aspekte in die Abwägung eingestellt hätte. Auch insoweit
waren vorliegend Ausführungen geboten, da die
Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes der
Rundfunkfreiheit für die hier maßgebliche Abwägung in
besonderer Weise naheliegt. Zwar dürfen Presse- und
Rundfunkfreiheit nicht als Privilegierung jeder der
Nachrichtensammlung und Nachrichtenverbreitung dienenden
Handlung verstanden werden (vgl. BVerfGE 77, 65 ).
Auch dient der grundrechtliche Schutz des
Redaktionsgeheimnisses nicht etwa dazu, Medienangehörige vor
der Strafverfolgung zu schützen und ihnen einen Deckmantel
zur Begehung von Straftaten zu bieten. Sie dient vielmehr der
Gewährleistung einer von staatlicher Beeinflussung und
Einschüchterung freien Berichterstattung und dem Erhalt der
Voraussetzungen der Institutionen einer freien Presse und
eines freien Rundfunks. Dem haben die Fachgerichte bei der
Abwägung Rechnung zu tragen. Insofern waren vorliegend
insbesondere die Auswirkungen der strafprozessualen Maßnahmen
auf das Medienorgan als solches in Rechnung zu stellen. Auch
wenn das einfache Recht den generellen Beschlagnahmeschutz in
Redaktionsräumen bereits dann entfallen lässt, wenn nur einer
der Medienmitarbeiter Beschuldigter oder der Beteiligung
verdächtig ist, so muss bei der Gewichtung der Schwere des
Eingriffs im Einzelfall doch gleichwohl berücksichtigt
werden, ob die Ermittlungsmaßnahme auf die räumliche Sphäre
des oder der beschuldigten Journalisten beschränkt werden
kann oder ob sie sich, insbesondere wenn sie wie hier der
Aufdeckung der Identität eines unbekannten Medienmitarbeiters
dient, zwangsläufig auf eine gesamte Redaktion erstreckt. Die
Wirkungen einer solchen Ermittlungsmaßnahme reichen über die
Durchsuchung allein bei einem beschuldigten Journalisten
deutlich hinaus. Die Durchsuchung der Räume eines
Rundfunksenders hat regelmäßig eine Störung des
Vertrauensverhältnisses der Rundfunkanstalt zu ihren
Informanten zur Folge, die befürchten werden, dass ihre
Identität anlässlich einer solchen Durchsuchung aufgedeckt
werden könnte. Zudem kann von einer uneingeschränkten
Durchsuchung, die dem Staat einen umfassenden Einblick in die
inneren Vorgänge einer Redaktion verschafft, indem die
Identität aller Redaktionsmitarbeiter einschließlich ihrer
Arbeitsbereiche aufgedeckt wird, eine erhebliche
einschüchternde Wirkung auf das betroffene Presseorgan
ausgehen, die geeignet sein kann, die Bereitschaft der
Redaktion oder einzelner an der Tat nicht beteiligter
Redaktionsmitarbeiter erheblich zu beeinträchtigen, in
Zukunft auch staatliche Angelegenheiten zum Gegenstand
kritischer Recherchen und Berichterstattung zu machen. Nicht
jede strafrechtliche Ermittlung rechtfertigt einen solchen
erheblichen Eingriff in die Rundfunkfreiheit. Die
Entscheidung des Landgerichts, die demgegenüber allein
tatsächliche Behinderungen der Sendetätigkeit berücksichtigt,
beruht daher auf einer Verkennung von Reichweite und
Wirkkraft der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG.
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Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass
die Fachgerichte bei hinreichender Berücksichtigung der
geschützten Belange der Rundfunkfreiheit zu einem anderen
Ergebnis gekommen wären.
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3. Ob die angegriffenen Entscheidungen auch
das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit
der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen, von dem
auch Geschäftsräume umfasst sind, kann dahinstehen, denn die
Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen
den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Grundrecht auf
Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Die
angegriffenen Entscheidungen werden gemäß § 93 c Abs. 2
in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die
Sache wird an das Landgericht zur Entscheidung über die
Kosten zurückverwiesen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.