BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1744/02 -
des Herrn W ....
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen Abschnitt R 108 Abs. 4 Satz
4 und H 108 der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 vom 11. Oktober
2001 (BStBl I Sondernummer 1) und das Schreiben des
Bundesministers der Finanzen vom 17. Juli 2001 (BStB1 I S.
480)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Hömig,
Hoffmann-Riem,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. September 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von
Verfassungsrechten des Beschwerdeführers angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die
angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden
Regelungen verstoßen nicht gegen Art. 4 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 136 Abs. 3 Satz
1 WRV. Auf den Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2001 (NVwZ
2001, S. 909) wird Bezug genommen. Das ergänzende Vorbringen
des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren gibt zu einer
anderen Beurteilung keinen Anlass.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).