BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1746/10 -
der Frau N...,
der Frau N...,
der Gesellschaft zum Betrieb der Gaststätte B...
mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer
W...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. August 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag der
Beschwerdeführerin zu 3) auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft das Rauchverbot in bayerischen Gaststätten.
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1. Am 1. August 2010 ist das durch einen
Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz
der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz -GSG) vom 23. Juli
2010 (BayGVBl S. 314) in Kraft getreten. Es sieht ein
striktes Rauchverbot für alle Gaststätten im Sinne des
Gaststättengesetzes (GastG) vor (Art. 3 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Art. 2 Nr. 8 GSG).
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Das neue Gesetz entspricht im Wesentlichen der
ursprünglichen Fassung des Gesundheitsschutzgesetzes vom 20.
Dezember 2007 (BayGVBl S. 919). Die mit Wirkung zum 1. August
2009 in dieses Gesetz aufgenommenen Ausnahmeregelungen für
Bier-, Wein- und Festzelte und für getränkegeprägte kleine
Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen
Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten.
Beibehalten hat der Gesetzgeber aber eine Änderung des
Anwendungsbereichs des Gesetzes. Die ursprüngliche Fassung
galt nur für Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes,
„soweit sie öffentlich zugänglich sind“. Dieser Halbsatz
wurde 2009 gestrichen und ist auch nicht in das neue Gesetz
aufgenommen worden.
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2. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Raucherin
und besucht mehrmals wöchentlich Gaststätten. Die
Beschwerdeführerin zu 2) betreibt eine Gaststätte. Einen
erheblichen Teil ihres Umsatzes erzielt sie durch
geschlossene Gesellschaften wie Hochzeiten, Geburtstage und
Betriebsfeiern, die in abgetrennten Räumen stattfinden. Sie
trägt vor, die Gastgeber dieser Gesellschaften hätten ihren
Gästen in der Vergangenheit häufig das Rauchen erlaubt. Die
Beschwerdeführerin zu 3), eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, betreibt ein „Pilslokal“, dessen Räume eine Fläche
von weniger als 75 m2 haben. Sie macht geltend, sie
beschäftige nur Raucher und ihre Gäste seien „fast
ausnahmslos Raucher“ beziehungsweise es würden „nur rauchende
Gäste eingelassen“.
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3. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine
Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte
aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs.
1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
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Die Beschwerdeführerin zu 1) macht eine
Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip geltend. Die
Beschwerdeführerin zu 2) rügt eine Verletzung von
Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip. Die Beschwerdeführerin zu 3), die auch
den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, rügt eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Wenn sie ihre
Gaststätte nicht wie bisher fortführen könne, drohe ihr die
Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Aus Art. 3
Abs. 1 GG folge, dass der Gesetzgeber, wenn er reine
Nichtrauchergaststätten zulasse, auch reine
Rauchergaststätten zulassen müsse.
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Im Übrigen machen die Beschwerdeführerinnen
geltend, dass die vom Ersten Senat des
Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juli 2008
angenommenen tatsächlichen Verhältnisse, aufgrund derer die
Verhältnismäßigkeit der im damaligen Verfahren angegriffenen
Rauchverbote bejaht worden sei, heute jedenfalls in Bayern
nicht (mehr) bestünden. Es gebe in München 7.831
konzessionierte Gaststätten; davon seien lediglich 841
Raucherlokale. Außerdem behaupten sie, es gebe keinen Beweis
dafür, dass Passivrauchen schädlich sei.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Dadurch erledigt sich zugleich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die
Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht
vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen
Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt.
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1. Es kann dahinstehen, ob die
Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil sie
vor der Verkündung des angegriffenen Gesetzes im Bayerischen
Gesetz- und Verordnungsblatt erhoben worden ist (vgl. dazu
BVerfGE 11, 339 ; 68, 143 ; BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010 - 2 BvR 987/10
-, NJW 2010, S. 1586 ; Beschluss des Zweiten
Senats vom 9. Juni 2010 - 2 BvR 1099/10 -, WM 2010, S. 1160
). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die
Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter
Begründung unzulässig ist.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls
unbegründet. Die angegriffenen Regelungen verletzen weder die
Beschwerdeführerin zu 1) als Raucherin noch die
Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) als Inhaberinnen von
Gaststätten in ihren Grundrechten.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil
vom 30. Juli 2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von
Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz
gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten,
insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der
Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und
ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl.
BVerfGE 121, 317 ).
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Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des
hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes
Rauchverbot in allen Gaststätten im Sinne von § 1 GastG,
so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich
auch nicht auf Ausnahmeregelungen für reine
Rauchergaststätten einlassen, zu denen Nichtraucher keinen
Zutritt erhalten. Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme
wären praktisch nicht zu kontrollieren und würden geradezu
zur Umgehung des Verbots einladen. Auch die - nicht näher
konkretisierte - Behauptung der Beschwerdeführerin zu 3), sie
werde durch das Rauchverbot in ihrer wirtschaftlichen
Existenz bedroht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass eine
stärkere Belastung von Inhabern kleiner Einraumgaststätten -
bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz -
angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch
hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt ist, so dass der
Gesetzgeber sich nicht auf Ausnahmeregelungen einlassen muss,
wenn er das Konzept eines strikten Rauchverbots wählt (vgl.
BVerfGE 121, 317 ).
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Ein striktes Rauchverbot ist auch vor dem
Hintergrund, dass es in Bayern aufgrund der bisherigen
Regelungen inzwischen eine große Zahl rauchfreier Gaststätten
geben soll, nicht unverhältnismäßig. Nach wie vor wird den
Nichtrauchern unter den Gaststättenbesuchern dieser Schutz
nicht aufgedrängt. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, ihnen
eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in
Gaststätten zu ermöglichen, ohne dass sie sich dabei dem
Tabakrauch aussetzen müssen. Gerade im Bereich der
getränkegeprägten Kleingastronomie war eine solche Teilhabe
bislang allenfalls eingeschränkt möglich. Auch ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der
Landesgesetzgeber zugleich einen konsequenten Schutz
sämtlicher Beschäftigter in der Gastronomie anstrebt (zur
Gesetzgebungskompetenz vgl. BVerfGE 121, 317
).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.