BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1747/10 -
des Rechtsanwalts Dr. R...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. Dezember 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine Disziplinarverfügung der Notaraufsicht und die hierüber
ergangenen Entscheidungen.
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1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und
Notar. Seine Tätigkeit übt der Beschwerdeführer in einer
überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten und Notaren aus,
die Kanzleisitze in L. und in R. unterhält; beide Orte liegen
im Amtsgerichtsbezirk L. Für sein Notaramt ist dem
Beschwerdeführer als Amtssitz R. zugewiesen; dort hat er
seine Geschäftsstelle und seine Anwaltskanzlei eingerichtet.
Daneben bietet der Beschwerdeführer feste anwaltliche
Sprechstunden an dem weiteren Sitz der Sozietät in L. an.
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In den Jahren 2006 und 2007 nahm der
Beschwerdeführer - stets auf eigene Anregung, teilweise auch
nachdem er den Urkundsbeteiligten die Möglichkeit aufgezeigt
und ihnen die Wahl überlassen hatte - jeweils etwa 15 %
seiner Beurkundungen am Sitz der Sozietät in L. vor.
Zusatzgebühren gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 der
Kostenordnung (KostO) erhob der Beschwerdeführer für die auf
seine Anregung in L. vorgenommenen Auswärtsbeurkundungen
nicht.
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Wegen schuldhafter Verletzung der notariellen
Amtspflichten verhängte der Präsident des Landgerichts gegen
den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 5.000 €. Zur
Begründung führte der Präsident des Landgerichts aus, der
Beschwerdeführer habe entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 der
Bundesnotarordnung (BNotO) eine ungenehmigte zweite
Geschäftsstelle unterhalten und die Urkundsbeteiligten
pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei den
in L. vorgenommenen Beurkundungen um Auswärtsbeurkundungen
handele, für die eine Auswärtsgebühr anfalle; hierdurch habe
der Beschwerdeführer den Anschein erweckt, als Notar
berechtigt zu sein, zwei Geschäftsstellen zu unterhalten.
Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer mittelbar gegen
§ 17 Abs. 1 BNotO, § 58 Abs. 1 KostO verstoßen,
weil er das Entstehen von Auswärtsgebühren pflichtwidrig
verhindert und hierdurch seine Gebührenerhebungspflicht
umgangen habe. Durch das Anbieten auswärtiger Beurkundungen
ohne Hinweis auf die möglicherweise anfallenden
Zusatzgebühren habe der Beschwerdeführer die Entstehung von
Auswärtsgebühren nach § 58 Abs. 1 KostO verhindert.
Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer auch gegen
§ 29 Abs. 1 BNotO verstoßen, weil er durch seine
Beurkundungstätigkeit in L. in einer dem öffentlichen Amt
widersprechenden Art und Weise geworben habe. Mit den -
letztlich wahllosen - Beurkundungen
außerhalb der eigenen Geschäftsstelle habe der
Beschwerdeführer nach außen hin den Eindruck erweckt, anders
als andere Notare über zwei Geschäftsstellen zu verfügen und
problemlos und ohne Mehrkosten an zwei Orten Beurkundungen
vornehmen zu können. Das Verhalten des Beschwerdeführers
verstoße schließlich auch gegen die allgemeinen notariellen
Amtspflichten aus § 14 Abs. 1, 3 Satz 2 BNotO,
weil sich der Beschwerdeführer durch seine Beurkundungspraxis
amtspflichtwidrig Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen
Notaren verschafft habe, die grundsätzlich an ihrem Amtssitz
beurkundeten und für Auswärtsbeurkundungen pflichtgemäß
Zusatzgebühren nach § 58 Abs. 1 Satz 1 KostO in Rechnung
stellten.
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde des
Beschwerdeführers wies der Präsident des Oberlandesgerichts
mit weitgehend gleicher Begründung zurück. Ergänzend führte
er dabei aus, ein Verstoß gegen § 10 Abs. 4 BNotO liege
schon dann vor, wenn der Notar in den Räumen seiner
überörtlich mit ihm verbundenen Sozien ständig oder zu
bestimmten Zeiten Amtsgeschäfte vornehme und dabei zumindest
in gewissem Umfang deren sachliche und personelle Ausstattung
nutze. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.
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Der hierauf vom Beschwerdeführer beim
Notarsenat des zuständigen Oberlandesgerichts gestellte
Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
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Zur Begründung führt er aus, die durch
§§ 10, 10a, 11 und 17 BNotO gesetzten Grenzen der
Zulässigkeit von Auswärtsbeurkundungen seien unzutreffend
ausgelegt und in einer nicht mehr mit Art. 12 Abs. 1 GG
zu vereinbarenden Weise zur Anwendung gebracht worden. Ein
Verbot von Auswärtsbeurkundungen innerhalb des notariellen
Amtsbereichs sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts weder den gesetzlichen Regelungen
zu entnehmen noch durch Gemeinwohlbelange zu rechtfertigen.
In den angegriffenen Entscheidungen werde ein Verstoß gegen
das Verbot der Gebührenunterhebung konstruiert, obwohl die
Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung überhaupt nicht
vorgelegen hätten; weiter werde ihm ein Verstoß gegen das
Verbot zur Last gelegt, eine zweite Geschäftsstelle zu
errichten, obwohl das Oberlandesgericht in seinem Beschluss
vom 25. Mai 2010 ausdrücklich festgestellt habe, dass er an
dem Sitz seiner Sozietät in L. nicht die betriebliche
Ausstattung eines notariellen Amtssitzes vorhalte. Die
Tragweite seines Grundrechts auf freie Berufsausübung werde
hierdurch verkannt. Schon die Grundannahme des
Oberlandesgerichts, er habe den Anschein einer zweiten
Geschäftsstelle erweckt, indem er - überhaupt nicht
entstandene - Gebühren für Auswärtsbeurkundungen nicht
erhoben habe, zeige, dass das Oberlandesgericht versuche,
vermeintliche, tatsächlich aber nicht bestehende Lücken der
Bundesnotarordnung in einer seine Berufsfreiheit verletzenden
Weise zu schließen. Das Oberlandesgericht verstoße nicht nur
gegen das Verbot der grundrechtsbeschränkenden richterlichen
Rechtsfortbildung, sondern treffe auch eine
Berufsausübungsregelung, die nicht durch Gemeinwohlbelange
gedeckt sei. Auch der Wettbewerb zwischen den Notaren seines
Amtsbereichs werde durch seine Beurkundungspraxis nicht
verzerrt, weil er mit den Notaren in seinem Amtsbereich
ohnehin in Konkurrenz stehe. Das Oberlandesgericht wende
zudem das Kostenrecht contra legem an, wenn es davon ausgehe,
dass sich der Anschein einer weiteren Geschäftsstelle daraus
ergebe, dass er keine Auswärtsgebühren erhoben habe, die -
wie das Oberlandesgericht selbst anerkenne - nach einfachem
Recht nicht hätten erhoben werden dürfen. § 17 Abs. 1
BNotO verpflichte die Notare lediglich, entstandene Gebühren
zu erheben. Dagegen seien die Notare nicht verpflichtet,
Beurkundungen so zu gestalten, dass eine Auswärtsgebühr gemäß
§ 58 Abs. 1 Satz 1 KostO in jedem Falle entstehe.
§ 14 Abs. 1, 3 Satz 2 BNotO greife ebenfalls nicht
ein. Seine Tätigkeit begründe keinen Anschein der
Parteilichkeit oder Abhängigkeit. Einen Anschein verbotenen
Verhaltens könne seine Tätigkeit schon deshalb nicht
erwecken, weil sein Verhalten nach den gesetzlichen
Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 KostO rechtmäßig gewesen
sei. Auch wettbewerbswidriges Verhalten könne ihm nicht
vorgeworfen werden, weil er sich ausschließlich im Wettbewerb
mit den Notaren in seinem Amtsbereich betätigt habe und der
mit §§ 10 ff. BNotO verfolgte Gemeinwohlbelang
keine Beschränkung des Wettbewerbs der Notare innerhalb des
eigenen Amtsbereichs rechtfertige.
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Seine allgemeine Handlungsfreiheit sei aus den
genannten Gründen ebenfalls verletzt. Schließlich verstießen
die angegriffenen Hoheitsakte gegen das Willkürverbot aus
Art. 3 Abs. 1 GG. Sie entbehrten jeder sachlichen
Grundlage, nachdem von einer faktischen zweiten
Geschäftsstelle ausgegangen worden sei, obwohl auch nach
Auffassung des Oberlandesgerichts die hierfür erforderliche
organisatorische, technische und betriebliche Einrichtung
nicht vorgelegen habe, und weil die Voraussetzungen für die
Erhebung einer Auswärtsgebühr gemäß § 58 Abs. 1 KostO
nicht erfüllt gewesen seien. Willkürlich seien die
angegriffenen Entscheidungen im Übrigen auch deshalb, weil
die der Bundesnotarordnung zugrunde liegenden
Gemeinwohlerwägungen keine weiteren Einschränkungen der
Beurkundungstätigkeit innerhalb des dem Notar zugewiesenen
Amtsbereichs rechtfertigen könnten.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung
zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg. Für eine Verletzung von
Grundrechten ist nichts ersichtlich.
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1. Der Beschwerdeführer ist durch die gegen
ihn ergangene Disziplinarverfügung und die sie bestätigenden
Entscheidungen nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1
GG geschützten Berufsfreiheit verletzt. Die angegriffenen
Hoheitsakte sind angesichts der maßgeblichen gesetzlichen
Regelungen zumindest vertretbar und beruhen nicht auf einer
Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der
Berufsfreiheit.
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a) Die Annahme, der Beschwerdeführer habe ohne
Genehmigung eine zweite notarielle Geschäftsstelle in L.
unterhalten und daher gegen § 10 Abs. 4 Satz 1
2. Halbsatz BNotO verstoßen, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Nachdem der Beschwerdeführer
in den Jahren 2006 und 2007 jeweils etwa 15 % seiner
Beurkundungen an dem Kanzleisitz in L. zu den Konditionen
einer Beurkundung an seinem Amtssitz vorgenommen hat,
sprechen nachvollziehbare Gründe dafür, von der Einrichtung
einer weiteren - ungenehmigten - notariellen Geschäftsstelle
des Beschwerdeführers in L. auszugehen. Dass eine weitere
Geschäftsstelle im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 2.
Halbsatz BNotO nur dann unterhalten wird, wenn eine eigene
organisatorische Struktur mit Personal und sächlichen Mitteln
geschaffen ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Weder
nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Gesetzes kommt es
hierauf maßgeblich an; entscheidend ist vielmehr, dass durch
das Verbot der Errichtung einer weiteren Geschäftstelle im
Interesse einer funktionierenden Rechtspflege sichergestellt
werden soll, dass Notare an ihren Geschäftsstellen am
Amtssitz soweit wie möglich für die Rechtsuchenden
gleichmäßig zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.
Februar 1986 - NotZ 6/85 -, DNotZ 1987, S. 49 ).
Hiernach kann sich das Unterhalten einer weiteren notariellen
Geschäftsstelle ohne Weiteres auch aus anderen Umständen
ergeben.
13
Dass die Dienstaufsichtsbehörden und das
Fachgericht im vorliegenden Fall von solchen Umständen
ausgegangen sind, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und
mithin auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer hat für seine notarielle
Amtstätigkeit nicht nur die Räumlichkeiten einer nicht mit
seinem Amtssitz identischen Rechtsanwalts- und Notarkanzlei
wiederholt genutzt, sondern insbesondere den Rechtsuchenden
solche Auswärtsbeurkundungen auch regelmäßig angeboten. Er
hat darüber hinaus diese Beurkundungen zu den Konditionen
eines Amtsgeschäfts an der Geschäftstelle vorgenommen, indem
er keine Zusatzgebühren für eine notarielle Tätigkeit
außerhalb seiner Geschäftstelle gemäß § 58 Abs. 1 KostO
erhoben und vereinnahmt hat. Dabei kommt es nicht maßgeblich
darauf an, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer für die
außerhalb seiner notariellen Geschäftsstelle vorgenommenen
Beurkundungen keine Auswärtsgebühren verlangt hat, ob er also
auf die Berechnung entstandener Zusatzgebühren lediglich
verzichtete, oder ob diese schon nicht angefallen sind, weil
es an der Voraussetzung einer Auswärtsbeurkundung „auf
Verlangen“ der Rechtsuchenden (§ 58 Abs. 1 Satz 1 KostO)
fehlt, nachdem der Beschwerdeführer die Amtstätigkeit
außerhalb seiner Geschäftsstelle von sich aus angeboten
hatte. Es genügt vielmehr, dass der Beschwerdeführer
regelmäßig selbst in gebührenrechtlicher Hinsicht eine
Situation geschaffen hat, die der einer Amtstätigkeit in
einer Geschäftsstelle entspricht.
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Durch die angegriffenen Entscheidungen wird
die Vornahme von Auswärtsbeurkundungen nicht zu Lasten des
Beschwerdeführers entgegen den gesetzlichen Regelungen in
§§ 10 ff. BNotO und der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 9. August 2000 - 1 BvR 647/98 -, NJW
2000, S. 3486 ff.) erschwert. Der gegenüber dem
Beschwerdeführer ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme liegt
nicht die Annahme zugrunde, dass Beurkundungen nur in der
notariellen Geschäftsstelle vorgenommen werden dürften.
Vielmehr haben die Dienstaufsichtsbehörden und das
Fachgericht Auswärtsbeurkundungen in den vom Gesetz und der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesetzten
Grenzen als zulässig erachtet und lediglich mit Blick auf die
Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 4 BNotO als Dienstvergehen
geahndet, dass der Beschwerdeführer die als solche nicht
beanstandeten Auswärtsbeurkundungen in einer Weise vornimmt,
die dazu führt, dass die Voraussetzungen für das Unterhalten
einer weiteren - ungenehmigten - Geschäftsstelle erfüllt
sind.
15
Der - zur Rechtfertigung seiner
Beurkundungspraxis vorgebrachte - Einwand des
Beschwerdeführers, der vom Gesetz ermöglichte Wettbewerb
zwischen den im selben Amtsbereich tätigen Notaren werde
durch Auswärtsbeurkundungen nicht in unzulässiger Weise
beeinträchtigt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 9. August 2000 - 1 BvR 647/98 -, NJW
2000, S. 3486 ff.), trifft nur dann zu, wenn die
konkurrierenden Notare eine Amtstätigkeit außerhalb ihrer
Geschäftstellen zu den gleichen Konditionen und
Rahmenbedingungen vornehmen können. Dies ist insbesondere
nicht der Fall, wenn einer der konkurrierenden Notare sich -
wie hier der Beschwerdeführer - kostenrechtliche Vorteile
durch die Nichterhebung von Auswärtsgebühren verschafft und
zudem noch die organisatorischen Vorteile eines auswärtigen
Kanzleisitzes nutzt.
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b) Die gegenüber dem Beschwerdeführer
angeordnete Disziplinarmaßnahme begegnet auch insoweit keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, als von einem Verstoß des
Beschwerdeführers gegen die in § 17 Abs. 1 BNotO
geregelte Pflicht zur Gebührenerhebung ausgegangen worden
ist. Insbesondere wurde hierbei nicht verkannt, dass den
Beschwerdeführer tatsächlich keine Pflicht zur Erhebung von
Auswärtsgebühren getroffen haben mag und ihm daher kein
unmittelbarer Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BNotO
vorgeworfen werden kann. Die Hoheitsträger haben das
Verhalten des Beschwerdeführers vielmehr als nur
„mittelbaren“ Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BNotO und nur
deshalb als pflichtwidriges Verhalten angesehen, weil von ihm
durch die regelmäßigen Angebote zu Beurkundungen außerhalb
seiner Geschäftstelle das Entstehen des Gebührentatbestandes
des § 58 Abs. 1 KostO systematisch vereitelt worden
ist. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
17
Insbesondere werden mit dem geschilderten
Verständnis der Gebührenerhebungspflicht des Notars
(§ 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO) Bedeutung und Tragweite der
durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit
nicht verkannt. Durch die Verpflichtung zur Erhebung der
gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren soll namentlich
verhindert werden, dass es zu einem Verdrängungswettbewerb
unter den Notaren kommt. Die Vorschrift bezweckt somit die
Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege, indem
leistungsfähige Notariate und die Versorgung der Bevölkerung
mit notariellen Dienstleistungen gesichert werden sollen. Sie
dient damit einem wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfGE
117, 163 ; 122, 190 ). Dieser ist aber
auch dann gefährdet, wenn sich ein Notar Wettbewerbsvorteile
dadurch verschafft, dass er das Entstehen von Zusatzgebühren
systematisch vereitelt und auf diese Weise den Rechtsuchenden
seine Amtstätigkeit gegen geringere Kosten anbieten kann.
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c) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt
sich zudem, dass auch die Annahme weiterer
Amtspflichtverletzungen, die dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner Beurkundungspraxis zur Last gelegt worden sind, keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
19
2. Auch für eine Verletzung des Willkürverbots
gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und für eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 GG ist nach alledem nichts
ersichtlich.
20
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.