BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1748/21 -
gegen
1. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts
vom 16. Juni 2021 - B 4 AS 70/20 C -,
b) den Beschluss des Bundessozialgerichts
vom 3. November 2020 - B 4 AS 70/20 C -,
c) den Beschluss des Bundessozialgerichts
vom 30. September 2020 - B 4 AS 70/20 C -,
2. den Beschluss des Bundessozialgerichts
vom 3. Juli 2020 - B 4 AS 58/20 BH -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Januar 2022 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.
2
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es daher nicht.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.