L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 20. April
2004
- 1 BvR 1748/99 -
- 1 BvR 905/00 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1748/99 -
- 1 BvR 905/00 -
- 1 BvR 1748/99 -,
- 1 BvR 905/00 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt,
der Richter Hoffmann-Riem
und Bryde
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2.
Dezember 2003 durch
für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerden werden
zurückgewiesen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Verfassungsmäßigkeit der so genannten Ökosteuer.
2
Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1748/99
richtet sich unmittelbar gegen §§ 3, 5 Abs. 1,
§ 9 Abs. 3 sowie § 10 Abs. 1 und 2 des
als Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische
Steuerreform vom 24. März 1999 (BGBl I S. 378)
verabschiedeten Stromsteuergesetzes (StromStG).
3
In dem Verfahren 1 BvR 905/00 wenden sich die
Beschwerdeführerinnen mit ihrer Verfassungsbeschwerde
unmittelbar gegen die §§ 2, 25, 25 a des
Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) in der Fassung des
Art. 2 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische
Steuerreform, des Art. 1 des Gesetzes zur Fortführung
der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999
(BGBl I S. 2432) und des Art. 1 des Gesetzes zur
Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 23.
Dezember 2002 (BGBl I S. 4602).
4
1. Das Gesetz zum Einstieg in die ökologische
Steuerreform ist mit den hier maßgeblichen Vorschriften am 1.
April 1999 in Kraft getreten. Dem Gesetz liegt das Konzept
zugrunde, durch die erstmalige Besteuerung von Strom und die
Erhöhung der Steuersätze für Mineralöl den Energieverbrauch
zu verteuern und gleichzeitig durch die erhöhten
Steuereinnahmen die Lohnnebenkosten zu senken (vgl. BTDrucks
14/40, S. 9 und 10). Durch die Verteuerung des
Energieverbrauchs sollen Anreize geschaffen werden,
vorhandene Energiesparpotenziale auszuschöpfen, erneuerbare
Energie stärker auszubauen und energiesparende und
ressourcenschonende Produkte und Produktionsverfahren zu
entwickeln (vgl. BTDrucks 14/40, S. 1). Mit den erhöhten
Steuereinnahmen soll der Finanzbedarf für die Senkung des
Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung um 0,8
Prozentpunkte ausgeglichen werden, die durch das
Beitragssatzgesetz 1999 vorgenommen wurde (vgl. BTDrucks
14/40, S. 1). Zur Finanzierung der Beitragssatzsenkung ist
der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der Rentenversicherung in
Relation zu den Einnahmen des Bundes aus den Ökosteuern
erhöht worden (erstmalig mit § 213 Abs. 4 SGB VI,
eingefügt durch Art. 22 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes
zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999, BGBl
I S. 2534 ).
5
2. In Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in
die ökologische Steuerreform ist erstmals eine Steuer auf den
Verbrauch von Strom eingeführt worden. Für Strom, den der
Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz
entnimmt, entsteht nach § 5 Abs. 1 StromStG eine
vom Versorger (§ 2 Nr. 1 StromStG) geschuldete
Stromsteuer. Der Steuertarif betrug gemäß § 3 StromStG
in der angegriffenen Fassung in der Regel 20 DM je
Megawattstunde (MWh). Nach § 9 Abs. 3 StromStG
unterliegt jedoch Strom, wenn er von einem Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 StromStG) oder
der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 StromStG) über
die Verbrauchsmenge von 50 MWh je Kalenderjahr hinaus für
betriebliche Zwecke entnommen wird, einer niedrigeren Steuer,
damals 4 DM je MWh, sofern das Unternehmen über eine
entsprechende Erlaubnis zur Entnahme begünstigten Stroms
verfügt (§ 9 Abs. 4 StromStG). Die Einstufung als
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes folgt der
Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen
Bundesamtes nach den Bereichen Bergbau, Verarbeitendes
Gewerbe, Baugewerbe, Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder
Wasserversorgungswirtschaft (§ 2 Nr. 3 StromStG).
6
Darüber hinaus sieht das Stromsteuergesetz
einen so genannten Spitzenausgleich für Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes vor. Nach § 10 StromStG wird
diesen Unternehmen - jenseits eines Sockelbetrags von
damals 1.000 DM - die Stromsteuer erlassen, erstattet
oder vergütet, soweit sie Strom zu betrieblichen Zwecken
entnommen haben und durch die Stromsteuer stärker belastet
werden, als sie durch die Senkung der Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung durch das Beitragssatzgesetz
1999 zum 1. April 1999 - bezogen auf das Jahr
1998 - entlastet worden sind.
7
3. Durch Art. 2 des Gesetzes zum Einstieg
in die ökologische Steuerreform, Art. 1 des Gesetzes zur
Fortführung der ökologischen Steuerreform und Art. 1 des
Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform
ist die Besteuerung von Heizöl um 2,05 ct/l, von Erdgas um
0,36 ct/kWh und von Kraftstoffen um 15,35 ct/l schrittweise
bis zum 1. Januar 2003 erhöht worden (§ 2 MinöStG).
Für Heizöl, das von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
und der Land- und Forstwirtschaft bezogen wurde, war vom
Steuerschuldner, dem Inhaber des Steuerlagers, bis zum
31. Dezember 2002 - jenseits eines Sockelbetrags
von 800 DM beziehungsweise 409 Euro (§ 25 Abs. 4
MinöStG) - nur ein ermäßigter Ökosteueranteil auf
Heizstoffe (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG) in
Höhe von 20 vom Hundert des Regelsteuersatzes (§ 25
Abs. 3 a MinöStG) abzuführen. Zum 1. Januar 2003
sind der Selbstbehalt nach § 25 Abs. 4 MinöStG auf
205 Euro gesenkt und der ermäßigte Steuersatz auf
60 vom Hundert des "Ökosteueranteils" an der
Mineralölsteuer angehoben worden. Die Zuordnung als
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erfolgt nach der
Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen
Bundesamtes (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a
MinöStG in Verbindung mit § 2 Nr. 3 StromStG).
8
Darüber hinaus bestand von Beginn an für
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine zusätzliche
Vergütungsmöglichkeit (Spitzenausgleich). Nach
§ 25 a MinöStG in der Fassung des Art. 1 des
Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform
kann die Mehrbelastung durch die Ökosteuer auf Antrag
teilweise vergütet werden, wenn die Belastung mit Strom- und
(Öko-)Mineralölsteuer auf Heizstoffe die Entlastung aus der
Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge im Antragsjahr
- bezogen auf das Jahr 1998 - übersteigt. Vergütet
werden 95 vom Hundert des Steuerbetrags, der über den
Sockelbetrag von 205 Euro (§ 25 Abs. 4
MinöStG) hinausgeht (§ 25 a Abs. 3 MinöStG).
In jedem Fall ist von dem Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes zu dem Sockelbetrag gemäß § 25 Abs. 4
MinöStG ein - zusätzlicher - Selbstbehalt von
512,50 Euro (1.000 DM) zu tragen (§ 25 a
Abs. 2 MinöStG). Bei der Berechnung des Höchstbetrags
des mineralölsteuerlichen Spitzenausgleichs wird
sichergestellt, dass der stromsteuerliche Selbstbehalt nicht
als Entlastungsposten in das Rechenwerk eingeht (§ 25 a
Abs. 3 MinöStG), sondern eine tatsächliche Belastung
bewirkt.
9
Steuerermäßigte Kraftstoffe für das
Produzierende Gewerbe sieht das Mineralölsteuergesetz nicht
vor.
10
1. Die Beschwerdeführerinnen in dem Verfahren
1 BvR 1748/99 betreiben - jeweils in der Rechtsform einer
GmbH - gewerbliche Kühlhäuser. Sie halten als Dienstleister
Kühlhauskapazitäten für in- und ausländische Unternehmen
bereit, die auf die Lagerung temperaturgeführter Produkte
angewiesen sind.
11
Die Beschwerdeführerin zu 1 betreibt
20 Kühlhäuser an 17 Standorten im gesamten
Bundesgebiet. Sie verfügt bei einem Lagervolumen von
insgesamt 1.439.083 m3 über eine Tiefkühllagerfläche von
158.676 m3. Einlagerer sind im Wesentlichen Unternehmen
der Tiefkühlkostindustrie, der Fleischwirtschaft, der
Obstindustrie und der Milch verarbeitenden Industrie. Die
Beschwerdeführerin zu 1 bezieht jährlich 66
Mio. kWh Strom und beschäftigt 425 Mitarbeiter. Die
Beschwerdeführerin zu 2 betreibt an vier Standorten in
T. vier Kühlhäuser. Sie verfügt bei einem Lagervolumen von
insgesamt etwa 119.300 m3 über eine Tiefkühllagerfläche
von etwa 72.600 m3. Eingelagert werden insbesondere
Fleisch und Fleischprodukte, Früchte und Tiefkühlkost. Bei
der Beschwerdeführerin zu 2 liegt der
Jahresstromverbrauch bei etwa 6,5 Mio. kWh.
Sie beschäftigt 47 Mitarbeiter.
12
2. Die Beschwerdeführerinnen in dem Verfahren
1 BvR 905/00 sind fünf Transportunternehmen, die ihre
Dienstleistungen europaweit anbieten. Sie hatten - mit
Ausnahme der Beschwerdeführerin zu 3 - bei Einlegung der
Verfassungsbeschwerde 15 bis 20 Fahrzeuge im
betrieblichen Einsatz und beschäftigten eine entsprechende
Anzahl Fahrer. Die Beschwerdeführerin zu 3 hatte einen
Fuhrpark mit 34 Fahrzeugen. Die Fuhrparks sind
inzwischen reduziert und Mitarbeiter entlassen worden. Im
Übrigen unterscheiden sich die beschwerdeführenden
Unternehmen in ihrer betrieblichen Struktur, der
Kapitalsubstanz, der Ertragskraft und dem Wettbewerbsdruck,
dem sie international ausgesetzt sind.
13
Die Beschwerdeführerin zu 1 betreibt mit
einem neuwertigen Fuhrpark im Wesentlichen
Frankreich-Verkehr, wovon im Export etwa 85 vom Hundert
auf einen Großkunden der chemischen Industrie entfallen.
Schwerpunkt des Unternehmens der Beschwerdeführerin zu 2
ist das Containertrucking. Die Beschwerdeführerin zu 3
befasst sich mit der Ausführung von Güternah- und
-ferntransporten, der Frachtvermittlung, dem Betrieb einer
Kfz-Reparaturwerkstatt, der Altholzverwertung und -entsorgung
sowie mit Verwertungen aller Art. Gegenstand des
Unternehmens der Beschwerdeführerin zu 4, das
etwa 6 km von der tschechischen Grenze entfernt
liegt, ist der Betrieb einer Spedition, eines
Transportunternehmens und eines Entsorgungsfachbetriebs. Die
Beschwerdeführerin zu 5 betreibt den Transport und den
Handel von Baustoffen, Futtermitteln, Filterstoffen und
Kohlen. Ein nicht unerheblicher Teil der Firmenaktivitäten
konzentriert sich auf Österreich.
14
1. In dem Verfahren 1 BvR 1748/99 sehen sich
die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs.
1 GG verletzt.
15
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die
Beschwerdeführerinnen seien durch das Stromsteuergesetz in
ihren Grundrechten selbst, unmittelbar und gegenwärtig
betroffen. Sie seien zwar nicht die Adressaten des
Stromsteuergesetzes, jedoch wirtschaftlich und rechtlich die
eigentlich Betroffenen. Es sei nicht anzunehmen, dass die
Stromversorger gegen das Stromsteuergesetz eine
Verfassungsbeschwerde erhöben. Die Beschwerdeführerinnen
seien sowohl gegenüber den Finanzbehörden als auch gegenüber
dem Stromversorger, der die Steuerlast an sie weiterreiche,
hilflos. Die durch Gesetz begründete finanzielle Last komme
ohne förmlichen Vollzugsakt über die Stromrechnung
unmittelbar als Kostenfaktor auf sie zu. Sie könnten auch
nicht auf den Rechtsweg verwiesen werden. Deshalb stehe der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der
Subsidiarität nicht entgegen. Es erscheine nicht sinnvoll,
dass sie zunächst einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
zur Entnahme von ermäßigt besteuertem Strom nach § 9
Abs. 3 und 4 StromStG stellten. Das Hauptzollamt könne
einem solchen Antrag nach der Gesetzeslage nicht
entsprechen.
16
Die steuerliche Verschiedenbehandlung des
Stromverbrauchs von gewerblichen Kühlhäusern und von
betrieblichen Kühlhäusern des Produzierenden Gewerbes oder
der Land- und Forstwirtschaft verstoße gegen Art. 3
Abs. 1 GG. Die angegriffenen Regelungen des
Stromsteuergesetzes führten zu erheblichen
Wettbewerbsverzerrungen. Die Steuerermäßigung für das
Produzierende Gewerbe lasse erwarten, dass das
lebensmittelproduzierende Gewerbe mit der nachgelagerten
Kühlung von Waren nicht länger gewerbliche Kühlhäuser als
Dienstleister beauftrage, sondern eigene Kühlkapazitäten
aufbaue oder erweitere. Derzeit befinde sich eine Reihe von
betrieblichen Kühlhäusern im Bau. Darüber hinaus böten
betriebliche Kühlhäuser, soweit sie nicht ausgelastet seien,
- stromsteuerbegünstigt - freie Kühllagerflächen auf dem
freien Markt an. Dadurch entstehe ein Verdrängungswettbewerb
zu Lasten des Outsourcing von Kühlleistungen auf
Dienstleistungsunternehmen. Die gesetzliche Differenzierung
nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des
Statistischen Bundesamtes (§ 2 Nr. 3 und 5
StromStG) sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere der
ökologische Zweck des Stromsteuergesetzes erkläre die
Verschiedenbehandlung von gewerblichen und betrieblichen
Kühlhäusern nicht, da sich diese beim Stromverbrauch nicht
unterschieden und unter gleichem Konkurrenzdruck stünden. Die
Ungleichbehandlung könne auch nicht mit der internationalen
Wettbewerbslage begründet werden. Die Beschwerdeführerinnen
stünden ebenfalls im internationalen Wettbewerb. Es sei zu
befürchten, dass EG-Importeure ihre Waren in Kühlhäusern
anderer Mitgliedstaaten einlagerten.
17
Die gleichheitswidrige Verzerrung des
Wettbewerbs verletze ferner das Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin zu 1 werde durch
die Einführung der Stromsteuer jährlich mit 1.212.900 DM
Stromsteuer mehrbelastet. Die Beschwerdeführerin zu 2
müsse eine Mehrbelastung von etwa 104.000 DM tragen.
Diese Benachteiligung der gewerblichen Kühlhäuser
beeinträchtige die Berufsausübungsfreiheit. Letztlich liefen
die angekündigten weiteren Steuerbelastungen darauf hinaus,
das Outsourcing von Kühlhausleistungen schlechthin zu
unterbinden. Gewerbliche Kühlhäuser könnten jedoch eine
wirtschaftliche Basis für eine positive Ertragsentwicklung
nur gewinnen und erhalten, wenn sie Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft im
In- wie im Ausland davon überzeugten, dass es für sie
kostengünstiger sei, Waren in gewerblichen Kühlhäusern
einzulagern, statt eigene Kühlhäuser zu bauen oder zu
erweitern. Schließlich seien die Beschwerdeführerinnen auch
in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
Die Einführung der Stromsteuer werde schrittweise die
wirtschaftliche Existenz der heute vorhandenen Betreiber
gewerblicher Kühlhäuser in Frage stellen und verletze sie
damit in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb.
18
2. In dem Verfahren 1 BvR 905/00 rügen die
Beschwerdeführerinnen einen Verstoß gegen allgemeine
Grundsätze des Finanzverfassungsrechts und des
Rechtsstaatsprinzips. Darüber hinaus machen sie die
Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG
geltend.
19
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die
Beschwerdeführerinnen seien durch die angegriffenen
Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes in ihren
Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
Die erhöhte Besteuerung des Mineralölverbrauchs treffe sie
schon jetzt und nicht erst zu einem künftigen Zeitpunkt. Die
Erhöhung der Mineralölsteuer belaste die Unternehmen auch
ohne weiteren Vollzugsakt. Im Übrigen müssten sie die
Steuererhöhung als Kostenfaktor vorab bei ihrer Kalkulation
berücksichtigen und zur Grundlage ihrer unternehmerischen
Disposition machen. Vor dem Hintergrund unzureichender
Ertragskraft und des internationalen Wettbewerbsdrucks zwinge
die Steuerbelastung schon jetzt zu irreversiblen
Dispositionen. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
stehe auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Es
sei nicht erkennbar, dass fachgerichtlicher Rechtsschutz
gegen die Erhöhung der Mineralölsteuer zu erlangen sei.
20
Die Mineralölsteuer in Gestalt der
ökologischen Steuerreform sei - soweit die
Beschwerdeführerinnen belastet blieben - keine
Verbrauchsteuer im Sinne von Art. 106 GG. Mit der
Erhöhung der Mineralölsteuer sei vielmehr - unter dem
Mantel der Besteuerung des Verbrauchs - eine unzulässige
Abgabe auf Umweltbelastungen eingeführt worden. Da die
Überwälzung der Steuerlast auf den privaten Verbraucher in
grundsätzlicher Weise scheitere, gerate die Steuer für die
Beschwerdeführerinnen zu einer Produktionsmittel- oder
Faktorverbrauchsteuer. Eine derartige Steuer sei in der
Finanzverfassung nicht vorgesehen. Außerdem sei das Aufkommen
aus der Erhöhung der Ökosteuer normativ zweckgebunden und
werde nicht zur Finanzierung einer Gemeinlast verwendet. Die
Alimentierung der gesetzlichen Rentenversicherung sei
jedenfalls insoweit keine allgemeine Staatsaufgabe, als sie
einer Senkung des Beitragssatzes diene.
21
Die angegriffenen Bestimmungen des
Mineralölsteuergesetzes verstießen darüber hinaus gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als
steuerrechtliche Kerngarantie. Das Verkehrsgewerbe bilde
- im Unterschied zu dem gesamten Produzierenden Gewerbe
sowie anderen Verkehrsträgern - den einzigen
energieintensiven Wirtschaftsbereich, der keinerlei
Ermäßigung der Steuerlast im Hinblick auf die internationale
Wettbewerbssituation erfahre, obwohl auch hier der
maßgebliche Entlastungsgrund, das Zusammentreffen von
Energieintensität einerseits und internationalem
Wettbewerbsdruck andererseits, zu finden sei. Damit führten
die für die produzierenden Unternehmen bestehenden
Sondervergünstigungen, die dem eigentlichen Gesetzeszweck,
der Senkung des Verbrauchs von Energieressourcen durch
Einführung einer Stromsteuer und Erhöhung der
Mineralölsteuer, widersprächen, zu einer Diskriminierung des
Verkehrsgewerbes.
22
Der Ausschluss der Güterverkehrsunternehmen
von den Begünstigungen der §§ 25, 25 a MinöStG
könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes
legitimiert werden. Verkehrsunternehmen seien wegen der
Vorgaben der Kraftfahrzeugtechnik und der
Mineralölzusammensetzung sowie unter den gegebenen
Marktbedingungen nicht in der Lage, aus freien Stücken ein
umweltfreundlicheres Verhalten herbeizuführen. Bei
Kostensteigerungen bestehe die Gefahr, Aufträge zu verlieren.
Diese würden dann von anderen Anbietern ausgeführt, welche
entweder (aus dem Ausland) mit geringeren Energiekosten
anbieten könnten oder (aus dem Inland) bei gleichem
Kraftstoffverbrauch mit geringeren Lohn- oder
Verwaltungskosten arbeiteten. Der Lenkungszweck werde in
keinem dieser Fälle erreicht.
23
Darüber hinaus seien die Beschwerdeführerinnen
auch in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG
verletzt. Die Erhöhung der Mineralölsteuer treffe die
Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs in ihrer
Wettbewerbsfähigkeit. Ausländische Transportunternehmen
würden durch die steuerliche Mehrbelastung kaum tangiert,
weil sie nicht im Inland tanken müssten. Sie könnten deshalb
ihre Leistungen billiger anbieten und so ihre
Wettbewerbsposition gegenüber deutschen Unternehmen weiter
ausbauen. Bei allen Beschwerdeführerinnen werde daher die
ökologische Steuerreform in absehbarer Zeit ihre
Ertragsgrundlagen zerstören. Deshalb seien sie auch in ihrem
Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
24
Durch die Rechtsentwicklung in der
Europäischen Gemeinschaft werde der Eingriff in die genannten
Grundrechte der Beschwerdeführerinnen weiter verstärkt. Die
Bundesregierung sei verpflichtet, im Rat der Europäischen
Union auf die möglichste Schonung von Grundrechten
hinzuwirken. Dieser Verpflichtung, die in gesteigertem Maße
für Rechtsakte gelte, die - wie die auf Art. 93 EGV
gestützten Richtlinien zur Besteuerung von Dieselkraftstoff -
dem Einstimmigkeitsprinzip unterlägen, sei die
Bundesregierung nicht nachgekommen. Sie habe vielmehr auf
europäischer Ebene mehrfach EU-Regelungen zugestimmt, welche
die Wettbewerbssituation ausländischer Verkehrsunternehmen
gegenüber den deutschen Unternehmen dramatisch verbesserten.
Die von der Bundesregierung mitzuverantwortenden
Wettbewerbsverzerrungen im europäischen Binnenmarkt zwängen
den Bundesgesetzgeber zu besonderer Rücksichtnahme auf die
Grundrechtsbelange deutscher Transportunternehmer. Dieser
habe jedoch die Wettbewerbsnachteile des Verkehrsgewerbes
nicht zum Anlass genommen, die Steuerlast zu reduzieren,
sondern die steuerliche Belastung dieser Branche
fortgeschrieben. Darin liege ein beharrlicher Verstoß gegen
grundrechtlich begründete Rücksichtnahmepflichten.
25
Zu den Verfahren haben das Bundesministerium
der Finanzen namens der Bundesregierung, die Bayerische
Staatsregierung und der Bundesfinanzhof sowie mehrere
Verbände und zahlreiche Industrie- und Handelskammern
Stellung genommen.
26
1. Das Bundesministerium der Finanzen hält
beide Verfassungsbeschwerden für unzulässig. Ihrer
Zulässigkeit stehe der Grundsatz der Subsidiarität entgegen,
der eine fachgerichtliche Vorklärung der mit den
Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Fragen erfordere. Die
Verfassungsbeschwerden seien darüber hinaus auch
unbegründet.
27
a) Die differenzierenden Regelungen des
Stromsteuergesetzes verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1
GG. Die Unterscheidung zwischen Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und
Forstwirtschaft einerseits sowie Unternehmen der übrigen
Wirtschaftssektoren andererseits finde ihre Rechtfertigung in
dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, eine Verschlechterung
der internationalen Wettbewerbsposition der in der
Bundesrepublik Deutschland produzierten und international
handelbaren Güter zu vermeiden und damit eine Gefährdung des
Wirtschaftsstandorts Deutschland durch die Stromsteuer zu
verhindern. Unternehmen, die keine international handelbaren
körperlichen Waren herstellten, stünden in der Regel nicht in
einem Wettbewerbsverhältnis zu ausländischen Konkurrenten wie
produzierende Unternehmen. Für diese Unternehmen sei typisch,
dass sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit in der Bundesrepublik
Deutschland direkt ausüben müssten, um den deutschen
Absatzmarkt bedienen zu können. Die Dienstleistung
"Kühlhauskapazität in Deutschland" könne nur von inländischen
Kühlhausunternehmen angeboten werden.
28
Die im Stromsteuergesetz getroffenen
Regelungen verletzten die Beschwerdeführerinnen auch nicht in
ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG.
29
b) Die Erhöhungen der Mineralölsteuer stünden
mit den Vorgaben der Finanzverfassung im Einklang. Die
Verwendung von Mineralöl durch Unternehmen stelle die
Verbrauchsteuereigenschaft der Mineralölsteuer nicht in
Frage, da die Unternehmen des Transportgewerbes die
Mineralölsteuer auf die Endverbraucher als die eigentlichen
Träger der Steuer abwälzen könnten. Jedenfalls sei die Steuer
darauf angelegt. Das Aufkommen der Ökosteuer diene der
Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben und verfolge keinen
verfassungsrechtlich unzulässigen Finanzierungszweck. Eine
normative Zweckbindung liege nicht vor, da im Gesetz selbst
keine Zweckbindung festgelegt sei.
30
Die Besteuerung der Transportunternehmen sei
auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die
Unterscheidung zwischen Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft einerseits sowie
Unternehmen der übrigen Wirtschaftsbereiche andererseits
werde auch hier durch die Zielsetzung des Gesetzgebers
gerechtfertigt, eine Verschlechterung der internationalen
Wettbewerbsposition der in der Bundesrepublik Deutschland
produzierten und international handelbaren Güter zu vermeiden
und damit eine Gefährdung des Wirtschaftsstandorts
Deutschland durch die Energiebesteuerung zu verhindern.
31
Die im Mineralölsteuergesetz getroffenen
Regelungen verletzten weder die Berufsfreiheit der
Beschwerdeführerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG noch
deren Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die von
den Beschwerdeführerinnen behauptete Existenzgefährdung durch
die Mineralölsteuererhöhung sei nicht substantiiert
dargelegt.
32
Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die
Bundesregierung habe im Rahmen der Verhandlungen auf
europäischer Ebene eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme
verletzt, sei nicht begründet. Die Bundesregierung habe sich
stets für die größtmögliche Harmonisierung der
Mineralölsteuersätze in Europa eingesetzt. Die deutsche
Verhandlungsführung ziele darauf ab, Sonderregelungen auf
europäischer Ebene in einem überschaubaren Zeitraum
abzubauen.
33
2. Die Bayerische Staatsregierung hält die
Verfassungsbeschwerden für begründet. Die angegriffenen
Regelungen sowohl des Stromsteuer- als auch des
Mineralölsteuergesetzes seien gleichheitswidrig ausgestaltet.
Der Gesetzgeber diskriminiere ganze Berufsgruppen und
Gewerbezweige in nicht zulässiger Weise. Die steuerliche
Ungleichbehandlung wirke sich letztendlich als faktische
Zulassungssperre für eine bestimmte gewerbliche Betätigung
aus. Für eine solche gebe es keinen Rechtfertigungsgrund,
weshalb die angegriffenen Regelungen auch gegen Art. 12
Abs. 1 GG verstießen.
34
3. Der Bundesfinanzhof hält die
Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1748/99 für begründet (a), die
Verfassungsbeschwerde 1 BvR 905/00 dagegen für unbegründet
(b).
35
a) Die Belastung der Betreiber gewerblicher
Kühlhäuser mit dem Regelstromsteuersatz gegenüber derjenigen
der Betreiber betrieblicher Kühlhäuser des Produzierenden
Gewerbes mit einem ermäßigten Steuersatz sei mit Art. 3
Abs. 1 GG nicht vereinbar. Für die stromsteuerrechtliche
Verschiedenbehandlung seien keine Gründe von solcher Art und
von solchem Gewicht erkennbar, dass sie die ungleichen
Rechtsfolgen rechtfertigen könnten.
36
b) Bei der erhöhten Mineralölsteuer handele es
sich um eine Verbrauchsteuer, die als solche unter
rechtssystematischen Gesichtspunkten verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden sei. Die Ökosteuer bewirke auch keinen
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die
Beschwerdeführerinnen ließen außer Acht, dass sie eine
vergleichbare Personengruppe oder einen vergleichbaren
Sachverhalt, auf die beziehungsweise den die Ökosteuer nicht
oder nicht voll zur Anwendung komme, nicht benennen könnten.
Dass die Entlastungsmöglichkeiten nach den §§ 25 und
25 a MinöStG nur dem Produzierenden Gewerbe gewährt
würden, liege darin begründet, dass der Gesetzgeber bewusst
nur die motorische Verwendung von Treibstoffen mit dem vollen
Steuersatz habe belasten wollen. Vergünstigungen seien nur
bei anderen Verwendungen von Mineralöl, beim Produzierenden
Gewerbe hauptsächlich zum Verheizen, vorgesehen. Das
Verheizen und die motorische Verwendung von Mineralöl seien
aber zwei verschiedene Steuergegenstände, die nicht
miteinander verglichen werden könnten.
37
4. Ferner haben in den Verfahren der Deutsche
Gewerkschaftsbund, der Deutsche Industrie- und Handelstag,
der Bundesverband der Deutschen Industrie, der Hauptverband
des Deutschen Einzelhandels, der Verband der Industriellen
Energie- und Kraftwirtschaft, der Verband der
Elektrizitätswirtschaft, der Bund der Steuerzahler, das
Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung, das
Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung, der Verband der
Chemischen Industrie, das Wuppertal Institut für Klima,
Umwelt, Energie, die Aktionsgemeinschaft Wirtschaftlicher
Mittelstand, der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen sowie
der Verband der Automobilindustrie überwiegend
rechtspolitische Stellungnahmen zur ökologischen Steuerreform
abgegeben. Überdies hat eine Vielzahl von Industrie- und
Handelskammern Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht
gemacht.
38
In der mündlichen Verhandlung haben sich die
Bundesregierung, der Bundesverband der Deutschen Industrie,
der Bund der Steuerzahler, das Rheinisch-Westfälische
Institut für Wirtschaftsforschung, das Deutsche Institut für
Wirtschaftsforschung, das Wuppertal Institut für Klima,
Umwelt, Energie sowie der Deutsche Industrie- und
Handelskammertag, das ifo Institut für Wirtschaftsforschung,
der Verband Deutscher Kühlhäuser und Kühllogistikunternehmen,
der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung
sowie die Straßenverkehrsgenossenschaft
- Bundeszentralgenossenschaft - geäußert.
39
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
40
1. Unzulässig sind allerdings die Rügen,
bereits die Erhebung der Strom- und der Mineralölsteuer gemäß
§§ 3, 5 Abs. 1 StromStG, § 2 MinöStG verletzten die
Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 12
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Insoweit fehlt es an einer
Grundrechtsbetroffenheit der Beschwerdeführerinnen. Weder der
Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG) noch der der Eigentumsgarantie
(Art. 14 Abs. 1 GG) werden vorliegend durch die Erhebung
von Strom- und Mineralölsteuer berührt.
41
a) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die
Berufsfreiheit grundsätzlich nicht vor Veränderungen der
Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen
Entscheidungen. In der bestehenden Wirtschaftsordnung
umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG das
berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den
Grundsätzen des Wettbewerbs. Marktteilnehmer haben aber
keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die
Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere
gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine
erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige
Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die
Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge
dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am
Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen
(vgl. BVerfGE 105, 252 ; 106, 275
).
42
Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG
ist jedoch dann berührt, wenn Normen, die zwar die
Berufstätigkeit selbst unberührt lassen, aber
Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, infolge ihrer
Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines
Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben
(vgl. BVerfGE 13, 181 ; 37, 1 ; 95, 267
; 98, 218 ). Ein derartig enger
Zusammenhang zwischen Steuern und Berufstätigkeit oder gar
eine berufsregelnde Tendenz der Strom- und der
Mineralölsteuer besteht vorliegend nicht. Die Steuern treffen
vielmehr alle Verbraucher ungeachtet ihrer beruflichen
Betätigung.
43
Auch sind die Beschwerdeführerinnen nicht
selbst Schuldner der Strom- und der Mineralölsteuer.
Steuerschuldner sind vielmehr die Stromversorger (§ 5
Abs. 2 StromStG) und die Inhaber der Steuerlager, aus denen
das Mineralöl in den freien Verkehr entnommen wird (§ 9
Abs. 1 MinöStG). Die Beschwerdeführerinnen sind auch nicht in
rechtlich relevanter Weise in das Steuerschuldverhältnis
zwischen Steuerschuldner und Staat eingebunden. Mangels
rechtlicher Betroffenheit sind sie dementsprechend auch im
finanzgerichtlichen Verfahren nicht klagebefugt (vgl. FG
Hamburg, DStRE 2000, S. 604 ). Im
Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die Betroffenheit nicht
anders zu bestimmen. Die Beschwerdeführerinnen selbst werden
durch das Strom- und das Mineralölsteuergesetz weder
gesetzlich verpflichtet noch in sonstiger Weise rechtlich
belastet.
44
Die beschwerdeführenden Unternehmen sind durch
das Strom- und das Mineralölsteuergesetz lediglich insoweit
berührt, als Versorgungsunternehmen und Lieferanten die
Steuerlast über den privatrechtlich vereinbarten Strom- und
Mineralölpreis an die Beschwerdeführerinnen weiterzugeben
suchen. Ob die Steuerlast die Beschwerdeführerinnen
tatsächlich erreicht oder erreichen wird, ist jedoch
ungewiss. Die Weitergabe der steuerlichen Belastung an die
jeweiligen Verbraucher hängt von den jeweils bestehenden
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der
allgemeinen konjunkturellen Lage, der konkreten
Geschäftslage, der Wettbewerbslage, der Geldmarkt- und
Lohnentwicklung, den sonstigen Kostenfaktoren sowie dem
internationalen Kontext ab, in dem die Steuer erhoben wird
(vgl. Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der
Verbrauchsteuern, 1955, S. 87 f.). Die Preisbildung
wird in erster Linie bestimmt von Sach- und Arbeitskosten
sowie - besonders beim Mineralöl - von der
politischen Lage und von den Devisenkursen. Entsprechend
variieren die Preise je nach Anbieter und Nachfragekraft der
Abnehmer sowie im Zeitablauf ganz erheblich, wie in der
mündlichen Verhandlung verdeutlicht wurde.
45
Ebenso ungewiss ist, ob die
Beschwerdeführerinnen - sofern die Steuerlast auf sie
überwälzt wird - tatsächlich mit der Strom- und der
Mineralölsteuer belastet bleiben oder ob sie nicht vielmehr
ihrerseits die Steuerbelastung in den Preis ihrer
Dienstleistungen einstellen und damit als Preisbestandteil an
ihre Kunden weitergeben können. Letztlich lässt sich die
tatsächliche Belastung der Beschwerdeführerinnen durch die
Strom- und die Mineralölsteuer nicht bestimmen, weil der
Markt mit seinen Über- und Weiterwälzungsmöglichkeiten
jegliche Feststellung des "final resting place" der
Steuerlast praktisch unmöglich macht (vgl. BFHE 141, 369
; vgl. auch Schmölders/Hansmeyer, Allgemeine
Steuerlehre, 5. Aufl. 1980, S. 222).
46
b) Die Möglichkeit einer Verletzung von
Art. 14 Abs. 1 GG scheidet ebenfalls aus. Die
Eigentumsgarantie schützt nicht vor Preiserhöhungen infolge
von neuen oder erhöhten Steuern. Die Erwartung, dass ein
Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden
kann, fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs.
1 GG (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84
; 81, 208 ; 105, 252
). Außerdem ist von den Beschwerdeführerinnen
nicht dargetan, dass gerade die Einführung der Strom- und die
Erhöhung der Mineralölsteuer die Unternehmen generell und
nicht nur in Einzelfällen übermäßig belasten und dazu
zwingen, zur Deckung ihrer Betriebskosten auf ihre
Kapitalbasis zurückzugreifen.
47
c) Die Rüge, dass die von der Bundesregierung
mitzuverantwortenden Wettbewerbsverzerrungen im europäischen
Binnenmarkt den Bundesgesetzgeber zur besonderen
Rücksichtnahme auf die grundrechtlich geschützten
wirtschaftlichen Belange deutscher Transportunternehmer
verpflichte, ist ebenfalls unzulässig. Art. 12 Abs. 1 GG
und Art. 14 Abs. 1 GG bieten hierfür keine
Grundlage.
48
2. Die Rüge, Art. 3 Abs. 1 GG sei
verletzt, weil die Beschwerdeführerinnen nicht in die
Steuervergünstigungen nach § 9 Abs. 3, § 10
Abs. 1 und 2 StromStG sowie den §§ 25, 25 a MinöStG
einbezogen seien, ist hingegen zulässig.
49
a) In dem Verfahren 1 BvR 1748/99 genügt das
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den gesetzlichen
Darlegungsanforderungen, soweit sie vortragen, die aus
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2 StromStG
folgende unterschiedliche Belastung führe zu erheblichen
Wettbewerbsverzerrungen zwischen den am Markt konkurrierenden
Betreibern gewerblicher und betrieblicher Kühlhäuser. Es
erscheint möglich, dass die Verschonung des Produzierenden
Gewerbes von der steuerlichen Regelbelastung Einfluss auf die
Preisbildung der begünstigten Unternehmen und damit auf das
Marktgeschehen bei temperaturgeführten Waren nimmt und die
Marktchancen der Beschwerdeführerinnen verschlechtert.
50
Die Zulässigkeit der Rüge, dass die
gleichheitswidrige Verzerrung des Wettbewerbs zwischen
Betreibern gewerblicher und betrieblicher Kühlhäuser auch die
Berufsfreiheit der Beschwerdeführerinnen aus Art. 12
Abs. 1 GG verletze, kann dahinstehen, da der Schutzbereich
des Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht weiter reicht als
der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG.
51
b) In dem Verfahren 1 BvR 905/00 ist die Rüge,
Art. 3 Abs. 1 GG sei durch die §§ 25, 25 a MinöStG
verletzt, ebenfalls zulässig, auch wenn die
Beschwerdeführerinnen nicht vortragen, mit dem Produzierenden
Gewerbe unmittelbar in Wettbewerb zu stehen. Insoweit genügt
jedoch die Darlegung, dass das deutsche Transportgewerbe dem
gleichen ausländischen Konkurrenzdruck wie die begünstigten
Wirtschaftszweige ausgesetzt und wegen der internationalen
Wettbewerbslage in gleichem Umfang wie das Produzierende
Gewerbe subventionsbedürftig sei. Die Beschwerdeführerinnen
rügen damit letztlich, dass der Gesetzgeber den
wirtschaftsfördernden Lenkungszweck nicht konsequent
umgesetzt, sondern bei vergleichbarer wirtschaftlicher
Ausgangslage Unternehmen ungleich behandelt und den Kreis der
begünstigten Branchen gleichheitswidrig bestimmt habe.
52
Die Verfassungsbeschwerden sind
unbegründet.
53
1. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen
Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der
Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der
Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch
dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten
mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen
bewirkt. Das Bundesverfassungsgericht prüft dann im Einzelnen
nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE
88, 87 ; 95, 267 ; 101,
54 ).
54
2. Für den Sachbereich des Steuerrechts
verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der
gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 35, 324
; stRspr). Weder der Zweck der Besteuerung, den
staatlichen Haushalt zur Finanzierung allgemeiner
Staatsaufgaben mit Finanzmitteln auszustatten, noch die
Verwendung des Steueraufkommens geben Anknüpfungspunkte für
eine Begrenzung der Steuerbelastung. Für die
Besteuerungsgleichheit kommt es auf die Eigenart der
jeweiligen Steuer an. Bei indirekten Steuern ist nicht nur
dem Gedanken einer möglichst gleichmäßigen Belastung des
Steuerschuldners durch gleichheitsgerechte Ausformung des
Belastungsgrundes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 21, 12
). Vielmehr ist auch der End- oder
Letztverbraucher, der die indirekte Steuerlast - über
eine oder mehrere Handelsstufen vermittelt - tragen soll, in
den Blick zu nehmen.
55
Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des
Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu
sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen
Folgen knüpfen, typisieren und damit in weitem Umfang die
Besonderheiten nicht nur des einzelnen Falles, sondern
gegebenenfalls auch ganzer Gruppen vernachlässigen. Die
wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf
allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr
müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten
Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen
Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl.
BVerfGE 21, 12 ).
56
3. Der Gesetzgeber darf seine
Steuergesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch ausüben, um
Lenkungswirkungen zu erzielen. Er darf nicht nur durch Ge-
und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare
Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft
gestaltend Einfluss nehmen. Der Gesetzgeber verpflichtet dann
den Bürger nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten
Verhalten, gibt ihm aber durch Sonderbelastung eines
unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines
erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich
für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (vgl.
BVerfGE 98, 106 m.w.N.). Dabei nimmt die
steuerliche Lenkung in Kauf, dass das Lenkungsziel nicht
verlässlich erreicht wird, ist also ein Instrument zur
Annäherung an ein Ziel (BVerfGE 98, 106 ).
57
Verfolgt ein Steuergesetz zulässigerweise auch
Lenkungsziele, so muss der Lenkungszweck von einer
erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen (vgl.
BVerfGE 105, 73 ) und ebenfalls
gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121
; 99, 280 ; stRspr). Dabei müssen
Standortvorteile, die auf einem ökologisch bedenklichen
Umgang mit Gütern der Allgemeinheit beruhen, nicht etwa auf
Dauer erhalten bleiben. Schafft der Gesetzgeber durch die
gezielte Höherbelastung steuerlicher Verbrauchstatbestände
einen Anreiz dafür, ein ökologisch unerwünschtes Verhalten
einzuschränken, ist er durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht
gehindert, besonders problematischen Wettbewerbssituationen
durch Subventionen an die davon betroffenen Unternehmen
Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 93, 319
).
58
4. Will der Gesetzgeber ein bestimmtes
Verhalten der Bürger fördern, das ihm aus wirtschafts-,
sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen
erwünscht ist, hat er eine große Gestaltungsfreiheit. In der
Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch
finanzielle Zuwendung des Staates gefördert werden sollen,
ist der Gesetzgeber weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210
; 93, 319 ). Zwar bleibt er auch hier
an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass
er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten,
also nicht willkürlich verteilen darf. Sachbezogene
Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange
die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu
widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte
stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme
Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl.
BVerfGE 17, 210 unter Bezugnahme auf
BVerfGE 12, 354 ). Diese Erwägungen
gelten auch, wenn der Gesetzgeber eine Subvention
steuerrechtlich überbringt, statt sie direkt finanziell
zuzuwenden (vgl. auch Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck,
Bonner Grundgesetz, Band 1, 4. Aufl. 1999, Art. 3
Rn. 187; Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 19
Rn. 74).
59
Nach diesem Maßstab verstoßen § 9 Abs. 3,
§ 10 Abs. 1 und 2 StromStG sowie die §§ 25,
25 a MinöStG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es
ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, das Produzierende Gewerbe
im Interesse der Sicherung des Wirtschaftsstandorts
Deutschland durch Vergünstigungstatbestände vor
Wettbewerbsnachteilen zu schützen, die durch die Stromsteuer
und die Erhöhung der Mineralölsteuer auf Heizstoffe seit dem
1. April 1999 bewirkt werden können.
60
1. Die angegriffenen Abgaben auf Strom und
Mineralöl sind - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen in dem Verfahren 1 BvR 905/00 -
Steuern im Sinne des Grundgesetzes. Sie begründen eine
Gemeinlast, die jedem auferlegt wird, der den steuerlichen
Tatbestand erfüllt. Sie wird unabhängig von einer
individuellen Gegenleistung erhoben und erbringt einen Ertrag
zur Finanzierung der staatlichen Aufgaben (vgl.
BVerfGE 98, 106 ).
61
Die Verknüpfung von Steueraufkommen und
Senkung der Rentenversicherungsbeiträge steht der Einordnung
der Strom- und der Mineralölsteuer als Steuer nicht entgegen.
Die Verwendungsbindung der Einnahmen, die in den
Erläuterungen zum Entwurf des Gesetzes zum Einstieg in die
ökologische Steuerreform zum Ausdruck kommt (vgl. BTDrucks
14/40, S. 2; vgl. auch BTDrucks 14/1524, S. 1 und
BTDrucks 14/1668, S. 1) und sich in § 213 Abs. 4
SGB VI wieder findet, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar stellt das Gesetz zum
Einstieg in die ökologische Steuerreform einen Zusammenhang
zwischen Steuervergünstigungen (§ 10 Abs. 2
StromStG, § 25 a Abs. 3 und 4 MinöStG) und
einer Entlastung der strom- und mineralölsteuerbegünstigten
Unternehmen durch die Senkung der Rentenversicherungsbeiträge
her. Diese Zweckbindung von Einnahmen ist jedoch
verfassungsrechtlich unbedenklich. Allgemein wird davon
ausgegangen, dass dem Grundsatz der Gesamtdeckung des
Haushalts Verfassungsrang nicht zukommt. Es kann dahinstehen,
ob diese Auffassung uneingeschränkt zutrifft. Eine -
möglicherweise verfassungswidrige - Einengung der
Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers könnte
allenfalls angenommen werden, wenn Zweckbindungen in
unvertretbarem Ausmaß stattfänden (vgl. BVerfGE 93, 319
). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
62
2. Strom- und Mineralölsteuer sind
Verbrauchsteuern im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG.
Sie knüpfen an den Verbrauch von Strom und Mineralöl an und
sind auf Überwälzung angelegt.
63
Sowohl der Entstehungstatbestand der
Stromsteuer - nach § 5 Abs. 1 StromStG
entsteht die Stromsteuer, wenn Strom aus dem Versorgungsnetz
entnommen wird - als auch der mineralölsteuerliche
Entstehungstatbestand - § 9 Abs. 1 MinöStG
belastet die Überführung oder Entnahme von Mineralöl in den
freien Verkehr - machen deutlich, dass nicht die
unternehmerische Tätigkeit der Erzeugung von Strom und
Mineralöl, sondern der Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter
besteuert wird. Die Steuer wird bei den Stromversorgern und
Inhabern des Mineralölsteuerlagers als denjenigen Unternehmen
erhoben, die das Verbrauchsgut für die allgemeine Nachfrage
anbieten; sie sind Schuldner der Steuern. Diese sind aber auf
Überwälzung auf den Verbraucher angelegt (vgl.
BVerfGE 98, 106 ). Insoweit genügt die
Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne,
dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die
Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die
zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines
Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung,
Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten -
treffen kann (vgl. BVerfGE 31, 8 ). Die rechtliche
Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von
demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers
letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner
nicht geboten werden (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 27, 375
; 31, 8 ). Es reicht aus, wenn die
Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom
Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn
die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt.
64
Wird das mit einer Verbrauchsteuer belastete
Gut produktiv zur Herstellung von Konsumgütern oder - wie von
den Beschwerdeführerinnen - zur Erbringung von
Dienstleistungen verwendet, ist der im Typus der
Verbrauchsteuer angelegten Überwälzungsmöglichkeit Genüge
getan, wenn der zunächst belastete gewerbliche Verbraucher
nicht gehindert ist, die Verbrauchsteuerbelastung in den
Preis für das hergestellte Produkt einzustellen und so
seinerseits die Steuerlast als Preisbestandteil über eine
oder mehrere Handelsstufen auf den privaten End- oder
Letztverbraucher weiterzuwälzen. Auch hier ist es
unerheblich, ob die wirtschaftliche Abwälzbarkeit der
Verbrauchsteuerlast für den gewerblichen Verbraucher
tatsächlich vollständig realisierbar ist. Insbesondere ist
nicht erforderlich, dass die Verbrauchsteuerbelastung durch
erhöhte Warenpreise oder Dienstleistungsentgelte
weitergegeben werden kann. Der Begriff der Verbrauchsteuer im
Sinne des traditionellen deutschen Steuerrechts umfasst nicht
nur Steuern auf Güter des "letzten" Verbrauchs, das heißt die
Belastung des Verbrauchs im privaten Haushalt, sondern
betrifft auch den produktiven Bereich. Es gibt keinen
Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein
Produktionsmittel verbietet (vgl. BFHE 141, 369
; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse des
Vorprüfungsausschusses vom 17. September 1985
- 1 BvR 1261/84 -, Information StW 1985,
S. 575, und vom 17. September 1985
- 1 BvR 1260/84 -, DStZ/E 1985, S. 334;
vgl. auch BFHE 164, 148 sowie Bericht des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf eines
Mineralöl- und Branntweinsteuer-Änderungsgesetzes 1981,
BTDrucks 9/167, S. 6). Vielmehr kennt das deutsche
Steuerrecht seit jeher Konsumtionssteuern auf Rohstoffe, wie
beispielsweise den im 19. Jahrhundert erhobenen
Malzaufschlag oder die Maischsteuer (vgl. Deutsches
Staats-Wörterbuch, 6. Band, 1861,
S. 3 f.).
65
3. Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der
Einführung der Stromsteuer und der Erhöhung der
Mineralölsteuer auch Lenkungsziele verfolgt, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die gezielte Höherbelastung
bestimmter steuerlicher Verbrauchstatbestände kann
insbesondere auch durch umweltpolitische Zwecke
gerechtfertigt werden.
66
Vorliegend ist der Lenkungszweck von einer
erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen. Aus der
Gesamtschau der strom- und mineralölsteuerlichen Vorschriften
lässt sich der ökologisch motivierte Lenkungszweck
erschließen, über eine Verteuerung des Energieverbrauchs
Anreize zur Energieeinsparung zu bieten und damit günstige
Umwelteffekte zu erzielen. Auch aus den Gesetzesmaterialien,
insbesondere aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes
zum Einstieg in die ökologische Steuerreform (BTDrucks 14/40,
S. 1, 9), der Beschlussempfehlung (BTDrucks 14/408, S.
1, 2) und dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen
Bundestags (BTDrucks 14/440, S. 9 ff.), ergibt sich
der Zweck des Gesetzes hinreichend deutlich, die
Inanspruchnahme von Umweltgütern teurer zu machen und den
Faktor Arbeit zu entlasten. Durch das Gesetz zur
Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform hat der
Gesetzgeber das Prinzip der ökologischen Steuerreform
bestätigt, indem er unter anderem die Vergünstigungen der
§§ 25, 25 a MinöStG für das Produzierende Gewerbe
und für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft in gewissem
Umfang abgeschmolzen hat (vgl. BTDrucks 15/21, S. 1).
67
Die Verfolgung dieser Zwecke ist legitim. Sie
hält sich innerhalb der umwelt- und arbeitsmarktpolitischen
Entschließungsfreiheit des Gesetzgebers.
68
4. Das Strom- und das Mineralölsteuergesetz
unterscheiden nicht nur nach der Art der Verbrauchsgüter,
sondern auch nach der Art der nachfragenden Unternehmen.
Begünstigt ist dabei nach § 9 Abs. 3, § 10
Abs. 1 und 2 StromStG und den §§ 25, 25 a MinöStG
unter anderem das Produzierende Gewerbe gegenüber den übrigen
Wirtschaftszweigen. Diese unterschiedliche Behandlung stellt
eine steuerliche Vergünstigung dar.
69
a) Verbrauchsteuern schöpfen die in der
Einkommens- und Vermögensverwendung zu Tage tretende
steuerliche Leistungsfähigkeit des Konsumenten ab (vgl.
BVerfGE 98, 106 ). Als indirekte Steuern
nehmen sie die Individualität des Verbrauchers nicht in den
Blick, sondern belassen den Konsumenten in der Anonymität des
Marktes, da sich die Belastungsentscheidung nicht nach dem
Verbraucher, sondern nach dem besteuerten Gut bestimmt. Dies
gilt auch, wenn die Verbrauchsteuerlast über den Preis
- unter Umständen über mehrere Handelsstufen
hinweg - weitergegeben wird und in der
Lebenswirklichkeit ungewiss ist, ob die steuerliche Belastung
den End- oder Letztverbraucher tatsächlich erreicht. Denn die
Verbrauchsteuer ist ihrem Wesen nach auf eine Überwälzung der
Steuerlast vom Steuerschuldner auf den End- oder
Letztverbraucher angelegt (vgl. BVerfGE 14, 76
; 27, 375 ; 31, 8 ).
Die Steuer wird lediglich der Einfachheit halber beim
Verteiler oder Hersteller des verbrauchsteuerbaren Gutes
erhoben. Sie soll aber wirtschaftlich nicht vom
Steuerschuldner, sondern vom Konsumenten getragen werden.
70
Dieses Konzept liegt auch der Strom- und der
Mineralölsteuer zugrunde. Der Gesetzgeber geht zumindest für
den Regelfall davon aus, dass die Überwälzung der strom- und
mineralölsteuerlichen Belastung auf die Konsumenten gelingt.
Anderenfalls würde hier auch der mit der Erhebung von Strom-
und erhöhter Mineralölsteuer verfolgte Lenkungszweck, den
Verbraucher durch Verteuerung von Energie zu umweltbewusstem
Verhalten anzuregen, die Adressaten nicht erreichen, sondern
leer laufen.
71
b) Der Gesetzgeber zielt mit der Ökosteuer
sowohl auf den unternehmerischen als auch auf den privaten
Verbrauch. Insbesondere die Absicht des Gesetzgebers, den
Produktionsfaktor Energie zugunsten des Faktors Arbeit zu
verteuern (vgl. BTDrucks 14/40, S. 1), belegt dies.
Dem mit der Einführung der Stromsteuer und der Erhöhung der
Mineralölsteuer verfolgten Anliegen des Gesetzgebers, einen
Anreiz für den sparsamen Umgang mit wertvollen Ressourcen und
damit zur Schonung der Umwelt zu geben (vgl. BTDrucks 14/40,
S. 1), entspricht eine grundsätzlich gleichmäßige
Belastung bei gleicher Umweltschädlichkeit des
Verbrauchs.
72
c) Die Vorschriften des § 9 Abs. 3
und des § 10 Abs. 1 und 2 StromStG knüpfen nicht an
den Verbrauch, sondern an den Verbraucher an und werden nicht
von dem ökologischen Lenkungszweck getragen. Sie stellen eine
steuerrechtlich überbrachte Subvention dar. Die Möglichkeit
des Produzierenden Gewerbes, für betriebliche Zwecke
steuervergünstigten Strom zu beziehen (§ 9 Abs. 3
StromStG) und die ermäßigte Stromsteuerlast über den
Spitzenausgleich weiter zu mindern (§ 10 Abs. 1 und
2 StromStG), ist als Subventionierung dieses Gewerbes im
Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
73
aa) Bei der Entscheidung darüber, welche
Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist der
Gesetzgeber weitgehend frei. Allerdings müssen Subventionen
aus Gleichheitsgründen auch gemeinwohlbezogen sein (vgl.
BVerfGE 78, 249 ). Der Staat darf seine
Leistungen nicht nach unsachlichen Kriterien gewähren.
Sachbezogene Differenzierungsgesichtspunkte stehen dem
Gesetzgeber jedoch in weitem Umfang zu Gebote; solange die
Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu
widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse
stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme
Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie
verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE
17, 210 ; 93, 319 ).
74
bb) Der Gesetzgeber sucht mit den
stromsteuerlichen Vergünstigungstatbeständen eine
Beeinträchtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der
begünstigten Unternehmen und Betriebe auszuschließen (vgl.
BTDrucks 14/40, S. 12; BTDrucks 14/440, S. 17; BTDrucks
15/21, S. 1). Eine Verschlechterung der internationalen
Wettbewerbsposition der in der Bundesrepublik Deutschland
produzierten und international handelbaren Güter soll
vermieden, eine Gefährdung des Wirtschaftsstandorts
Deutschland verhindert und einer Verlagerung von
Arbeitsplätzen in das Ausland entgegengewirkt werden.
75
Damit verbleibt der Gesetzgeber im Rahmen des
ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Er darf mehrere
gemeinwohlbezogene Zwecke verfolgen und gewichten sowie aus
sachlichen Gründen unterschiedliche Zwecke als maßgebend für
die Behandlung der je verschiedenen Gruppen ansehen. Er kann
aus volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen und ökologischen
Erwägungen differenzieren, ohne den allgemeinen
Gleichheitssatz zu verletzen, wenn einer der genannten Gründe
die unterschiedliche Behandlung trägt. Hier hat der
Gesetzgeber in zulässiger Weise gewichtigen wirtschaftlichen
Belangen den Vorrang vor seinem generellen - mit der
Ökosteuer verfolgten - umweltpolitischen Anliegen
eingeräumt.
76
cc) Auch die Auswahl der begünstigten
Unternehmen in § 9 Abs. 3 StromStG ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber
hat den Kreis der Begünstigten sachgerecht abgegrenzt.
77
Begünstigte und nicht begünstigte Branchen
unterscheiden sich nach Art, Struktur, Wertschöpfungsprozess
und Ausgangsposition im internationalen Wettbewerb erheblich.
Das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft
sind durch die Herstellung und den Vertrieb von Waren
(Sachgütern) gekennzeichnet. Hierbei sehen sich die
betroffenen Branchen wegen der weltweiten Handelbarkeit der
hergestellten Güter in besonderem Maße ausländischer
Konkurrenz ausgesetzt. Die nicht begünstigten
Wirtschaftszweige sind im Wesentlichen dem
Dienstleistungssektor zuzurechnen. Ein typisches Merkmal der
Dienstleistung ist die Gleichzeitigkeit von "Produktion" und
"Verbrauch". Die unmittelbare, überwiegend auch
personengebundene Arbeitsleistung des "Produzenten" macht den
wesentlichen Inhalt von Dienstleistungen aus (Gabler,
Wirtschaftslexikon, 15. Aufl. 2000, Band 1, S. 725
Stichwort: Dienstleistungen). Deshalb sind Dienstleistungen
als immaterielle Güter im Unterschied zu Sachgütern in hohem
Maße standortgebunden (vgl. Corsten,
Dienstleistungsproduktion, in: Handwörterbuch der
Betriebswirtschaft, 5. Aufl. 1993, Teilband 1,
Sp. 765 ).
78
Insoweit steht der Dienstleistungssektor nicht
im selben Maße wie das Produzierende Gewerbe im
internationalen Wettbewerb. Zwar sind in modernen
Volkswirtschaften zeitliche und räumliche Entkoppelungen von
"Produktion" und "Verbrauch" der Dienstleistung zu
beobachten. So genannte ungebundene Dienstleistungen, zu
denen insbesondere die produktions- oder
unternehmensbezogenen Dienstleistungen, etwa
Finanzdienstleistungen und technische Dienstleistungen wie
Forschung und Entwicklung, Datenverarbeitung, technische
Planungen und Beratung gehören, gewinnen zunehmend an
Bedeutung. Diese Entwicklung führt jedoch derzeit für den
Dienstleistungssektor nicht zu einer internationalen
Wettbewerbslage, die derjenigen des Produzierenden Gewerbes
entspricht. Der Gesetzgeber durfte deshalb annehmen, dass
Dienstleistungen im Gegensatz zu Warengütern nicht im
gleichen Maße international handelbar sind. Dass die
Beschwerdeführerinnen wegen der Transportfähigkeit
temperaturgeführter Waren in gewissem Umfang mit
ausländischen Anbietern im internationalen Wettbewerb stehen,
durfte der Gesetzgeber unberücksichtigt lassen.
79
Aus den gleichen Gründen begegnet die
Beschränkung des steuerlichen Vergütungsanspruchs, der
Spitzenausgleich, auf Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
(§ 10 Abs. 1 und 2 StromStG) keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der Einführung dieses
Vergütungsanspruchs sucht der Gesetzgeber sicherzustellen,
dass energieintensive Unternehmen, die durch die Einführung
der Stromsteuer erheblich betroffen sind, über einen
tragbaren Selbstbehalt hinaus nicht weiter belastet werden
(vgl. BTDrucks 14/440, S. 16). Der Umstand, dass der
Gesetzgeber lediglich das Produzierende Gewerbe wegen dessen
Positionierung im internationalen Wettbewerb und einem -
typisierend betrachtet - generell hohen Energiebedarf als
besonders subventionsbedürftig bewertet, stützt sich nicht
auf eine der Lebenserfahrung widersprechenden Würdigung der
ökonomischen Ausgangslage dieses Wirtschaftszweiges.
80
dd) Auch unter dem Gesichtspunkt eines
Wettbewerbs beim Anbieten und Erbringen von Kühlleistungen
liegt ein Gleichheitsverstoß nicht vor.
81
(1) Soweit sich die Beschwerdeführerinnen im
Wettbewerb mit den Betreibern betrieblicher Kühlhäuser des
Produzierenden Gewerbes und also mit Unternehmen auf gleicher
Marktstufe benachteiligt sehen, weil diese -
stromsteuerbegünstigt - freie Kapazitäten auf dem Markt
anbieten und Fremdprodukte einlagern, gehen sie von einer
rechtlich unzutreffenden Annahme aus. Das Stromsteuergesetz
erlaubt eine solche Bevorzugung des Produzierenden Gewerbes
nicht. Nach § 9 Abs. 3 und § 10 StromStG darf
dieser Wirtschaftszweig Strom nur für eigenbetriebliche
Zwecke steuervergünstigt beziehen. Fremdleistungen zu Lasten
dienstleistender Wettbewerber dürfen deshalb nicht mit
vergünstigtem Strom erbracht werden. Damit sind Unternehmen
des Produzierenden Gewerbes gehindert, für fremde Dritte
Kühldienstleistungen mit steuervergünstigtem Strom in ihren
betrieblichen Kühlhäusern zu erbringen und so mit den
Beschwerdeführerinnen stromsteuervergünstigt in Konkurrenz zu
treten. Es ist Aufgabe der Behörden, durch geeignete
Maßnahmen eine ungerechtfertigte Entnahme vergünstigten
Stroms durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu
verhindern.
82
(2) Ebenso geht die Rüge fehl, die
unterschiedliche steuerliche Belastung des Stromverbrauchs
habe einen Verdrängungswettbewerb zu Lasten der Betreiber
gewerblicher Kühlhäuser zur Folge, weil das Produzierende
Gewerbe vermehrt eigene Kühlhauskapazitäten aufbaue. Die
Entscheidung der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes,
eigene Kühlhauskapazitäten aufzubauen, ist unter
Gleichheitsaspekten ohne rechtliche Bedeutung, soweit diese
Kapazitäten nicht zur Einlagerung fremder Güter nutzbar sind.
Der Ausbau von eigenen Kühlhauskapazitäten des Produzierenden
Gewerbes zum Zwecke der Lagerung eigener Produkte stellt
lediglich die Rückführung eines vorher durch Outsourcing dem
gewerblichen Bereich überlassenen Teils der Produktionskette
dar, der, wiedereingegliedert in den Produktionsprozess,
nicht selbst mit den gewerblichen Kühlhausbetreibern in
Konkurrenz tritt. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerinnen
nicht zu belegen vermocht, dass es zu einem erheblichen
Rückgang des Auslastungsgrades gewerblicher Kühlhäuser
gekommen ist. Auch die Anhörung des Verbands Deutscher
Kühlhäuser und Kühllogistikunternehmen und die Anfrage des
Bundesverfassungsgerichts bei den Industrie- und
Handelskammern haben das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
nicht bestätigt. Die Kammern haben mitgeteilt, dass die
Lagerkapazitäten der gewerblichen Kühlhäuser - bei
leicht rückläufiger Auslastung - in den letzten sechs
Jahren nicht zurückgegangen, sondern tendenziell gestiegen
sind. Eine nennenswerte Ausweitung des betrieblichen
Kühlsektors war nach diesen Auskünften nicht zu verzeichnen.
Die Lagerkapazitäten der betrieblichen Kühlhäuser haben sich
- bei teils rückläufiger, teils aber auch verbesserter
Auslastung - seit der Einführung der Stromsteuer nicht
wesentlich verändert.
83
d) Die mineralölsteuerlichen
Vergünstigungstatbestände in den §§ 25, 25 a
MinöStG unterscheiden ebenfalls zwischen dem
- begünstigten - Produzierenden Gewerbe und
- nicht begünstigten - Wirtschaftszweigen. Auch
diese Unterscheidung führt zu einer steuerlich überbrachten
Vergünstigung des Produzierenden Gewerbes beim Bezug von
Mineralöl als Heizstoff und damit zu einer steuerlich
überbrachten Subvention.
84
Die Möglichkeit des Produzierenden Gewerbes,
für betriebliche Zwecke steuervergünstigtes Mineralöl als
Heizstoff zu beziehen (§ 25 MinöStG) und die ermäßigte
Mineralölsteuerlast über den Spitzenausgleich weiter zu
mindern (§ 25 a MinöStG), ist jedoch von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
85
aa) Der Umstand, dass der Gesetzgeber die
Verwendung von Mineralöl als Heizstoff und als Kraftstoff
unterschiedlich steuerbelastet, kann einen Gleichheitsverstoß
nicht begründen. Die Verwendung von Mineralöl als Heizstoff
unterscheidet sich so grundlegend von der Verwendung als
Kraftstoff, dass die unterschiedliche Besteuerung
unbedenklich ist. Die beiden Arten der Verwendung verlangen
keine Gleichbehandlung. Vielmehr handelt es sich - worauf
auch der Bundesfinanzhof in seiner Stellungnahme hinweist -
um zwei Steuergegenstände, deren Verschiedenheiten zum Grund
und Maßstab für eine unterschiedliche steuerliche Belastung
genommen worden sind.
86
bb) Soweit die Beschwerdeführerinnen eine
Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt des
Subventionszwecks rügen, der vom Gesetzgeber mit dem
Ausgleich internationaler Wettbewerbsnachteile umschrieben
worden ist, machen sie der Sache nach geltend, der Kraftstoff
habe für Speditionen dieselbe betriebswirtschaftliche
Bedeutung wie das Mineralöl als Heizstoff für das
Produzierende Gewerbe, mit dem sie hinsichtlich des
internationalen Wettbewerbs ebenfalls rechtlich erhebliche
Gemeinsamkeiten aufwiesen. Auch insoweit liegt ein Verstoß
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht vor. Aus einer
Steuervergünstigung für eine Gruppe erwächst aus Art. 3
Abs. 1 GG kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine
andere Steuervergünstigung, die wirtschaftlich zu einer
vergleichbaren Entlastung führt. Ob hiervon Ausnahmen denkbar
sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hier sind
Anhaltspunkte, die eine Ausnahme begründen könnten, nicht
gegeben. Schon bei dem Verbrauch ein und desselben
Wirtschaftsgutes wie im Falle der Stromsteuer erweist sich
die Differenzierung zwischen Dienstleistern und
Produzierendem Gewerbe als mit dem Gleichheitssatz vereinbar
(C II 4 c cc).
87
Die Entscheidung ist zu B. 1. a) mit 7 : 1
Stimmen, im Übrigen im Ergebnis einstimmig ergangen.