BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1750/03 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
30. November 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Der Beschwerdeführer begehrt die
Anerkennung und Entschädigung eines Wegeunfalles aus der
gesetzlichen Unfallversicherung. Der zuständige
Gemeindeunfallversicherungsverband lehnte eine Anerkennung
des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil der
Beschwerdeführer seinen direkten Weg von der Arbeitsstelle
nach Hause verlassen und hierbei einen privaten Zweck
verfolgt habe. Widerspruch und Klage beim Sozialgericht
blieben ohne Erfolg.
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Das Landessozialgericht hat der Klage auf die
Berufung des Klägers hin stattgegeben. Der vom
Beschwerdeführer gewählte Umweg sei noch als Teil des
Arbeitsweges in seiner Gesamtheit anzusehen. Der
Beschwerdeführer habe eine Parallelstraße zu dem kürzesten
Weg gewählt und hierbei immer die ursprüngliche Fahrtrichtung
des kürzesten Weges beibehalten. Zu einem Anhalten zum Zweck
des vom Beschwerdeführer beabsichtigten Geldabhebens sei es
nicht gekommen, weil der Unfall sich bereits vorher ereignet
habe. Wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, hätte der
gewählte Umweg eine Streckenverlängerung von lediglich etwa
100 Metern und eine Fahrtunterbrechung von fünf bis zehn
Minuten verursacht. Bei der erforderlichen Gesamtschau zeige
sich, dass der Umweg und das Geldabheben eine nur
geringfügige Abweichung und Verzögerung darstellten. Der
Beschwerdeführer habe die Abhebung des Geldes gewissermaßen
"im Vorbeigehen" erledigen wollen und können, weswegen er
weiterhin unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung gestanden habe.
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Das Bundessozialgericht hat das Urteil des
Landessozialgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das
Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen. Es sei zwar an die
Feststellungen der Vorinstanzen gebunden, wonach der vom
Beschwerdeführer gewählte Umweg lediglich zu einer
Verlängerung seines Weges um rund 100 Meter geführt habe.
Allerdings habe der Beschwerdeführer für die hierbei
beabsichtigte private Erledigung den Verkehrsraum der Straße,
die den kürzesten Weg zu seiner Wohnung darstelle, verlassen
müssen. Dadurch habe er jedoch zugleich seinen versicherten
Arbeitsweg verlassen. Dies ergebe sich aus der Wahl eines
Umwegs in Verbindung mit einer Handlungstendenz, die
ausschließlich einem privaten Zweck, nämlich Geld abzuheben,
gedient habe. Die Erledigung dieser privaten Verrichtung
hätte der Beschwerdeführer "im Vorbeigehen" nur in der Straße
ohne Verlust des Versicherungsschutzes vornehmen können,
welche selbst Bestandteil seines kürzesten Arbeitsweges
sei.
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2. Mit seiner gegen die Entscheidung des
Bundessozialgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Entscheidung sei willkürlich, weil sie im Widerspruch zu
ihren eigenen Prämissen und zu der ständigen Rechtsprechung
stehe, wonach geringfügige Abweichungen vom kürzesten
Arbeitsweg und geringfügige Unterbrechungen den gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz nicht entfallen ließen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat.
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1. Der allgemeine Gleichheitssatz bindet gemäß
Art. 1 Abs. 3 GG auch die Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht (vgl. BVerfGE 42, 64 ).
Allerdings bleibt die Auslegung und Anwendung einfachen
materiellen und formellen Rechts grundsätzlich Sache der
zuständigen Instanzgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist
nicht zur allgemeinen inhaltlichen Nachprüfung
fachgerichtlicher Entscheidungen berufen, weil seine Aufgabe
nicht die eines Revisionsgerichtes ist. Die
verfassungsgerichtliche Kontrolle der Verletzung des
Gleichheitssatzes durch gerichtliche Entscheidungen greift
deshalb nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein.
Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte
Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich
ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf
sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 42, 64
; stRspr).
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2. Gemessen an diesem Maßstab kann Willkür
vorliegend nicht festgestellt werden.
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a) Die Sozialgerichte haben sich mit den
gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherung von
Wegeunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung in
zahlreichen Entscheidungen befasst (vgl. etwa die Darstellung
von Ricke in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht,
Band 2, § 8 SGB VII Rn. 178 ff. 2003>). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts sind Wegeunterbrechungen zu privaten
Zwecken grundsätzlich unversichert, wenn sie nicht von nur
geringfügiger Dauer sind. Hierbei ist das Verlassen des
Verkehrsraums der zum versicherten Ziel führenden Straße
immer als nicht mehr geringfügig anzusehen, ohne dass es auf
den Zeitaufwand oder den örtlichen Umfang ankommt (vgl. BSG
SozR 2200 § 550 Nr. 44; vgl. auch Ricke, a.a.O., Rn.
197).
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b) Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass
die Anwendung dieser Grundsätze und die hierzu entwickelte
Kasuistik in der Praxis nicht immer zu überzeugenden
Ergebnissen führt; die Anwendung der dargestellten Formel auf
den konkreten Lebenssachverhalt verliert in Grenzfällen ihre
Trennschärfe. Trotz dieser Schwierigkeiten kann im
vorliegenden Fall noch nicht von einer willkürlichen
Entscheidung des Bundessozialgerichts gesprochen werden. Das
Bundessozialgericht bezieht sich auf seine bisherige
Rechtsprechung und ist erkennbar um Anwendung seiner dort
entwickelten Systematik bemüht. Auch wenn das Ergebnis für
den Beschwerdeführer hart erscheint, beruht es nicht auf
sachfremden Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht zu
einem Eingreifen berechtigen würden. Das Bundessozialgericht
hat - vom Beschwerdeführer nicht bestritten - auf
der Grundlage der Tatsachenfeststellung der Instanzgerichte
das Vorliegen eines Umwegs im Zusammenhang mit einem
beabsichtigten privaten Halt festgestellt, dem ein innerer
Zusammenhang mit der Beschäftigung des Beschwerdeführers
fehlte. Damit konnte es aber, ohne dass dies im Hinblick auf
Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden wäre, ein rechtlich
relevantes Abweichen von dem versicherten Arbeitsweg
annehmen, welches sich nicht mehr als eine Erledigung "im
Vorbeigehen" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung
darstellte.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.