BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 175/05 -
der Frau B...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 13. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Kindesvater
und die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags.
2
Die Beschwerdeführerin ist polnische
Staatsangehörige und Mutter des am 6. Januar 1996 geborenen
A., der aus der gemeinsamen Ehe der Beschwerdeführerin mit
dem Kindesvater hervorgegangen ist.
3
1. a) Mit Beschluss vom 1. Juni 2004 übertrug
das Amtsgericht Kitzingen nach Anhörung des Kindesvaters die
elterliche Sorge allein auf diesen. Eine Anhörung der
Beschwerdeführerin und des Kindes sei nicht möglich gewesen,
weil die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Ladungen nicht
zu den jeweiligen Terminen erschienen und selbst der Versuch
einer zwangsweisen Vorführung gescheitert sei. Seit Beginn
des Getrenntlebens im Jahr 2001 versuche die
Beschwerdeführerin, das Kind dem Vater zu entfremden und habe
dabei bewusst gerichtliche Anordnungen ignoriert. Die
Beschwerdeführerin verfüge über keinerlei Bindungstoleranz;
wie die gerichtlich beauftragte Sachverständige überzeugend
ausführe, sei das Kind hierdurch in seiner
Autonomieentwicklung im hohen Maß bedroht und es bestehe die
Gefahr, dass das Kind in einer symbiotischen, nicht
altersgerechten Mutter-Kind-Beziehung verbleibe.
4
b) Die hiergegen gerichtete Beschwerde der
Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht nach Anhörung
des Kindes und der Kindeseltern mit Beschluss vom 9. November
2004 zurück. Aufgrund der Anhörung des Kindes in der
mündlichen Verhandlung sei das Gericht davon überzeugt, dass
die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den
Kindesvater für das Wohl des Kindes am zuträglichsten sei. Da
die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem
Oberlandesgericht auch eine Vereinbarung über ein
Umgangsrecht des Kindes mit der Beschwerdeführerin
geschlossen hätten, gehe das Oberlandesgericht davon aus,
dass damit der notwendige Kontakt zur Beschwerdeführerin
gewährleistet sei. Eine Abänderung der angegriffenen
Entscheidung sei aus den auch nach Anhörung der Beteiligten
im Beschwerdeverfahren nicht erschütterten Gründen des
Erstbeschlusses nicht angezeigt.
5
c) Mit Beschluss, ebenfalls vom 9. November
2004, versagte das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und verwies
hinsichtlich der Begründung auf die gleichzeitig ergangene
Entscheidung in der Hauptsache.
6
2. Gegen die vorgenannten Beschlüsse richtet
sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit
der sie hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe
eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1
GG, hinsichtlich der sorge- und umgangsrechtlichen
Entscheidungen die Verletzung ihrer Rechte unter anderem aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rügt.
7
3. Auf Antrag hat das Bundesverfassungsgericht
der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 23. März 2005
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zugleich ist
der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren gewährt worden, soweit sich
die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von
Prozesskostenhilfe richtet.
8
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung
des Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe richtet, nimmt die Kammer sie zur
Entscheidung an (vgl. § 93 c BVerfGG).
9
In diesem Umfang ist sie offensichtlich
begründet und verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip.
10
a) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich
aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen
besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 81, 347
; stRspr). Verfassungsrechtlich ist zwar
nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von
Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht
dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu
verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens
treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass
Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein
Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin
ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist
(vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr).
11
b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung
zur Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerecht. Das
Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Ablehnung der
Prozesskostenhilfe auf seine gleichzeitig ergangene
Hauptsacheentscheidung verwiesen und sich damit maßgeblich
auf seine eigene Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung im
Hauptsacheverfahren gestützt, deren Ergebnisse zu Beginn des
Beschwerdeverfahrens noch nicht festgestanden haben. So hat
es in der Hauptsacheentscheidung ausgeführt, "aufgrund der
Anhörung des Kindes" von der Richtigkeit der
amtsgerichtlichen Entscheidung zur elterlichen Sorge
überzeugt zu sein. Zudem hat das Oberlandesgericht diese
Sorgerechtsentscheidung auf eine erst in der mündlichen
Verhandlung vom 9. November 2004 getroffene Vereinbarung der
Kindeseltern zum Umgang des Kindes mit der Beschwerdeführerin
gestützt, die den notwendigen Umgangskontakt des Kindes zur
Beschwerdeführerin gewährleiste. Demnach hat das
Oberlandesgericht bei der Beurteilung des Anspruchs auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe eine unzulässige Betrachtung
im Nachhinein vorgenommen und damit die Anforderungen des
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip verkannt.
12
c) Die Entscheidung beruht auf diesem
Grundrechtsverstoß, da nicht auszuschließen ist, dass das
Oberlandesgericht unter Beachtung dieser
verfassungsrechtlichen Anforderungen zu einer anderen
Entscheidung gelangt wäre.
13
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die sorgerechtlichen Beschlüsse des Amtsgerichts und
Oberlandesgerichts wendet, wird sie nicht zur Entscheidung
angenommen. Von einer Begründung wird abgesehen (vgl.
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
14
3. Die Entscheidung über die hälftige
Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a
Abs. 2 und 3 BVerfGG.
15
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.