BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1751/12 -
des Herrn Dr. R…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
1
Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des
Gegenstandswerts im Beschluss vom 2. Juli 2013 ist
zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber
bedarf, ob diese statthaft ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR
2674/10 -, juris, Rn. 17). Sie ist jedenfalls
unbegründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf
25.000 € ist angesichts der hohen Anforderungen an die
Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde nach § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und auch angesichts der
objektiven Bedeutung, die einem stattgebenden Beschluss im
Regelfall zukommt, nicht zu beanstanden.