BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1753/03 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Hoffmann-Riem,
Eichberger,
Schluckebier
am 25. März 2008 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 22.
November 2000 - 9 Ds 6 Js 88181/98 -, das Urteil des
Landgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2002 - 38 Ns 6 Js
88181/98 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 17. Juli 2003 - 5 Ss 169/2003 - verletzen die
Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel
5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit die
Beschwerdeführer wegen Verbreitung eines volksverhetzenden
Liedes verurteilt worden sind (Taten zu Ziffer 1 bis 6 sowie
zu Ziffer 8 des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 15.
Oktober 2002). Das Urteil des Landgerichts wird mit Ausnahme
des Schuldspruchs für die zu Ziffer 7 des Urteils
abgeurteilte Tat vom Oktober 1998 (Verbreitung einer
Broschüre) aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an das
Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 18. August 2003 - 5 Ss 169/03 - ist insoweit
gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Baden-Württemberg hat die notwendigen
Auslagen der Beschwerdeführerin zu 2) und von den notwendigen
Auslagen des Beschwerdeführers zu 1) drei viertel (3/4) zu
tragen.
1
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre
Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB).
2
1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist als
Liedermacher tätig. Er vertreibt mit Unterstützung der
Beschwerdeführerin zu 2) Liederbücher und von ihm
eingespielte Tonträger.
3
Zu den von dem Beschwerdeführer zu 1)
aufgenommenen und vertriebenen Liedern zählt ein als
„Heimatvertriebenenlied“ betiteltes Lied. Die Anfangsstrophen
des Liedes behandeln das Schicksal der vertriebenen
Sudetendeutschen. Das Lied schließt mit den folgenden von dem
Beschwerdeführer zu 1) im Jahre 1986 verfassten Strophen:
4
Es gehen die Fremden in den Dörfern
umher,
tun so, als wäre es unsere Heimat nicht mehr.
Wir stehen am Wege und lauschen dem Sang -
fremd klingt das Wort, fremd ist sein Klang.
5
Wir haben nicht Hof mehr, noch Haus, noch
Feld,
der Fremde hat’s erworben mit schmählichem Geld.
Schwer klingt sein Tritt in unserem Raum -
dumpf lastet am Volke ein banger Traum.
6
Es zittern die Seelen in leidvoller Not,
der Fremde ist Herrscher und hart sein Gebot.
Die Äcker und Wiesen, die Flüsse, der Wald -
verloren ist alles, kommt Hilfe nicht bald.
7
So hört doch das Flehen, hört unseren
Ruf,
uns hat´s der Herr gegeben, der hier uns erschuf.
Zum Himmel erheben wir betend die Hände:
„So macht doch der Knechtschaft endlich ein Ende!“
8
Wie ist die Welt doch so weit und so
groß,
lasst uns doch dies bisschen Heimat noch bloß.
Es hat ein jeder Mensch auf dieser Welt,
ein Recht auf seiner Väter Haus, seiner Väter Feld.
9
Nehmt eure Russenpanzer, euer Mafiageld
und lasst uns zufrieden um alles in der Welt!
Nehmt eure Scheißbomben und Staatsformen heim
und lasst uns mit unseren Sorgen allein.
10
Packt eure Snackbars und Kolchosen ein,
lasst uns wieder Deutsche in Deutschland sein!
Amis, Russen, Fremdvölker raus -
endlich wieder Herr im eigenen Haus!
11
Die beiden Schlusszeilen sind auf einzelnen
Ausgaben der Tonträger ausgelassen worden. In dem Liederbuch
werden sie wie folgt wiedergegeben:
12
Amis, Russen, Fremdvölker .... -
endlich wieder Herr im eigenen Haus!
13
Das Lied war von den Beschwerdeführern auch
auf einem CD-Tonträger verbreitet worden, der mit
Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Schriften (im Folgenden: Bundesprüfstelle) aus dem Jahre 1996
in die Liste gemäß § 1 des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften (GjS) vom 12. Juli 1985 (BGBl I
S. 1502) aufgenommen worden ist.
14
Der Beschwerdeführer zu 1) hatte ferner einer
Warensendung eine Broschüre mit dem Titel „Dokumente der
Verteidigung - unterdrückte Tatsachen über Auschwitz und den
Holocaust“ beigefügt, die unter Bezugnahme insbesondere auf
eine als „Leuchter-Report“ bekannt gewordene Quelle in
Zweifel zieht, dass es auf dem Gelände des
Konzentrationslagers Auschwitz und unter Verantwortung des
nationalsozialistischen Regimes zur Vernichtung von Personen
jüdischen Glaubens durch Anwendung von Giftgas gekommen sei.
Die von den Gerichten als strafbar bewertete Textpassage
führt aus, es lägen nach Auffassung des Verfassers dieser
Quelle überwältigende Beweise dafür vor, dass es in
Auschwitz, Birkenau und Majdanek „keine
Exekutions-Gaskammern“ gegeben habe. Sodann stellt die
Broschüre den Inhalt dieser und und einer weiteren Quelle
dar. Es sei nach deren Ergebnissen nach wissenschaftlichen
Maßstäben unwiderruflich bewiesen, dass in den angeblichen
Gaskammern keine Vergasungen stattgefunden hätten.
15
2. Das Amtsgericht hat in der Verbreitung des
„Heimatvertriebenenliedes“ durch den Beschwerdeführer zu 1)
eine nach § 130 Abs. 1 StGB strafbare Volksverhetzung
gesehen und die Beschwerdeführerin zu 2) unter teilweisem
Freispruch wegen Beihilfe verurteilt.
16
Der Beschwerdeführer zu 1) rufe mit den von
ihm verfassten Schlussstrophen des Liedes zu Gewalt und zur
Vertreibung der in Deutschland heimisch gewordenen Fremden
auf. Er suggeriere, dass die Heimat der Deutschen ähnlich der
Vertreibung der Sudetendeutschen nunmehr durch Zuzug von
Fremden geraubt werde, die Deutschen „nicht Hof mehr, noch
Haus, noch Feld“ hätten und nunmehr der Fremde Herrscher in
Deutschland sei. Dies stelle alle Nichtdeutschen als
minderwertig hin und bestreite ihr Recht, hier in Deutschland
zu leben. Damit werde darauf abgezielt, alle Ausländer aus
Deutschland zu vertreiben, um einer vermeintlichen
Knechtschaft ein Ende zu bereiten. Die aus dem
Nationalsozialismus bekannte Rassenideologie finde in der
Vertreibung ausländischer Mitbürger ihren Ausdruck. Den
Ausländern werde jegliches Lebensrecht in Deutschland
abgesprochen, während nur Deutsche als vollwertige Mitglieder
der Gesellschaft zählten. Damit werde die Wiederherstellung
des so genannten Dritten Reiches propagiert und zu einer
Gewaltanwendung gegen Ausländer aufgerufen. Die
unreflektierte Übernahme des Liedtextes führe dazu, dass der
Friede zwischen den Völkern gefährdet werde. Dies sei auch
von dem Kunstvorbehalt des Art. 5 Abs. 3 GG nicht
gedeckt.
17
Mit der nach § 130 Abs. 1 StGB strafbaren
Verbreitung des Liedes treffe tateinheitlich eine Straftat
nach § 21 Abs. 1, § 4, § 6 Nr. 1 GjS zusammen,
der die Verbreitung indizierter oder schwer
jugendgefährdender Schriften unter Strafe stellt.
18
Der Beschwerdeführer zu 1) habe ferner mit der
Verbreitung der Broschüre den Tatbestand der Volksverhetzung
nach § 130 Abs. 3, Abs. 4 StGB (in der vor Einfügung des
§ 130 Abs. 4 StGB n.F. durch Inkrafttreten des Gesetzes
zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des
Strafgesetzbuches vom 24. März 2005, BGBl I S. 969
geltenden Fassung) verwirklicht. In der Broschüre werde der
Holocaust in einer Weise in Abrede gestellt, die geeignet
sei, den öffentlichen Frieden zu stören.
19
3. Das Landgericht hat mit seinem
Berufungsurteil die Verurteilung der Beschwerdeführer unter
Aburteilung weiterer von dem Amtsgericht noch nicht als
erweislich angesehener Beihilfehandlungen der
Beschwerdeführerin zu 2) bestätigt.
20
Der Beschwerdeführer zu 1) verfolge mit der
Veröffentlichung des „Heimatvertriebenenliedes“ das
selbsterklärte Ziel, gegen die sogenannte „Umvolkung“ zu
singen. Gemäß dieser Zielsetzung spreche er den in
Deutschland lebenden Ausländern ihr Lebensrecht als
gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen
Gemeinschaft ab. Er beschreibe sie als ethisch (gemeint
möglicherweise: ethnisch) unterwertige Menschen und stelle
sie als charakterlich minderwertig dar. Entsprechend der
Rassenideologie und der Hetze der Nationalsozialisten gegen
die Juden im Dritten Reich hetze der Beschwerdeführer
zu 1) nunmehr gegen die in Deutschland lebenden
Ausländer. Das Lied sei dazu bestimmt, eine gesteigerte, über
die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige
Haltung gegen die in Deutschland lebenden Ausländer zu
erzeugen. Der Beschwerdeführer zu 1) verfolge das Ziel,
revisionistische Thesen zu verbreiten. Durch Vortrag des
Liedes auf Liederabenden und dessen massenhafte Verbreitung
auf Tonträgern und im Internet sei das Lied einem großen
Personenkreis ohne weiteres zugänglich gewesen. Hiermit habe
der Beschwerdeführer zu 1) bewusst eine Gefahrenquelle
geschaffen, die geeignet sei, das Miteinander zwischen
Ausländern und Deutschen empfindlich zu stören und die
Ausländer in ihrem Sicherheitsgefühl und in ihrem Vertrauen
auf die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.
21
Es sei hierbei auch von vorsätzlichem Handeln
der Beschwerdeführer auszugehen. Der Beschwerdeführer zu 1)
habe auf der von ihm unterhaltenen Homepage bekundet, dass er
dieses Lied gegen die „Umvolkung“ singe. Dieser Begriff
spreche für sich. Er entspringe eindeutig dem
nationalsozialistischen Gedankengut. Die fremdenfeindliche
Einstellung des Beschwerdeführers zu 1) und seine Nähe zu der
Ideologie des Nationalsozialismus ergebe sich auch aus Texten
weiterer von dem Beschwerdeführer zu 1) auf anderen
Tonträgern verbreiteter Lieder. Dem letzten Wort des
Beschwerdeführers zu 1) lasse sich deutsches
Nationalbewusstsein, Fremdenhass und nationalsozialistische
Rassenideologie als Triebfedern seines Tuns entnehmen.
22
Ein Irrtum der Beschwerdeführer über das
Verbotene ihres Tuns scheide aus. Ein von den
Beschwerdeführern eingeschalteter Rechtsanwalt habe auf
Bedenken gegen die beiden Schlusszeilen des Liedes
hingewiesen. Der Indizierung eines des verbreiteten
Tonträgers durch die Bundesprüfstelle liege zugrunde, dass
insbesondere der Text des „Heimatvertriebenenliedes“
revisionistisches Gedankengut verbreite und zur Vertreibung
jeder Person auffordere, die nicht in das Konzept der Ideen
des Nationalsozialismus passe. Die Entscheidung der
Bundesprüfstelle sei den Beschwerdeführern bekannt gewesen.
Ihnen sei daher bewusst gewesen, dass der Liedtext zumindest
problematisch sei. Die Gesamtaussage des Liedes bleibe auch
bei Abänderung oder Weglassung der beiden Schlusszeilen
erhalten. Der Liedtext diene nicht der Wissenschaft,
Forschung oder Lehre nach § 130 Abs. 5 StGB und sei
auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
oder den Kunstvorbehalt nach Art. 5 GG gedeckt. An der
Verfassungsmäßigkeit des § 130 StGB habe das Gericht
keine Zweifel.
23
4. Das Oberlandesgericht hat die Revision der
Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag der
Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung
des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung habe keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.
24
5. Einen Antrag des Beschwerdeführers zu 1),
den Beschluss gemäß § 33a StPO zur Nachholung des
rechtlichen Gehörs mit einer weiteren Begründung zu versehen,
hat das Revisionsgericht als Gegenvorstellung behandelt, die
unzulässig sei. Ein die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO
verwerfender Beschluss könne nicht nachträglich mit einer
Begründung versehen werden. Ein Fall der Gewährung
nachträglichen rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO, bei
dem eine Überprüfung des Beschlusses möglich wäre, liege
nicht vor. Der Senat habe bei seiner Entscheidung über die
Revision allein Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet, zu
denen der Beschwerdeführer zu 1) habe Stellung nehmen
können.
25
6. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung
insbesondere ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG auf Freiheit der Meinungsäußerung.
26
Dem Text des „Heimatvertriebenenliedes“ sei
der von den Gerichten als strafbar angesehene Sinngehalt
einer Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen oder einer
Antastung der Menschenwürde bereits nicht zu entnehmen. Die
Schwelle zur Strafbarkeit werde von dem Lied nicht schon
deshalb überschritten, weil die von den Beschwerdeführern
vertretenen politischen Ansichten und der Inhalt des Liedes
aus Sicht der Strafgerichte verfehlt und anstößig seien. Mit
den im Jahre 1986 verfassten Schlussstrophen des Liedes sei
eine Aufforderung an die damaligen Besatzungsmächte zu einem
freiwilligen Abzug aus dem Bundesgebiet formuliert worden.
Inwiefern das Lied ein offenes oder verdecktes Bekenntnis zur
nationalsozialistischen Ideologie und eine Befürwortung dem
nationalsozialistischen Unrecht vergleichbarer
Willkürmaßnahmen und Menschenrechtsverletzungen enthalte,
hätten die Gerichte nicht aufgezeigt. Die Strafnorm des
§ 130 Abs. 1 StGB sei ohnedies mit dem
Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar
und habe eine unverhältnismäßige Beschränkung der
Meinungsfreiheit sowie der von Art. 5 Abs. 3 GG
gewährleisteten Freiheit von Kunst und Wissenschaft zur
Folge.
27
Auch die gegen den Beschwerdeführer zu 1)
wegen Verbreitung einer Broschüre zur Anwendung gebrachte
Strafnorm des § 130 Abs. 3 StGB trage dem
Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG nicht
hinreichend Rechnung und stehe mit den in Art. 5 Abs. 1
Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrechten
in Widerspruch. Zu der Verurteilung wegen der Leugnung des
Holocaust hat der allein von dem Beschwerdeführer zu 1)
beauftragte Bevollmächtigte ergänzendes Vorbringen
eingereicht.
28
Ferner machen die Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 12, Art. 14, Art. 101 Abs.
1, des Art. 103 Abs. 1 GG sowie weiterer auf die
Strafrechtsanwendung und das Strafverfahren bezogener
Gewährleistungen geltend.
29
Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen die
Verurteilung der Beschwerdeführer wegen der Verbreitung eines
Liedes gerichtet ist, wird sie zur Entscheidung angenommen,
weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben; die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die
Verurteilung verletzt die Beschwerdeführer in ihrem durch
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Grundrecht auf
Freiheit der Meinungsäußerung.
30
1. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit
gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu
äußern. Der Schutz besteht unabhängig davon, ob die Äußerung
rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob
sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder
wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 93, 266 ;
stRspr). Werturteile stellen stets eine von Art. 5 Abs.
1 GG geschützte Meinungsäußerung dar. Tatsachenbehauptungen
genießen den Grundrechtsschutz jedenfalls insoweit, als sie
Grundlage der Bildung von Meinung sind oder sein können. Von
dem Schutz des Grundrechts ausgenommen sind allein erwiesen
oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 61,
1 ; 90, 241 ). Unwahre
Tatsachenbehauptungen haben die Gerichte dem Liedtext nicht
entnommen. Sie haben die Verurteilung vielmehr auf den Inhalt
der darin formulierten Werturteile gestützt.
31
2. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet
gemäß Art. 5 Abs. 2 GG eine Schranke in den
allgemeinen Gesetzen. Die Auslegung und Anwendung solcher
Schrankenregelung ist grundsätzliche Aufgabe der
Fachgerichte. Diese haben hierbei die aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die
wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der
Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198
; stRspr).
32
a) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung
von Äußerungen ist hierbei, dass ihr Sinn zutreffend erfasst
worden ist. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des
objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder
die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive
Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der
Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen
und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets von
dem Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn
aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem
sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht,
und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den
Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfGE 93, 266
).
33
aa) Bei der Überprüfung zivilrechtlicher oder
strafrechtlicher Sanktionen geht das Bundesverfassungsgericht
von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt
wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur
Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher
andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit
schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82,
43 ; 107, 275 ; 114, 339
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 -, NJW
2003, S. 660 ). Mit Art. 5 Abs. 1 GG wäre es
nicht vereinbar, wenn Meinungsäußerungen mit dem Risiko
verbunden wären, wegen einer nachfolgenden Deutung einer
Äußerung durch die Strafgerichte verurteilt zu werden, die
dem objektiven Sinn dieser Äußerung nicht entspricht. Denn
der Äußernde darf in der Freiheit seiner Meinungsäußerung
nicht aufgrund von Meinungen eingeengt werden, die er zwar
hegen oder bei anderer Gelegenheit geäußert haben mag, aber
im konkreten Fall nicht kundgegeben hat (vgl. BVerfGE 82, 43
). Diese verfassungsrechtlichen
Anforderungen schließen zwar nicht aus, dass die Verurteilung
auf ein Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und
objektivem Sinn gestützt wird (vgl. BVerfGE 93, 266
), wie dies insbesondere auf in der Äußerung
verdeckt enthaltene Aussagen zutrifft. Eine solche
Interpretation muss aber unvermeidlich über die reine
Wortinterpretation hinausgehen und bedarf daher der
Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar zu
entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe. Diese müssen mit
Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar sein (vgl. BVerfGE 43, 130
). Auf eine im Zusammenspiel der offenen
Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage dürfen die
Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar
einschüchternd wirkende Rechtsfolgen daher nur gestützt
werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen
Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19.
Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 -, JURIS, Rn. 29). Hierfür
müssen die Gerichte die Umstände benennen, aus denen sich ein
solches am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares
abweichendes Verständnis ergibt. Fehlt es daran, so liegt ein
Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor (vgl. BVerfGE
93, 266 ).
34
bb) Diesen Anforderungen genügen die
angegriffenen Entscheidungen nicht.
35
Amtsgericht und Landgericht haben das
Grundrecht der Meinungsfreiheit weder als Maßstab der Deutung
benannt noch sonst erkennen lassen, dass die grundrechtlichen
Anforderungen an die Ermittlung einer strafbaren verdeckten
Aussage beachtet worden sind. Die Entscheidungen
verdeutlichen zwar die Anstößigkeit des Liedtextes; ihnen
lassen sich aber keine hinreichend nachvollziehbaren
Argumente dafür entnehmen, warum das Lied die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 StGB
erfüllt und die von den Gerichten als strafbar angesehene
Aufforderung zu einer Wiederherstellung des
nationalsozialistischen Regimes unter gewaltsamer Vertreibung
der im Inland ansässigen Bevölkerung ausländischer
Zugehörigkeit zum Ausdruck bringt. Aufrufe zu gewaltsamen
Vertreibungsmaßnahmen oder zur Wiederherstellung des
nationalsozialistischen Regimes sind dem Wortlaut nicht zu
entnehmen. Dort findet sich allein ein an den Himmel
gerichteter Appell, „der Knechtschaft ein Ende“ zu machen.
Inwiefern der Aufforderung an ausländische Besatzungsmächte,
deren „Russenpanzer“ und „Mafiageld“ mitzunehmen, um die
inländische Bevölkerung „mit ihren Sorgen allein“ zu lassen,
ein solcher Inhalt zukommen soll oder mit der Schlusswendung
„Amis, Russen, Fremdvölker raus“ über eine - in der Tat
gegebene - Abwertung dieser Bevölkerungsgruppen hinaus
in verdeckter Weise zu Gewaltmaßnahmen aufgefordert würde
oder den angesprochenen Gruppen das Lebensrecht in der
inländischen Gemeinschaft bestritten wird, versteht sich
gleichfalls nicht von selbst und war daher aus dem Kontext
und den Begleitumständen näher zu begründen. Daran fehlt
es.
36
Zwar kann nach Auffassung der Strafgerichte in
der Bekundung von Ablehnung gegenüber ausländischen
Bevölkerungsteilen eine strafbare Volksverhetzung etwa dann
liegen, wenn für das angesprochene Publikum durch Beifügung
des Hakenkreuzsymbols zu der Parole „Juden raus“ eine
Befürwortung der nationalsozialistischen Judenverfolgung oder
vergleichbarer Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zum Ausdruck
kommt (vgl. BGHSt 32, 310 ). Es ist den
Fachgerichten verfassungsrechtlich nicht verwehrt, bei der
Erfassung des Sinns einer Äußerung auch Umstände aus dem
Kontext der Äußerung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2005 -
1 BvR 2097/02 -, ZUM-RD 2006, S. 127 ). Ergänzende
Feststellungen zu den Kontext prägenden Begleitumständen der
Äußerung haben die Gerichte vorliegend jedoch nicht
getroffen. Sie sind bereits nicht auf die Aufmachung der
verbreiteten Tonträger und Liederbücher und die musikalische
Gestaltung des Liedes eingegangen. Dies lässt bedeutsame
Begleitumstände der Aussage von vornherein unbeachtet. Auf
die von den Gerichten den Beschwerdeführern zugeschriebene
rechtsextremistische Einstellung kam es für die Deutung des
Liedtextes nur insofern an, als diese als Begleitumstand in
einer für das angesprochene Publikum nach außen hin
erkennbaren Weise hervorgetreten war. Auch dafür haben die
Gerichte keine hinreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt. Dass
der Beschwerdeführer zu 1) auf einer von ihm unterhaltenen
Internetseite zu verstehen gab, der Liedtext wende sich gegen
die „Umvolkung“, hat das Landgericht allein für den
Tatvorsatz der Beschwerdeführer verwertet. Es hat nicht
dargelegt, dass darin ein Umstand zu sehen ist, der dem
Liedtext aus Sicht der Rezipienten die von dem Gericht als
strafbar angesehene Bedeutung verleihen würde. Eine
tragfähige Begründung für die Verurteilung nach § 130
Abs. 1 StGB lässt sich schließlich auch nicht der von den
Gerichten beiläufig in Bezug genommenen
Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle entnehmen. Ihr
lag eine Beurteilung zugrunde, ob der Tonträger geeignet sei,
Minderjährige gemäß § 1 GjS sittlich zu gefährden oder
sozialethisch zu desorientieren. Dies lässt nicht ohne
weiteres zugleich auf einen nach § 130 Abs. 1 StGB
strafbaren Aussagegehalt schließen.
37
b) Die Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der
Meinungsfreiheit erfordert im Rahmen der auslegungsfähigen
Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts zudem regelmäßig
eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der
Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsfreiheit
beeinträchtigten Rechtsguts. Das Erfordernis der Abwägung
entfällt allerdings im Fall einer Verletzung der
Menschenwürde (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Da aber die
Grundrechte insgesamt Konkretisierungen des Prinzips der
Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen
Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch
eines Grundrechts die unantastbare Menschenwürde verletzt
(vgl. BVerfGE 93, 266 ; 107, 275 ).
Auch diesen Anforderungen sind die Gerichte nicht gerecht
geworden.
38
aa) Die Strafnorm des § 130 Abs. 1 Nr. 1
StGB setzt einen Angriff auf die Menschenwürde nicht voraus
und belässt damit Raum für eine abwägende Berücksichtigung
der Belange der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, NJW 2003, S.
660 ). Ein Angriff auf die Menschenwürde ist
allein nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB zwingende
Voraussetzung einer Verurteilung. Da die Menschenwürde im
Verhältnis zur Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist
(vgl. BVerfGE 93, 266 ), können die Belange der
Meinungsfreiheit nach Bejahung der tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr
berücksichtigt werden. Diesen die Belange der
Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt müssen die Gerichte
beachten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, NJW
2001, S. 61 ). Die Menschenwürde ist
allerdings nicht schon immer dann angegriffen, wenn durch
eine Äußerung die Ehre oder das allgemeine Persönlichkeit
eines anderen tangiert ist. Dementsprechend geht der
Bundesgerichtshof davon aus, es sei erforderlich, dass der
angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige
Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen
und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff
müsse sich mithin gegen den ihre menschliche Würde
ausmachenden Kern der Persönlichkeit richten (vgl. BGHSt 40,
97 ).
39
bb) Den hieraus abzuleitenden Anforderungen
werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Das
Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG
haben die Gerichte nur beiläufig mit dem Hinweis gestreift,
die Verurteilung stehe zu seinen Anforderungen nicht im
Widerspruch. Eine Abwägung haben die Gerichte nicht
vorgenommen, aber auch nicht aufgezeigt, dass dies
entbehrlich sei, weil der Liedtext einen Verstoß gegen die
Menschenwürde enthalte. Eine Auflösung der angewendeten
Straftatbestände in ihre Einzelmerkmale und eine argumentativ
nachvollziehbare Darlegung der einzelnen Subsumtionsschritte
haben die Gerichte gleichfalls unterlassen. Das Amtsgericht
hat sich mit der Feststellung begnügt, dass § 130 Abs. 1
StGB verwirklicht sei, und auch das Landgericht hat allein
die Verwirklichung der § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB
festgestellt, ohne dies näher zu begründen. So ist den
Entscheidungen bereits nicht zu entnehmen, ob die Gerichte
mit der Feststellung, der Liedtext erhebe die Forderung nach
Wiederherstellung des Dritten Reichs, die Verwirklichung
einer nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbaren
Aufstachelung zum Hass belegen wollten oder ob sie darin
einen von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfassten Angriff auf
die Menschenwürde gesehen haben. Mit der Feststellung, das
Lied stelle alle Nichtdeutschen als minderwertig hin und
spreche ihnen das Lebensrecht im Inland ab, wollten die
Gerichte offenbar an Formulierungen des Bundesgerichtshofs
aus der schon zitierten Entscheidung (BGHSt 40, 97
) anknüpfen. Insoweit ermangelt es den Erwägungen
der Gerichte jedoch an der verfassungsrechtlich geforderten
sorgfältigen Begründung dafür, warum dem Liedtext ein nach
diesen Kriterien als Angriff auf die Menschenwürde strafbarer
Sinngehalt zukommen soll. Selbst eine plakative und heftige
Beleidigung von Teilen der Bevölkerung erfüllt nicht ohne
weiteres die Voraussetzungen eines besonders qualifizierten,
die Menschenwürde verletzenden Angriffs auf die
Persönlichkeit, wie er von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB
vorausgesetzt wird (vgl. KG, Urteil vom 5. Juni 2002 -
1 Ss 247/98 <66/98> -, NJW 2003,
S. 685 ). Die Rechtsanwendung der
angegriffenen Entscheidungen bleibt daher insgesamt so
unscharf, dass sie nicht nachvollziehbar ist.
40
Der konkretisierenden Darstellung ihrer
Erwägungen waren die Fachgerichte nicht im Hinblick auf einen
bei der abwägenden Gewichtung der Fallumstände bestehenden
Wertungs- und Abwägungsspielraum enthoben. Die Strafgerichte
müssen im Interesse des materiellen Grundrechtsschutzes durch
Offenlegung der für den Ausgang der Abwägung maßgebenden
Gründe vielmehr in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung
zugänglichen Weise erkennen lassen, dass in die Abwägung die
dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind oder warum
hierfür im Einzelfall etwa wegen einer Antastung der
Menschenwürde kein Raum mehr war. Dem werden die Erwägungen
des Landgerichts wie schon des Amtsgerichts nicht
gerecht.
41
c) Da das Oberlandesgericht die Revision der
Beschwerdeführer ohne nähere Begründung gemäß § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen hat, leidet seine
Entscheidung an denselben Mängeln wie die Urteile des
Amtsgerichts und des Landgerichts.
42
3. Die Entscheidungen der Instanzgerichte und
ihre Bestätigung durch den Verwerfungsbeschluss des
Oberlandesgerichts beruhen auf einer Verkennung der
grundlegenden Bedeutung des Grundrechts des Art. 5 Abs.
1 GG. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es als
ausgeschlossen oder deutlich fern liegend erscheinen lassen,
dass die Gerichte bei hinreichender Berücksichtigung des
Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu einem anderen
Ergebnis gelangen werden.
43
Hinsichtlich der verbleibenden Rügen wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Für
eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG durch die
Verurteilung des Beschwerdeführers zu 1) wegen einer von den
Gerichten als strafbare Volksverhetzung bewerteten Weitergabe
einer Broschüre, in der die Vernichtung von Personen
jüdischen Glaubens durch Giftgas unter der Verantwortung des
nationalsozialistischen Regimes geleugnet wird, ist nichts
ersichtlich. Der Verurteilung liegt der heute in § 130
Abs. 3, Abs. 5 StGB geregelte Leugnungstatbestand zugrunde.
Insoweit ist das Vorbringen der Beschwerdeführer auch unter
Einbezug der von dem Beschwerdeführer zu 1) durch seinen
weiteren Bevollmächtigten gesondert gegen die
Verfassungsmäßigkeit des § 130 Abs. 3 StGB erhobenen
Rügen nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit der
angewendeten Tatbestandsalternative mit verfassungsrechtlich
duchgreifenden Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Der
beanstandeten Textpassage aus der Broschüre durften die
Gerichte die Tatsachenbehauptung entnehmen, es sei in den
nationalsozialistischen Konzentrationslagern nicht zu einer
Massenvernichtung von Personen jüdischer
Religionszugehörigkeit mittels Giftgas gekommen. Solche die
nationalsozialistische Judenverfolgung leugnende
Tatsachenbehauptungen sind erwiesen unwahr (vgl. BVerfGE 90,
241 ). Erwiesen unrichtige
Tatsachenbehauptungen sind kein nach Art. 5 Abs. 1 GG
schützenswertes Gut (vgl. BVerfGE 54, 208 ). Zwar
kommt im Falle einer untrennbaren Verbindung mit Meinungen
auch ihnen der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG zugute (vgl.
BVerfGE 90, 241 ). Dass die von den Gerichten als
strafbare Leugnung angesehene Äußerung in dieser Weise
unauflöslich mit Meinungen und Werturteilen verbunden wäre,
haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine Verletzung
der ferner gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen
Gewährleistungen der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3,
Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2, Abs. 3 GG ist
teils bereits nicht hinreichend dargetan und für die
Einordnung eines Bestreitens der nationalsozialistischen
Gaskammermorde als nach § 130 Abs. 3 StGB strafbare
Leugnung oder Verharmlosung auch nicht ersichtlich. Ob
gleiches auch für andere Verhaltensweisen zu gelten hätte,
die durch § 130 Abs. 3 StGB oder von dem mit dem Gesetz
zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des
Strafgesetzbuches (Gesetz vom 24. März 2005, BGBl I
S. 969) als § 130 Abs. 4 StGB neu eingefügten
Tatbestand der Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung
der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft
erfasst werden, muss hier nicht entschieden werden.
44
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
45
Der Schuldspruch des Beschwerdeführers zu 1)
nach § 130 Abs. 3 StGB wegen Verbreitung einer Broschüre
(Tat zu Ziffer 7 des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom
15. Oktober 2002) beruht nicht auf einer
Grundrechtsverletzung und kann selbständig bestehen bleiben.
Im Übrigen wird die Entscheidung des Landgerichts unter
Einschluss des gesamten Rechtsfolgenausspruchs und der
angeordneten Nebenfolgen aufgehoben. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts vom 18. August 2003 über den Antrag des
Beschwerdeführers zu 1) nach § 33a StPO ist
insoweit gegenstandslos.
46
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das
Landgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Es bleibt dessen einfachrechtlicher Beurteilung überlassen,
ob der von den Beschwerdeführern nicht mit konkreten Rügen
angegriffene Schuldspruch wegen einer mit Volksverhetzung
tateinheitlich nach § 52 StGB zusammentreffenden
Verbreitung indizierter Schriften (§ 21 Abs. 1 i.V.m.
§ 4 GjS) auch ohne eine Verurteilung nach § 130
Abs. 1 StGB bestehen bleiben kann.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG und folgt dem Umfang des
jeweiligen Obsiegens der Beschwerdeführer.