BUNDESVERFASSUNGSGEIRCHT
- 1 BvR 1764/01 -
der Frau W...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen § 2 Abs. 1, § 8
Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Embryonenschutzgesetzes
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 30. November 2001 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen zivilgerichtliche Urteile, mit
denen die Feststellung der Erstattungsfähigkeit für
Aufwendungen der Pränataldiagnostik - hier:
Präimplantationsdiagnostik, hilfsweise: Polkörperdiagnostik -
in der privaten Krankenversicherung verneint wurde.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der
Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt.
Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass die
angegriffenen Entscheidungen auf einer Verletzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten beruhen. Art. 3
Abs. 1 GG gebietet es nicht, dass die Gerichte die Behebung
einer Fertilitätsstörung mit der Embryonen-Vorauswahl zur
Vermeidung erbkranken Nachwuchses bei bestehender Fertilität
gleichsetzen.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).