BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1764/09 -
des Bundesverband ... e.V.
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 22. August 2011 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2009 - 13 A
476/08, 13 A 477/08 und 13 A 478/08 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19
Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss
wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
23. Juni 2009 - 13 A 798/09, 13 A 799/09 und 13 A
800/09 - gegenstandslos.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 24.000 € (in Worten:
vierundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Nichtzulassung der Berufung in einer
postregulierungsrechtlichen Streitigkeit.
2
Gemäß § 19 Satz 1 des Postgesetzes
(PostG) bedürfen Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem
Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen (vgl.
§ 5 Abs. 1, § 51 PostG) erhebt, der
Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der
Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend
ist. „Maßstäbe der Entgeltgenehmigung” enthält § 20
PostG.
3
Die „Arten und Verfahren der
Entgeltgenehmigung” regelt § 21 PostG; nach dessen
Absatz 1 genehmigt die Regulierungsbehörde Entgelte
(entweder) auf der Grundlage der auf die einzelne
Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung (Nr. 1) oder auf der Grundlage
der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen
Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster
Dienstleistungen (Nr. 2, sog.
Price-Cap-Regulierung).
4
Nach § 23 Abs. 1 PostG ist der
Lizenznehmer verpflichtet, ausschließlich die von der
Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu verlangen.
Verträge über Dienstleistungen, die andere als die
genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe wirksam,
dass das genehmigte Entgelt an Stelle des vereinbarten
Entgelts tritt. Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl
das Entgelt nach § 19 PostG genehmigungsbedürftig ist,
so sind die Verträge unwirksam (§ 23 Abs. 2
PostG).
5
1. Am 26. Juli 2002 beschloss die
(damalige) Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
(RegTP), die der Price-Cap-Regulierung (vgl. § 21
Abs. 1 Nr. 2 PostG) unterliegenden Dienstleistungen
der „Deutsche Post AG”, der Beigeladenen des
Ausgangsverfahrens der vorliegenden Verfassungsbeschwerde,
entsprechend § 1 Abs. 2 der
Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV) in drei Körbe
zusammenzufassen. Die vom Beschwerdeführer, einem
eingetragenen Verein, der nach seinen Angaben Kunde der
Beigeladenen ist, hiergegen erhobene Klage wies das
Verwaltungsgericht Köln ab. Der Antrag des Beschwerdeführers
auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche
Urteil blieb erfolglos (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 26. November 2004 - 13 A 4245/03 -, juris).
6
2. Mit Beschluss vom 12. September 2002
(Amtsblatt der RegPT 2002, S. 1448) genehmigte die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die von
der Beigeladenen zur Genehmigung vorgelegten Entgelte für das
Jahr 2003. Entsprechende Beschlüsse ergingen am
24. September 2003 (Amtsblatt der RegTP 2003,
S. 1193) für das Jahr 2004 und am 23. November 2004
(Amtsblatt der RegTP 2004, S. 1874) für das Jahr
2005.
7
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese
Genehmigungsbeschlüsse jeweils Klage, die vom
Verwaltungsgericht Köln mit in der Begründung gleichen
Urteilen vom 16. und 27. November 2007 abgewiesen wurde.
8
Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der
Beschwerdeführer klagebefugt. Zwar sei er nicht Adressat der
Entgeltgenehmigung. Doch könne der angefochtene Beschluss in
seine Rechte eingreifen. Denn der Beschwerdeführer könne sich
auf einen möglichen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG
berufen. Eine unmittelbare Auswirkung auch gegenüber Kunden
der Beigeladenen wie dem Beschwerdeführer sei bei dem
angefochtenen Beschluss anzunehmen. Dies folge aus der
Bestimmung des § 23 Abs. 2 PostG, wonach Verträge
über Postdienstleistungen, die andere als die genehmigten
Entgelte enthielten, mit der Maßgabe wirksam würden, dass das
genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts
trete, und die Verträge unwirksam seien, wenn es an einem
genehmigten Entgelt fehle, obwohl dieses nach § 19 PostG
genehmigungsbedürftig sei. Danach stehe den Vertragsparteien
keinerlei Gestaltungsspielraum zu. Allerdings habe das
Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden, ob der
einzelne Kunde bei unmittelbarer Wirkung der Genehmigung
stets die Klagebefugnis habe, um gegen für ihn relevante
genehmigte Tarife zu klagen. Eine Klagebefugnis sei aber
jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Kunde - wie hier der
Beschwerdeführer - geltend mache, dass es an einer der
Verfassung entsprechenden gesetzlichen Einschränkung der
Privatautonomie fehle. Hinzu komme, dass eine Überprüfung der
Entgelte durch die Zivilgerichte ausgeschlossen sei.
9
Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der
angefochtene Beschluss verletze den Beschwerdeführer nicht in
seinen Rechten. Ob er im Übrigen rechtmäßig sei, könne
deshalb dahinstehen. Ein subjektives Recht des
Beschwerdeführers ergebe sich nicht aus den Vorschriften des
PostG. Auch Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht verletzt.
Zwar könne ein Verwaltungsakt, der ein Privatrechtsverhältnis
unmittelbar gestalte, das von Art. 2 Abs. 1 GG
umfasste Recht der Vertragsfreiheit verletzen. Dem
Schutzbereich der Norm unterfalle prinzipiell auch die
Freiheit, den Inhalt von Vergütungsvereinbarungen bei der
Inanspruchnahme von Leistungen mit der Gegenseite
auszuhandeln. Allerdings gewährleiste Art. 2 Abs. 1
GG die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken der
verfassungsmäßigen Rechtsordnung. Zur verfassungsmäßigen
Rechtsordnung in diesem Sinne gehörten alle formell und
materiell im Einklang mit der Verfassung stehenden
Rechtsnormen. Für eine Berufung auf die grundgesetzlich
gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit sei daher kein
Raum, soweit diese Freiheit durch ein ordnungsgemäß zustande
gekommenes und inhaltlich verfassungsgemäßes Gesetz
eingeschränkt sei. Dies sei durch die Vorschriften über die
Entgeltregulierung von marktbeherrschenden Unternehmen,
insbesondere die §§ 19 bis 23 PostG geschehen.
10
4. Der Beschwerdeführer beantragte die
Zulassung der Berufung gegen die Urteile des
Verwaltungsgerichts und machte dabei neben dem Vorliegen
ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) geltend. Es fehle eine höchstrichterliche Klarstellung
dahingehend, dass Postkunden ein subjektives Klagerecht auf
Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Postentgeltgenehmigungen
gemäß §§ 19 ff. PostG zustehe, so dass eine
Überprüfung aufgrund der Entgeltbestimmungen des Postgesetzes
und der dazu ergangenen Verordnung erfolge.
11
5. In dem mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Beschluss vom 19. März 2009 verband das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die
Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und lehnte die Anträge
auf Zulassung der Berufung ab.
12
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
Urteile des Verwaltungsgerichts ergäben sich nicht daraus,
dass dieses zwar die Klagebefugnis des Beschwerdeführers aus
der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1
GG) in Verbindung mit einer fehlenden Überprüfbarkeit
behördlich genehmigter Entgelte durch die Zivilgerichte
angenommen, eine tatsächliche Verletzung des Art. 2
Abs. 1 GG aber nicht bejaht habe.
13
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache sei ebenfalls nicht gegeben.
Angesichts des dargelegten Ausgangspunkts der fehlenden
Verletzung des Beschwerdeführers in eigenen subjektiven
Rechten werde eine über den Einzelfall hinausgehende,
verallgemeinerungsfähige und der Rechtsfortbildung und/oder
-vereinheitlichung dienende Frage tatsächlicher oder
rechtlicher Art nicht aufgezeigt. Bei diesem Ansatz sei das
Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei höchstrichterlich zu
klären, dass Postkunden ein Klagerecht auf Überprüfung der
Rechtmäßigkeit von Entgeltgenehmigungen gemäß
§§ 19 ff. PostG zustehe, nicht relevant. Die
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts beruhten auf einer
individuellen Wertung der Entgeltgenehmigungen in Bezug auf
den Beschwerdeführer.
14
6. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde
weiterhin angegriffenen Beschluss vom 23. Juni 2009 wies das
Oberverwaltungsgericht die Anhörungsrüge des
Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 19. März 2009
zurück.
15
1. Mit seiner am 22. Juli 2009 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Daneben macht er eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4
Satz 1 und des Art. 103 Abs. 1 GG geltend.
16
Das Oberverwaltungsgericht habe § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO in sachlich nicht zu
rechtfertigender Weise falsch angewendet und dadurch das
Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Für die
Entscheidung sei eine klärungsbedürftige und -fähige
Rechtsfrage entscheidungserheblich gewesen, die sich in einer
Vielzahl weiterer Fälle stellen könne und deshalb das
Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung
und Handhabung des Rechts berühre.
17
Das Oberverwaltungsgericht setze sich mit
seinem Beschluss diametral in Widerspruch zu der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2007 (I ZR 125/04,
NVwZ-RR 2008, S. 154). Nach dessen Auffassung führe die
Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts über die
Entgeltfestsetzung dazu, dass eine zivilrechtliche
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entgeltfestsetzung nicht
möglich sei. Es sei, so der Bundesgerichtshof, mit
Art. 19 Abs. 4 GG allerdings nicht zu vereinbaren,
wenn dem Kunden bei staatlich regulierten Entgelten sowohl
eine verwaltungsrechtliche als auch eine zivilrechtliche
Überprüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit versagt
wäre.
18
Im Ergebnis verweigere das
Oberverwaltungsgericht die vom Bundesgerichtshof aus dem
Gebot des effektiven Rechtsschutzes hergeleitete materielle
Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entgeltgenehmigung. Vom
Bundesverwaltungsgericht sei die Frage bislang ersichtlich
nicht entschieden worden.
19
2. Die Beigeladene des Ausgangsverfahrens
meint, die Verfassungsbeschwerde müsse schon deshalb ohne
Erfolg bleiben, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf
Zulassung der Berufung nicht den Anforderungen des
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend
begründet habe. In der Begründung des
Berufungszulassungsantrags fänden sich weder Ausführungen
dazu, ob und inwieweit sich die Frage unmittelbar aus dem
Gesetz beantworten lasse, noch werde die Frage der
Klärungsbedürftigkeit erschöpfend begründet. Das
Oberverwaltungsgericht habe den Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Übrigen in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
ausgelegt.
20
3. a) Dem Land Nordrhein-Westfalen
und der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
21
b) Die Präsidentin des
Bundesverwaltungsgerichts hat eine Stellungnahme des unter
anderem für das Postrecht zuständigen 6. Revisionssenats
übermittelt, in der dieser Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen
Nichtzulassungsentscheidung äußert. Die vom
Oberverwaltungsgericht gebilligte Rechtsauffassung der
Vorinstanz führe dazu, dass die privatrechtsgestaltende
Wirkung einer Entgeltgenehmigung für den
Drittanfechtungskläger dann keine Rechtskreiserweiterung
gegenüber eventuell ohnehin bestehenden subjektiven Rechten
aus einfachem Recht bewirke, wenn das Regulierungsregime für
den Bereich des Postwesens und der Telekommunikation
eingreife. Dieser Rechtsstandpunkt sehe sich allerdings dem
Einwand ausgesetzt, dass es (jedenfalls) nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Art. 19
Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren wäre, wenn dem Kunden bei
staatlich regulierten Entgelten nicht nur eine
zivilrechtliche Kontrolle, sondern auch eine
verwaltungsgerichtliche Überprüfung ihrer materiellen
Rechtmäßigkeit versagt bliebe; dies lasse an der Richtigkeit
der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts immerhin zweifeln
(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Davon abgesehen
dürfte die in Rede stehende Begrenzung der subjektiven Rechte
des Vertragspartners des regulierten Unternehmens im
Anwendungsbereich sowohl des § 23 Abs. 2 PostG als
auch des § 37 Abs. 2 TKG weit über den
entschiedenen Fall hinaus Bedeutung erlangen, was eine
Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO nahegelegt hätte.
22
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 3 GG angezeigt (vgl. § 93c
Abs. 1 Satz 1, § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat,
wie sich aus der nachfolgenden Begründung ergibt, die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zu
den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Berufungszulassung im Verwaltungsprozess bereits hinlänglich
geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die
Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2009
zulässig und offensichtlich begründet (vgl. § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Mit der Aufhebung dieses
Beschlusses wird der Beschluss vom 23. Juni 2009
gegenstandslos.
23
1. Unzulässig ist allerdings die Rüge der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie nicht
näher begründet worden ist.
24
2. Zulässig ist hingegen die jedenfalls
der Sache nach geltend gemachte Rüge einer Verletzung des
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Insbesondere hat der
Beschwerdeführer in Bezug auf den Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO), dessen willkürliche Anwendung
er ausschließlich rügt, den Rechtsweg ordnungsgemäß
erschöpft.
25
Das Oberverwaltungsgericht beanstandet nicht,
dass der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund des § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht entsprechend § 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hätte. Dafür ist auch
nichts erkennbar.
26
Zwar beschränkt sich der Beschwerdeführer
insoweit in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der
Berufung auf die Forderung nach einer „höchstrichterlichen
Klarstellung dahingehend, dass Postkunden ein subjektives
Klagerecht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von
Postentgeltgenehmigungen gemäß §§ 19 ff. PostG
zusteht und dass eine Überprüfung aufgrund der
Entgeltbestimmungen des Postgesetzes und der dazu ergangenen
Verordnung erfolgt”. Doch dürfen diese Ausführungen nicht
isoliert betrachtet werden. Das verfassungsrechtliche Gebot,
den Rechtsweg nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren
(ausführlich unten 3 b), zwingt die
Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe bei der
Prüfung der Zulassungsgründe dazu, den Vortrag des jeweiligen
Antragstellers angemessen zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 -
1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 ).
Infolgedessen müssen auch die eingehenderen Ausführungen des
Beschwerdeführers zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel
an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in
die Betrachtung mit einbezogen werden. Bereits in diesen
hatte der Beschwerdeführer - jedenfalls der Sache nach -
darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich
noch nicht mit der Frage, ob dem Postkunden ein Anspruch auf
eine (verwaltungsgerichtliche) Prüfung der Rechtmäßigkeit
einer Entgeltgenehmigung nach § 22 Abs. 2,
Abs. 3 PostG zusteht, beschäftigt hat. Schon hiermit
hatte der Beschwerdeführer eine konkrete, seiner Auffassung
nach noch nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen, die für die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts offensichtlich von
Bedeutung war. Bei seinen Ausführungen zum Vorliegen des
Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
griff er dies offensichtlich lediglich noch einmal auf und
verwies zudem in diesem Zusammenhang auf die Auffassung des
Bundesgerichtshofs, dass die Genehmigung der - hier in Rede
stehenden - Postentgelte auch von Kunden angefochten werden
können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04
-, NVwZ-RR 2008, S. 154 <156
[Rn. 27 ff.]>).
27
Dass die Frage über den entschiedenen Fall
hinaus Bedeutung hat, liegt auf der Hand. Sogar der
Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen im Ausgangsverfahren
hält es für wünschenswert, „dass die damit zusammenhängenden
Rechtsfragen auch Gegenstand höchstrichterlicher
Rechtsprechung werden, um sie so einer endgültigen Klärung
zuzuführen” (vgl. Gerstner/Lünenbürger, DVBl 2009,
S. 1458 ). Angesichts dessen bedurfte es im
vorliegenden Fall keines ausdrücklichen Hinweises auf die
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der
Rechtssache.
28
3. Der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2009 verletzt
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das
Oberverwaltungsgericht hätte zur Klärung der Frage, ob ein
Postkunde einen Anspruch auf eine (verwaltungsgerichtliche)
Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entgeltgenehmigung nach
§ 22 Abs. 2, Abs. 3 PostG hat, die Berufung
zulassen müssen, da er das Vorliegen des Zulassungsgrundes
des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ohne
Verfassungsverstoß nicht verneinen konnte.
29
a) Die vom Beschwerdeführer insofern in
erster Linie auf den allgemeinen Justizgewährungsanspruch
gestützte Rüge bezieht sich der Sache nach auf Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG, der für den Bereich des
Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt - wie die
im Ausgangsverfahren angefochtenen Entgeltgenehmigungen -
speziellen Regelung (vgl. BVerfGE 107, 395 ).
30
b) Wenn prozessrechtliche Vorschriften
Rechtsbehelfe vorsehen, verbietet die Gewährleistung eines
effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG
den Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser
Vorschriften, die die Beschreitung des Rechtswegs in einer
unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden
Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 78, 88
; 84, 366 ; 104, 220
). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie
hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten
die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu
erstreiten. Deshalb dürfen insbesondere die Anforderungen an
die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert
werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf
das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten
Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden
können (vgl. BVerfGK 5, 369 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1
BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 ) und
dadurch die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu
erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl.
BVerfGK 5, 369 ; 10, 208 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009
- 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515 ).
Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die
Darlegungen der Zulassungsgründe gemäß § 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise
ebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe
des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGK 10, 208
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 21. Januar 2009, a.a.O.). Mit dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Berufung
und damit in einem nächsten Schritt auch zur Revision
erschwerende Auslegung und Anwendung des § 124
Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu
rechtfertigen, sich damit als objektiv willkürlich erweist
und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar
erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW
2009, S. 3642).
31
c) Das Oberverwaltungsgericht hat den
Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in
sachlich nicht vertretbarer Weise angewandt und dadurch das
Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Es hätte der
Rechtssache bei der gebotenen Berücksichtigung dieses
Grundrechts grundsätzliche Bedeutung beimessen müssen.
32
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche
Bedeutung, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den
Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung
im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten
erscheint; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne
des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach
weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642
).
33
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage,
ob ein Postkunde einen Anspruch auf eine
(verwaltungsgerichtliche) Prüfung der Rechtmäßigkeit einer
Entgeltgenehmigung nach § 22 Abs. 2, Abs. 3
PostG hat, erfüllt diese Voraussetzungen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich mit ihr noch nicht
beschäftigt. Der Bundesgerichtshof hat sie - anders als das
Verwaltungsgericht, jedoch ohne Bindung für dieses - bejaht.
Der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss
über die Anhörungsrüge vom 23. Juni 2009, das Urteil des
Bundesgerichtshofs enthalte keine Ausführungen zu den
Zulässigkeits- und Begründetheitserfordernissen
verwaltungsgerichtlicher Klagen, verkennt, dass sich
angesichts des Standpunkts des Bundesgerichtshofs, der im
Übrigen ersichtlich davon ausgeht, dass der Postkunde nicht
nur klagebefugt ist, sondern auch und vor allem einen
Anspruch auf eine (verwaltungsgerichtliche) Überprüfung der
materiellen Rechtmäßigkeit hat (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007
- I ZR 125/04 -, NVwZ-RR 2008, S. 154 ), die
Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage auf die
Verwaltungsgerichtsbarkeit verengt hat.
34
In der zur Zeit der angegriffenen
Entscheidungen vorhandenen Literatur wurde die Frage auch
unterschiedlich beantwortet (vgl. Lübbig, in: Beck'scher
PostG-Kommentar, 2. Auflage 2004, § 22
Rn. 65 ff. einerseits, Gramlich, CR 2000,
S. 816 andererseits; siehe neuerdings auch
Gerstner/Lünenbürger, DVBl 2009, S. 1458 ff.;
Ruffert, in: Fehling/Ruffert, Regulierungsrecht, 2010,
§ 11 Rn. 74 mit Fn. 144; vgl. ferner Mayen,
MMR 2000, S. 117 ff. zur
telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierung).
35
Die Zuerkennung der Klagebefugnis im Sinne des
§ 42 Abs. 2 VwGO durch die Verwaltungsgerichte ist
für den Postkunden ohne Wert, wenn im Rahmen der
Begründetheit der Klage ausschließlich darauf abgestellt
wird, dass selbst bei Rechtswidrigkeit des angegriffenen
Verwaltungsakts eine Verletzung in eigenen Rechten
ausscheidet. Mit seinem Standpunkt stellt das
Oberverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, was die
obergerichtliche und in einem sich dann möglicherweise
anschließenden Revisionsverfahren höchstrichterliche Klärung
der aufgeworfenen Frage betrifft, praktisch rechtsschutzlos,
da der Bundesgerichtshof insofern die Verwaltungsgerichte am
Zuge sieht, bei diesen aber die Berufungszulassung verweigert
wird.
36
Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts
dafür, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO nicht vorliegen soll, ist nicht vertretbar.
Der Beschwerdeführer wollte offensichtlich geklärt wissen, ob
ein Kunde der Beigeladenen einen Anspruch auf eine
inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer
Entgeltgenehmigung hat. Das Oberverwaltungsgericht geht
hingegen von der von ihm im Rahmen des Zulassungsgrunds des
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angenommenen
„fehlenden Verletzung des Klägers in eigenen subjektiven
Rechten” sowie der „individuellen Wertung der
Entgeltgenehmigungen in Bezug auf den Kläger” aus. Dass sich
der Beschwerdeführer von anderen Kunden der Beigeladenen
unterscheiden soll, behauptet das Oberverwaltungsgericht
indes nicht und ist auch nicht ersichtlich. Auch die
Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (sowie des
Verwaltungsgerichts) zur (angeblich) fehlenden Verletzung des
Beschwerdeführers in seinen Rechten gehen nicht vom
Einzelfall aus, sondern beanspruchen ersichtlich Geltung für
alle Postkunden und hätten deshalb einer grundsätzlichen
Klärung bedurft.
37
4. Da die Aufhebung des angegriffenen
Beschlusses bereits auf der Verletzung von Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG wegen der Nichtzulassung der
Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht,
bedarf es keiner Entscheidung, ob das Oberverwaltungsgericht
mit der - vom Beschwerdeführer ohnehin nicht
ausdrücklich gerügten - Verneinung ernstlicher Zweifel
an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Urteile
(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ebenfalls die
Garantie effektiven Rechtsschutzes verletzt hat.
38
5. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
39
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt
nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
). Der Wert von - hier wegen der drei
Ausgangsverfahren dreimal - 8.000 € entspricht demjenigen,
der in der Regel festgesetzt wird, wenn einer
Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird. Er erscheint auch
hier angemessen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch
Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen
hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen
würden. Eine Festsetzung, die am Streitwert des
Ausgangsverfahrens orientiert ist, ist nicht angezeigt, denn
mit der stattgebenden Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde ist keine Vorwegnahme der nach
Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht zu
treffenden Entscheidung verbunden.
40
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.