BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1765/09 -
des Herrn T...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. April 2011 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe
verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die
verfahrensrechtliche Schlechterstellung bei der Gewährung von
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz gegenüber einer
Kindergeldleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz.
2
1. Die Zahlung vom Kindergeld ist seit
1. Januar 1996 im X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes geregelt; die Regelung wurde durch
das Jahressteuergesetz 1996 eingefügt (BGBl I 1995
S. 1250). Das Kindergeld ist danach als Steuervergütung
ausgestaltet (§ 31 Satz 3 EStG). Sie soll das
Existenzminimum des Kindes durch eine Kindergeldzahlung in
Form einer Steuererstattung bei den Eltern sicherstellen.
3
Nach dem System des sogenannten
Familienleistungsausgleichs wird gemäß § 31 Satz 1
EStG die steuerliche Freistellung des Einkommensbetrages der
Eltern in Höhe des Existenzminimums eines Kindes entweder
durch den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG
oder durch das im X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes geregelte Kindergeld bewirkt. Wirkt
sich bei den Eltern der Kinderfreibetrag dergestalt aus, dass
er in vollem Umfang zur Minderung der steuerlichen
Bemessungsgrundlage führt, wird die steuerliche Freistellung
des Existenzminimums allein durch den Kinderfreibetrag
bewirkt. Das gezahlte Kindergeld wird der Steuerschuld der
Eltern als vorab gezahlte Steuervergütung dann wieder
hinzugerechnet. Wirkt sich der Kinderfreibetrag hingegen
nicht aus, weil das Einkommen der Eltern ihr eigenes
steuerfreies Existenzminimum nicht übersteigt oder weil die
steuerliche Entlastung durch den Freibetrag geringer ist als
das gezahlte Kindergeld, so dient das Kindergeld gemäß
§ 31 Satz 2 EStG der Förderung der Familie. Auch
insoweit stellt es jedoch keine Sozialleistung im formellen
Sinne dar, sondern eine einkommensteuerliche Förderung der
Familie durch eine Sozialzwecknorm. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht bedeutet dies, dass im Verwaltungsverfahren die
Bestimmungen der Abgabenordnung (nachfolgend: AO), nicht
hingegen diejenigen des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
(nachfolgend: SGB X) zur Anwendung kommen (stRspr des
Bundesfinanzhofs, vgl. zuletzt Urteil vom
19. November 2008 - III R 108/06 -,
BFH/NV 2009, 357).
4
Die Änderung von Kindergeldbescheiden nach dem
Einkommensteuergesetz für die Zukunft richtet sich nach
§ 70 Abs. 2 EStG; für Änderungen wegen nachträglich
bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel für die
Vergangenheit gelten die allgemeine Verfahrensbestimmung in
§ 173 AO, die gemäß § 155 Abs. 4 AO auch auf
Steuervergütungen Anwendung findet.
5
§ 173 AO lautet auszugsweise:
6
§ 173 Aufhebung oder Änderung
von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder
Beweismittel
7
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu
ändern,
8
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich
bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
9
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich
bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und
den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft,
dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich
bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die
Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder
mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im
Sinne der Nummer 1 stehen.
10
(...)
11
2. Eltern, die in Deutschland nicht
steuerpflichtig sind, aber in einer Weise mit dem deutschen
Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die
eine Kindergeldzahlung erfordert oder angemessen erscheinen
lässt, erhalten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz.
Gleiches gilt für Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt
ihrer Eltern nicht kennen und für die die Kindergeldzahlung
zur Vermeidung sozialer Härten weiter erforderlich ist. Diese
Kinder sind zwar wegen ihres Wohnsitzes oder unbeschränkten
Aufenthaltes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Ihr
eigener Kindergeldanspruch wird jedoch im
Bundeskindergeldgesetz geregelt, da ihnen im
Einkommensteuerrecht neben der steuerlichen Freistellung
ihres Existenzminimums nicht zusätzlich ein Kinderfreibetrag
oder ein Steuererstattungsbetrag gewährt werden kann (vgl.
Bericht und Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des
Deutschen Bundestags vom 31. Mai 1995, BTDrucks
13/1558, S. 163).
12
Bei dem Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) handelt es sich um eine
materielle Sozialleistung. Es kann nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich
nach § 31 EStG zur Anwendung kommt (§ 25
Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, Allgemeiner Teil
- SGB I). Kindergeldansprüche nach dem
Bundeskindergeldgesetz und dem Einkommensteuerrecht schließen
sich mithin gegenseitig aus.
13
Bei der Ausführung des
Bundeskindergeldgesetzes ist nach § 18 BKGG das
Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit das
Bundeskindergeldgesetz selbst keine ausdrückliche Regelung
trifft. Die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht
begünstigenden Verwaltungsaktes ist in § 44 SGB X
geregelt; die Vorschrift lautet auszugsweise:
14
§ 44 [SGB X] Rücknahme
eines rechtswidrigen nicht begünstigenden
Verwaltungsaktes
15
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei
Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich
als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben
worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf
Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht
hat.
16
(2) Im Übrigen ist ein rechtwidriger nicht
begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit
zurückgenommen werden.
17
(...)
18
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen
nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses
Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren
vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der
Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der
Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf
Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den
rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der
Rücknahme der Antrag.
19
Das Bundeskindergeldgesetz regelt
ergänzend:
20
§ 11 [BKGG] Zahlung des
Kindergeldes und des Kinderzuschlags
21
(...)
22
(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender
Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft
zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die
Vergangenheit zurückgenommen werden.
23
3. Bei den materiellrechtlichen Anforderungen
an das Kind für die Inanspruchnahme von Kindergeld trafen
EStG und BKGG keine unterschiedlichen Regelungen. Die
einschlägige Regelung für ein berücksichtigungsfähiges Kind
in § 32 EStG lautete für den Streitzeitraum:
24
§ 32 EStG Kinder, Freibeträge
für Kinder
25
(...)
26
(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr
vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
27
(...)
28
3. wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
29
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
BKGG enthält für den Streitzeitraum eine identische
Bestimmung für das nach dem Bundeskindergeldgesetz zu
gewährende Kindergeld.
30
1. Der im Jahr 1967 geborene Sohn des
Beschwerdeführers leidet seit 1992 an einer psychischen
Krankheit. Der Grad der Behinderung beträgt 60 %. Im
Februar 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung
von Kindergeld für seinen mittlerweile 38-jährigen Sohn. Mit
Bescheid vom 6. April 2005 lehnte die zuständige
Familienkasse den Antrag des Beschwerdeführers ab Januar 2001
ab. Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre könne bei
Vorliegen einer Behinderung des Kindes nur dann gewährt
werden, wenn die Behinderung bereits vor Vollendung des
27. Lebensjahres eingetreten sei. Nach den von dem
Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sei dies im Fall der
Behinderung des Sohnes jedoch nicht der Fall. Einen Einspruch
legte der Beschwerdeführer - trotz beigefügter
Rechtsbehelfsbelehrung - gegen diesen Bescheid nicht ein.
31
2. Mit Schreiben vom 28. September 2005
beantragte der Beschwerdeführer, den mittlerweile
bestandskräftigen Bescheid vom 6. April 2005 nach
§ 44 SGB X aufzuheben und ihm für die vergangenen
vier Jahre für seinen Sohn Kindergeld zu gewähren. Aus einer
fachärztlichen Stellungnahme und anderen Unterlagen ergebe
sich, dass die Behinderung seines Sohnes bereits vor
Vollendung dessen 27. Lebensjahres eingetreten sei.
Unter anderem legte der Beschwerdeführer Schreiben aus den
1990er Jahren vor, die auf die psychische Erkrankung des
Sohnes schließen lassen.
32
Die Familienkasse gewährte mit Bescheid vom
24. Januar 2006 dem Beschwerdeführer für seinen
Sohn ab Mai 2005 laufendes Kindergeld. Für die Zeit bis zur
Bekanntgabe des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom
6. April 2005 wurde die Gewährung von Kindergeld jedoch
abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Korrektur dieses
Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hätten
nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei erst nach Ablauf
der Einspruchsfrist seinen Mitwirkungspflichten
nachgekommen.
33
3. Einspruch und Klage des Beschwerdeführers
blieben erfolglos. Das Finanzgericht begründete sein
abweisendes Urteil im Wesentlichen damit, dem
Beschwerdeführer sei grobes Verschulden daran vorzuwerfen,
dass die Tatsache, wonach sein Sohn schon im Alter von 27
Jahren behindert gewesen sei, erst nachträglich bekannt
geworden sei. Die Voraussetzungen der einschlägigen
Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
lägen deshalb nicht vor. Die Änderungsvorschrift des
§ 44 SGB X sei nicht einschlägig. Eine Änderung
nach § 44 SGB X wäre nur dann möglich, wenn es sich
um eine Kindergeldfestsetzung nach dem Bundeskindergeldgesetz
gehandelt hätte. Im Anwendungsbereich des
Einkommensteuergesetzes gelte das nur subsidiär anwendbare
Bundeskindergeldgesetz nicht. Da der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz im Inland habe und damit unbeschränkt
steuerpflichtig sei, finde das Einkommensteuergesetz
Anwendung. Dies sei auch verfassungsgemäß.
34
4. Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision
zurück. Angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung des
Kindergelds nach dem Einkommensteuergesetz als
Steuervergütung einerseits und nach dem
Bundeskindergeldgesetz als Sozialleistung andererseits, sei
der Gesetzgeber nicht gehalten, auch für das Kindergeld nach
dem Einkommensteuergesetz eine § 11 Abs. 4 BKGG
bzw. § 44 SGB X vergleichbare Regelung vorzusehen,
die die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden
Verwaltungsakts für die Vergangenheit in das Ermessen der
zuständigen Behörde stelle und nicht vom Vorliegen der
Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO abhängig
mache.
35
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 3 Abs. 1 sowie des grundrechtsgleichen Rechts
aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
36
Das Bundesverfassungsgericht habe mit
Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Januar 2005 - 2 BvR
167/02 -, BVerfGE 112, 164 entschieden, dass bei
unterschiedlichen Regelungssystemen für eine Materie auch bei
Begünstigungen keine Schlechterstellung vorgenommen werden
dürfe. Im Streitfall liege eine sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers
gegenüber Empfängern von Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz vor. Jenen stehe die Möglichkeit einer
rückwirkenden Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheids
nach § 44 SGB X offen. Dem Beschwerdeführer
hingegen werde das verwehrt. Er werde daher dafür „bestraft“,
dass er arbeite und deshalb Kindergeld nach dem System des
Einkommensteuergesetzes und der Abgabenordnung beziehe. Dies
sei aber kein zulässiges Differenzierungskriterium. Ein
Ausgleich durch andere Vorteile sei nicht ersichtlich.
37
Der Bundesfinanzhof und das Finanzgericht
hätten die Frage nach der verfassungskonformen Auslegung des
§ 173 AO im Wege der Normenkontrolle dem
Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen. Daher sei auch
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
38
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da die in § 93a Abs. 2
BVerfGG genannten Gründe für eine Annahme nicht vorliegen.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die
entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
39
1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits
unzulässig, soweit sie die Verletzung des Rechts auf den
gesetzlichen Richter durch die Entscheidungen des
Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs nach Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG wegen Nichtvorlage der Sache an
das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1
GG rügt. Der Beschwerdeführer hat nicht, wie er es nach
§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG hätte tun müssen,
substantiiert aufgezeigt, dass eine verfassungskonforme
Auslegung des Gesetzes nicht möglich und das Gericht von der
Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist (vgl. BVerfGE
85, 329 ; 88, 187 ; 90, 145
; 96, 315 ). Die angerufenen
Gerichte sind vielmehr selbst nicht von der
Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ausgegangen.
40
2. Der allgemeine Gleichheitssatz wird nicht
dadurch verletzt, dass im Falle des Beschwerdeführers die
Rücknahmeregelungen der Abgabenordnung Anwendung finden, bei
der Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
die Rücknahme eines Kindergeldbescheides sich hingegen nach
den grundsätzlich günstigeren Verfahrensvorschriften des
§ 44 SGB X beziehungsweise des § 11
Abs. 4 BKGG bestimmt.
41
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz
gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich
Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu
behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche
Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 110, 412
; 121, 108 ; 121, 317 ; 122,
210 ; 125, 1 ; stRspr). Verboten ist
daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss,
bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem
anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl.
BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 116,
164 ; 121, 108 ; 121, 317 ).
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal
unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu
einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse
reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1
; 120, 1 ; 122, 39 ; 125, 1
; stRspr). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers
ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an
Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09 -,
juris, Rn. 45; siehe auch BVerfGE 88, 87 ; 98,
365 ; 121, 317 ; BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 21. Juli 2010
- 1 BvR 611/07 u.a.-, juris, Rn. 83).
42
Eine Ungleichbehandlung kann unter anderem auf
der Grundlage einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung
gerechtfertigt sein. Denn Gesetze, die Massenvorgänge
betreffen, dürfen, um praktikabel zu sein, typisieren und
damit in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen
Falles vernachlässigen (vgl. BVerfGE 96, 1
; 101, 297 ; 110, 412
). Die ungleiche Wirkung darf allerdings
ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die
Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr
notwendig verbundenen Ungleichheit stehen. Außerdem darf die
gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild
wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall
orientieren (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 268
; 117, 1 ; 122, 39 ;
123, 1 ).
43
Die Entscheidung darüber, welches
Verfahrensrecht beim Vollzug und der Abwicklung bestimmter
Rechtsmaterien Anwendung finden und wie es im einzelnen
ausgestaltet sein soll, knüpft grundsätzlich nicht an
Persönlichkeitsmerkmale des Rechtsunterworfenen, sein
persönliches Verhalten oder an seine Ausübung von
Freiheitsrechten an. Sie ist vielmehr an
Zweckmäßigkeitsüberlegungen und Sachgesetzlichkeiten der
geregelten Materie sowie den vorhandenen oder zu schaffenden
Strukturen einer Verwaltungsorganisation orientiert. Der
Gleichheitssatz lässt dem Gesetzgeber hier eine weite, nur
auf willkürliche Unterscheidungen zu überprüfende
Gestaltungsfreiheit.
44
Für den Bereich des Kindergelds hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der
Grundsatz der horizontalen Steuergleichheit nach Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1GG die
volle steuerliche Freistellung des existentiell notwendigen
Bedarfs für die Kinder aller Steuerpflichtigen verlangt (vgl.
BVerfGE 99, 216 ; 99, 246
; 110, 412 ; 124, 282
). Für die einzelnen Rechtsgebiete und
Teilsysteme, in denen der Familienleistungsausgleich zu
verwirklichen ist, besteht im Übrigen grundsätzlich
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 110, 412
). In besonderem Maße gilt dies für das
Verwaltungsverfahren zur Abwicklung des
Familienleistungsausgleichs.
45
b) Die Anwendung unterschiedlichen
Verfahrensrechts zwischen Kindergeldempfängern nach
Einkommensteuerrecht einerseits und solchen nach dem
Bundeskindergeldgesetz andererseits führt zwar, wie auch im
Ausgangsfall, zu einer Ungleichbehandlung grundsätzlich
vergleichbarer Sachverhalte (aa). Diese ist jedoch
gerechtfertigt (bb).
46
aa) Wird Kindergeld auf Grundlage der
Regelungen des Einkommensteuergesetzes gewährt, wie dies bei
nahezu 99 % der Kindergeldgewährungen der Fall ist (vgl.
BVerfGE 122, 39 m.w.N.), so finden neben den
speziellen Korrekturnormen des steuerlichen Kindergeldrechts
in § 70 Abs. 2 bis 4 EStG die Vorschriften der
Abgabenordnung über die Aufhebung von Steuerverwaltungsakten
nach §§ 129, 172 ff. AO über § 155 Abs. 4
AO, § 31 Satz 3 EStG Anwendung. Danach wird eine
fehlerhafte Entscheidung zwar für die Zukunft korrigiert;
demgegenüber ist in Fällen wie dem vorliegenden eine
Aufhebung oder Änderung des bereits bestandskräftigen,
belastenden rechtswidrigen Kindergeldbescheides nach dem
steuerlichen Verfahrensrecht nur dann möglich, wenn den
Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass
Tatsachen oder Beweismittel erst nach der Festsetzung bekannt
geworden sind (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO).
47
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung
von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz nicht vor und
wird gemäß § 25 SGB I Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz geleistet, richtet sich die Korrektur
ergangener Kindergeldbescheide nach § 11 BKGG,
§§ 44 ff. SGB X, die dem Kindergeldempfänger
eine im Vergleich zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
grundsätzlich günstigere Verfahrensposition einräumen. Auch
hiernach ist für die Zukunft ein rechtswidriger nicht
begünstigender Verwaltungsakt zwingend zurückzunehmen
(§ 11 Abs. 4 Halbs. 1 BKGG, § 44
Abs. 2 SGB X). Die Rücknahme eines rechtswidrigen
nicht begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit
- wie sie hier in Rede steht - wird nach § 11
Abs. 4 Halbs. 2 BKGG, abweichend von dem
allgemeinen Sozialverfahrensrecht in § 44 Abs. 1
SGB X, in das Ermessen der Behörde gestellt. Diese
Ermessensvorschrift war mit Gesetz vom
18. August 1980 (BGBl I S. 1469)
eingeführt worden. Der Gesetzesentwurf war mit der Erwägung
begründet worden, im Kindergeldrecht seien überwiegend nur
verhältnismäßig kurze Leistungszeiträume ab dem 18.
Lebensjahr des Kindes betroffen. Es sei nicht durch
Billigkeitsgesichtspunkte geboten und würde zu einem
unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen, alle diese Fälle
entsprechend dem allgemeinen sozialrechtlichen
Verfahrensrecht wieder aufzunehmen. Deshalb sei es
sachgerecht, die Rücknahme für die Vergangenheit dem Ermessen
der Kindergeldstellen zu überlassen (vgl. BTDrucks 8/2034,
S. 41). Nach einer in der Literatur geäußerten
Auffassung ist das Rücknahmeermessen im Bereich des
Kindergeldrechts an der Frage auszurichten, ob der
Kindergeldberechtigte den bisher ergangenen, rechtswidrigen
Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben (mit)verursacht hat
(vgl. Helmke, in: Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich,
§ 11 BKGG Rn. 10
es zu einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit, so
wird Kindergeld bis zu einem Zeitraum von vier Jahren vor der
Rücknahme gezahlt (§ 44 Abs. 4 SGB X). Im
Ergebnis bewertet danach das bei der Gewährung von Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz maßgebliche Verfahrensrecht
das Interesse des Kindergeldempfängers an einer materiell
richtigen Kindergeldentscheidung höher, wohingegen die
Abgabenordnung der Bestandskraft des rechtswidrigen
Verwaltungsakts eher den Vorrang gibt.
48
bb) Die ungleiche Ausgestaltung der
Verfahrensregelungen über die Rücknahme einer rechtswidrigen
Ablehnung von Kindergeld für die Vergangenheit ist sachlich
gerechtfertigt, jedenfalls nicht willkürlich.
49
Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist
es zunächst, dass der Gesetzgeber den
Familienleistungsausgleich in das Einkommensteuerrecht
integriert hat. Nach dem System des
Familienleistungsausgleichs wird die steuerliche Freistellung
des Einkommensbetrages der Eltern in Höhe des
Existenzminimums eines Kindes entweder durch den
Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch
das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes bewirkt (vgl. § 31 Satz 1
EStG). Die Regelung des Familienleistungsausgleichs im
Einkommensteuergesetz bot sich schon deshalb für den
Gesetzgeber an, weil jedenfalls die Freistellung des
steuerrechtlichen Existenzminimums für Kinder im
Einkommensteuerrecht nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen geboten ist
(vgl. BVerfGE 99, 246 ; 112, 164
). So hat der Gesetzgeber die Regelungen des
Familienleistungsausgleichs in ein abgestimmtes System von
Steuerentlastung und Sozialleistung eingefügt (vgl.
BVerfGE 112, 164 ). Es war daher zumindest
nicht verfassungswidrig, die Gewährung von Kindergeld, die
gemäß § 31 Satz 2 EStG im überschießenden Bereich
eine sozialrechtliche Förderung der Familie darstellt (vgl.
BVerfGE 110, 412 ; 112, 164
), auch verfahrenstechnisch in diesem
Zusammenhang und an dieser Stelle mitzuregeln. Auf diese
Weise kann die Prüfung des Finanzamtes, ob der Abzug eines
Kinderfreibetrages vom Einkommen nach § 32 Abs. 6,
§ 2 Abs. 5 EStG oder die Zahlung von Kindergeld als
eine Steuervergütung nach §§ 62 ff. EStG günstiger
für den Steuerpflichtigen ist (vgl. § 31 Satz 4
EStG), gleichsam „aus einer Hand“ durch dieselbe Behörde
erfolgen. Wird eine solche Regelung gewählt, liegt es schon
aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nahe, im Interesse
eines Gleichlaufs der Verfahren die Verwaltung der
Kinderfreibeträge und der Kindergeldzahlung, die der
Günstigerprüfung des § 31 Satz 4 EStG unterliegen,
dem einheitlichen Verfahrensrecht der Abgabenordnung zu
unterwerfen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
50
Praktikabilitätserwägungen sprechen ferner
dafür, für das nach dem Einkommensteuergesetz festzusetzende
Kindergeld die Anwendung des steuerlichen Verfahrensrechts
der Abgabenordnung vorzuschreiben, weil die für die
Streitigkeiten aus dem Einkommensteuergesetz zuständigen
Finanzgerichte mit der Anwendung dieses Verfahrensrechts
besonders vertraut sind.
51
Bei Personen, die nicht in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtig sind und denen damit ein
Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG nicht
zustehen kann, vermag das in § 31 EStG gesetzlich
eingeführte System des Familienleistungsausgleichs
demgegenüber von vornherein nicht zu greifen. Der Gesetzgeber
war daher gehalten, für diesen Personenkreis eine andere
Lösung des Familienleistungsausgleichs zu schaffen. Dass er
hierzu das - bei Einführung des Familienleistungsausgleichs
nach dem Einkommensteuergesetz ohnehin schon
bestehende - Bundeskindergeldgesetz entsprechend
ausgestaltet hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Ausgehend hiervon war es wiederum folgerichtig,
für diese materiell sozialrechtliche Regelung die
Verfahrensvorschriften des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch für
anwendbar zu erklären, da sie auf Sozialleistungen
zugeschnitten sind und die Kindergeldbehörden sowie die nach
§ 15 BKGG zuständigen Sozialgerichte mit dieser
Verfahrensordnung besonders vertraut sind.
52
Die unterschiedlichen verfahrensrechtlichen
Regelungen für die Gewährung von Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz einerseits und dem
Einkommensteuergesetz andererseits sind mithin durch das
jeweilige Rechtssystem bedingt, in das sie eingebunden sind.
Für sie sprechen jeweils Gründe der
Verwaltungspraktikabilität und der Rechtsklarheit. Die
gesetzgeberische Verfahrensgestaltung ist damit mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
53
c) Dass der Ausschluss der Rücknahme eines
rechtswidrigen Kindergeldbescheides nach § 173
Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er bestandskräftig ist und
der Steuerpflichtige die rechtzeitige Vorlage der die
Rechtswidrigkeit belegenden Unterlagen grob fahrlässig
versäumt hat, auch im Bereich des Familienleistungsausgleichs
nicht aus sich heraus - also jenseits der Frage einer
gleichheitswidrigen Schlechterstellung im Verhältnis zu den
Verfahrensvorschriften des Bundeskindergeldrechts -
verfassungswidrig sei, behauptet der Beschwerdeführer selbst
nicht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich (vgl. dazu auch
die Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom
16. Dezember 1982
- 1 BvR 1465/82 -, Information StW 1983,
313 und vom 2. März 1984
- 1 BvR 23/84 -, HFR 1984, 434).
54
3. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung anzunehmen ist, sind der Antrag des
Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
mangels hinreichender Erfolgsaussichten der
Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Beiordnung eines
Rechtsanwaltes abzulehnen.
55
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.