BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1766/12 -
der Frau P…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
nd die Richterin Britz
am 13. Dezember 2012 einstimmig
beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Anordnung von Umgangskontakten ihrer drei Söhne mit dem
Kindesvater.
2
1. Aus der Ehe der Kindeseltern sind drei
gemeinsame Kinder hervorgegangen, die in den Jahren 2000,
2001 und 2004 geboren wurden. Seit der Trennung der
Kindeseltern im April 2004 leben die Kinder bei der
Kindesmutter. Seit Dezember 2004 hat der Kindesvater mit
seinen Kindern keinen Umgang mehr. Durch Beschluss des
Amtsgerichts wurde die elterliche Sorge für die Kinder auf
die Kindesmutter übertragen. Zugleich wurde eine
Umgangsvereinbarung getroffen, die allerdings von der
Beschwerdeführerin nicht umgesetzt wurde. Der Kindesvater ist
in der rechtsradikalen Szene aktiv. Die Beschwerdeführerin
war hier ebenfalls engagiert, hat sich aber im Januar 2005
abgewandt und an einem Aussteigerprogramm teilgenommen. Sie
hat ihren Namen und die Namen ihrer Kinder ändern lassen und
hat mehrfach ihren Wohnsitz gewechselt.
3
a) Durch Urteil des Amtsgerichts vom 5.
November 2008 wurde die Ehe der Kindeseltern geschieden und
der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ferner wurde das
Umgangsrecht des Kindesvaters mit den Kindern bis zum 31.
Dezember 2009 ausgeschlossen.
4
b) Auf die Beschwerde des Kindesvaters wurde
durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2012 nach
Einholung eines Sachverständigengutachtens das Urteil des
Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass dem Kindesvater
jeden ersten Samstag im Monat, beginnend am 6. Oktober 2012,
für die Dauer von zwei Stunden begleiteter Umgang mit seinen
Kindern gewährt und zur Sicherstellung der Durchführung des
Umgangs Umgangspflegschaft angeordnet wurde.
5
Es entspreche unter Wahrung der
Grundrechtspositionen der Eltern dem Wohl der Kinder, dem
Kindesvater Umgang zu gewähren. Die Voraussetzungen für einen
Umgangsausschluss lägen nicht vor. Der Senat könne nicht
feststellen, dass bei einem Umgang der Kinder mit ihrem Vater
zu befürchten wäre, dass seine Kinder oder die Mutter der
Kinder Angriffen aus der rechtsradikalen Szene ausgesetzt
wären, die eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder auch der
Kindesmutter bedeuten würden. Insbesondere die von der
Kindesmutter vorgelegten und vom Senat eingeholten Auskünfte
der Polizei- und Verfassungsschutzbehörden ließen eine
konkrete Gefährdung der Kindesmutter und ihrer Kinder nicht
erkennen.
6
In einem Schreiben des Landeskriminalamts
Niedersachsen vom 19. April 2007 werde lediglich
mitgeteilt, dass eine erhebliche Gefahr bestehe, dass der
Kindesvater die Kindesmutter an ihrem Wohnort ausfindig
mache, um „Einfluss auf die weitere Lebensführung zu nehmen“.
Konkrete Szenarien für Repressalien, welche die Kindesmutter
oder ihre Kinder zu befürchten hätten, würden nicht
verdeutlicht. Das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
verweise in seiner Stellungnahme vom 26. April 2007
lediglich darauf, dass bei Bekanntwerden des Aufenthaltsorts
der Kindesmutter für diese die „abstrakte Gefahr“ bestehe,
erheblich erhöhtem körperlichen und seelischen Druck
ausgesetzt zu sein.
7
Angesichts des Umstands, dass sich die
geschilderten abstrakten Gefahren in den vergangenen fünf
Jahren nicht konkretisiert hätten, obwohl zwischenzeitlich
der Aufenthaltsort der Kindesmutter vorübergehend bekannt
geworden sei, habe der Senat Zweifel, dass sie sich in
Zukunft noch realisieren könnten. Auch das Landeskriminalamt
Niedersachsen habe in seiner Stellungnahme vom 21. April 2009
mitgeteilt, dass konkrete Gefährdungserkenntnisse derzeit
nicht vorlägen und die Gefahrenlage als gering einzuschätzen
sei.
8
Die Beschwerdeführerin habe keine konkreten,
aktuell bestehenden Gefahren beschrieben. Allein aus der
behördlichen Änderung des Namens der Beschwerdeführerin und
ihrer Kinder ergebe sich keine konkrete Gefahrenlage. Eine
solche sei auch nicht den vom Senat beigezogenen Akten des
Namensänderungsverfahrens zu entnehmen.
9
Andere Gründe stünden der Gewährung von Umgang
in dem vom Senat angeordneten Umfang jedenfalls dann nicht
entgegen, wenn ein Umgangspfleger die Ausübung des Umgangs
überwache. Körperliche Übergriffe des Kindesvaters auf seine
Kinder seien nicht zu erwarten. Der von den Kindern (zum
Teil) geäußerte Wille, keinen Umgang haben zu wollen,
rechtfertige den Ausschluss des Umgangs nicht. Es sei
vielmehr davon auszugehen, dass ein - zunächst zeitlich
geringer - Umgang sich auf das Wohl der Kinder eher
förderlich auswirken werde. Die körperliche und psychische
Verfassung der Kinder rechtfertige ebenfalls keinen
Umgangsausschluss. Zwar litten alle Kinder an einer
tiefgreifenden Entwicklungsstörung aus dem autistischen
Formenkreis und seien wenig belastbar. Aus den vorliegenden
ärztlichen Stellungnahmen sei jedoch nicht abzuleiten, dass
ein Umgang - jedenfalls ein zeitlich geringer und zunächst
begleiteter - das Wohl der Kinder gefährden würde.
10
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Elternrechts aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch die angegriffene
Entscheidung.
11
Das Oberlandesgericht verneine zu Unrecht eine
Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder und
verletze dadurch das Elternrecht der Beschwerdeführerin. Die
Beschwerdeführerin habe im Einzelnen dargelegt, woraus sich
eine Gefährdung ihrer Person und der Kinder durch den
Kindesvater ergebe und dass dieser nichts unversucht lasse,
um deren Aufenthaltsort zu ermitteln. Würde ihr
Aufenthaltsort bekannt, wären Racheakte der rechten Szene zu
befürchten.
12
Die Ausgestaltung der Umgangsregelung des
Oberlandesgerichts gefährde ebenfalls die Sicherheit der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Dass die
Beschwerdeführerin ihre Kinder zum Umgangspfleger oder dem
vom Umgangspfleger bestimmten Ort zu bringen habe, begründe
die Gefahr, dass sie hierbei beobachtet und somit ihr
Aufenthaltsort ermittelt werde. Im Rahmen des Umgangs sei zu
befürchten, dass der Kindesvater den Wohnort der Kinder
erfahre oder jedenfalls aus den Angaben der Kinder ermitteln
könne, beispielsweise aus Äußerungen über ihren Alltag, ihre
Hobbys und wo sie zur Schule gingen. Dies lasse sich auch
durch eine Umgangsbegleitung nicht wirksam verhindern.
13
Vor dem Hintergrund bereits bestehender
Entwicklungs- und Anpassungsstörungen benötigten zudem alle
drei Kinder Schutz vor erneuter Unruhe in ihrem Leben, vor
weiteren Angst auslösenden Situationen und gegebenenfalls
weiterer Umorientierung durch Wohnungs- und Schulwechsel.
14
3. Mit Beschluss vom 29. August 2012 hat das
Bundesverfassungsgericht im Wege einer einstweiligen
Anordnung die Wirksamkeit des Beschlusses des
Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2012 bis zur Entscheidung in
der Hauptsache, längstens bis zum 30. November 2012,
ausgesetzt. Mit Beschluss vom 26. November 2012 wurde die
einstweilige Anordnung bis zum 31. Januar 2013, längstens bis
zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
wiederholt.
15
4. Die Verfassungsbeschwerde wurde der
Regierung des Freistaats Sachsen, dem Kindesvater, dem
Jugendamt und dem Verfahrenspfleger der Kinder zugestellt.
Die Landesregierung Sachsen und das Jugendamt haben keine
Stellungnahme abgegeben. Der Kindesvater und der
Verfahrenspfleger haben sich den Gründen der angegriffenen
Entscheidung angeschlossen.
16
5. Die Akte des Ausgangsverfahrens und dort
beigezogene Akten lagen der Kammer vor.
17
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt.
18
1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Elternrechts der Beschwerdeführerin
geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich zulässig und begründet
ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
19
a) Die Beschwerdeführerin wird durch die
angegriffene Entscheidung in ihrem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
20
aa) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht
allerdings ebenso wie die elterliche Sorge des anderen
Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem
natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen
Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis
zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich
das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den
persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil
ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 ). Das
Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil,
sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes
und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige
Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die
verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten
und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis
beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194
). Können sich Eltern über die Ausübung des
Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine
Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen
Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes
und dessen Individualität als Grundrechtsträger
berücksichtigt (vgl. BVerfGE 64, 180 ). Die
Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz
der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR
692/92 - juris, Rn. 10). Eine Einschränkung oder ein
Ausschluss des Umgangsrechts ist dann veranlasst, wenn nach
den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies
erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder
körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194
).
21
Dabei ist Grundrechtsschutz auch durch die
Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55,
171 ); das gerichtliche Verfahren muss in seiner
Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der
Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen
wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).
Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn
sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls
auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren
Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange
des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 ).
Sofern der Wille des Kindes für die Entscheidung von
Bedeutung ist, muss das Kind in dem gerichtlichen Verfahren
die Möglichkeit erhalten, seine persönlichen Beziehungen zu
den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen
ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst
zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten
Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171
; 64, 180 ).
22
Die von den Fachgerichten getroffenen
tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen
vorgenommene Abwägung prüft das Bundesverfassungsgericht
grundsätzlich nicht nach. Der verfassungsgerichtlichen
Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl.
BVerfGE 18, 85 ). Die Intensität dieser
Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung
Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130
m.w.N.).
23
bb) Das Oberlandesgericht ist den
Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angesichts des
Ausmaßes der dem Kindeswohl durch die Umgangsregelung
drohenden Gefahren nicht gerecht geworden.
24
(1) Es hat bei der Entscheidung über die
Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB dem mit dem
Wohl der Kinder in engem Zusammenhang stehenden Schutz der
Beschwerdeführerin vor Gefahren für Leib und Leben nicht
ausreichend Rechnung getragen. Das Oberlandesgericht hat zwar
vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit des Kindesvaters zur
rechtsextremen Szene und der besonderen Aussteigersituation
der Mutter umfangreiche Erkundigungen hinsichtlich des
Vorliegens einer Gefährdungslage eingeholt. Jedoch hat es im
Rahmen seiner Entscheidung der Gefährdung der Mutter und der
damit einhergehenden mittelbaren Gefährdung der Kinder zu
geringes Gewicht beigemessen. Aus den dem Gericht
vorliegenden Unterlagen ergeben sich Anhaltspunkte für eine
konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin, durch
Rechtsextremisten erheblichem körperlichem oder seelischem
Druck ausgesetzt zu werden. Ob die Kinder derselben Gefahr
unmittelbar und eigenständig ausgesetzt sind, kann
dahinstehen. Das Wohl der in der Obhut der Mutter
aufwachsenden Kinder ist von der körperlichen Unversehrtheit
ihrer Mutter abhängig, hinter deren Schutz das Umgangsrecht
des Vaters hier zurücktreten muss.
25
(a) Zwar hat das Oberlandesgericht in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
angenommen, dass es hinsichtlich der Wertung, ob eine
konkrete Gefährdung für das Kindeswohl gegeben ist, nicht
durch die Entscheidung des Bezirksamts, das die
Namensänderung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
angeordnet hat, gebunden ist. Der namensändernde
Verwaltungsakt entfaltet Tatbestandswirkung gegenüber den
Gerichten nur hinsichtlich der in ihm getroffenen Regelung
und nicht hinsichtlich des zugrunde gelegten Sachverhalts
(vgl. Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, Beck'scher
Online-Kommentar VwVfG , § 43 Rn.
28).
26
(b) Soweit das Oberlandesgericht jedoch
ausführt, aus dem Schreiben des Landesamts für
Verfassungsschutz Sachsen vom 26. April 2007 lasse sich keine
konkrete Gefährdungslage herleiten, weil demnach lediglich
die „abstrakte Gefahr“ bestehe, dass die Beschwerdeführerin
bei Bekanntwerden des Aufenthaltsorts erheblich erhöhtem
körperlichen und seelischen Druck ausgesetzt sein könnte,
verkennt das Oberlandesgericht, dass es sich bei der
beschriebenen Gefahr um eine strukturelle und dauerhafte
Gefährdungssituation handelt, die bereits hinreichend konkret
ist und sich jederzeit verwirklichen kann. Dass im Schreiben
des Landesamts für Verfassungsschutz von einer „abstrakten
Gefahr“ die Rede ist, steht dieser rechtlichen Einordnung
nicht entgegen.
27
Die strukturell und dauerhaft konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführerin ist auf ihren Ausstieg aus
der rechtsextremistischen Szene zurückzuführen. Dies hat das
Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen in seiner
Stellungnahme vom 26. April 2007 wie folgt erläutert:
„Auf Aussteiger reagiert die Szene unterschiedlich. In der
subkulturell-rechtsextremistischen Skinheadszene mit ihren
weitgehend unverbindlichen Strukturen kann eine
verhältnismäßig hohe Fluktuation unter den Sympathisanten
festgestellt werden. Ein Aussteigen aus der Szene oder auch
nur das bloße Fernbleiben von Zusammenkünften oder
Veranstaltungen weckt im Normalfall nicht das Interesse an
einem möglichen Verräter. Anders sind die Verhältnisse in der
strukturierten, meist neonationalsozialistisch ausgerichteten
Kameradschaftsszene mit ihrem geschlossenen
rechtsextremistischen Weltbild zu sehen. Hier dominiert im
kollektiven Selbstverständnis die Auffassung, der einzig
richtigen Sache zu dienen. Jene Sache zu hinterfragen, wird
in dieser Szene als Ausdruck fehlender politischer Reife
gewertet, sie - zumal in der Öffentlichkeit - als Irrweg
darzustellen, wird als direkter politischer Angriff auf die
eigene ideologische Identität betrachtet. Je länger ein
vormaliger Rechtsextremist der Szene angehörte, je
prominenter er in dieser Szene war, umso ausgeprägter das
Bedürfnis, den Ausstieg zu sanktionieren. [Die
Beschwerdeführerin] gehörte zu diesen szeneprominenten
Personen mit einer langjährigen Biographie als
Rechtsextremistin. Ein zusätzliches Gewicht erfährt ihre
Abwendung vom Rechtsextremismus noch durch den Umstand, dass
sie keinen stillen Ausstieg vollzog, sondern vielmehr -
insbesondere durch Interviewäußerungen - ihre Ausstiegsmotive
erläuterte und einer breiten Öffentlichkeit die Gefahren des
Rechtsextremismus erläuterte. Ein Bekanntwerden des
Aufenthalts [der Beschwerdeführerin] würde für sie die
abstrakte Gefahr erheblich erhöhen, körperlichem oder
seelischem Druck ausgesetzt zu werden. Hierbei wäre
insbesondere auf spontane Einzelhandlungen von
Rechtsextremisten hinzuweisen, die sich berufen fühlen
könnten, an [der Beschwerdeführerin] ein Exempel zu
statuieren.“
28
Auch wenn sich aus der Stellungnahme des
Landesamts für Verfassungsschutz Sachsen keine Anhaltspunkte
für eine konkrete Planung von Aktionen gegen die
Beschwerdeführerin ergeben, so wird doch deren spezifische
Gefährdungssituation beschrieben. Sowohl die herausgehobene,
„szeneprominente“ Stellung, die die Beschwerdeführerin
langjährig eingenommen hatte, als auch der Umstand, dass sie
keinen „stillen“ Ausstieg gewählt hat, begründen nach der
Einschätzung des Landesamts eine erheblich erhöhte Gefahr,
Opfer von einer „Bestrafungsaktion“ der Szene zu werden. Es
ist nicht ersichtlich, dass sich die mögliche Neigung
einzelner Angehöriger der Szene, an der Beschwerdeführerin
ein Exempel zu statuieren, durch Zeitablauf erledigt
hätte.
29
(c) Auch das Landeskriminalamt Niedersachsen
weist in seiner Stellungnahme vom 21. April 2009 darauf hin,
dass die Gefahr von Sanktionsmaßnahmen gegen Aussteiger der
rechten Szene immanent sei, wenngleich es die aktuelle
Gefahrenlage als gering einschätzt.
30
(d) Die Beschwerdeführerin hat zudem einen
Bericht der Aussteigerorganisation EXIT überreicht, der die
Darstellung von Einzelfällen enthält, in denen Aussteiger aus
der Szene nach ihrem Ausstieg bedroht, verfolgt oder
körperlich misshandelt wurden. Darauf ist das
Oberlandesgericht nicht näher eingegangen.
31
(e) Soweit das Oberlandesgericht davon
ausgeht, eine konkrete Gefährdung sei bereits aufgrund des
Umstands ausgeschlossen, dass es in den vergangenen Jahren
trotz vorübergehenden Bekanntseins der Aufenthaltsorte der
Beschwerdeführerin nicht zu einem Übergriff aus der rechte
Szene gekommen sei, setzt sich das Oberlandesgericht nicht
damit auseinander, dass die Beschwerdeführerin nach
Aufdeckung ihrer Identität jeweils zügig den Wohnort
gewechselt und ihren Namen geändert hat, um Übergriffe
auszuschließen.
32
Vor diesem Hintergrund erscheint auch die
Aussage des Landeskriminalamts Niedersachsen, die
Gefahrenlage sei als gering einzuschätzen, konkrete
Gefährdungserkenntnisse lägen derzeit nicht vor, in einem
anderen Licht. Im Rahmen einer Gefährdungsanalyse ist zu
bedenken, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren
aufgrund der zu ihren Gunsten eingeleiteten Schutzmaßnahmen
unter einer verdeckten Identität gelebt hat und diese
allenfalls kurzfristig in der rechtsextremen Szene bekannt
war. Es bestanden daher in den letzten Jahren kaum
Gelegenheiten für Aktionen gegen die Beschwerdeführerin. Dies
schließt nicht aus, dass bei Bekanntwerden der Identität der
Beschwerdeführerin Übergriffe erfolgen werden; die bislang
vergleichsweise günstige Situation könnte gerade auf den
ergriffenen Schutzmaßnahmen beruhen.
33
(f) Der angeordnete begleitete Umgang kann die
Aufdeckung der Identität der Beschwerdeführerin zur Folge
haben. So besteht die Möglichkeit, dass die Kinder im Rahmen
der Umgangskontakte trotz Anwesenheit einer dritten Person
unbeabsichtigt Hinweise auf ihren Wohnort geben. Ebenso
besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin, die die
Kinder zum Ort der Umgangskontakte bringen und sie von dort
abholen muss, bei dieser Gelegenheit beobachtet wird und die
rechtsextreme Szene dadurch Hinweise auf ihren Aufenthaltsort
erhält.
34
Weil es möglich ist, dass der Aufenthaltsort
der Beschwerdeführerin bei Durchführung der Umgangskontakte
ermittelt würde und weil nicht ausgeschlossen werden kann,
dass es bei Bekanntwerden ihres Aufenthaltsorts zu
Übergriffen auf die Beschwerdeführerin aus der rechtsextremen
Szene käme, wären die körperliche Unversehrtheit und das
Leben der Beschwerdeführerin im Falle der Aufrechterhaltung
des Umgangsrechts in unmittelbarer Gefahr. Da die
Beschwerdeführerin die betroffenen Kinder betreut und für sie
die Hauptbezugsperson darstellt, bedeutet dies auch eine
konkrete Kindeswohlgefährdung, die der Durchführung von
Umgangskontakten entgegensteht.
35
(2) Die angegriffene Entscheidung befasst sich
ferner nicht hinreichend mit denkbaren nachteiligen Folgen
der angeordneten Umgangskontakte für die Kinder. Zum einen
geht das Oberlandesgericht nicht der Frage nach, welche
Auswirkungen die Durchführung von Umgangskontakten unter
ihren alten Identitäten auf die Kinder haben kann (a). Zum
anderen hat sich das Oberlandesgericht nicht hinreichend
damit auseinandergesetzt, ob die Kinder dem Umgang mit dem
Vater nicht mittlerweile derart ablehnend gegenüberstehen,
dass die Anordnung von Umgangskontakten gegen ihren Willen
eine seelische Schädigung hervorrufen könnte (b).
36
(a) In der angegriffenen Entscheidung des
Oberlandesgerichts finden sich keine Ausführungen dazu,
welche Auswirkungen die Durchführung von Umgangskontakten auf
die Kinder haben kann, solange sie unter einer neuen
Identität leben, die sie im Rahmen der Umgangskontakte nicht
preisgeben dürfen.
37
Unabhängig von der Frage, ob eine akute
Gefahrensituation besteht, wird den Kindern durch die Vergabe
neuer Namen, die gegenüber dem Vater ebenso wie der aktuelle
Wohnort geheim gehalten werden müssen, vermittelt, dass sie
sich in einer Gefahrenlage befinden. Vor diesem Hintergrund
könnte durch die Umgangskontakte eine hohe psychische
Belastung für die Kinder entstehen, da sie ihrem Vater nicht
unbeschwert gegenüber treten können, sondern ihr Verhalten
entsprechend der vermuteten Gefahrenlage ausrichten müssen.
Dies könnte zu einer erheblichen Verunsicherung und
Verwirrung der Kinder führen. Inwieweit unter solchen
Bedingungen die Durchführung von Umgangskontakten für die
Kinder überhaupt kindeswohlförderlich sein kann, ist
fraglich. Zwar haben die Sachverständigen im Rahmen der
Interaktionsbeobachtung festgestellt, dass es den Kindern
kein Problem bereite, mit ihren verschiedenen Namen und
Identitäten umzugehen. Bei der Interaktion war der
Kindesvater allerdings nicht eingebunden. Es liegt nahe, dass
Umgangskontakte, die - wie von den Sachverständigen empfohlen
- unter Inanspruchnahme der alten Identität stattfinden, für
die Kinder schädlich sein könnten. Hiermit setzt sich weder
das Sachverständigengutachten noch die angegriffene
Entscheidung auseinander, obwohl diesbezügliche Bedenken
durch den Ergänzungspfleger vorgebracht wurden. Eine
Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist
jedoch veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls
der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung
seiner seelischen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31,
194 ).
38
(b) Ferner geht aus dem letzten Bericht des
Verfahrenspflegers vom 15. Mai 2012 hervor, dass die Kinder
der Durchführung von Umgangskontakten zunehmend ablehnend
gegenüberstehen. So seien die Kinder in ihren verbalen
Äußerungen ablehnend gegenüber dem Vater gewesen. Die
Ablehnung habe sich auf zwei Komplexe bezogen: frühere
Gewalttätigkeit des Vaters gegen die Kinder sowie die
allgemeine Feststellung, dass „er böse sei“. Im Gegensatz
dazu hatten die Sachverständigen im September 2011 noch
festgestellt, dass die Kinder unverkrampft über das Thema
Vater hätten sprechen können und die Frage, ob sie sich
vorstellen könnten, den Vater einmal wieder zu sehen,
unaufgeregt positiv beantwortet hätten. Vor dem Hintergrund
der offensichtlich stark geänderten Einstellung der Kinder
gegenüber Kontakten zum Vater sowie vom Verfahrenspfleger
festgestellten Verhaltensauffälligkeiten der Kinder hätte
sich das Oberlandesgericht mit der Frage auseinandersetzen
müssen, ob unter diesen geänderten Umständen ein
Umgangskontakt möglicherweise das Kindeswohl gefährdet, zumal
das Oberlandesgericht selbst festgestellt hat, dass die
Kinder belastet seien und an einer tiefgreifenden
Entwicklungsstörung aus dem autistischen Formenkreis
litten.
39
b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist
aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an einen
anderen Senat für Familiensachen zurückzuverweisen (§ 95
Abs. 2 BVerfGG).
40
2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
41
3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).