BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1770/02 -
- 1 BvR 1891/02 -
des Herrn L...
- 1 BvR 1770/02 -,
- 1 BvR 1891/02 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
2
Den Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die
Auferlegung zweier Bußgelder in Höhe von jeweils 250 DM wegen
Zuwiderhandlung gegen den Maulkorbzwang für Hunde der Rassen
American Staffordshire Terrier in der nordrhein-westfälischen
Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GVBl S.
518 b) richten, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung nicht zu, weil diese Verordnung inzwischen durch
das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.
Dezember 2002 (GVBl S. 656) ersetzt worden ist. Für nicht
mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den
Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine
Verfassungsmäßigkeit noch zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186
). Dass hier ausnahmsweise anderes gelten müsste,
legt der Beschwerdeführer nicht dar.
3
Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Verfassungsrechte angezeigt. Die Auferlegung der genannten
Bußgelder bedeutet für den Beschwerdeführer keinen besonders
schweren Nachteil (vgl. BVerfGE 42, 261 ; 66, 211
). Abgesehen davon sind die geltend
gemachten Rügen teils unzulässig, teils unbegründet.
4
Der Beschwerdeführer hat in den
Ausgangsverfahren, abgesehen von dem geltend gemachten
Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, nur eine Verletzung des
Art. 3 Abs. 1 GG, nicht jedoch auch einen Verstoß gegen
Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gerügt. Der
Zulässigkeit der Rüge, die nordrhein-westfälische
Landeshundeverordnung wahre nicht den Vorbehalt des Gesetzes,
steht deshalb der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde entgegen (vgl. dazu BVerfGE 74, 102
; 81, 22 ).
5
Die Rüge, der Maulkorbzwang nach § 6 Abs.
3 Satz 2 LHV NRW verstoße, soweit dort für die Gefährlichkeit
von Hunden an die in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung
aufgeführten Rassen angeknüpft wird, gegen Art. 3 Abs. 1
GG, ist demgegenüber zwar zulässig, aber mit Blick auf den
Hund des Beschwerdeführers unbegründet. Im Einzelnen folgt
dies aus den Gründen in dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR
1778/01 - und in dem Nichtannahmebeschluss der Kammer vom
selben Tage - 1 BvR 550/02 -. Was dort in Bezug auf das
bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot für
gefährliche Hunde der auch hier in Rede stehenden Art und im
Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt worden ist, die
Unfruchtbarmachung solcher Hunde anzuordnen, gilt
gleichermaßen für die Verordnungsregelung über den
Maulkorbzwang in Absatz 3 Satz 2 des § 6 LHV NRW, zumal
nach Absatz 4 dieser Vorschrift Ausnahmen vom Maulkorbzwang
zugelassen werden können. Auch die auf § 6 Abs. 3 LHV
NRW gestützten Entscheidungen sind deshalb insoweit
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).