BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 177/08 -
des Rechtsanwalts L...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 17. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, in der beiden
Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
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1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In
einem Ehescheidungsverfahren, in dem beiden Parteien
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt
worden war, wurde er der Ehefrau beigeordnet.
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2. Ausgehend von dem monatlichen Nettogehalt
der Parteien des Scheidungsverfahrens in Höhe von insgesamt
2.840 € setzte das Amtsgericht den Streitwert für die -
einverständliche - Ehescheidung gemäß § 48 Abs. 2,
Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf
8.520 € fest. Gegen diese Wertfestsetzung erhob der
Bezirksrevisor namens der Landeskasse mit der Begründung
Beschwerde, unter Berücksichtigung von Umfang und Bedeutung
der Sache sei der Streitwert auf lediglich 2.500 €
festzusetzen.
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In dem hierauf ergangenen
Nichtabhilfebeschluss führte das Amtsgericht aus, gemäß
§ 48 GKG sei das dreifache Nettomonatseinkommen der
Eheleute Ausgangspunkt der Wertbemessung. Hiernach sei
vorliegend auch unter Berücksichtigung des Vermögens der
Eheleute, des - wie üblich - geringen Umfangs des Verfahrens
sowie der grundsätzlich erheblichen Bedeutung der
Ehescheidung ein Streitwert von 8.520 € anzusetzen. Die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürfe aus
verfassungsrechtlichen Gründen keinen Einfluss auf die
Bemessung des Streitwerts haben.
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Das Oberlandesgericht änderte die Festsetzung
des Streitwerts für das Ehescheidungsverfahren in der Folge
auf 2.500 € ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
sei bei einverständlichen Scheidungen der Mindeststreitwert
von 2.000 € anzusetzen, wenn nicht insbesondere Umfang und
Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse der Parteien eine abweichende
Ermessensausübung rechtfertigten. Vorliegend sei der
Streitwert des Scheidungsverfahrens wegen des geringen
Umfangs der Sache, der nur durchschnittlichen Bedeutung der
Ehescheidung und der ebenfalls lediglich durchschnittlichen
Einkommens- und Vermögenssituation der Parteien des
Scheidungsverfahrens auf 2.500 € festzusetzen.
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3. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen
die Verletzung des Art. 12 Abs. 1 sowie des
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als
Willkürverbot.
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Die Streitwertbemessung des Oberlandesgerichts
greife wegen der hieraus resultierenden Gebührenreduzierung
unverhältnismäßig in seine Berufsfreiheit ein. Entgegen den
Vorgaben des Gesetzes, das die Einkommensverhältnisse als
Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts vorsehe und
diesen eine besondere Bedeutung beimesse, lasse das
Oberlandesgericht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
der Parteien bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt.
Die Festsetzung eines Streitwerts, der mit 2.500 € nur knapp
über dem Mindeststreitwert liege, sei unter den gegebenen
Umständen nicht nachvollziehbar und willkürlich. Das
Oberlandesgericht versuche „mit der Brechstange“, den
Streitwert zur Schonung der Staatskasse so niedrig wie
möglich zu drücken, ohne sich erneut gegenüber dem
Bundesverfassungsgericht angreifbar zu machen.
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4. Das Niedersächsische Justizministerium und
die Parteien des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Entscheidung
maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 89, 1
; 96, 189 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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1. Die Streitwertfestsetzung durch das
Oberlandesgericht verletzt das aus Art. 3 Abs. 1 GG
folgende Willkürverbot.
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Willkürlich ist ein Richterspruch nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann,
wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar
ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf
sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver
Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters
ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein
macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür
liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich
einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm
in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr
nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1
; 96, 189 ).
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Dies ist vorliegend der Fall. Zwar geht das
Oberlandesgericht mit dem Gesetzeswortlaut zunächst formal
davon aus, dass bei der Streitwertfestsetzung nach § 48
Abs. 2 Satz 1 GKG neben den Vermögens- und
Einkommensverhältnissen alle Umstände des Einzelfalls,
insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache bei der
Bestimmung des Streitwerts zu berücksichtigen sind.
Grundsätzlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen ein Abweichen vom einzusetzenden dreifachen
Nettoeinkommen, wenn der Streitwert für eine einverständliche
Scheidung (§ 630 der Zivilprozessordnung )
mit deswegen geringem Umfang festzusetzen ist. Insbesondere
ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden,
wenn unter Abwägung aller Umstände mit vertretbarer
Begründung angenommen wird, dass eine Festsetzung des
Streitwerts auf das dreifache monatliche Nettoeinkommen im
konkreten Fall nicht berechtigt ist; der Streitwertbemessung
darf es jedoch nicht an einer nachvollziehbaren Grundlage
fehlen.
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Daran gemessen ist die angegriffene
Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
vertretbar und damit willkürlich. Bereits der Ausgangspunkt
des Oberlandesgerichts, den Streitwert für Ehesachen in
einfach gelagerten Fällen grundsätzlich auf den
Mindeststreitwert festzusetzen, begegnet erheblichen
Bedenken, weil es sich bei dem in § 48 Abs. 3 Satz 2 GKG
vorgesehenen Mindestwert gerade nicht um einen
Regelstreitwert handelt. Der Streitwert muss vielmehr gemäß
§ 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 GKG unter
Berücksichtigung aller und nicht nur einer der dort genannten
Umstände bestimmt und auf mindestens 2.000 € festgesetzt
werden. Insbesondere ist jedoch die konkrete Argumentation
des Oberlandesgerichts zur Streitwertbemessung in keiner
Weise nachvollziehbar. Das Oberlandesgericht legt seiner
Streitwertfestsetzung zugrunde, dass die
Einkommensverhältnisse der Eheleute - ebenso wie die
Vermögensverhältnisse und die Bedeutung der Sache -
durchschnittlich und der Umfang der Sache - wie bei
einvernehmlichen Scheidungen üblich - gering seien. Diese
Erwägungen sind nicht geeignet, die Festsetzung eines mit
2.500 € nur knapp über dem gesetzlichen Mindestwert liegenden
Streitwerts zu rechtfertigen. Trotz der bereits in den
Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2007
(1 BvR 1678/07) und vom 11. Dezember 2007 (1 BvR
3032/07) zum Ausdruck gekommenen verfassungsrechtlichen
Bedenken an der Argumentation des Oberlandesgerichts wird
nicht nachvollziehbar erläutert, warum unter Berücksichtigung
des Einkommens der Parteien des Scheidungsverfahrens, das
sich bei Ansatz des gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG
maßgeblichen Dreimonatsbetrags auf immerhin 8.520 € beläuft,
die Festsetzung eines Streitwerts von nur 2.500 € angemessen
sein könnte, obwohl die Vermögensverhältnisse der Eheleute
sowie die Bedeutung der Sache als durchschnittlich und nur
der Umfang der Streitigkeit als gering erachtet werden. Die
Argumentation des Oberlandesgerichts, es habe sich um ein
einvernehmliches Scheidungsverfahren mit geringem Umfang,
durchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlicher
Einkommens- und Vermögenssituation der Eheleute gehandelt,
vermag die erhebliche Differenz von dreifachem
Nettomonatseinkommen zu festgesetztem Streitwert in Höhe von
6.020 € nicht nachvollziehbar zu begründen. Es ist mit der
gesetzlichen Regelung schlechthin unvereinbar, Vermögens- und
Einkommensverhältnisse der Parteien bei der
Streitwertfestsetzung deshalb völlig außer Betracht zu
lassen, weil diese nur durchschnittliche Beträge
erreichen.
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Zu erklären wäre die Festsetzung eines
Streitwerts von lediglich 2.500 € im vorliegenden Fall nur
dann, wenn der Umstand der Prozesskostenhilfebewilligung eine
maßgebliche Rolle gespielt hätte. Hiervon ist jedoch nach den
Gründen der angegriffenen Entscheidung nicht auszugehen. Eine
Berücksichtigung der Prozesskostenhilfebewilligung bei der
Streitwertfestsetzung wäre auch unzulässig, weil eine solche
Auslegung der gesetzlichen Regeln zur Streitwertberechnung
(§ 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
und 2 GKG) in Verbindung mit den Vorschriften über die
Maßgeblichkeit des festgesetzten Streitwerts für die Höhe der
Vergütung von Rechtsanwälten (§ 32 Abs. 1 des
Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu
einer im Ergebnis willkürlichen, unverhältnismäßigen
Beschränkung der Berufsfreiheit des betroffenen Rechtsanwalts
führt (vgl. BVerfGK 6, 130 ). Hierzu hat
die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
bereits mit Beschluss vom 23. August 2005 (vgl. BVerfGK 6,
130 ff.) entschieden, dass eine Auslegung der
gesetzlichen Vorschriften zur Bestimmung des Streitwerts
gegen die Verfassung verstößt, wenn sie dazu führt, dass der
Streitwert in Ehesachen wegen der beiderseitigen Bewilligung
ratenfreier Prozesskostenhilfe „stets“ oder „im Regelfall“
lediglich auf den Mindeststreitwert festgesetzt wird. Da der
Streitwert auch für die Bemessung der Anwaltsvergütung
maßgeblich ist, wird in solchen Fällen die Berufsfreiheit der
beigeordneten Rechtsanwälte berührt. Dieser Eingriff in die
Berufsfreiheit ist unverhältnismäßig, weil dem legitimen Ziel
der Schonung öffentlicher Kassen bereits durch die
Reduzierung der Vergütungssätze umfassend Rechnung getragen
worden ist, die der im Wege der Prozesskostenhilfe
beigeordnete Rechtsanwalt nach § 45 Abs. 1, § 49
RVG aus der Staatskasse erhält.
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2. Nachdem die angegriffene Entscheidung
jedenfalls das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt, kann offen bleiben, ob auch die weiteren vom
Beschwerdeführer erhobenen Rügen durchgreifen.
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3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist
hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es noch auf die weiter
erhobene Rüge ankommt. Die Sache selbst ist an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.