BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1773/03 -
des Herrn S...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§§ 195, 200, 434 c SGB III
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. September 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Arbeitsförderungsrecht. Sie wirft die Frage auf, ob es
verfassungsrechtlich geboten war, einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zu
berücksichtigen.
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1. Die Arbeitslosenhilfe war eine
steuerfinanzierte, bedürftigkeitsabhängige Leistung, die
Lücken füllen sollte, die sich aus der Begrenzung der
Leistungen der Arbeitslosenversicherung ergaben (vgl. BVerfGE
87, 234 ).
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a) Ebenso wie beim Arbeitslosengeld hing die
Höhe der Arbeitslosenhilfe grundsätzlich unmittelbar von der
Höhe des Arbeitsentgelts ab, das der Arbeitslose zuletzt
bezogen hatte. Ein Berechnungsfaktor war in diesem
Zusammenhang das so genannte Bemessungsentgelt. Es war
definiert als das Bruttoentgelt, das der Arbeitslose im
Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 129 SGB III).
4
b) Das Gesetz zur Neuregelung der
sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig
gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz)
vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1971) sieht
vor, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (im Folgenden:
Einmalzahlung) zum für das Arbeitslosengeld relevanten
Bemessungsentgelt zählt. Der Gesetzgeber hat damit auf den
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000
(BVerfGE 102, 127) reagiert (vgl. BTDrucks 14/4371,
S. 1). Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt,
die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei
kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen
verstoße, wenn diese Zahlungen zu
Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wurden, gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz. Ursprünglich wurden zwar auf
Einmalzahlungen Beiträge zu den Leistungen der
Arbeitsförderung erhoben; bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes wurden sie aber nicht berücksichtigt.
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Um zu verhindern, dass sich diese
Gesetzesänderung auch auf die Bemessung der Arbeitslosenhilfe
auswirkt, hat § 200 Abs. 1 SGB III durch das
Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz mit Wirkung vom
1. Januar 2001 folgende Fassung erhalten:
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Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist
das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt
bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 bemessen
worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig
gezahltem Arbeitsentgelt beruht.
7
Für so genannte Altfälle traf das Gesetz in
§ 434 c Abs. 4 SGB III eine entsprechende
Regelung:
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Für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor
dem 1. Januar 2001 entstanden sind, bleiben
Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der
Bemessung nach § 200 außer Betracht.
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c) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wurde
durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) ab dem 1.
Januar 2005 abgeschafft.
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2. Der Beschwerdeführer stand bis 1991 in
einem Beschäftigungsverhältnis. Im Anschluss daran erhielt er
Arbeitslosengeld. Ab September 1993 wurde ihm im Anschluss an
den Bezug des Arbeitslosengeldes laufend Arbeitslosenhilfe
gewährt. Wegen eines geminderten Leistungsvermögens ging das
Arbeitsamt ab Oktober 1993 nach § 136 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 112 Abs. 7 des
Arbeitsförderungsgesetzes von einem verminderten
Bemessungsentgelt aus (fiktives Bemessungsentgelt). In dem
für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebenden Zeitraum
waren dem Beschwerdeführer Weihnachtsgratifikationen in Höhe
von insgesamt 1.876 DM sowie ein Urlaubsgeld in Höhe von
714,88 DM ausgezahlt worden. Hinsichtlich des
Bewilligungszeitraums von September 2000 bis Juni 2001 wehrte
sich der Beschwerdeführer gegen die nach seiner Ansicht zu
niedrige Festsetzung der Arbeitslosenhilfe. Er machte unter
Berufung auf BVerfGE 102, 127 geltend, bei der Festsetzung
des Bemessungsentgelts müssten auch die Einmalzahlungen
seiner letzten Lohnabrechnungen berücksichtigt werden. Eine
entsprechende Klage vor den Sozialgerichten blieb ohne
Erfolg.
11
3. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1
und Art. 14 GG geltend. Die Arbeitslosenhilfe werde vom
Eigentumsschutz des Art. 14 GG erfasst. Dass sie gemäß
§ 363 Abs. 1 Satz 1 SGB III aus
Bundesmitteln finanziert werde, ändere daran nichts. Die
Ausgliederung von Einmalzahlungen aus dem Bemessungsentgelt
für die Arbeitslosenhilfe lasse sich nicht durch die Befugnis
des Gesetzgebers rechtfertigen, Inhalt und Schranken des
Eigentumsrechts zu bestimmen.
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Als Bezieher von Arbeitslosenhilfe sieht sich
der Beschwerdeführer gegenüber Beziehern von Arbeitslosengeld
ungerechtfertigt benachteiligt, weil bei dessen Bemessung,
anders als in seinem Fall, Einmalzahlungen Berücksichtigung
fänden. Auch rügt er eine Ungleichbehandlung gegenüber
denjenigen Empfängern von Arbeitslosenhilfe, die in
geringerem Maß als er Einmalzahlungen erhalten hätten. Eine
verfassungsrechtliche Pflicht zur Gleichbehandlung leitet er
aus dem Umstand der gleichen Beitragsbelastung von laufendem
und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ab. Die
Arbeitslosenhilfe richte sich nach der Höhe der
beitragspflichtigen Einkünfte, so dass insoweit kein
Unterschied zum Arbeitslosengeld bestehe.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG rügt. Insoweit genügt die Begründung nicht
den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers erschöpfen sich insoweit im Wesentlichen in
einer Erörterung der Frage, ob die Arbeitslosenhilfe
gegenständlich vom Eigentumsgrundrecht geschützt war. Ein
Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt aber nur
dann vor, wenn der Bestand an geschützten vermögenswerten
Rechten in der Hand des Grundrechtsinhabers auf Grund einer
gesetzlichen oder auf einem Gesetz beruhenden staatlichen
Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt vermindert wird. Es
kommt deshalb darauf an, welche konkreten Rechtspositionen
einem Beschwerdeführer vor Erlass des mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen hoheitlichen Aktes
zugestanden haben und was ihm durch ihn genommen wurde. Dazu
enthält die Begründung der Verfassungsbeschwerde keine
Ausführungen. Eine solche Bestandsminderung kann auch nicht
ohne weiteres angenommen werden, denn beitragspflichtige
Einmalzahlungen wurden zu keiner Zeit bei der Bemessung der
Arbeitslosenhilfe berücksichtigt.
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2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, kann dahin stehen, ob
die Begründung unsubstantiiert ist, weil sie nur unzureichend
auf die Besonderheit eingeht, dass die Arbeitslosenhilfe des
Beschwerdeführers auf der Basis eines fiktiven
Bemessungsentgelts berechnet wurde. Jedenfalls ist die
Verfassungsbeschwerde insoweit ohne hinreichende Aussicht auf
Erfolg. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden
Rechtsvorschriften bewirkten keine Verletzung des Grundrechts
aus Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem
Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt.
Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber
eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere
behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl.
BVerfGE 107, 205 ; stRspr). Im
Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt das ihr
zugrunde liegende Leistungskonzept zwar einer weitergehenden
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 11, 50
; 61, 138 ; 78, 104 ; 99, 165
). Aber auch hier muss die von ihm getroffene
Regelung, will sie vor Art. 3 Abs. 1 GG bestehen,
durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl.
BVerfGE 99, 165 ).
17
b) Die unterschiedliche Behandlung der
Bezieher von Arbeitslosengeld und von Arbeitslosenhilfe, die
sich dadurch ergibt, dass nur bei den ersteren
Einmalzahlungen, wenn es um die Leistungsberechnung ging,
berücksichtigt werden, war sachlich gerechtfertigt.
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aa) Zwischen diesen Entgeltersatzleistungen
bestanden, solange sie beide gewährt wurden, grundlegende
Unterschiede. Die Arbeitslosenhilfe stellte - anders als
das Arbeitslosengeld - keine Leistung dar, die dem
versicherungstypischen Gegenseitigkeitsverhältnis von
Beiträgen und Leistungen im System der
Arbeitslosenversicherung entsprang. Sie wurde im Auftrag des
Bundes erbracht (§ 205 Satz 1 SGB III). Die
Ausgaben für sie trug der Bund aus Steuermitteln (§ 363
Abs. 1 Satz 1 SGB III). Das Arbeitslosengeld
ist eine Versicherungsleistung, die Arbeitslosenhilfe war es
nicht. Dem entspricht es, dass die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes für die Regelungen über das Arbeitslosengeld auf die
Zuständigkeitsbestimmung des Art. 74 Abs. 1
Nr. 12 GG über das Gebiet der Sozialversicherung
zurückgeführt wird, die Kompetenz des Bundes für die Regelung
der Arbeitslosenhilfe dagegen aus seiner Zuständigkeit für
die öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7
GG begründet wurde (vgl. BVerfGE 81, 156
). Ein weiterer Unterschied liegt darin,
dass das Arbeitslosengeld zeitlich begrenzt ist, während die
Arbeitslosenhilfe grundsätzlich zeitlich unbegrenzt geleistet
wurde. Zudem wurde die Arbeitslosenhilfe - anders als
das Arbeitslosengeld - nur bei Bedürftigkeit gewährt;
das Bundesverfassungsgericht hat dies verfassungsrechtlich
nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 87, 234 ). Bei der
Arbeitslosenhilfe handelte es sich demnach um eine
nachrangige Leistung, die unabhängig vom letzten
Arbeitseinkommen entfiel, wenn Bedürftigkeit im Einzelfall
nicht bestand.
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An diese klaren konzeptionellen und
systematischen Unterschiede zwischen Arbeitslosengeld und
Arbeitslosenhilfe hat die verfassungsrechtliche Beurteilung
anzuknüpfen. Sie schließen es aus, beide Leistungen in der
Weise finanzrechtlich als Einheit zu sehen, dass sie
- ähnlich den Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung (vgl. § 213 SGB VI; BVerfGE 109,
96 ) - als durch Beiträge und Zuschüsse
mischfinanziert angesehen werden konnten (a.A. Gagel, NZS
2000, S. 591 ). Daran ändert nichts, dass die
Arbeitslosenhilfe arbeitsförderungsrechtlich eng mit dem
Arbeitslosengeld verknüpft war (vgl. § 190 Abs. 1
Nr. 4, § 198 Satz 1 und 2 SGB III; vgl.
auch BVerfGE 9, 20 ) und der Gesetzgeber gute
Gründe dafür hatte, bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe
grundsätzlich an das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt des
Leistungsempfängers anzuknüpfen (siehe dazu Ruland, Recht auf
Arbeit - Recht auf Arbeitslosenunterstützung, in:
Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens, 1987, S. 679
; Gagel, SozSich 2001, S. 241).
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bb) War die Arbeitslosenhilfe keine auf
Beiträge gestützte Versicherungsleistung, so können auch
nicht die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seinen
Beschlüssen vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53) und vom
24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127) zur Berücksichtigung von
Einmalzahlungen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes auf
die Arbeitslosenhilfe übertragen werden. Das
Bundesverfassungsgericht hat wesentlich darauf abgestellt,
dass nach Art. 3 Abs. 1 GG alle
Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht
unterworfen werden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert
haben müssen, solange die Bemessung der Lohnersatzleistung
nicht in einer ganz unbedeutenden Weise durch das bisherige
beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit bestimmt wird (vgl.
BVerfGE 102, 127 ). Für die Arbeitslosenhilfe
trifft diese Erwägung nicht zu; sie war eine Leistung, die
nicht aus Beiträgen finanziert wurde (a.A. Ebsen, in: Gagel,
SGB III, Arbeitsförderung, Vor §§ 190 bis 206, Rn.
6 ff.
21
c) Art. 3 Abs. 1 GG ist aber auch
nicht im Verhältnis der Bezieher von Arbeitslosenhilfe
untereinander dadurch verletzt, dass bei der Bemessung der
Arbeitslosenhilfe einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nicht
berücksichtigt wurden. Zwar wurden Berechtigte dadurch umso
stärker benachteiligt, je höher der Anteil von
Einmalzahlungen am Gesamtarbeitsentgelt war. Diese
unterschiedliche Behandlung war jedoch hinreichend sachlich
gerechtfertigt.
22
In Bezug auf die Frage, welche Bestandteile
des letzten Arbeitsentgelts für die Bemessung der
Arbeitslosenhilfe relevant sind, kam dem Gesetzgeber, weil es
sich um eine steuer- und nicht beitragsfinanzierte Leistung
handelte, größerer Gestaltungsspielraum zu als beim
Arbeitslosengeld. Das Bundesverfassungsgericht hat es deshalb
verfassungsrechtlich nicht beanstandet, dass die
Arbeitslosenhilfe entfiel, wenn Bedürftigkeit im Einzelfall
nicht vorlag (vgl. BVerfGE 87, 234 ), obgleich die
Arbeitslosenhilfe grundsätzlich an das frühere
Arbeitseinkommen anknüpfte (vgl. auch BSGE 85, 123
). Der Gesetzgeber konnte sich zur
Begründung der hier in Frage stehenden ungleichen Behandlung
darauf berufen, die Einbeziehung von Einmalzahlungen in die
Bemessung der Arbeitslosenhilfe als einer grundsätzlich
zeitlich unbegrenzten Leistung würde dazu führen, dass
Personen, die in wirtschaftlich guten Zeiten arbeitslos
würden und hohe Einmalzahlungen erhalten hätten, auf Dauer
gegenüber Arbeitslosen bevorzugt würden, die in
wirtschaftlich schlechten Zeiten arbeitslos geworden seien
und nur niedrige Einmalzahlungen erhalten hatten (vgl.
BTDrucks 14/4371, S. 13). Er konnte - wie die
gegenwärtigen Erfahrungen in Deutschland bestätigen - davon
ausgehen, dass gerade die Gewährung und die Fortgewährung von
Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in
stärkerem Maße als das regelmäßige Arbeitsentgelt von der
wirtschaftlichen Lage der Unternehmen und Betriebe
abhängt.
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In dieser Erwägung kann ein hinreichend
sachlicher Grund für die in Frage stehende ungleiche
Behandlung bei der Ausgestaltung der Arbeitslosenhilfe als
einer steuerfinanzierten Leistung gesehen werden (a.A. etwa
Spellbrink, in: Kasseler Handbuch des
Arbeitsförderungsrechts, hrsg. von Spellbrink/Eicher, 2003,
Rn. 234). Dem kann nicht entgegengehalten werden, der
Empfänger von Arbeitslosenhilfe habe auch auf Einmalzahlungen
Beiträge entrichtet; der Erfolgswert dieser Beiträge war
bereits bei der Bemessung des der Arbeitslosenhilfe
vorausgehenden Arbeitslosengeldes sicherzustellen. Im Übrigen
hat es das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber selbst
bei der Bemessung des beitragsfinanzierten Arbeitslosengeldes
freigestellt, ob es den Erfolgswert von beitragspflichtigem
einmalig gezahlten Arbeitsentgelt im Rahmen des
Berechnungsfaktors sichert, nach dem die sonstigen
beitragspflichtigen Arbeitsentgelte bei der Bemessung
berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 102, 127 ). Es
kommt daher nicht mehr darauf an, ob die hier zu prüfende
Regelung auch noch durch andere Erwägungen gerechtfertigt
werden konnte (vgl. BTDrucks 14/4371, S. 13; Marschner,
in: Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsrecht,
§ 200 SGB III Rn. 4 c
24
3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.