L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 16. März
2004
- 1 BvR 1778/01 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1778/01 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.
November 2003
durch
für Recht erkannt:
§ 11 b Absatz 2 Buchstabe a Alternative 2
des Tierschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001
(Bundesgesetzblatt I Seite 530) in Verbindung mit § 11
der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001
(Bundesgesetzblatt I Seite 838) sowie § 143 Absatz 1 des
Strafgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April
2001, sind mit Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
zurückgewiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat den
Beschwerdeführern die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu
erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde.
2
1. Spezielle Vorschriften zur Bewältigung von
Gefahren, die auf das Vorhandensein gefährlicher Hunde und
den Umgang mit ihnen zurückgeführt werden, gibt es im Bereich
der Bundesländer seit Anfang der 1990er Jahre (vgl. etwa die
baden-württembergische Polizeiverordnung über das Halten
gefährlicher Hunde vom 28. August 1991, GBl S. 542, und die
bayerische Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992, GVBl S.
268). Sie wurden, nachdem am 26. Juni 2000 in Hamburg ein auf
einem Schulhof spielendes Kind von zwei Mischlingen der
Rassen Bullterrier, Pitbull- und American
Staffordshire-Terrier getötet worden war (vgl. BGH, NStZ
2002, S. 315 ), teils verschärft, teils um neue
Regelungen ergänzt. Zur Definition des Be-griffs des
gefährlichen Hundes ist dabei teilweise an die Zugehörigkeit
zu bestimmten Rassen angeknüpft worden (vgl. beispielsweise
§ 3 Abs. 1 der Verordnung über das Halten von Hunden in
Berlin i.d.F. der Verordnung vom 29. Mai
2001, GVBl S. 165, § 1 Abs. 1 der hamburgischen
Hundeverordnung vom 18. Juli 2000, GVBl S. 152
rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche
Hunde - vom 30. Juni 2000, GVBl S. 247).
3
Die Verfassungsgerichte der Länder und die
Verwaltungsgerichte haben die Verfassungsmäßigkeit derartiger
Regelungen unterschiedlich beurteilt (vgl. einerseits
BerlVerfGH, NVwZ 2001, S. 1266; RhPfVerfGH, NVwZ 2001, S.
1273, und andererseits etwa HessVGH, ESVGH 52, S. 41;
SchlHOVG, NVwZ 2001, S. 1300). Das Bundesverwaltungsgericht
hat inzwischen mehrfach entschieden, dass nach dem
gegenwärtigen fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand aus der
Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht
auf dessen Gefährlichkeit geschlossen werden könne. Allein
auf die Rassezugehörigkeit gestützte Eingriffe in die
Freiheit der Halter entsprechender Hunde könnten, da sie
nicht der Gefahrenabwehr, sondern der Gefahrenvorsorge
dienten, nicht auf der Grundlage der allgemeinen
polizeirechtlichen Ermächtigungsnormen im
Rechtsverordnungswege ergehen. Erforderlich sei vielmehr eine
Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers in einem
besonderen Gesetz (vgl. BVerwGE 116, 347
; Urteile vom 18. Dezember 2002 - BVerwG
6 CN 3.01 und 6 CN 1.02 - 73>).
4
2. Auf der Ebene des Bundes ist das mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Gesetz zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530; im
Folgenden: BgefHundG) ergangen.
5
a) Es enthält in Art. 1 das Gesetz zur
Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher
Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG). Nach § 1
HundVerbrEinfG sind gefährliche Hunde im Sinne dieses
Gesetzes Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American
Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier
und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde;
unter Verbringen in das Inland ist jedes Verbringen aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, unter Einfuhr
das Verbringen aus einem Drittland in das Inland zu
verstehen. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG begründet ein
Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde und hat
folgenden Wortlaut:
6
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American
Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden.
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des
Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine
Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in
dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
7
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 HundVerbrEinfG
ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von § 2 Abs. 1
HundVerbrEinfG ganz oder teilweise zuzulassen oder zu
gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu
regeln. Nach § 2 Abs. 4 der auf dieser Grundlage
erlassenen Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und
Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland
(Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung -
HundVerbr-EinfVO) vom 3. April 2002 (BGBl I S. 1248) dürfen
gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2
HundVerbrEinfG zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland
verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson
nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten
werden dürfen.
8
§ 3 HundVerbrEinfG begründet in Absatz 1
die Verpflichtung natürlicher und juristischer Personen sowie
nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen, der zuständigen
Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung des Gesetzes und der auf seiner Grundlage
erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Absatz 2
regelt Überwachungsbefugnisse der zuständigen Behörde wie das
Recht, unter bestimmten Voraussetzungen Grundstücke,
Geschäfts- und Wohnräume zu betreten, Unterlagen einzusehen
und Hunde zu untersuchen. Durch § 5 HundVerbrEinfG wird
das verbotswidrige Verbringen und Einführen von Hunden in das
Inland unter Strafe gestellt. § 6 HundVerbrEinfG enthält
Bußgeldvorschriften, § 7 HundVerbrEinfG regelt die
Einziehung von Hunden und sonstigen Gegenständen für
Handlungen, die von § 5 und § 6 Abs. 1
HundVerbrEinfG erfasst werden.
9
b) Art. 2 BgefHundG hat das
Tierschutzgesetz (im Folgenden: TierSchG) geändert. Durch die
Nummer 2 sind § 11 b Abs. 2 Buchstabe a TierSchG und im
Zusammenhang damit auch die Rechtsverordnungsermächtigung in
§ 11 b Abs. 5 TierSchG neu gefasst worden. Die Regelung
über das Züchtungsverbot in § 11 b Abs. 2 Buchstabe a
TierSchG lautet danach wie folgt:
10
Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten ...,
wenn damit gerechnet werden muß, dass bei den Nachkommen mit
Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder
erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten.
11
Neu darin ist die Bestimmung zur Verhinderung
von Nachkommen mit erblich bedingten Aggressionssteigerungen,
die nicht mehr - wie bis zum In-Kraft-Treten der
Gesetzesänderung - mit Leiden verbunden sein müssen. Für den
Erlass von Rechtsverordnungen nach § 11 b Abs. 5
TierSchG ist auch nicht mehr Voraussetzung, dass die
Verordnungsregelungen zum Schutz der Tiere erforderlich sind.
Unter anderem auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist in
§ 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001
(BGBl I S. 838; im Folgenden: TierSchHundVO) bestimmt:
12
Aggressionssteigerung nach § 11 b Abs. 2
des Tierschutzgesetzes
13
Eine Aggressionssteigerung im Sinne des
§ 11 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden
vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten
aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend
gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden
ist verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire
Bullterriern, American Staffordshire Terriern und
Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom
Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung
auszugehen.
14
c) Durch Art. 3 Nr. 2 BgefHundG ist
schließlich der folgende § 143 in das Strafgesetzbuch
eingefügt worden:
15
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden
16
(1) Wer einem durch landesrechtliche
Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu
züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
17
(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die
erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren
Untersagung einen gefährlichen Hund hält.
18
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat
bezieht, können eingezogen werden...
19
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die
Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Einfuhr- und
Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG sowie
darauf bezogene Überwachungs- und Sanktionsregelungen in den
§§ 3, 5 bis 7 HundVerbrEinfG, gegen das Züchtungsverbot
nach § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2 TierSchG in
Verbindung mit § 11 Satz 3 TierSchHundVO und gegen die
Strafvorschrift des § 143 Abs. 1 StGB.
20
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und
begründet. Die angegriffenen Vorschriften verstießen
insbesondere gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 GG.
21
1. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG sei mit dem
Grundgesetz in mehrfacher Hinsicht nicht vereinbar.
22
a) Die Beschwerdeführer, die Hunde der in der
Vorschrift genannten Rassen berufsmäßig züchteten, würden in
ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Das
Einfuhr- und Verbringungsverbot hindere sie, dieser Tätigkeit
weiter nachzugehen. Das sei verfassungsrechtlich nicht zu
rechtfertigen.
23
Die angegriffene Regelung enthalte, soweit sie
in Satz 2 auf Landesrecht verweise, eine unzulässige
dynamische Verweisung. Sie genüge auch nicht
rechtsstaatlichen Anforderungen, insbesondere nicht dem Gebot
der Normenbestimmtheit. Darüber hinaus werde mit der
Anknüpfung an bestimmte Hunderassen das verfassungsrechtliche
Übermaßverbot verletzt. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG sei
zur Erreichung des in der Gesetzesbegründung angegebenen
Regelungszwecks, Menschen vor gefährlichen Hunden zu
schützen, schon nicht geeignet, weil nahezu alle neueren
wissenschaftlichen Untersuchungen einen Zusammenhang zwischen
Rasse und Gefährlichkeit eines Hundes verneinten. Die
Regelung sei aber auch nicht erforderlich. Die Auffassung, es
gebe keine gesicherten Verfahren zur Feststellung der
individuellen Gefährlichkeit von Hunden, treffe, wie die
Durchführung von Wesenstests in den Ländern zeige, nicht
zu.
24
§ 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG verletze
Art. 12 Abs. 1 GG auch deshalb, weil er gegen
vorrangiges Gemeinschaftsrecht und damit indirekt auch gegen
Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße. Bei dem angegriffenen
Einfuhr- und Verbringungsverbot handele es sich, weil es
nicht gemäß Art. 30 EGV zum Schutz der Gesundheit und
des Lebens von Menschen oder Tieren gerechtfertigt sei, um
eine verbotene Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen
Warenverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 28 EGV. Das
Bundesverfassungsgericht könne wegen der Verletzung von
Grundrechten durch gemeinschaftswidrige nationale Gesetze
angerufen werden. In Fällen der vorliegenden Art, in denen
sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein
innerstaatliches Gesetz richte, greife der Gesichtspunkt der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht durch, weshalb
die Beschwerdeführer nicht auf die Prüfungs- und
Verwerfungskompetenz der Fachgerichte verwiesen werden
könnten. Es fehle den Beschwerdeführern auch nicht am
Rechtsschutzbedürfnis, weil die Möglichkeit, Rechtsschutz
beim Europäischen Gerichtshof zu suchen, nicht bestehe. Bei
Zweifeln über die Gültigkeit oder Auslegung von Normen des
Gemeinschaftsrechts habe das Bundesverfassungsgericht die
Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung
vorzulegen.
25
b) Die Beschwerdeführer, welche die Hundezucht
nicht berufsmäßig betrieben, würden aus den gleichen Gründen
in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und
diejenigen, die einen Hund in das Bundesgebiet zu anderen als
zu Zuchtzwecken einführen oder verbringen wollten, in ihren
Rechten gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
26
c) Schließlich verstoße das Einfuhr- und
Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Anknüpfung der Vorschrift an bestimmte Hunderassen führe
zu einer Ungleichbehandlung der Halter von Hunden derartiger
Rassen, die sachlich nicht gerechtfertigt sei, weil das
Anknüpfen an die Rasse kein zur Differenzierung nach
Gefährlichkeitspotentialen geeignetes Kriterium sei. Auch
Hunde anderer Rassen wie Deutscher Schäferhund, Boxer oder
Doggen wiesen eine deutlich über dem Durchschnitt der
gesamten Hundepopulation liegende Aggressivität und
Gefährlichkeit auf.
27
2. Das behördliche Betretensrecht nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HundVerbrEinfG sei mit
Art. 13 GG unvereinbar. Es gehe dabei um eine
Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG, für die es
an einem Richtervorbehalt fehle.
28
3. Auch die Straf-, Bußgeld- und
Einziehungsvorschriften der §§ 5 bis 7 HundVerbrEinfG
seien nicht verfassungskonform.
29
§ 5 HundVerbrEinfG sei schon wegen der
Bezugnahme auf den grundgesetzwidrigen § 2 Abs. 1
HundVerbrEinfG nicht verfassungsgemäß. § 6 Abs. 1 Nr. 1
HundVerbrEinfG verstoße gegen die Gebote der
Normenvollständigkeit und Normenbestimmtheit, weil er auf
eine bei seinem In-Kraft-Treten noch nicht erlassene
Rechtsverordnung verweise. Die in § 7 HundVerbrEinfG
vorgesehene Möglichkeit der Einziehung von Hunden und anderen
Gegenständen verletze die Eigentumsgarantie des Art. 14
Abs. 1 GG. Die Regelung sei unverhältnismäßig, weil sie auch
bei fahrlässigem Handeln eine Einziehung ohne Rücksicht
darauf erlaube, ob von dem betroffenen Hund eine Gefahr
ausgehe.
30
4. Das Züchtungsverbot nach § 11 b Abs. 2
Buchstabe a Alternative 2 TierSchG in Verbindung mit
§ 11 Satz 3 TierSchHundVO verstoße gegen Art. 12
Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Dem
Bundesgesetzgeber fehle schon die Kompetenz zum Erlass der
Regelung, die nach der Gesetzesbegründung Gefahrenabwehr
bezwecke und nicht dazu diene, im Interesse des Tierschutzes
Störungen bei der Aufzucht des Hundenachwuchses und im
Sozialverhalten von Hunden zu verhindern.
31
5. Schließlich sei die strafrechtliche
Sanktionierung landesrechtlicher Zucht- und Handelsverbote
gemäß § 143 Abs. 1 StGB mit dem Grundgesetz nicht
vereinbar. Durch sie werde die Berufsfreiheit der
Beschwerdeführer verletzt, welche die Hundezucht als Beruf
ausübten. Der Bund habe insoweit schon keine
Gesetzgebungskompetenz. Außerdem fehle es an den
Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG. Gegenüber den
Beschwerdeführern, die Hunde nicht berufsmäßig züchteten,
verstoße § 143 Abs. 1 StGB gegen Art. 14 Abs. 1
GG.
32
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium des Innern namens der Bundesregierung und
die Bayerische Staatskanzlei für die Bayerische
Staatsregierung Stellung genommen. Beide halten die
angegriffenen Regelungen für verfassungsgemäß.
33
1. Nach dem Vortrag des Bundesministeriums
dient das angegriffene Gesetz im Rahmen der Kompetenzen des
Bundes der Ergänzung der zur Gefahrenabwehr erlassenen
landesrechtlichen Vorschriften. Ziel sei eine praktikable,
primär an Rassen und nicht am Einzelfall orientierte Lösung
der Problematik gefährlicher Hunde. Dabei werde außer von der
statistisch höheren Gefährlichkeit von Hunden der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier davon ausgegangen,
dass diese Hunde ein besonderes Aggressionsverhalten zeigten.
Ihnen würden eine besonders niedrige Reizschwelle, große
Kampfkraft und damit eine besondere Gefährlichkeit
zugesprochen. Zwar werde die pauschale Bezeichnung bestimmter
Rassen als gefährlich in Fachkreisen zum Teil kritisiert,
weil das Verhalten eines Hundes nicht allein genetisch
bedingt sei, sondern auch durch Umweltfaktoren beeinflusst
werde. Doch gebe es in dieser Hinsicht keine einheitliche
wissenschaftliche Auffassung. Vor diesem Hintergrund sei die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.
34
a) § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG verstoße
nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Es handele sich um eine
Berufsausübungsregelung, die im Hinblick auf das Ziel, Leben
und Gesundheit von Menschen zu schützen, durch vernünftige
Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei und auch dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspreche. Hunde der in
§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG genannten Rassen seien
im Verhältnis zu ihrer relativ geringen Population
überproportional häufig an Angriffen auf Menschen oder Tiere
beteiligt.
35
Die staatliche Schutzpflicht für Leben und
Gesundheit von Menschen könne nicht daran scheitern, dass es
bisher an hinreichend aussagekräftigen wissenschaftlichen
Untersuchungen darüber fehle, inwieweit die Rasseanlagen
eines Hundes dessen gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit bedingten. Dem Gesetzgeber sei ein
Beurteilungsspielraum zuzubilligen mit der Folge, dass er
schon dann zum Erlass einer entsprechenden Regelung
berechtigt sei, wenn er aufgrund fachwissenschaftlicher
Veröffentlichungen sachlich begründete Anhaltspunkte dafür
habe, dass eine gesteigerte Gefährlichkeit auch rassebedingt
sein könne.
36
Regelungen mit geringerem Eingriffscharakter,
die ebenso geeignet wären, Leben und Gesundheit von Menschen
zu schützen, seien nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere
für eine Wesensprüfung zum Nachweis der Ungefährlichkeit. Es
gebe keine gesicherten Verfahren zur Feststellung der
individuellen Gefährlichkeit eines Hundes.
37
Auch Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
GG und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG seien nicht verletzt. Die Differenzierung zwischen den
Züchtern und Haltern der von § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG
erfassten sowie den Züchtern und Haltern von nicht erfassten
Hunden habe ihren sachlichen Grund in der unterschiedlichen
Gefährlichkeit der jeweiligen Hunde.
38
b) Die Betretensrechte nach § 3 Abs. 2
HundVerbrEinfG verstießen nicht gegen das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG. Es
gehe dabei nicht um eine Durchsuchung im Sinne des
Art. 13 Abs. 2 GG. Auch die Einziehungsvorschrift des
§ 7 HundVerbrEinfG sei verfassungsgemäß. Es handele sich
um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne
des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
39
c) Das Zuchtverbot gemäß § 11 b Abs. 2
Buchstabe a Alternative 2 TierSchG in Verbindung mit
§ 11 Satz 3 TierSchHundVO verstoße nicht gegen
Art. 12 Abs. 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz dafür
ergebe sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG. Die Regelung
diene dem Tierschutz, weil sie die betroffenen Hunde vor
Maßnahmen bis hin zur Tötung als Folge von
Aggressionszüchtungen bewahre. Belange der Gefahrenabwehr
würden allenfalls reflexartig berührt. Art. 14 Abs. 1
und Art. 3 Abs. 1 GG seien ebenfalls nicht verletzt.
40
d) Schließlich stehe auch die strafrechtliche
Sanktionierung landesrechtlicher Zucht- und Handelsverbote in
§ 143 Abs. 1 StGB mit Art. 12 Abs. 1 GG in
Einklang. Der Bund sei für diese Regelung, die im Sinne des
Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich sei, nach Art. 74
Abs. 1 Nr. 1 GG zuständig.
41
2. Die Bayerische Staatskanzlei teilt im
Wesentlichen die Beurteilung der Bundesregierung.
42
In der mündlichen Verhandlung haben die
Beschwerdeführer und die Bundesregierung ihren Vortrag
vertieft. Dabei haben sich für die Beschwerdeführer auch Frau
Dr. Eichelberg vom Zoologischen Institut der Universität Bonn
als Auskunftsperson und für die Bundesregierung der
Vorsitzende der beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft gebildeten Tierschutzkommission,
Herr Professor Dr. Hartung, geäußert. Der Verband für das
Deutsche Hundewesen hat zu dem angegriffenen Gesetz und den
damit verbundenen Fragen ebenfalls Stellung genommen.
43
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht in vollem
Umfang zulässig.
44
Unzulässig ist sie, soweit sie gegen § 2
Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2, § 5 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 in
Verbindung mit § 5 und § 2 Abs. 1 Satz 2 sowie in
Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HundVerbrEinfG
gerichtet ist. Den Beschwerdeführern fehlt insoweit die
Beschwerdebefugnis.
45
1. Diese setzt, wenn Verfassungsbeschwerde
unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben wird, voraus, dass der
Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm bis zur
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den
Rechtsbehelf (vgl. BVerfGE 106, 210 ; stRspr)
selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten
betroffen ist. Selbstbetroffenheit ist jedenfalls dann
gegeben, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Regelung ist.
Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn klar abzusehen ist,
dass und wie der Beschwerdeführer von der angegriffenen
Vorschrift betroffen sein wird. Unmittelbare Betroffenheit
liegt schließlich vor, wenn diese Bestimmung, ohne eines
weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers verändert (vgl. BVerfGE 1, 97
; 102, 197 ).
46
2. Nach diesen Grundsätzen sind die
Beschwerdeführer hinsichtlich der genannten Vorschriften
nicht beschwerdebefugt.
47
a) § 2 Abs. 1 Satz 2 HundVerbrEinfG
begründet ein Einfuhr- und Verbringungsverbot auch für Hunde,
für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund
ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet
wird. Nach § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO ist es allerdings
erlaubt, solche Hunde zum Zweck des ständigen Haltens in das
Inland zu verbringen oder einzuführen, wenn die Begleitperson
nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten
werden dürfen. Danach sind die Beschwerdeführer, die sich
gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 HundVerbrEinfG wenden, von
dieser Regelung nicht unmittelbar betroffen.
48
Soweit sie in Bayern, Hamburg und Hessen Hunde
der Rassen Kangal, Dogue de Bordeaux, Mastino Napoletano,
English Mastiff, Fila Brasileiro und Dogo Argentino halten
wollen, steht das Halten solcher Hunde nach dem jeweiligen
Landesrecht unter Erlaubnisvorbehalt (vgl. Art. 37 des
bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes i.d.F. des
Gesetzes vom 10. Juni 1992, GVBl S. 152, i.V.m. § 1 Abs.
2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität
und Gefährlichkeit i.d.F. der Verordnung vom 4. September
2002, GVBl S. 513, § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2
HundeVO Hbg, § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2
Nr. 7, 10 und 11 der hessischen Gefahrenabwehrverordnung über
das Halten und Führen von Hunden vom 22.
Januar 2003, GVBl I S. 54). In Berlin, wohin ebenfalls ein
Hund der Rasse Dogo Argentino verbracht werden soll, bedarf
es für das Halten dieses Hundes nicht einmal einer Erlaubnis;
nach § 5 Abs. 3 ff. in Verbindung mit § 3 Abs.
1 Nr. 7 HundeVO Bln ist auf behördliche Aufforderung hin nur
die Sachkunde zur Führung des Hundes nachzuweisen. In allen
Fällen ist es den Beschwerdeführern demnach möglich, im Sinne
des § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO nachzuweisen, dass die
gefährlichen Hunde, die sie erwerben wollen, in ihrem
Bundesland berechtigt gehalten werden dürfen. Erst wenn ihnen
das im Einzelfall verwehrt wird, sind sie durch § 2 Abs.
1 Satz 2 HundVerbrEinfG in ihren Rechten betroffen.
49
Dass in Hessen nach § 4 Abs. 4 Satz 1
HundeVO der Nachweis der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
HundeVO für die Erlaubniserteilung geforderten Sachkunde erst
erbracht und die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HundeVO
notwendige Wesensprüfung erst vorgenommen werden muss, wenn
der betreffende Hund 15 Monate alt ist, soweit er nicht schon
vorher auffällig wurde oder einer Aggressionszucht entstammt,
führt entgegen dem Beschwerdevortrag zu keiner anderen
Beurteilung. Die Beschwerdeführer haben nicht geltend
gemacht, dass sie Hunde einführen oder in das Inland
verbringen wollen, die 15 Monate alt oder älter sind. Für
jüngere Hunde kann nach § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeVO eine
vorläufige Erlaubnis erteilt werden.
50
b) Auch hinsichtlich § 3 Abs. 2
HundVerbrEinfG fehlt es den Beschwerdeführern an der
Beschwerdebefugnis. Die Vorschrift ermächtigt Personen, die
von der zuständigen Behörde beauftragt sind, "im Rahmen des
Absatzes 1", das heißt zur Überprüfung von Auskünften nach
dieser Vorschrift, Grundstücke und Räume zu betreten,
Unterlagen einzusehen und Hunde zu untersuchen. Sie betrifft
die Beschwerdeführer, die sie angreifen, nicht unmittelbar.
Denn Auskünfte sind nach § 3 Abs. 1 HundVerbrEinfG der
zuständigen Behörde ausdrücklich nur auf Verlangen zu
erteilen. Erst durch ein solches Verlangen im Einzelfall wird
die Auskunftspflicht also aktualisiert, deren Entstehen
wiederum die Kontrollrechte nach § 3 Abs. 2
HundVerbrEinfG auslöst. Gegen diese Rechte können sich die
Beschwerdeführer zur Wehr setzen, wenn sie von der
zuständigen Behörde im Zusammenhang mit einem
Auskunftsverlangen in Anspruch genommen werden.
51
c) Hinsichtlich der übrigen hier in Rede
stehenden Regelungen (vgl. oben B I vor 1) ist eine
Betroffenheit der Beschwerdeführer ebenfalls nicht gegeben.
Das folgt, soweit § 5 HundVerbrEinfG ein Zuwiderhandeln
gegen das Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1
Satz 2 HundVerbrEinfG mit Strafe bedroht, daraus, dass die
Beschwerdeführer schon durch dieses Verbot nicht unmittelbar
betroffen sind. Das Gleiche trifft für die darauf bezogene
Strafvorschrift zu.
52
Nach dem weiter angegriffenen § 6 Abs. 1
Nr. 1 HundVerbr-EinfG handelt ordnungswidrig, wer einer
Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4
Abs. 2 HundVerbrEinfG zuwiderhandelt, soweit diese für einen
bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist. Die
Beschwerdeführer heben selbst darauf ab, dass es zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Regelung eine solche
Rechtsverordnung noch nicht gegeben hat. Sie ist auch in der
Zwischenzeit nicht erlassen worden. Daher fehlt es insoweit
an einer gegenwärtigen Betroffenheit der
Beschwerdeführer.
53
Die Regelung über die Einziehung von Hunden
und Gegenständen in § 7 HundVerbrEinfG betrifft die
Beschwerdeführer, soweit sie sich über § 5
HundVerbrEinfG auf § 2 Abs. 1 Satz 2 HundVerbrEinfG
bezieht, ebenso wie diese Vorschrift nicht unmittelbar.
Soweit sie auf § 6 Abs. 1 HundVerbrEinfG verweist,
wenden sich die Beschwerdeführer nur gegen dessen Nummern 2
und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 HundVerbrEinfG.
Auch dafür mangelt es ihnen an der Beschwerdebefugnis. Durch
§ 7 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3
Abs. 1 HundVerbr-EinfG werden sie - wie durch § 3 Abs. 2
HundVerbrEinfG - nicht unmittelbar betroffen. Das Gleiche
gilt, soweit die Beschwerdeführer § 7 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 3 HundVerbrEinfG
angreifen. Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten, die Absatz
3 des § 3 HundVerbrEinfG für die nach Absatz 1
Auskunftspflichtigen begründet, dienen der Durchsetzung der
behördlichen Überwachungsbefugnisse nach Absatz 2 und
betreffen wie diese die Beschwerdeführer erst im Zusammenhang
mit einem Auskunftsverlangen nach Absatz 1.
54
undeHu
55
Unzulässig ist weiter die Rüge, § 2 Abs.
1 HundVerbrEinfG sei verfassungswidrig, weil er gegen
europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße.
Gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte gehören nicht zu den
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, die nach
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG
allein mit der Verfassungsbeschwerde verteidigt werden
können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer eröffnet
weder Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 82, 159
) noch Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG dem
Bundesverfassungsgericht insoweit eine Prüfungskompetenz. Für
Entscheidungen der Frage, ob eine innerstaatliche Norm des
einfachen Rechts mit einer Bestimmung des europäischen
Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist, ist das
Bundesverfassungsgericht nicht zuständig (vgl. BVerfGE 31,
145 ; 82, 159 ).
56
Hinsichtlich der weiter angegriffenen
Vorschriften ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
57
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG
betrifft die Beschwerdeführer, die Hunde der in dieser
Vorschrift aufgeführten Rassen in das Inland verbringen oder
einführen wollen, gegenwärtig und unmittelbar, weil nach
ihrem Vortrag absehbar ist, dass sie in Zukunft ohne weiteren
Umsetzungsakt unmittelbar von Gesetzes wegen gehindert sein
werden, solche Hunde zu importieren. Auch für die §§ 5
und 7 HundVerbrEinfG ist deshalb, soweit sie an § 2 Abs.
1 Satz 1 HundVerbrEinfG anknüpfen, die Beschwerdebefugnis zu
bejahen. Das Züchtungsverbot nach § 11 b Abs. 2
Buchstabe a Alternative 2 TierSchG in Verbindung mit
§ 11 Satz 3 TierSchHundVO bedarf ebenfalls keines
weiteren Vollzugsakts. Das Gleiche gilt für die Strafnorm des
§ 143 Abs. 1 StGB.
58
2. Der geltend gemachte Verstoß gegen das
europäische Gemeinschaftsrecht führt auch nicht dazu, dass
den Beschwerdeführern, soweit sie § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG und die darauf verweisenden Regelungen in den
§§ 5 und 7 HundVerbr-EinfG angreifen, das
Rechtsschutzinteresse fehlt. Zwar gäbe es insoweit für eine
Überprüfung am Maßstab des Grundgesetzes kein Bedürfnis, wenn
schon feststünde, dass die genannten Vorschriften dem
Gemeinschaftsrecht widersprechen und deshalb innerstaatlich
nicht angewendet werden dürfen (vgl. BVerfGE 85, 191
; 106, 275 ). Anderes gilt
aber dann, wenn vom Europäischen Gerichtshof eine
Entscheidung zu der mit der Verfassungsbeschwerde
aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Frage noch nicht
getroffen worden ist. Das Bundesverfassungsgericht ist in
diesem Fall auch nicht verpflichtet, dem Europäischen
Gerichtshof eine Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV zu
ermöglichen. Solange nicht geklärt ist, dass das
innerstaatliche Recht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wäre
der Europäische Gerichtshof im Ungewissen darüber, ob die
Vorabentscheidung eine nach innerstaatlichen Maßstäben
gültige und deshalb entscheidungserhebliche Norm betrifft
(vgl. BVerfGE 106, 275 ). Diese
Ungewissheit kann nur durch die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde
ausgeräumt werden, die sich gegen diese Norm richtet.
59
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit
zulässig, teilweise begründet. Unbegründet ist sie, soweit
sie sich gegen das Einfuhr- und Verbringungsverbot des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG und die darauf
bezogenen Regelungen in den §§ 5 und 7 HundVerbrEinfG
richtet (I, II). Erfolg hat sie dagegen mit ihren Angriffen
gegen § 11 b Abs. 2 Buchstabe a TierSchG in Verbindung
mit § 11 Satz 3 TierSchHundVO, soweit diese Regelung die
Zucht von Hunden verbietet, damit bei den Nachkommen erblich
bedingte Aggressionssteigerungen nicht auftreten (III).
Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerdeführer gegen
§ 143 Abs. 1 StGB wenden (IV).
60
Die gegen § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG geltend gemachten verfassungsrechtlichen
Bedenken greifen nicht durch.
61
1. Das in dieser Vorschrift niedergelegte
Einfuhr- und Verbringungsverbot ist, soweit es
Beschwerdeführer betrifft, die Hunde der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier berufsmäßig
züchten, vor allem am Maßstab der Berufsfreiheit nach
Art. 12 Abs. 1 GG zu überprüfen.
62
a) Dieses Grundrecht schützt gleichermaßen die
Wahl und die Ausübung von Berufen und versteht unter Beruf
jede auf dauerhaften Erwerb gerichtete Tätigkeit, die der
Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient
(vgl. BVerfGE 97, 228 ; 102, 197
). Auch ein Zweitberuf fällt in den Schutzbereich
des Grundrechts (vgl. BVerfGE 87, 287 ). Soweit
die Beschwerdeführer Hunde nur nebenberuflich züchten,
schließt dies deswegen den Grundrechtsschutz aus Art. 12
Abs. 1 GG nicht aus.
63
b) Das Einfuhr- und Verbringungsverbot des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG greift in den
Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Es lässt zwar
die Freiheit unberührt, den Beruf des Hundezüchters zu
wählen. Wohl aber wird die Ausübung der Hundezucht durch die
betroffenen Beschwerdeführer und damit deren Grundrecht der
Berufsausübung beeinträchtigt. Sie können Hunde der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier, die sie für ihren
jetzigen Zuchtbetrieb benötigen, nicht mehr im Ausland
erwerben. Insoweit kommt dem Einfuhr- und Verbringungsverbot
berufsregelnde Tendenz zu (vgl. dazu BVerfGE 95, 267
; 98, 218 ).
64
c) Die Beschränkung der
Berufsausübungsfreiheit durch § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG ist aber verfassungsrechtlich
gerechtfertigt.
65
aa) Regelungen der Berufsausübung sind
zulässig, wenn sie kompetenzgemäß erlassen worden und auch
mit sonstigem Verfassungsrecht vereinbar sind. Sie müssen
durch ausreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechen (vgl. BVerfGE 95, 193 ; 102, 197
). Die gesetzliche Beschränkung muss danach zur
Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks geeignet und
erforderlich sein und auch die Grenze der Angemessenheit und
Zumutbarkeit wahren (vgl. BVerfGE 103, 1 ; 106, 181
).
66
Dabei steht dem Gesetzgeber nicht nur bei der
Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele,
sondern auch bei der Beurteilung dessen, was er zur
Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich
halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum
zu (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 61, 291
; 88, 203 ), der vom
Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede
stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein
hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel
stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft
werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 90,
145 ). Bei der Einschätzung von Gefahren, die der
Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen,
die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen
sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst
überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so
fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für
derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 30, 292
; 37, 1 ; 77, 84 ).
67
Allerdings kann es, wenn der Gesetzgeber sich
über die tatsächlichen Voraussetzungen oder die Auswirkungen
einer Regelung im Zeitpunkt ihres Erlasses ein ausreichend
zuverlässiges Urteil noch nicht hat machen können, geboten
sein, dass er die weitere Entwicklung beobachtet und die Norm
überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die ihr
zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen (vgl.
BVerfGE 25, 1 ; 49, 89 ; 95, 267
). Das gilt unter anderem dann, wenn komplexe
Gefährdungslagen zu beurteilen sind, über die verlässliche
wissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht vorliegen (vgl.
BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 1638
).
68
bb) Nach diesen Maßstäben ist das Einfuhr- und
Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG
mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
69
(1) Die Vorschrift ist kompetenzgemäß erlassen
worden. Sie regelt das Verbringen und die Einfuhr von Hunden
aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus
Drittstaaten in das Inland (vgl. § 1 HundVerbrEinfG),
betrifft damit, wovon auch die Gesetzesbegründung ausgeht
(vgl. BTDrucks 14/ 4451, S. 8 unter A II), im Sinne von
Art. 73 Nr. 5 GG den Warenverkehr mit dem Ausland (zur
Reichweite dieser Kompetenznorm vgl. BVerfGE 33, 52
) und ist daher durch die ausschließliche
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach dieser Vorschrift
gedeckt.
70
(2) Bedenken im Hinblick auf das
Rechtsstaatsprinzip sind gegen § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG nicht zu erheben. Insbesondere verstößt die
Vorschrift nicht gegen das rechtsstaatliche
Bestimmtheitsgebot (vgl. dazu BVerfGE 102, 254
m.w.N.). Sie bezeichnet die Hunde, deren Einfuhr und
Verbringen in das Inland unterbunden werden soll, hinreichend
klar nach der Zugehörigkeit zu den in ihr genannten Rassen.
Ob die rechtsstaatlichen Anforderungen an die
Normenbestimmtheit auch hinsichtlich der daneben aufgeführten
Kreuzungen erfüllt sind, braucht der Senat nicht zu
entscheiden. Keiner der Beschwerdeführer hat geltend gemacht,
einen Hund einführen oder in das Inland verbringen zu wollen,
bei dem es sich um eine Kreuzung im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 HundVerbr-EinfG handelt.
71
(3) § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG
dient wichtigen Gemeinwohlbelangen. Ziel der Regelung - wie
des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde im Ganzen -
ist es, die landesrechtlichen Vorschriften zu ergänzen, die
das Leben und die Gesundheit von Menschen vor den von
gefährlichen Hunden und dem Verhalten ihrer Halter
ausgehenden Gefahren schützen sollen (vgl. BTDrucks 14/4451,
S. 1 unter A, S. 8 unter A I). Es soll sichergestellt werden,
dass die Bestimmungen, die von den Ländern im Rahmen ihrer
Gesetzgebungskompetenzen für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung erlassen worden sind, nicht durch die Einfuhr und das
Verbringen gefährlicher Hunde aus anderen Staaten in das
Inland unterlaufen werden. Gleichzeitig soll damit die
Durchsetzung des einschlägigen Landesrechts erleichtert
werden (vgl. BTDrucks 14/4451, S. 8 unter A II).
72
(4) Für den Gesetzgeber bestand auch ein
hinreichender Anlass zum Tätigwerden.
73
Es ist Sache des Gesetzgebers, im Hinblick auf
den jeweiligen Lebensbereich darüber zu entscheiden, ob, mit
welchem Schutzniveau und auf welche Weise Situationen
entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu
Schäden führen können. Die Anforderungen an die Gewissheit
seiner Annahmen und den Grad der geforderten
Wahrscheinlichkeit richten sich nach der Art der zu
ergreifenden Maßnahme.
74
Die der angegriffenen Regelung in abstrakter
Betrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben
von Menschen so gefährlich sind, dass ihre Einfuhr und ihr
Verbringen in das Inland unterbunden werden müssen, ist
vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Zwar bestand
auch in der mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber, dass
nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand
allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer
bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen
werden kann (ebenso schon BVerwGE 116, 347 ). Ob
und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr
werden kann, hängt vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren
- neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von
dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen
Einflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und
Sachkunde seines Halters - ab. Ein Anlass zum Handeln
des Gesetzgebers kann auch dann gegeben sein, wenn das
schädigende Ereignis das Zusammenwirken unterschiedlicher
Faktoren voraussetzt, soweit diese mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zusammentreffen können. Der Gesetzgeber
darf deshalb zum Schutz des menschlichen Lebens und der
menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen,
wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde
bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken
mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese
Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können. Für
Hunde der hier in Rede stehenden Rassen konnte der
Gesetzgeber vom Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte
ausgehen.
75
Auch wenn die Fachwissenschaft offenbar darin
übereinstimmt, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und
seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch
bedingt sind, schließt sie doch auch nicht generell aus, dass
die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann. Nach den
Ausführungen von Frau Dr. Eichelberg in der mündlichen
Verhandlung handelt es sich bei der Gefährlichkeit eines
Hundes zwar nicht um ein Rassemerkmal. Doch ist es
andererseits nach der Einschätzung dieser Wissenschaftlerin
(in: Verband für das Deutsche Hundewesen, "Kampfhunde?"
Gefährliche Hunde? Neue wissenschaftliche Gutachten, 5. Aufl.
2000, S. 4 ) unbestritten, dass Hundegruppen
wie Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier im Hinblick auf
angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potential zur
Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen. Nach dem vom
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
in Auftrag gegebenen (so genannten Qualzucht-)Gutachten zur
Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes von 1999
sind Art und Ausmaß aggressiven Verhaltens zu einem
erheblichen Teil auch genetisch determiniert (vgl. Gutachten,
S. 32). Feddersen-Petersen (in: Verband für das Deutsche
Hundewesen, a.a.O., S. 9 ) spricht davon, das
Verhalten, auch das Aggressionsverhalten, eines Hundes sei
stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung
zwischen Erbanlagen und Umweltreizen, und rechnet die so
genannten Kampfhunderassen - auch vor dem Hintergrund der
Geschichte ihrer Zucht - zu den Hunderassen, deren
Aggressionsverhalten "nicht ohne Problematik" sei (vgl.
Hundepsychologie, 3. Aufl. 2000, S. 78). Schließlich
berichtet Unshelm (in: Verband für das Deutsche Hundewesen,
a.a.O., S. 19 ) davon, dass insbesondere
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American
Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier, aber
wohl auch der Rasse Bullterrier, sogar unabhängig vom
Verhalten und von der Einstellung ihrer Halter relativ häufig
wegen ihrer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit für
Menschen und Tiere aufgefallen seien.
76
Für eine besondere Gefährlichkeit sprechen
auch die Zahlen, die die Bundesregierung im
Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegt hat. Sie beruhen für
die Jahre 1991 bis 1995 auf einer Umfrage des Deutschen
Städtetags, die dieser bei seinen Mitgliedern durchgeführt
hat. 93 der befragten Städte haben konkrete Angaben gemacht.
Danach liegen unter den Hunderassen, die wegen ihrer
Gefährlichkeit Anlass zu ordnungsbehördlichem Einschreiten
gegeben haben, zwar diejenigen des Pitbulls, des Bullterriers
und des Staffordshire-Bullterriers nur an vierter, sechster
und siebenter Stelle; andere Hunde wie der Deutsche
Schäferhund sind zum Teil wesentlich öfter negativ in
Erscheinung getreten (vgl. Deutscher Städtetag, Der
Stadthund. Anzahl - Steuern - Gefährlichkeit, 1997, S. 37,
46 ff.). Die in der Erhebung mitgeteilten absoluten
Zahlen sagen aber nichts Verlässliches darüber aus, welches
Gefahrenpotential den einzelnen Rassen tatsächlich zukommt.
Denn eine Aussage dazu setzt einen Vergleich der Zahl an
schadensrelevanten Vorfällen mit dem jeweiligen Bestand der
betreffenden Hunde voraus.
77
Wird für diesen Vergleich hinsichtlich des
Hundebestands von den Zahlen ausgegangen, die in
Schleswig-Holstein die Landesregierung im Jahre 2000
gegenüber dem Landtag auf der Grundlage der Welpenstatistik
des Verbands für das Deutsche Hundewesen für die Zeit von
1992 bis 1997 genannt hat (vgl. LTDrucks 15/247, S.
2 f.), erscheint es nachvollziehbar und plausibel, wenn
der Deutsche Städtetag, wie die Bundesregierung in ihrer
Stellungnahme weiter mitgeteilt hat, in einer ersten
Auswertung der von ihm ermittelten Fakten zu dem Ergebnis
gekommen ist, dass Hunde der Rasse Pitbull-Terrier im
Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Vorkommen am häufigsten an
Beißvorfällen beteiligt sind und auch Hunde der weiteren
Bullterriervarianten im Vergleich zu anderen Hunderassen
erheblich mehr beißen, als ihrer jeweiligen Population
entspricht (vgl. dazu auch die Angaben bei Orlikowski-Wolf,
Verwaltungsrundschau 2002, S. 369 ).
78
Umfragen, die von der Bundesregierung während
der parlamentarischen Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes
zur Bekämpfung gefährlicher Hunde bei den Bundesländern
durchgeführt wurden, bestätigen dieses Ergebnis. Nach den
dabei gewonnenen Erkenntnissen, die das Bundesministerium des
Innern in das Verfassungsbeschwerdeverfahren eingeführt hat,
waren in Brandenburg im Jahre 2000 Hunde der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier im Verhältnis zu
ihrer geschätzten Population achtmal so häufig durch Bisse
aufgefallen wie Hunde anderer Rassen. In Hamburg waren 1998
und 1999 Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und
Staffordshire-Bullterrier an einem Drittel der Beißvorfälle
beteiligt, bei denen Menschen verletzt wurden. In
Rheinland-Pfalz sind Hunde dieser Rassen im Vergleich zu
ihrer Population ebenfalls häufiger durch ihre Beteiligung an
derartigen Vorfällen in Erscheinung getreten als andere Hunde
(vgl. dazu auch RhPfVerfGH, NVwZ 2001, S. 1273 ).
Schließlich wird im Rahmen der Erhebung, die das
Bundesministerium des Innern im Zusammenhang mit der
mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht zu
den Erfahrungen mit den landesrechtlichen Vorschriften zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde bei den Bundesländern
durchgeführt hat, auch für Mecklenburg-Vor- pommern davon
berichtet, dass vor allem Hunde der in § 2 Abs. 1
Satz 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Art überproportional
häufig in Beißzwischenfälle verwickelt gewesen seien.
79
Auch wenn berücksichtigt wird, dass in Bund
und Ländern für Hunde verlässliche Beißstatistiken offenbar
nicht geführt werden und insbesondere, von den allerdings nur
geschätzten Angaben in der erwähnten Äußerung der
schleswigholsteinischen Landesregierung abgesehen, genaue
Zahlen zur Gesamtzahl der Exemplare einzelner Hunderassen
fehlen, sind die Daten, die § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG zugrunde liegen, nicht unergiebig und in der
Folge die darauf gestützten Erwägungen des Gesetzgebers nicht
offensichtlich fehlerhaft. Sie tragen vielmehr das
angegriffene Einfuhr- und Verbringungsverbot. Der für die
Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit
hängt von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu
befürchtenden Schäden ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
durch Hunde der betroffenen Rassen Beißvorfälle mit tödlichem
Ausgang und schweren Verletzungen verursacht worden sind. Es
ist nicht vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen ein
Hund dieser Rassen sich dem Einfluss des Halters entzieht und
Menschen angreift. Im Hinblick auf das hohe Gewicht, das dem
Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen
Gesundheit in der Werteordnung des Grundgesetzes zukommt (zum
Lebensschutz als elementarer staatlicher Schutzaufgabe vgl.
BVerfGE 88, 203 ; zum Gesundheitsschutz BVerfGE
85, 191 ; 87, 363 ), und mit
Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen, die Beißvorfälle
unter Beteiligung von Hunden im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 HundVerbr-EinfG wegen deren Stärke und Beißkraft für
diese Schutzgüter haben können, bilden die genannten Daten
vor diesem Hintergrund zusammen mit den oben wiedergegebenen
Äußerungen des fachwissenschaftlichen Schrifttums eine
ausreichende Grundlage für ein Handeln des Gesetzgebers,
Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigungen durch Hunde
der erwähnten Rassen zu treffen.
80
(5) Angesichts dieses Befundes entspricht das
Einfuhr- und Verbringungsverbot auch den Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
81
(a) Die Regelung ist geeignet, den mit ihr
angestrebten Zweck zu erreichen. Denn mit Hilfe des Einfuhr-
und Verbringungsverbots wird ein Beitrag dazu geleistet, die
Zahl der für gefährlich gehaltenen Hunde im Bundesgebiet zu
verringern und damit Beißvorfällen mit ihnen vorzubeugen. Der
vom Bundesgesetzgeber gewünschte Erfolg, die
landesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Leben und
Gesundheit des Menschen zu ergänzen und die Durchsetzung
dieser Bestimmungen zu sichern, wird also gefördert. Das
reicht für die Annahme der Eignung der Regelung aus (vgl.
BVerfGE 30, 292 ; 90, 145 ;
stRspr).
82
Dem steht nicht entgegen, dass in den
Berichten über die Erfahrungen der Länder mit dem Einfuhr-
und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG
unter anderem ausgeführt worden ist, das Einfuhr verbot werde an den Grenzübergängen zwar
theoretisch überwacht, bei den Zollbehörden fehlten jedoch in
der Regel die Fachkenntnisse, die notwendig seien, um die in
den Ländern aufgelisteten Hunderassen oder gar deren
Kreuzungen zu erkennen; das Verbringungs verbot sei mangels Grenzkontrollen
ohnehin nur schwer zu überwachen. Eine gesetzliche Regelung
verliert ihre Eignung nicht schon deshalb, weil ihre
Umsetzung schwierig ist, sofern sie möglich bleibt. Der
Bundesgesetzgeber durfte darauf vertrauen, dass die Straf-
und Einziehungsvorschriften in den §§ 5 und 7
HundVerbrEinfG von den Verbotsadressaten jedenfalls dem
Grundsatz nach beachtet werden und die Behörden geeignete
Maßnahmen ergreifen, um ihre Befolgung erforderlichenfalls
mit Sanktionen zu unterstützen. Im Hinblick darauf bestehen
verfassungsrechtliche Zweifel an der Eignung des Einfuhr- und
Verbringungsverbots des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG
für den damit verfolgten Zweck nicht.
83
(b) Dieses Verbot ist zur Zielerreichung auch
erforderlich. Ein gleich wirksames, die
Berufsausübungsfreiheit nicht oder weniger stark
einschränkendes Mittel (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 90,
145 ) hat dem Gesetzgeber dafür nicht zur
Verfügung gestanden.
84
Vor allem können die Einfuhr und das
Verbringen von Hunden in das Inland nicht im Einzelfall vom
Nachweis der Ungefährlichkeit des konkret betroffenen
einzelnen Hundes abhängig gemacht werden. Wesenstests,
tierärztliche Begutachtungen und ähnliche Maßnahmen, wie sie
das Landesrecht vielfach zur Überprüfung und Feststellung der
Gefährlichkeit von Hunden vorsieht, bieten, selbst wenn sie
von sachkundigen Personen durchgeführt werden, keine
vollkommen verlässliche Grundlage für eine hinreichend
sichere Gefährlichkeitsprognose. Wesensprüfungen sind ein
denkbares, von den Ländern auch eingesetztes Instrument zur
Überprüfung der Gefährlichkeit von Hunden. Sie ermöglichen
aber, wie in der mündlichen Verhandlung auch Frau Dr.
Eichelberg bestätigt hat, nur eine Momentaufnahme vom
Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten
"Krisensituation". Der Vorsitzende der Tierschutzkommission,
Professor Dr. Hartung, hat in der mündlichen Verhandlung
ferner darauf hingewiesen, dass es möglich sei, durch
pharmakologische Behandlung des Hundes seine Gefährlichkeit
für den Zeitraum der Wesensprüfung zu verdecken. Dass ein
Hund, dessen Ungefährlichkeit aufgrund der Wesensprüfung
angenommen wurde, unter anderen Umständen anders reagiert und
dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal
wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (zu ihr vgl.
BGHZ 67, 129 ) in Rechnung gestellt wird,
nicht ausschließen. Der Gesetzgeber musste daher
Wesensprüfungen nicht als gleich geeignetes Mittel
ansehen.
85
(c) Das Einfuhr- und Verbringungsverbot des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG ist schließlich
verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine Gesamtabwägung
zwischen der Schwere des damit verbundenen
Grundrechtseingriffs und dem Gewicht des zu schützenden
Rechtsguts ergibt auch angesichts der Unsicherheiten über die
Wahrscheinlichkeit einer Schadensverwirklichung durch die
betroffenen Hunde, dass das Verbot eine angemessene, den
Betroffenen auch zumutbare Belastung darstellt (vgl. BVerfGE
90, 145 ; 104, 337 ).
86
Die Wirkungen des Eingriffs in das Grundrecht
der Berufsausübung sind begrenzt. Wer zu Zuchtzwecken Hunde
erwerben will, die unter das Verbot des § 2 Abs. 1 Satz
1 HundVerbrEinfG fallen, wird zwar daran gehindert, sie aus
dem Ausland zu importieren und zur Zucht von Nachkommen zu
verwenden. Die Zucht von Hunden anderer Rassen wird durch das
Einfuhr- und Verbringungsverbot jedoch nicht berührt. Den
Beschwerdeführern ist es weiterhin möglich, den Beruf des
Hundezüchters auszuüben.
87
Bei der Gesamtabwägung wird maßgebend, dass
das Leben und die Gesundheit von Menschen, deren Schutz durch
§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG verbessert werden soll,
einen besonders hohen Rang haben (vgl. oben unter C I 1 c bb
). Der Gemeinwohlbelang, dem die Regelung dient,
wiegt erheblich schwerer als die wirtschaftlichen und auch
erheblich schwerer als ideelle Interessen der von der
Vorschrift betroffenen Züchter, Hunde der von ihnen
bevorzugten Rassen weiter aus dem Ausland beziehen zu können.
Dass Art. 20 a GG den Staat und seine Organe seit dem
In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl I S.
2862) auch zum Schutz der Tiere verpflichtet, ändert an
dieser Einschätzung nichts. Unabhängig davon, ob ein Einfuhr-
und Verbringungsverbot den Schutz der Tiere überhaupt
beeinträchtigt, stellt die Regelung des § 2 Abs. 1
Satz 1 HundVerbrEinfG auch im Lichte dieser
Staatszielbestimmung eine angemessene, für die Betroffenen
zumutbare Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar.
88
(d) Allerdings muss der Bundesgesetzgeber die
weitere Entwicklung beobachten. Die wissenschaftlichen
Erkenntnisse über die Ursachen aggressiven Verhaltens von
Hunden der verschiedenen Rassen und über das Zusammenwirken
unterschiedlicher Ursachen sowie die tatsächlichen Annahmen
des Gesetzgebers belassen noch erhebliche Unsicherheit. Es
ist deshalb notwendig, die Gefährdungslage, die durch das
Halten von Hunden entstehen kann, und die Ursachen dafür
weiter im Blick zu behalten und insbesondere das
Beißverhalten der von § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG
erfassten Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen
und zu bewerten. Wird dabei die prognostische Einschätzung
der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den Gesetzgeber nicht
oder nicht in vollem Umfang bestätigt, wird er seine Regelung
den neuen Erkenntnissen anpassen müssen.
89
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG steht
auch mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in
Einklang.
90
Dabei kann offen bleiben, ob bei den
Beschwerdeführern, die Hunde der von § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG erfassten Rassen in das Inland einführen oder
verbringen wollen, durch das Einfuhr- und Verbringungsverbot
der Schutzbereich der Eigentumsgarantie überhaupt berührt
wird. Auch wenn das bejaht wird, ist ein Verstoß gegen
Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegeben. § 2 Abs. 1
Satz 1 HundVerbrEinfG ist jedenfalls im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als eine Bestimmung von Inhalt
und Schranken des Eigentums an den im Ausland erworbenen
Hunden anzusehen, die aus den gleichen Gründen, die den
Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG
rechtfertigen (vgl. oben C I 1 c bb), zulässig ist. Nichts
anderes gilt, soweit ein Eingriff in die durch Art. 2
Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit vorliegen
sollte.
91
3. Das Einfuhr- und Verbringungsverbot des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG ist schließlich auch
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar.
92
a) Dieser gebietet, Gleiches gleich,
Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu
behandeln (vgl. BVerfGE 103, 242 ; stRspr). Damit
ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung
untersagt (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 102, 41
). Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter
allen Umständen ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 86, 81
). Der Gesetzgeber verletzt aber das
Gleichheitsgrundrecht, wenn er bei Regelungen, die
unmittelbar oder mittelbar Personengruppen betreffen, eine
Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen
Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl.
BVerfGE 102, 41 ; 104, 126 ).
Das Gleiche gilt, wenn der Gesetzgeber es unterlässt,
tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden
Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind,
dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 71,
255 ; 98, 365 ; 103, 242
).
93
Dabei kommt es wesentlich darauf an, in
welchem Maße sich die Ungleich- oder Gleichbehandlung auf die
Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig
auswirken kann (vgl. BVerfGE 95, 267 ;
105, 73 ). Auch ist zu berücksichtigen,
inwieweit dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der
Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm
getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zukommt.
Dafür ist maßgeblich insbesondere auf die Eigenart des
jeweiligen Sachbereichs und auf die Bedeutung der auf dem
Spiel stehenden Rechtsgüter abzustellen; außerdem hängt der
Prognosespielraum auch von der Möglichkeit ab, sich im
Zeitpunkt der Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu
bilden (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 99, 367
).
94
b) Nach diesen Grundsätzen kann ein Verstoß
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht festgestellt
werden.
95
aa) Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines
Einschätzungs- und Prognosespielraums verfassungsrechtlich
unbedenklich davon ausgegangen, hinreichend sichere
Anhaltspunkte dafür zu haben, dass Hunde der in § 2 Abs.
1 Satz 1 HundVerbrEinfG genannten Rassen für Leib und Leben
von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind, und zwar
insbesondere deshalb, weil sie in den Jahren vor Erlass des
angegriffenen Gesetzes im Verhältnis zu ihrem Bestand
überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt waren
(unter C I 1 c bb ). Er hat außerdem angenommen,
dass bei Hunden anderer Rassen, die wie Deutscher
Schäferhund, Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler oder Boxer
nicht in gleicher Weise auffällig geworden sind, eine
geringere Gefährlichkeit gegeben ist. Diese Annahme ist in
der mündlichen Verhandlung nicht widerlegt worden, und es
gibt auch im Schrifttum keine ausreichenden Anhaltspunkte für
ihre Unrichtigkeit.
96
bb) Auch die Gleichbehandlung derer, die einen
im Einzelfall gefährlichen Hund im Sinne dieser Vorschrift
aus dem Ausland einführen oder in das Inland verbringen
wollen, und derjenigen, bei denen die Gefährlichkeit des
Hundes durch eine Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden
könnte, ist im Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Nach der Einschätzung des
Gesetzgebers wäre es in der Praxis nicht zu gewährleisten,
die Einordnung eines Hundes als gefährlich oder
nichtgefährlich aufgrund einer Einzelfallüberprüfung an den
Grenzkontrollstellen vorzunehmen (vgl. BTDrucks 14/4451, S.
12 f.). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar (vgl.
oben C I 1 c bb ) und begegnet von
Verfassungs wegen keinen Bedenken. Die in Rede stehende
Gleichbehandlung ist deshalb durch den Gesichtspunkt eines
effektiven Gesetzesvollzugs verfassungsrechtlich hinreichend
gerechtfertigt.
97
c) Der Gesetzgeber ist allerdings auch im
Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die
weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in
erster Linie darum, ob die unterschiedliche Behandlung derer,
deren Hunde unter § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG
fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist,
auch in der Zukunft gerechtfertigt ist. Sollte sich bei der
Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden
ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift
genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei
Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde,
auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher
beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer
gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden.
Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste
Rassen zu erstrecken.
98
Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
begegnen vor diesem Hintergrund auch die Regelungen in
§ 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 und in
§ 7 in Verbindung mit § 5 und § 2 Abs. 1 Satz
1 HundVerbrEinfG.
99
§ 5 HundVerbrEinfG will das Einfuhr- und
Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG
strafrechtlich absichern. Soweit die Strafvorschrift zu
diesem Zweck auf § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG Bezug nimmt, halten die Beschwerdeführer die
Strafbewehrung nur deshalb für nicht verfassungsgemäß, weil
nach ihrer Ansicht schon § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG nicht der Verfassung entspricht. Das trifft
in-dessen, wie ausgeführt, nicht zu. Auch die Strafrechtsnorm
des § 5 HundVerbrEinfG selbst gibt zu
verfassungsrechtlichen Zweifeln keinen Anlass.
100
Entsprechendes gilt für § 7
HundVerbrEinfG, soweit er für die Einziehung von Hunden und
sonstigen Gegenständen auf § 5 HundVerbrEinfG und über
diesen auf § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG verweist.
Der Einwand der Beschwerdeführer, nach § 7
HundVerbrEinfG könnten auch im Einzelfall ungefährliche Hunde
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG eingezogen
werden, ist rechtlich unerheblich. Im übrigen kann der
Strafrichter von dem Ermessen, das ihm § 7
HundVerbrEinfG einräumt, dahin Gebrauch machen, dass er von
einer Einziehung absieht.
101
Nicht dem Grundgesetz entspricht dagegen das
auf Art. 2 Nr. 2 BgefHundG beruhende Verbot, Hunde zu
züchten, damit bei den Nachkommen erblich bedingte
Aggressionssteigerungen nicht auftreten. Dem Bund fehlt dafür
die Gesetzgebungskompetenz.
102
1. § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternative
2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3 TierSchHundVO,
der dieses Verbot für Hunde der Rassen Pitbull-Terrier,
American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier,
Bullterrier sowie Kreuzungen mit solchen Tieren festlegt, ist
nicht verfassungsgemäß.
103
a) Die Regelung verstößt gegen Art. 12
Abs. 1 GG. Sie greift wie das Einfuhr- und Verbringungsverbot
des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG (vgl. dazu oben
unter C I 1 b) in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit
der Beschwerdeführer ein, welche die Zucht von Hunden der
genannten Art berufsmäßig ausüben. Dieser Eingriff genügt den
an eine Berufsausübungsregelung zu stellenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil dem
Bundesgesetzgeber hierfür die Gesetzgebungskompetenz
fehlt.
104
Die Bundesregierung hat die Regelung in
§ 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2 TierSchG
ausweislich der Begründung des von ihr vorgelegten
Gesetzentwurfs auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1
Nr. 20 GG gestützt (vgl. BTDrucks 14/4451, S. 8 unter A III).
Danach hat der Bund unter den Voraussetzungen des
Art. 72 Abs. 2 GG das Recht der Gesetzgebung unter
anderem für den Tierschutz. Diese - als Kompetenzgrundlage
allein in Betracht kommende - Zuständigkeitsregelung trägt
das angegriffene Züchtungsverbot nicht.
105
aa) Was unter Tierschutz im Sinne des
Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG zu verstehen ist, hat das
Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Nach den
Vorstellungen des verfassungsändernden Gesetzgebers, der die
Nummer 20 des damaligen Art. 74 GG durch das
Änderungsgesetz vom 18. März 1971 (BGBl I S. 207) um das
Sachgebiet "Tierschutz" erweitert hat, sollte dadurch die
Grundlage für ein umfassendes Tierschutzgesetz des Bundes
geschaffen werden. Der Begriff des Tierschutzes ist dem
entsprechend weit auszulegen. Er bezieht sich insbesondere
auf die Haltung, Pflege, Unterbringung und Beförderung von
Tieren, auf Versuche an lebenden Tieren und auf das
Schlachten von Tieren (vgl. BTDrucks VI/1010, S. 3 unter B).
Dabei geht es der Kompetenznorm, wie der Ausrichtung der
Verfassungsänderung auf ein umfassend zu ordnendes
Tierschutzrecht des Bundes entnommen werden kann, in erster
Linie darum, Regelungen zu ermöglichen, deren Zweck es ist,
Tieren bei Vorgängen der genannten Art Schmerzen, Leiden oder
Schäden so weit wie möglich zu ersparen (vgl. § 1 Satz 2
TierSchG). Im Interesse der wirksamen Sicherung dieses Zwecks
gestattet Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG dem Bund auch
Regelungen zur Überwachung und zur Förderung des
Tierschutzes.
106
bb) § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternative
2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3 TierSchHundVO
dient nicht dem Tierschutz in diesem Sinne. Auch das in der
Regelung enthaltene Verbot der Züchtung aggressiver Hunde
gehört nach der Zielsetzung des Gesetzgebers zu den
Maßnahmen, mit denen erreicht werden soll, dass das Leben und
die Gesundheit von Menschen vor gefährlichen Hunden künftig
wirksamer geschützt werden können als bisher. Im Allgemeinen
Teil der Gesetzesbegründung ist dazu ausgeführt worden, der
Bund könne die länderrechtlichen Regelungen zur Abwehr von
Gefahren, die von gefährlichen Hunden verursacht werden,
durch die Inanspruchnahme seiner Kompetenzen sinnvoll
ergänzen, weshalb die Möglichkeiten zum Erlass eines
Zuchtverbots für solche Hunde erweitert werden sollten (vgl.
BTDrucks 14/4451, S. 8 unter A I). Ziel dieser Regelung ist
danach nicht in erster Linie die Vermeidung von Schmerzen,
Leiden oder Schäden bei Tieren, sondern der Schutz des Lebens
und der Gesundheit von Menschen.
107
Das findet auch im Wortlaut der gesetzlichen
Regelung seinen Niederschlag. Während es nach der zweiten
Alternative des § 11 b Abs. 2 Buchstabe a TierSchG vor
der Änderung dieser Vorschrift durch das angegriffene Gesetz
verboten war, Wirbeltiere zu züchten, wenn damit gerechnet
werden musste, dass bei den Nachkommen "mit Leiden
verbundene" erblich bedingte Aggressionssteigerungen
auftreten, kommt es seit der Gesetzesänderung nicht mehr
darauf an, ob die Aggressionssteigerungen, die verhindert
werden sollen, mit Leiden verbunden sind; der Gesetzgeber hat
dieses Tatbestandsmerkmal ersatzlos gestrichen. Noch
deutlicher kommt das Abrücken von den Zielen des Tierschutzes
in der Änderung der Rechtsverordnungsermächtigung des
§ 11 b Abs. 5 TierSchG durch Art. 2 Nr. 2 Buchstabe
b BgefHundG zum Ausdruck. War das zuständige
Bundesministerium bisher zum Erlass der Rechtsverordnung
unter den in der Ermächtigungsnorm weiter genannten
Voraussetzungen nur ermächtigt, "soweit es zum Schutz der
Tiere erforderlich ist" (so oder ähnlich auch weiterhin die
Rechtsverordnungsermächtigungen in § 2 a Abs.
1 ff., § 5 Abs. 4 Nr. 2, § 6 Abs. 4, § 8
a Abs. 6, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 3 Satz 1,
§ 13 a Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 5 Satz 1
TierSchG), fehlt in der nunmehr geltenden Ermächtigung des
§ 11 b Abs. 5 TierSchG diese Beschränkung.
108
In der Einzelbegründung des Entwurfs des
angegriffenen Gesetzes wird für diese Änderungen eine
plausible Erklärung nicht gegeben. Zur Neufassung des
§ 11 b Abs. 2 Buchstabe a TierSchG wird nur ausgeführt,
sie trage dem Umstand Rechnung, dass erblich bedingte
Aggressionssteigerungen auch dann tierschutzrelevant sein
könnten, wenn sie nicht unmittelbar zu Leiden des
betreffenden Tieres führten; dies sei insbesondere der Fall,
wenn von diesem Tier Gefahren für andere Tiere ausgingen oder
tierschutzrelevante Maßnahmen gegen das Tier selbst
erforderlich würden (vgl. BTDrucks 14/4451, S. 10 zu
Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a). An welche Gefahren dabei
gedacht worden ist, unter welchen Voraussetzungen und in
welchem Umfang sie auftreten können, wird ebenso wenig
erläutert wie die tierschutzrelevanten Maßnahmen, die
gegenüber dem erblich bedingt aggressiven Tier notwendig
werden könnten. Gänzlich unergiebig ist schließlich die
Begründung zur Änderung des § 11 b Abs. 5 TierSchG,
diese solle die gesetzlichen Verbote in § 11 b Abs. 1
und 2 TierSchG konkretisieren (vgl. BTDrucks 14/4451, S. 10
zu Art. 2 Nr. 1 Buchstabe b).
109
Unter diesen Umständen kann auch nicht
angenommen werden, zumindest das Schwergewicht der
gesetzlichen Neuregelung liege auf dem Gebiete des
Tierschutzes. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Die
angegriffene Regelung dient in erster Linie dem Schutz des
Menschen vor besonders aggressiven Hunden und fällt deshalb,
worauf die Bundesregierung noch im Jahre 1991 zu einem
ähnlichen Regelungsvorschlag des Bundesrates hingewiesen
hatte (vgl. BTDrucks 12/977, S. 10 zu Art. 1 und S. 12
unter III), in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für
das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Für die
Annahme, bei § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2
TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3 TierSchHundVO
handele es sich nur um einen sicherheitsrechtlichen Annex zur
Sachmaterie "Tierschutz" (vgl. BVerfGE 8, 143
), ist deshalb ebenfalls kein Raum.
110
b) § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternative
2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3 TierSchHundVO
verletzt darüber hinaus das durch Art. 14 Abs. 1 GG
gewährleistete Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer,
welche Hunde der in § 11 Satz 3 TierSchHundVO
genannten Art züchten.
111
Die Eigentumsgarantie schützt das Recht,
Sacheigentum zu besitzen und zu nutzen (vgl. BVerfGE 97, 350
; 101, 54 ; 105, 17 ). Dieses
Recht wird durch das angegriffene Zuchtverbot insofern
berührt, als den Eigentümern der betroffenen Hunde deren
Nutzung zu Zuchtzwecken untersagt wird. Dabei handelt es
sich, weil Eigentum nicht entzogen wird, nicht um eine
Enteignung, sondern um eine Bestimmung von Inhalt und
Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz
2 GG (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 102, 1
). Als solche wäre die Regelung nur
zulässig, wenn das den Eigentumsinhalt bestimmende Gesetz
kompetenzgemäß erlassen worden wäre (vgl. BVerfGE 34, 139
; 58, 137 ). Das aber ist, wie
ausgeführt, nicht der Fall.
112
2. Entsprechendes gilt auch insoweit, als
§ 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2 TierSchG in
Verbindung mit § 11 Satz 1 und 2 TierSchHundVO das
Züchten anderer als der in Satz 3 genannten Hunde verbietet.
Auch dafür fehlt dem Bundesgesetzgeber aus den angeführten
Gründen die Regelungskompetenz. Der Senat erstreckt deshalb
die Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach § 78
Satz 2 und § 82 Abs. 1 BVerfGG, die im
Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden sind
(vgl. BVerfGE 18, 288 ; stRspr), auf § 11
Tier-SchHundVO im Ganzen.
113
Mit dem Grundgesetz unvereinbar ist
schließlich die Strafnorm des § 143 Abs. 1 StGB, weil
die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht
vorliegen.
114
1. Nach § 143 Abs. 1 StGB wird mit
Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer entgegen einem durch
landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot einen
gefährlichen Hund züchtet oder mit ihm Handel treibt. Auch
diese Regelung ist mit der Berufsausübungsfreiheit der
Beschwerdeführer, die Tätigkeiten der genannten Art
berufsmäßig ausüben, nicht vereinbar. Sie greift in den
Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, indem sie den
Eingriff, den schon das Zucht- und das Handelsverbot
darstellen, noch verstärkt. Verfassungsrechtlich ist dies
nicht gerechtfertigt, weil auch § 143 Abs. 1 StGB nicht
durch ein Gesetzgebungsrecht des Bundes gedeckt ist.
115
a) Der Bundesgesetzgeber kann sich für diese
Regelung zwar auf die Regelungszuständigkeit für das
Strafrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG berufen. Sie
schließt grundsätzlich auch die Befugnis ein, Vorschriften
des Landesrechts mit strafrechtlichen Sanktionen des
Bundesrechts zu versehen, sofern nicht der Bundesgesetzgeber
in Wirklichkeit die der Länderkompetenz unterliegende Materie
selbst sachlich regelt (vgl. BVerfGE 13, 367 ; 23,
113 ; 26, 246 ). Die Inanspruchnahme
dieser Befugnis hängt aber davon ab, dass die Voraussetzungen
des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung vorliegen, welche
die Vorschrift durch das Änderungsgesetz vom 27. Oktober 1994
(BGBl I S. 3146) erhalten hat. Der Bund hätte für § 143
Abs. 1 StGB das Gesetzgebungsrecht also nur, wenn und
gegebenenfalls soweit diese Regelung als für die Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur
Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich angesehen werden
könnte.
116
b) Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat
das Bundesverfassungsgericht zu überprüfen; es besteht
insoweit kein von verfassungsgerichtlicher Kontrolle freier
gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum (im Anschluss an
BVerfGE 106, 62 ). Die Prüfung an den
Maßstäben des Art. 72 Abs. 2 GG entfällt auch nicht
deshalb, weil das Strafgesetzbuch gemäß Art. 125 a Abs.
2 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgilt und ein die
Zuständigkeit der Länder eröffnendes Bundesgesetz im Sinne
des Art. 125 a Abs. 2 Satz 2 GG dazu nicht ergangen ist.
Bei § 143 Abs. 1 StGB handelt es sich inhaltlich um eine
erstmals geschaffene bundesgesetzliche Neuregelung.
Jedenfalls bei derartigen Vorschriften ist Art. 72 Abs.
2 GG als Schranke für die Ausübung der Bundeskompetenz zu
beachten (vgl. Bothe, in:
Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, Kommentar zum
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl.,
Art. 125 a Rn. 4
117
c) Für § 143 Abs. 1 StGB sind die
Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG (vgl. zu ihnen
BVerfGE 106, 62 ) nicht erfüllt.
118
Fraglich ist schon, welche der in Art. 72
Abs. 2 GG genannten Zielvorgaben der Gesetzgeber mit
§ 143 Abs. 1 StGB verfolgt (vgl. auch Fischer, in:
Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 51. Aufl. 2003, § 143
Rn. 9). Die Begründung zum Entwurf des angegriffenen Gesetzes
führt dazu nichts aus; sie beschränkt sich auf die
Feststellung, da die Länder von ihrer Kompetenz zur
strafrechtlichen Bewehrung von Ge- und Verboten zur Abwehr
der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren bisher
keinen Gebrauch gemacht hätten, könne die Erforderlichkeit
einer bundesrechtlichen Regelung bejaht werden (vgl. BTDrucks
14/4451, S. 8 unter A IV). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren
hat sich ebenfalls nicht eindeutig klären lassen, welchen
Zwecken § 143 Abs. 1 StGB dienen soll. Die Aufklärung
der konkreten Zielsetzung kann auch dahinstehen, weil die
bundesgesetzliche Regelung des § 143 Abs. 1 StGB für die
Erreichung keines der in Art. 72 Abs. 2 GG erwähnten
Ziele erforderlich ist.
119
§ 143 Abs. 1 StGB sanktioniert Verstöße
gegen landesrechtliche Vorschriften, welche die Zucht von
gefährlichen Hunden oder den Handel mit ihnen verbieten. Der
Bundesgesetzgeber hat auf diese Weise einen
bundeseinheitlichen Rahmen nur für die strafrechtlichen
Rechtsfolgen solcher Verstöße geschaffen. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen dafür bestimmen sich nach
Landesrecht und sind dort sehr unterschiedlich geregelt, so
dass Bundeseinheitlichkeit auf der Ebene der strafrechtlichen
Sanktion nicht erreichbar ist. Grundsätzlich ist der Verweis
des bundesrechtlichen Strafrechts auf landesrechtliche
Verbote zwar denkbar. Art. 72 Abs. 2 GG setzt
jedoch voraus, dass diese Verbote im Wesentlichen
übereinstimmen. Das ist hier nicht der Fall.
120
Schon der Begriff des gefährlichen Hundes ist
nicht einheitlich definiert. Neben Regelungen, die für die
Gefährlichkeit an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen
anknüpfen (vgl. dazu oben unter A I 1) und dafür auch
unterschiedlich umfangreiche Rasselisten vorsehen, gibt es
Vorschriften, nach denen es für die Einstufung als
gefährlicher Hund auf die Feststellung der Gefährlichkeit im
Einzelfall ankommt (vgl. etwa § 1 Abs. 3 HundeVO Hbg,
§ 3 Abs. 3 des Hundegesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002,
GVBl S. 656, sowie § 1 Abs. 1, 3 und 4 des sächsischen
Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
vom 24. August 2000, GVBl S. 358). Auch die
Zucht gefährlicher Hunde und das Handeltreiben mit ihnen sind
nicht in allen Bundesländern verboten. Anders als etwa die
Regelungen in Berlin, Bremen und Hessen (vgl. § 8 Abs. 2
Satz 1 und 2 HundeVO Bln, § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3
des bremischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 2.
Oktober 2001, GBl S. 331, und § 13 HundeVO) sehen
beispielsweise diejenigen in Nordrhein-Westfalen (vgl.
§ 9 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 LHundG NRW) und
Sachsen (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 Satz 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 2 GefHundG) solche Verbote nicht oder nur für
bestimmte Gruppen von gefährlichen Hunden vor.
121
Folge dieser tatbestandlichen
Differenzierungen ist es, dass sich auch § 143 Abs. 1
StGB bundesweit unterschiedlich auswirkt. Die Divergenzen des
Landesrechts werden auf die bundesrechtliche Ebene des
Strafrechts erstreckt. Es wird demzufolge durch § 143
Abs. 1 StGB nicht nur keine Bundeseinheitlichkeit erreicht,
sondern die bestehende Uneinheitlichkeit über die
strafrechtliche Sanktionierung noch verstärkt (ebenso v.
Coelln, NJW 2001, S. 2834 ; Fischer, a.a.O.).
§ 143 Abs. 1 StGB kann deshalb weder für die Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet noch zur
Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein.
122
2. Die Regelung verstößt damit mangels einer
sie stützenden kompetentiellen Grundlage (vgl. oben unter C
III 1 b) auch gegen das Eigentumsgrundrecht der
Beschwerdeführer.
123
Die Verfassungswidrigkeit des § 11 b Abs.
2 Buchstabe a TierSchG, soweit er die Zucht von Hunden
verbietet, damit bei den Nachkommen erblich bedingte
Aggressionssteigerungen nicht auftreten, in Verbindung mit
§ 11 TierSchHundVO und des § 143 Abs. 1 StGB führt
gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG zur Nichtigkeit der
angegriffenen Vorschriften. Mangels
Gesetzgebungszuständigkeit kann der Bundesgesetzgeber diese
Vorschriften nicht durch eine verfassungsgemäße andere
Regelung mit gleicher Zielsetzung ersetzen.