BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1778/05 -
des Herrn N…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin M. wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne
Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) liegen nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, da
sie unzulässig ist.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist im Sinne von
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht hinreichend
begründet. Hierzu gehört, dass sich die Verfassungsbeschwerde
mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen
Sachverhalts auseinandersetzt und hinreichend substantiiert
darlegt, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint.
Bei Urteilsverfassungsbeschwerden erfordert dies in der Regel
eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung
mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni
1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2000
- 2 BvR 75/94 -, NJW 2000, S. 3557).
3
Soweit der Beschwerdeführer eine Art. 3
Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung aus einem Vergleich
der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der
beihilfeberechtigten Beamten ableiten will, erschöpft sich
die Beschwerdebegründung in der Feststellung und
Missbilligung der Ungleichbehandlung. Es fehlen aber jegliche
Ausführungen zu der nahe liegenden Frage nach sachlichen
Gründen für eine Differenzierung zwischen den gebildeten
Vergleichsgruppen. Die gesetzliche Krankenversicherung beruht
auf dem Grundkonzept, dass die Versicherten bei Eintritt von
Krankheit unabhängig von der Höhe ihrer Beiträge eine
bedarfsgerechte medizinische Versorgung erhalten (vgl.
BVerfGE 115, 25 ). Damit steht die gesetzliche
Krankenversicherung im Gegensatz zu der privaten
Eigenvorsorge des Beamten und der ergänzenden, nachrangigen
Unterstützung durch den Dienstherrn. Die beamtenrechtliche
Krankenfürsorge ist am Regeltyp des Dienstes im
Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert, der gerade im
Hinblick auf den besonderen beamtenrechtlichen Schutz von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
ausgenommen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V);
Leistungen im Rahmen der Beihilfe richten sich nach den dort
geltenden Alimentations- und Fürsorgeprinzipien. Die
Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und
Privatversicherung unterscheidet sich damit von der
gesetzlichen Krankenversicherung sowohl im Hinblick auf die
verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die
Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum als auch die
Leistungsformen (vgl. BVerwGE 125, 21 ). Zu diesen
wesentlichen Strukturunterschieden nimmt der Beschwerdeführer
nicht ansatzweise Stellung.
4
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2
Abs. 2 S. 1 GG) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls
nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer setzt sich
weder mit der angefochtenen Entscheidung des
Bundessozialgerichts noch mit der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die
gesetzliche Krankenversicherung den Versicherten Leistungen
nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs (§ 11
SGB V) unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots
(§ 12 SGB V) zur Verfügung stellt, soweit diese
Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten
zugerechnet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Es steht
mit dem Grundgesetz in Einklang, wenn der Gesetzgeber
vorsieht, dass die Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich zu sein haben und nicht das Maß des
Notwendigen überschreiten dürfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB
V). Der Leistungskatalog darf auch von finanzwirtschaftlichen
Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen hat
der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen
erhebliches Gewicht (vgl. BVerfGE 103, 172 ). Die
gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungs wegen
gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und
Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl. BVerfGE
115, 25 ). Angesichts dieses Befunds hätte
für den Beschwerdeführer besonderer Anlass bestanden, sich
mit der Frage auseinanderzusetzen, worin eine Überschreitung
des dem Gesetzgeber zuzubilligenden Gestaltungsspielraums zu
sehen ist, wenn er eine medikamentöse Behandlung der
Eigenverantwortung der Versicherten zuweist.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.