BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 178/09 -
der I... GmbH
& Co. KG,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen
Entscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts in einem
Patentverletzungsverfahren richtet, ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie ist teilweise schon unzulässig
und, soweit zulässig, ohne sachliche Erfolgsaussicht.
2
1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels
Beschwerdebefugnis unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin
als gewillkürte Prozessstandschafterin für die
Patentinhaberin eine Verletzung des Willkürverbots
(Art. 3 Abs. 1 GG) rügt (vgl. BVerfGE 31, 275
; 72, 122 ).
3
2. Die Verfassungsbeschwerde ist hingegen
zulässig, soweit die Beschwerdeführerin als Beteiligte des
Ausgangsverfahrens eine Verletzung ihres eigenen Anspruchs
auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend
macht (vgl. BVerfGE 82, 286 ; Bethge, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Bd. 2,
§ 90 Rn. 362 [Februar 2007]).
4
3. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig
ist, fehlt es an der Erfolgsaussicht in der Sache. Die
Beschwerdeführerin ist durch das Nichteinholen eines
Sachverständigengutachtens (a) und durch den unterbliebenen
Hinweis auf die nunmehr prozessuale Begründung der
Berufungszurückweisung (b) nicht (mehr) in ihrem Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
5
a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in
Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die
Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die
Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots verstößt
gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine
Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 69, 141 ;
stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG schützt hingegen nicht
davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in
materiellrechtlicher Hinsicht nicht die richtige Bedeutung
beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93 ).
6
Die Beschwerdeführerin betont in ihrer
Anhörungsrüge selbst, die Auslegung eines Patents sei eine
Rechtsfrage und müsse vom angerufenen Gericht eigenständig
vorgenommen werden (vgl. dazu auch BGHZ 160, 204 ;
BGH, Urteil vom 17. April 2007 - X ZR 1/05 -, GRUR 2007, S.
959 ). Folgerichtig wendet sich die
Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge nicht gegen die
unterlassene Beweiserhebung, sondern nur gegen die rechtliche
Würdigung des Berufungsgerichts. Zu deren Überprüfung dient
jedoch weder das Anhörungsrügen-, noch das
Verfassungsbeschwerde-Verfahren.
7
b) Auf einer Überraschungsentscheidung des
Oberlandesgerichts, die darin gesehen werden könnte, dass das
Oberlandesgericht entgegen seinem Hinweis gemäß § 522
Abs. 2 Satz 2 ZPO die Berufung nicht aus
materiellrechtlichen, sondern aus prozessualen Gründen
zurückgewiesen hat, beruhen die angegriffenen Entscheidungen
jedenfalls nicht.
8
aa) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den
Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur
Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210,
211 f.>; 64, 135 ; 65, 227 ).
Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, die
Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen,
die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Es kann
im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage
gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf
einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein
gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter
Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen
nicht zu rechnen brauchte. Auch wenn die Rechtslage
umstritten oder problematisch ist, muss jedoch ein
Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren
rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen
und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 86, 133
; 98, 218 ).
9
Eine gerichtliche Entscheidung kann nur dann
wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm
günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruht die
Entscheidung darauf, dass der Beteiligte nicht gehört wurde
(vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52,
131 ; 89, 381 ).
10
Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches
Gehör kann geheilt werden, wenn das Gericht in der Lage ist,
das nunmehr zur Kenntnis genommene Vorbringen zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 62, 392
; 73, 322 ; 107, 395
). Dies ist im Verfahren der Anhörungsrüge
jedenfalls dann der Fall, wenn das Gericht durch Ausführungen
zur Rechtslage den gerügten Gehörsverstoß beseitigen kann,
insbesondere indem es rechtliches Vorbringen nunmehr
(erstmals) zur Kenntnis nimmt und bescheidet oder auch an
einer in der vorangegangenen Entscheidung überraschend
eingenommenen Rechtsposition unter Angabe von Gründen
festhält. Hat sich das Gericht in einem solchen Fall eine
abschließende Meinung gebildet, kann das
Bundesverfassungsgericht davon ausgehen, dass eine für den
Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, die
Entscheidung also nicht auf der Gehörsverletzung beruht (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24.
Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris Rn. 27). Ob
die Rechtsmeinung des Gerichts fachrechtlich zutrifft, ist,
jedenfalls im Rahmen der Rüge einer Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG, nicht vom Bundesverfassungsgericht
zu überprüfen.
11
bb) Ob hier die Beschwerdeführerin von sich
aus damit hätte rechnen müssen, dass das Berufungsgericht den
mit einer neuen Rechtsbegründung unterlegten Hilfsantrag
(„äquivalente Patentverletzung“) als in der zweiten Instanz
unzulässige Klageänderung zurückweisen würde, kann offen
bleiben.
12
Jedenfalls beruhen die angegriffenen
Entscheidungen nicht auf einem unterlassenen Hinweis. Im
Beschluss über die Anhörungsrüge setzt sich das
Oberlandesgericht mit der Argumentation der
Beschwerdeführerin in ihrer Anhörungsrüge auseinander, der
Hinweis auf eine äquivalente Patentverletzung stelle keine
Klageänderung, sondern eine Hilfsbegründung des bereits
erstinstanzlich gestellten Antrags dar. In diesem
Zusammenhang grenzt das Gericht auch die von der
Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs vom Streitfall ab. Sollte die
Beschwerdeführerin also durch die Berufungszurückweisung in
verfassungsrechtlich erheblicher Weise „überrascht“ worden
sein, so hätte sie im Verfahren der Anhörungsrüge noch
hinreichend Gelegenheit erhalten, ihre abweichende Auffassung
darzulegen und hierzu eine Stellungnahme des
Oberlandesgerichts zu erhalten. Ob das Oberlandesgericht in
diesem Punkt zivilprozessrechtlich richtig verfahren ist, ist
im Hinblick auf die Rüge einer Gehörsverletzung nicht zu
prüfen. Es ist somit davon auszugehen, dass eine für die
Beschwerdeführerin günstigere Lösung ausgeschlossen ist, die
Entscheidung also nicht auf der (unterstellten)
Gehörsverletzung beruht.
13
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.