BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1781/05 -
der G... GmbH & Co. KG,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
die 4. Änderung der Einfuhrausschreibungen für
Textilwaren und Bekleidung – Kalenderjahr 2005 – vom 28.
Juni 2005 des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
5. September 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Import
von Textilwaren aus der Volksrepublik (VR) China.
2
Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der
Textilbranche und produziert auch im Auftrag anderer
Unternehmen Bekleidung unter verschiedenen Markennamen. Im
April und Mai 2005 schloss sie mit mehreren in der VR
China ansässigen Firmen Verträge über die Lieferung
verschiedener Bekleidungswaren. Am 10. Juni 2005 haben die
Europäische Gemeinschaft und die VR China in Gestalt
eines Memorandum of Unterstanding (MoU) eine Vereinbarung
über die Beschränkung der Einfuhr von bestimmten Textil- und
Bekleidungserzeugnissen mit Ursprung in der VR China
geschlossen. Auf dieser Grundlage hat die Europäische
Kommission unter dem 8. Juli 2005 durch Verordnung (EG) Nr.
1084/2005 (ABl. EU Nr. L 177) mit Wirkung zum 12. Juli
2005 Gemeinschaftshöchstmengen für die Einfuhr dieser
Erzeugnisse festgelegt. Nach Art. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die
gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in Drittländern (ABl. EG Nr. L 275 S. 1), die
durch die Verordnung (EG) Nr. 1084/2005 ergänzt wird, ist die
Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft von Waren,
für deren Einfuhr Höchstmengen gelten, von der Vorlage einer
Einfuhrgenehmigung abhängig. Diese wird von den Behörden der
Mitgliedstaaten erst erteilt, wenn die Kommission bestätigt
hat, dass für die betreffenden Textilwarenkategorien noch
Teilmengen der Gemeinschaftshöchstmenge vorhanden sind.
Außerdem ist zwecks Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach
Anhang III Art. 11 der Verordnung die Vorlage einer
Ausfuhrlizenz erforderlich, welche die zuständigen Behörden
der Lieferländer bis zur Erreichung der betreffenden
Höchstmengen erteilen (System der doppelten Kontrolle). Für
diejenigen Gruppen von Textilwaren aus der VR China, die
durch Verordnung (EG) Nr. 1084/2005 dem System der doppelten
Kontrolle unterstellt werden, gelten folgende Besonderheiten:
Für Waren, die vor dem 11. Juni 2005 zur Einfuhr in die
Gemeinschaft versandt wurden, gelten keine Höchstmengen. Die
erforderlichen Einfuhrgenehmigungen werden automatisch und
ohne Anwendung von Höchstmengen erteilt. Für Waren, die
zwischen dem 11. Juni und dem 12. Juli 2005 versandt wurden,
werden die entsprechenden Einfuhrgenehmigungen automatisch
erteilt und können nicht mit der Begründung, dass die
beantragte Menge nicht innerhalb der Höchstmengen verfügbar
sei, abgelehnt werden.
3
Für nach dem 12. Juli 2005 eingeführte Waren
gilt damit das Erfordernis einer Einfuhrgenehmigung, deren
Erteilung davon abhängt, dass die festgelegten
Gemeinschaftshöchstmengen noch nicht erreicht sind. Für
Waren, die seit dem 20. Juli 2005 versandt wurden, ist
zusätzlich eine Ausfuhrlizenz erforderlich.
4
Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat seine Einfuhrausschreibungen für
Textilwaren und Bekleidung vom 26. November 2004 (BAnz Nr.
240 a vom 17.12.2004) unter Hinweis auf die EG-Verordnung Nr.
1084/2005 mit Wirkung zum 12. Juli 2005 geändert. In den
Ausschreibungen heißt es, dass Einfuhren von Waren, die in
der Zeit vom 12. Juli 2005 bis 19. Juli 2005 aus der VR China
versandt wurden, der Anrechnung auf die zwischen der
Europäischen Kommission und China vereinbarten Höchstmengen
unterliegen und dass das BAFA die Einfuhrgenehmigungen in
diesen Fällen erst erteilt, wenn die entsprechende
Bestätigung der zur Verfügung stehenden Menge durch die
Europäische Kommission vorliegt. Seien die beantragten Mengen
nicht mehr verfügbar, erfolge die Bestätigung der
Europäischen Kommission erst dann, wenn weitere Mengen, zum
Beispiel im Falle des Rückflusses nicht genutzter Mengen,
wieder zur Verfügung stünden.
5
Die chinesischen Lieferanten der
Beschwerdeführerin haben nach dem 12. Juli 2005 begonnen,
ihre Vertragsverpflichtungen aus den im April und Mai
geschlossenen Verträgen zu erfüllen. Teilmengen der
bestellten Waren sind bereits im Gemeinschaftsgebiet
angekommen und zollrechtlich in den Zustand der
vorübergehenden Verwahrung überführt worden. Auf die von der
Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf Erteilung einer
Einfuhrgenehmigung führte das BAFA unter Hinweis auf die
eingetretene Quotenerschöpfung aus, das Genehmigungsverfahren
müsse zunächst ausgesetzt werden, da noch nicht absehbar sei,
ob und welche weitergehenden Entscheidungen über eventuelle
Quotenerhöhungen in Brüssel getroffen würden.
6
Die von der Beschwerdeführerin beantragte
Abfertigung der Waren zum freien Verkehr war schon vorher vom
Hauptzollamt Dortmund mit der Begründung abgelehnt worden, es
sei keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt worden. Über die von
der Beschwerdeführerin gegen die Mitteilungen des BAFA
eingelegten Widersprüche und den gegen die Entscheidung des
Hauptzollamts eingelegten Einspruch ist noch nicht
entschieden worden.
7
Die Beschwerdeführerin verfolgt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde das Ziel, die auf Grund der bereits
bestehenden Verträge gelieferten und noch zu liefernden Waren
aus der VR China einführen zu können. Zugleich hat sie
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gestellt. Sie macht geltend, die auf der Grundlage der
Verordnung (EG) Nr. 1084/2005 erfolgte Änderung der
Einfuhrausschreibungen verletze sie in ihrer wirtschaftlichen
Handlungsfreiheit. Die getroffene Übergangsregelung
hinsichtlich derjenigen Waren, die nach dem 12. Juli 2005 aus
der VR China versandt wurden, unterscheide nicht zwischen
Altverträgen, die vor In-Kraft-Treten der geänderten
Einfuhrausschreibungen und der neuen EG-Verordnung
geschlossen worden seien, und danach abgeschlossenen
Neuverträgen. Die Regelung verstoße gegen das
Rückwirkungsverbot. Es sei eine Vorabentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts geboten, da ihr - der
Beschwerdeführerin - im Falle einer Verweisung auf den
Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen
würde, weil es sich bei den Waren, deren Einfuhr begehrt
werde, um Saisonartikel handele, die kurzfristig in der
Bundesrepublik auf den Markt gebracht werden müssten und
später nur noch zu einem Bruchteil ihres Verkaufspreises
vermarktet werden könnten.
8
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Die in
§ 90 Abs. 2 BVerfGG normierten Voraussetzungen für eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind nicht
erfüllt.
9
1. Die nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
erforderliche Erschöpfung des Rechtswegs ist nicht
gegeben.
10
Nach dem in dieser Vorschrift enthaltenen
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde muss
ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung
stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die
Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch
die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung
zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22
; 95, 163 stRspr). Die
Beschwerdeführerin hat aber, wie sie selbst vorträgt, ihr
Begehren, die streitgegenständlichen Waren einführen zu
dürfen, nicht vor den Fachgerichten verfolgt.
11
2. Auch die Voraussetzungen des § 90 Abs.
2 Satz 2 BVerfGG liegen nicht vor. Danach kann das
Bundesverfassungsgericht über eine vor Erschöpfung des
Rechtswegs erhobene Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden,
wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder ein schwerer und
unabwendbarer Nachteil für den Beschwerdeführer entstünde,
wenn er auf den Rechtsweg verwiesen würde.
12
a) Die Beschwerdeführerin hat nicht
hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr durch die
Verweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer
Nachteil entstehen würde. Insbesondere ergibt sich aus ihrem
Vortrag nicht, dass es ihr unzumutbar gewesen wäre, ihr
Begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vor den
Fachgerichten zu verfolgen.
13
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein
Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz offensichtlich
aussichtslos gewesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob
sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Bedenken hinsichtlich der auch für Altverträge unter
Anrechnung auf die vorhandenen Gemeinschaftsmengen
beizubringenden Einfuhrgenehmigungen auf das
Gemeinschaftsrecht oder das nationale Recht beziehen. Denn
die Prüfungskompetenzen der Fachgerichte erstrecken sich
nicht nur auf die von der Beschwerdeführerin angegriffenen
Regelungen des nationalen Rechts. Würden etwa die
Fachgerichte anders als die Beschwerdeführerin nicht auf die
Gültigkeit der Einfuhrausschreibungen, sondern auf die
Anwendbarkeit und Gültigkeit der dieser Ausschreibung
zugrunde liegenden EG-Verordnung Nr. 1084/2005 abstellen,
würde das die Möglichkeit der Erlangung vorläufigen
Rechtsschutzes nicht ausschließen. Vielmehr stünde den
Fachgerichten in diesem Fall die Möglichkeit eines
Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH nach Art. 234
EGV und - damit einhergehend - eines vorübergehenden
Nichtvollzugs der Verordnung offen. An der Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes sind die Fachgerichte also nicht
nur dann nicht gehindert, wenn sie die Verfassungsmäßigkeit
nationaler Rechtsnormen bezweifeln und gegebenenfalls im
Hauptsacheverfahren die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG
einholen müssen (vgl. BVerfGE 86, 382 ). Vielmehr
steht auch die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht dessen
zeitweisem Nichtvollzug in einem Mitgliedstaat nicht zwingend
entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 26. April 1995 - 2 BvR 760/95 -, EuZW 1995, 412;
zur Befugnis der mitgliedstaatlichen Gerichte zum Erlass
einer einstweiligen Anordnung in diesen Fällen vgl. EuGH,
Urteil vom 9. November 1995, Rs C-465/93, Atlanta
Fruchthandelsgesellschaft - Slg. 1995, S. I-3761).
14
b) Soweit die Beschwerdeführerin auf die
allgemeine Bedeutung der Sache hinweist, kann dies für sich
allein eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ohne
vorherige Erschöpfung des Rechtswegs nicht gebieten, sondern
stellt nur ein Kriterium bei der Abwägung für und wieder eine
sofortige Sachentscheidung dar (vgl. BVerfGE 71, 305
; 86, 382 ). Im Rahmen dieser Abwägung
ist stets zu berücksichtigen, dass eine Vorabentscheidung nur
ausnahmsweise ergehen soll und auf Fälle beschränkt ist, in
denen die Erschöpfung des Rechtsweges auch im Hinblick auf
den Zweck des Subsidiaritätsprinzips – eine vorherige Klärung
der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die
Fachgerichte - nicht geboten ist.
15
Dafür, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt,
ist hier nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere mit Blick
auf die Entscheidungsspielräume, die sich für die
Fachgerichte etwa in Bezug auf die Handhabung der Verordnung
(EG) Nr. 1084/2005 eröffnen können. Sollten die Fachgerichte
die Gültigkeit der Verordnung, auf deren Grundlage das BAFA
seine Einfuhrausschreibungen geändert hat, für
entscheidungserheblich halten, erscheint eine Vorlage an den
EuGH nach Art. 234 EGV oder auch an das
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG
denkbar. Letztere würde allerdings eine substantiierte
Darlegung dazu erfordern, dass die europäische
Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des EuGH
unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken ist
(vgl. BVerfGE 102, 147).
16
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
17
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
18
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar.