BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1783/02 -
der Heinrich B a u e r Zeitschriften Verlag
KG,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des
Persönlichkeitsschutzes einer Minderjährigen gegenüber der
Wortberichterstattung der Presse.
2
Die Beschwerdeführerin berichtete in der von
ihr verlegten Zeitschrift "Auf einen Blick" im Jahre 2001
über die Premiere eines Balletts in Monaco, bei dem neben
Prinzessin Caroline von Hannover auch ihre Tochter, Charlotte
Casiraghi, anwesend war, die Klägerin des Ausgangsverfahrens
(künftig: Klägerin).
3
Die Berichterstattung bestand aus
Lichtbildern, die die Klägerin zum Teil an der Seite ihrer
Mutter zeigten sowie einer Textberichterstattung, die
folgende Aussage enthielt:
4
Der gleiche sinnliche Mund, die gleichen Augen,
der gleiche stolze Blick: Prinzessin Carolines Tochter ist
ihrer bildschönen Mama wie aus dem Gesicht geschnitten. Die
beiden besuchten die Premiere des Balletts "Oeil pour oeil"
in Monaco - und sie waren die absoluten Stars des Abends.
5
Die im Zeitpunkt der Berichterstattung
14-jährige Klägerin begehrte die Unterlassung der Äußerungen,
dass sie den "gleichen sinnlichen Mund" und den "gleichen
stolzen Blick" wie ihre Mutter habe. Das Landgericht hat der
Klage hinsichtlich der beiden Anträge stattgegeben und dabei
den negativen Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung
darin gesehen, dass die Berichterstattung auf einen
erotisierenden, Begehrlichkeiten erweckenden Effekt bei dem
Leser abziele und über die Ausprägung und Entwicklung des
Charakterbildes der Beschwerdeführerin spekuliere. Dem ist
das Oberlandesgericht beigetreten und hat im Zuge der
Güterabwägung insbesondere herausgestellt, dass es sich bei
dieser Veröffentlichung nicht um eine sachbezogene Erörterung
einer Angelegenheit im öffentlichen Interesse handele,
sondern lediglich das Bedürfnis der Leserschaft nach
Unterhaltung befriedigt werde.
6
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Entscheidungen und macht eine Beeinträchtigung ihrer
Grundrechte der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 GG)
geltend. Die Gerichte hätten in ihren Entscheidungen
unzutreffenderweise den Schutzgehalt des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts durch richterliche Rechtsfortbildung
dergestalt erweitert, dass jede auch wohl meinende
Meinungsäußerung die Privatsphäre der Klägerin
beeinträchtige. Die Gerichte hätten in der notwendigerweise
durchzuführenden Abwägung die berechtigten Belange der Presse
verkannt.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt
bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt, denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Beschränkung des Grundrechts aus
Art. 5 Abs. 1 GG durch die allgemeinen Gesetze
(Art. 5 Abs. 2 GG), zu denen die zivilrechtlichen
Normen über den Persönlichkeitsschutz gehören, bedeutet
notwendig, dass auch der Inhalt der Äußerungen Schranken
unterliegt, die dazu beitragen sollen, dass von ihm keine
Rechtsverletzungen ausgehen.
9
Die Anwendung dieser in der Verfassung als
maßgeblich erklärten Schranken durch die Gerichte bedeutet
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine
"inhaltlich-meinungslenkende Ausgestaltung der Pressefreiheit
in 'Meinungsrichtertum'".
10
a) Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen
Entscheidungen die Reichweite des Grundrechts der Meinungs-
oder Pressefreiheit verkannt und im Zuge der Güterabwägung
mit dem besonderen Persönlichkeitsschutz der von der
Berichterstattung betroffenen minderjährigen Person
verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt oder die
Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten auf einfache Gesetze
verkannt hätten, sind nicht ersichtlich. Die Gerichte haben
im Zuge der Güterabwägung berücksichtigt, dass der
Persönlichkeitsschutz bei Kindern und Jugendlichen in
thematischer und räumlicher Hinsicht stärker ausgeprägt ist
als bei erwachsenen Personen.
11
Das Recht von Kindern und Jugendlichen auf
Entwicklung zur Persönlichkeit - auf "Person
werden" - umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die
Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der
Persönlichkeit gehört es, sich in der Öffentlichkeit
angemessen bewegen zu lernen. Dies gilt auch für Kinder von
prominenten Eltern. Auch ihnen steht ein vor medialer
Beobachtung und Kommentierung geschützter Freiraum zur
Entwicklung und weiteren Formung ihrer Persönlichkeit zu. Der
Schutzbedarf entfällt nicht deshalb, weil die mediale
Darstellung durch Wohlwollen geprägt ist. Vom Schutz der
Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen ist
erfasst, dass sie nicht aus Furcht vor einer
Medienberichterstattung und der medialen Zuschreibung von
persönlichen Eigenschaften oder Charakterzügen die
Öffentlichkeit meiden oder sich in ihr in einer dem Alter
nicht angemessenen Weise kontrolliert verhalten müssen.
Liefern sich Kinder oder Jugendliche allerdings den
Bedingungen öffentlicher Auftritte dadurch aus, dass sie im
Mittelpunkt öffentlicher Veranstaltungen stehen, ist ihr
Persönlichkeitsschutz entsprechend relativiert (vgl. BVerfGE
101, 361 ) und den Medien ist es nicht verwehrt,
über den entsprechenden Auftritt in der Öffentlichkeit
anlassbezogen zu berichten (vgl. BVerfGE 101, 361
; BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, Beschluss vom 31. März 2000
- 1 BvR 1353/99 -, NJW 2000, S. 2191
; Beschluss vom 29. Juli 2003
- 1 BvR 1964/00 -, NJW 2003, S. 3262
). Die Art der Darstellung in den Medien hat
allerdings auf den besonderen Persönlichkeitsschutz Rücksicht
zu nehmen.
12
b) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den
vorliegenden Fall ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Deutung der Äußerungen des Presseorgans, die
der Güterabwägung zu Grunde zu legen ist, und die
einfachrechtliche Würdigung ihrer Persönlichkeitsrelevanz
sind Sache der Fachgerichte und grundsätzlich der
verfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen. Vorliegend
besteht kein Anlass, die so genannte Deutungsrechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts heranzuziehen. Diese verlangt,
dass die Fachgerichte besondere Gründe angeben, wenn sie sich
unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zu
einer Bestrafung oder zur Verpflichtung zur Zahlung von
Schadensersatz führende entscheiden wollen (vgl. BVerfGE 82,
43 ; 93, 266 ; stRspr).
In dem hier zu entscheidenden Verfahren geht es nicht um die
Deutung des Inhalts der Äußerung, sondern um ihre mögliche
Auswirkung auf die Persönlichkeitsentwicklung und die
Abwägung dieser Folgen mit den Folgen eines
Unterlassungsanspruchs für die Ausübung der Pressefreiheit.
Es ist nicht erkennbar, dass die Gerichte bei dieser Abwägung
den Schutzgehalt des Grundrechts der Meinungs- und
Pressefreiheit verkannt haben, insbesondere von einer
grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und
Tragweite dieser Freiheiten und des Persönlichkeitsschutzes
ausgegangen sind (zum Prüfungsmaßstab vgl. allgemein BVerfGE
7, 198 ; 18, 85 ; 42, 143 ).
Dass die Abwägung von Rechtspositionen in komplexen
Kollisionsfällen im Einzelfall auch anders ausfallen könnte,
ist kein hinreichender Anlass für die verfassungsgerichtliche
Korrektur der Entscheidung der Fachgerichte.
13
Es ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu
beanstanden, wenn deutsche Gerichte in Übereinstimmung mit
deutschem Presserecht und den Regeln des internationalen
Privatrechts Rechtsschutz gegenüber der Veröffentlichung von
Presseäußerungen auch Personen gewähren, die ihren Wohnsitz
nicht in Deutschland haben oder sich nicht in Deutschland
aufhalten.
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2. Von einer weiter gehenden Begründung wird
gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
15
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.