L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni
2007
- 1 BvR 1783/05 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1783/05 -
der V ... GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer ...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier
am 13. Juni 2007 beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
Urteile des Landgerichts München I, des
Oberlandesgerichts München und des Bundesgerichtshofs, durch
die die Veröffentlichung, Auslieferung und Verbreitung des
von der Beschwerdeführerin verlegten Romans „Esra“ des Autors
B. untersagt wurden, weil dieser das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens
verletze.
2
1. Der Roman „Esra“ erschien im Frühjahr 2003
im Verlag der Beschwerdeführerin. Erzählt wird darin die
Liebesgeschichte von Adam und Esra, einem Schriftsteller und
einer Schauspielerin. Die Liebesbeziehung zwischen den beiden
Hauptfiguren spielt in München-Schwabing und wird über einen
Zeitraum von etwa vier Jahren von Adam als Ich-Erzähler
geschildert. Der Liebesbeziehung stellen sich Umstände aller
Art in den Weg: Esras Familie, insbesondere ihre
herrschsüchtige Mutter, Esras Tochter aus der ersten,
gescheiterten Ehe, der Vater ihrer Tochter, und vor allem
Esras passiver schicksalsergebener Charakter.
3
Obwohl nach Ansicht des Autors und der
Beschwerdeführerin die Figuren des Romans fiktiv sind,
räumten beide im Ausgangsverfahren ein, dass der Autor von
seiner Liebesbeziehung zur Klägerin zu 1) inspiriert worden
war. In einer Widmung in dem der Klägerin zu 1) übermittelten
Exemplar des Buchs schreibt der Autor:
4
Liebe A..., dieses Buch ist
für Dich. Ich habe es nur für Dich geschrieben, aber ich
verstehe, dass Du Angst hast, es zu lesen. Vielleicht liest
Du es, wenn wir alt sind - und siehst dann noch einmal, wie
sehr ich Dich geliebt habe. Maxim. Berlin, den 22.2.03.
5
In einem gedruckten Nachwort heißt es im
Buch:
6
Sämtliche Figuren dieses Romans sind frei
erfunden. Alle Ähnlichkeiten mit Lebenden und Verstorbenen
sind deshalb rein zufällig und nicht beabsichtigt.
7
Die Klägerin zu 1) ist Trägerin des
Bundesfilmpreises 1989. Mit 17 Jahren heiratete sie. Aus der
Ehe stammt eine Tochter. Nach dem Scheitern dieser Ehe hatte
die Klägerin zu 1) über eineinhalb Jahre ein intimes
Verhältnis mit dem Autor. Während dieser Beziehung ist ihre
Tochter schwer erkrankt. Nach der Trennung vom Autor hatte
die Klägerin zu 1) über kurze Zeit eine weitere Beziehung mit
einem ehemaligen Schulfreund. Aus dieser Beziehung, die
zwischenzeitlich ebenfalls gescheitert ist, stammt ein Kind.
Die Klägerin zu 2) ist die Mutter der Klägerin zu 1). Sie ist
Trägerin des Alternativen Nobelpreises 2000 und Besitzerin
eines Hotels in der Türkei.
8
2. Die Romanfigur der Esra wird als eine von
dem Willen ihrer Mutter abhängige, unselbständige Frau
geschildert, die in der zuletzt angegriffenen Version des
Romans den „Fritz-Lang-Preis“ für eine Filmrolle gewonnen
hat. Die Beziehung zu dem Ich-Erzähler ist durch einen
fortdauernden Wechsel von Zuneigung und Ablehnung und die
enttäuschte Liebe des Ich-Erzählers gekennzeichnet. Sie ist deshalb zum Scheitern verurteilt, weil sich
Esra nicht aus der Umklammerung durch ihre Mutter, ihre
schwerkranke Tochter Ayla und den Vater ihrer Tochter lösen
kann. Die Beziehung des Ich-Erzählers zur Romanfigur Esra
wird auf verschiedenen Ebenen unter Brechung der Chronologie
durch mehrfache Rückblenden und in zahlreichen Details
geschildert. Davon umfasst sind auch Überlegungen Esras
darüber, ihr zweites Kind abtreiben zu lassen, wozu es
schließlich nicht kommt, weil sie – so legen es Überlegungen
des Ich-Erzählers nahe - dieses Kind anstelle ihrer
todkranken Tochter haben möchte. Der Roman enthält an
mehreren Stellen die Schilderung sexueller Handlungen
zwischen Esra und dem Ich-Erzähler.
9
Esras Mutter, die Romanfigur Lale, besitzt ein
Hotel an der Ägäischen Küste in der Türkei und hat in der
ursprünglichen Romanfassung für ihre Umweltaktivitäten den
Alternativen Nobelpreis, in der zuletzt angegriffenen, nach
Vergleichsbemühungen zwischen den Parteien überarbeiteten
Fassung den „Karl-Gustav-Preis“ erhalten. Zwischen ihrem
Lebenslauf und dem der Klägerin zu 2) gibt es deutliche und
markante Übereinstimmungen (Zahl der Ehen und Kinder, Wohn-
und Handlungsorte). Der Figur der Lale wird im Roman
wesentliche Verantwortung für das Scheitern der Beziehung
zwischen Adam und Esra zugeschrieben. Sie ist deutlich
negativ gezeichnet. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs
wird sie als eine depressive, psychisch kranke Alkoholikerin
dargestellt, die ihre Tochter und ihre Familie
tyrannisiert.
10
1. Die Klägerinnen beantragten kurz nach
Erscheinen des Romans, von dem bis dahin rund 4.000 Exemplare
verkauft worden waren, beim Landgericht den Erlass einer auf
ein Verbot der Verbreitung des Romans gerichteten
einstweiligen Verfügung. Im Verlauf des Verfahrens gab die
Beschwerdeführerin mehrere
Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab, mit denen sie
anbot, es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen,
den Roman ohne bestimmte Streichungen beziehungsweise
Änderungen zu veröffentlichen. Das Verfahren endete mit einer
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung im Hinblick auf die zwischenzeitlich abgegebenen
Unterlassungsverpflichtungserklärungen. Nach Beendigung des
einstweiligen Verfügungsverfahrens veröffentlichte die
Beschwerdeführerin eine „geweißte“ Fassung des
Romans, die bestimmte Auslassungen
aufwies.
11
2. a) Im Hauptsacheverfahren, in dem die
Beschwerdeführerin am 18. August 2003 eine letzte – noch über
die „geweißte“ Fassung hinausgehende –
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab, mit der sie
insbesondere anbot, die Bezeichnung der an die Romanfiguren
Esra und Lale verliehenen Preise und den jeweiligen Grund
hierfür zu ändern, trugen die Klägerinnen im Wesentlichen
vor, das Buch stelle eine Biographie ohne wesentliche
Abweichung von der Wirklichkeit dar. Eine Identifizierung
ihrer Personen sei auch in der veränderten Fassung des Romans
ohne weiteres möglich. Durch die Darstellung würden sie
diffamiert und in herabwürdigender Weise geschildert. Durch
ausführliche und zum Teil ehrverletzende und beleidigende
Schilderungen aus dem Sexualleben der Klägerin zu 1), der
familiären Beziehungen und Streitigkeiten der Klägerinnen
untereinander, den Auseinandersetzungen mit dem Ehemann der
Klägerin zu 1) sowie die Schilderung der Krankheit der
Tochter der Klägerin zu 1) sei in den absolut geschützten
Bereich ihres Intimlebens eingegriffen worden.
12
b) Die Beschwerdeführerin trug im Wesentlichen
vor, es handele sich bei dem Buch nicht um einen
Schlüsselroman. Ein Großteil dessen, was in dem Roman
passiere, habe sich in der Realität so nicht ereignet. Es sei
nicht richtig, dass Handlungen und Personen größtenteils den
Biographien der Klägerinnen entnommen seien.
13
3. Das Landgericht verurteilte die
Beschwerdeführerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes, es
zu unterlassen, das Buch „Esra“ zu veröffentlichen oder
veröffentlichen zu lassen, auszuliefern oder ausliefern zu
lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen und hierfür
zu werben oder werben zu lassen.
14
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei
gemäß §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 GG begründet. Die Klägerinnen seien durch das
angegriffene Buch in ihrem Persönlichkeitsrecht in einer Art
verletzt, dass demgegenüber die Kunstfreiheit des Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG zurücktrete.
15
Die Klägerinnen seien in den Romanfiguren
erkennbar. Ausschlaggebend hierfür sei die Darstellung der
Figur Esra als Trägerin des Bundesfilmpreises 1989, den die
17-Jährige für die Rolle einer jungen Türkin, die sich in
einen Deutschen verliebe, erhalten habe, und der Mutter der
Esra als Trägerin des Alternativen Nobelpreises des Jahres
2000 wegen ihres Einsatzes gegen den Goldabbau in der Türkei.
Die Kammer gehe davon aus, dass gerade der großen türkischen
Gemeinde in Deutschland, der die beiden Klägerinnen auch
angehörten, die Tatsache der Verleihung von zwei nicht
unbedeutenden Preisen an zwei ihrer Mitglieder auch nach
vierzehn beziehungsweise drei Jahren noch bekannt sei, und
dass der Bezug zu den Klägerinnen hergestellt werde.
16
Die Beschwerdeführerin könne sich nicht darauf
berufen, dass sie in der nunmehr streitgegenständlichen
Fassung des Buchs den Alternativen Nobelpreis in
„Karl-Gustav-Preis“ und den Bundesfilmpreis in den
„Fritz-Lang-Preis“ abgeändert habe, die beide nicht
existierten. Die zunächst erschienene Fassung des Buchs müsse
bei der Beurteilung der Frage, ob die beiden Klägerinnen in
der nunmehr streitgegenständlichen Fassung im Hinblick auf
die vorbezeichneten Abänderungen noch erkennbar seien,
mitberücksichtigt werden. Gerade die den Tatsachen
entsprechende Schilderung der beiden Klägerinnen als
Preisträgerinnen des Bundesfilmpreises beziehungsweise des
Alternativen Nobelpreises in der zunächst erschienenen
Fassung führe zu einer Erkennbarkeit und damit individuellen
Betroffenheit der Klägerinnen. Würde man hinsichtlich der
Erkennbarkeit der Klägerinnen ausschließlich auf die nunmehr
streitgegenständliche Fassung abstellen, hätte dies zur
Folge, dass gerade deshalb, weil die Klägerinnen sich gegen
eine Fassung des Buchs zur Wehr gesetzt hätten, in der sie
unschwer zu erkennen gewesen seien, ihnen dies nunmehr zum
Nachteil gereichen würde.
17
Nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls sei
von einem so schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
der Klägerinnen auszugehen, dass die in Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG gewährleistete Kunstfreiheit demgegenüber
zurücktreten müsse.
18
Eine Verselbständigung des Abbilds vom Urbild
sei vorliegend nicht zu erkennen. Bis auf die Namen habe der
Autor in dem Buch die familiären Beziehungen „1:1“ der
Wirklichkeit entnommen. Die Schilderung stelle eine
Verletzung der Intimsphäre der Klägerin zu 1) dar. Sie habe
mit dem Autor ein intimes Verhältnis gehabt. Wenn dann der
Ich-Erzähler des Romans mit der Hauptfigur Esra, die als die Klägerin zu 1) zu identifizieren sei,
ebenfalls ein sexuelles Verhältnis habe, sei die Intimsphäre
der Klägerin zu 1) betroffen. Auf die Frage, ob die
beschriebenen sexuellen Praktiken der Realität entsprächen
oder pure Fiktion seien, komme es insoweit nicht an.
19
Darüber hinaus liege eine ganz erhebliche
Verletzung der Persönlichkeitsrechte in der Schilderung der
Krankheit der Tochter der Klägerin zu 1). Unter anderem
würden damit die Probleme begründet, die in der Beziehung
zwischen der Mutter des erkrankten Kindes und dem
Ich-Erzähler entstünden. Die Erörterung der Erkrankung des
Kindes habe in der Öffentlichkeit nichts zu suchen.
20
4. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der
Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts zurück.
Die Klägerinnen seien durch die Veröffentlichung des Romans
in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
21
Sie seien in den Romanfiguren Esra und Lale
und in dem Handlungs- und Beziehungsgeflecht des Buchs
erkennbar. Durch die Veröffentlichung des Buchs seien sie
unmittelbar und individuell betroffen. Für einen nicht
unbedeutenden Leserkreis würden erkennbar die Klägerinnen
dargestellt. Eine genügende Verfremdung des Abbilds vom
Urbild fehle. Es seien so markante Übereinstimmungen in dem
Erscheinungsbild und dem Lebens- und Berufsweg von Esra und
Lale einerseits und den Klägerinnen andererseits
festzustellen, dass der Leser nicht zwischen Wahrheit und
Erdichtetem unterscheiden könne.
22
Es lägen schwere Eingriffe in die Privat- und
Intimsphäre der Klägerin zu 1) vor. Zudem sei ihr Recht am
eigenen Lebensbild verletzt worden. Diese Eingriffe müsse sie
nicht hinnehmen.
23
Die Privatsphäre werde durch die Schilderung
der schweren Krankheit der Tochter der Romanfigur Esra
verletzt. Dem Leser dränge sich aufgrund der Darstellung im
Buch der Eindruck auf, die Tochter der Klägerin zu 1), die
tatsächlich schwer erkrankt sei, hiervon nach dem Vortrag der
Klägerin zu 1) jedoch nichts wisse, habe eine tödliche
Krankheit, die auf mangelnder Fürsorge der Klägerin zu 1)
beruhe. Des Weiteren werde der Eindruck vermittelt, die
Klägerin zu 1) sei nur deshalb erneut schwanger geworden,
weil sie sich vor dem Verlust ihrer Tochter gefürchtet
habe.
24
Die Intimsphäre der Klägerin zu 1) werde durch
die Schilderung von Einzelheiten des Sexuallebens von Esra
einschließlich eines Abtreibungsversuchs verletzt. Da der
Leser nicht zwischen Wahrheit und Erdichtetem unterscheiden
könne, setze er dies mit realen Einzelheiten des Sexuallebens
der Klägerin zu 1) gleich. Leser, die die Klägerin zu 1)
identifiziert hätten, würden zudem die innersten Empfindungen
und Gedankengänge von Esra mit denen der Klägerin zu 1)
gleichsetzen. Der Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht wiege so schwer, dass er nicht durch das
Recht auf Kunstfreiheit gerechtfertigt sei.
25
Auch die Klägerin zu 2) sei durch die
Veröffentlichung des Buchs unmittelbar betroffen und in ihrem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Buch greife
schwer in die Privatsphäre der Klägerin zu 2) und ihr Recht
am eigenen Lebensbild ein. Wie bei der Klägerin zu 1) sei
auch hinsichtlich der Klägerin zu 2) nicht erkennbar, was
wahr und was erdichtet sei. Leser, die die Klägerin zu 2)
identifiziert hätten, würden die Charakterzüge von Lale mit
denen der Klägerin zu 2) gleichsetzen. Dadurch sei die
Klägerin zu 2) zugleich in ihrem Recht am eigenen Lebensbild
verletzt.
26
Das Verbot des Buchs sei nicht
unverhältnismäßig. Die Anordnung einzelner Schwärzungen
scheide schon deswegen aus, weil in die gesamte Struktur und
Darstellung des Buchs eingegriffen werden müsste. Aufgabe des
Gerichts sei zwar festzustellen, ob die Veröffentlichung
eines Buchs in einer bestimmten Fassung zu unterlassen sei.
Es dürfe jedoch nicht gleichsam wie ein Schriftsteller dem
Buch eine andere Fassung geben und sich künstlerisch
betätigen.
27
5. Der Bundesgerichtshof wies die Revision
gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zurück.
28
Der Unterlassungsanspruch sei begründet. Die
durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich garantierte
Kunstfreiheit habe unter den Umständen des Streitfalls hinter
dem gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls grundrechtlich
geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen
zurückzutreten. Die Klägerinnen würden durch den Roman auch
unter Berücksichtigung der in den
Unterlassungsverpflichtungserklärungen vorgenommenen
Textänderungen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
verletzt.
29
Eine Erkennbarkeit der Klägerinnen setze nicht
voraus, dass diese „von einem nicht unbedeutenden Leserkreis
unschwer“ in den Romanfiguren wiedererkannt würden. Bei
dieser Formulierung aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1971 (vgl.
BVerfGE 30, 173 ) handele es sich um den von den
Zivilgerichten seinerzeit zugrundegelegten Maßstab. Dieser
sei indes zu eng, weil grundsätzlich die Erkennbarkeit in
einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis beziehungsweise
in der näheren persönlichen Umgebung genüge. Die
Erkennbarkeit sei bereits dann gegeben, wenn die Person ohne
namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder
Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände
hinreichend zu erkennen sei. Bei Anlegung dieses Maßstabs sei
die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Klägerinnen seien
in den Romanfiguren Esra und Lale zu erkennen, nicht zu
beanstanden. Dies gelte insbesondere aufgrund der
wesentlichen Übereinstimmungen zwischen dem äußeren
Erscheinungsbild und dem Lebens- und Berufsweg der
Klägerinnen und denen der Romanfiguren Esra und Lale sowie
der Verleihung des Bundesfilmpreises an die Klägerin zu 1)
und des Alternativen Nobelpreises an die Klägerin zu 2), die
sich im Roman erkennbar widerspiegelten.
30
Der Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen sei rechtswidrig. Ob
eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
vorliege, sei aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung
anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen. Die
Erkennbarkeit der Klägerinnen reiche allein für die
Begründung eines Unterlassungsanspruchs nicht aus.
Hinzukommen müsse vielmehr eine schwerwiegende
Persönlichkeitsrechtsverletzung, die durch Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG nicht mehr gerechtfertigt sei. Die Freiheit der
Kunst sei nicht schrankenlos gewährt. Das Grundrecht der
Kunstfreiheit stehe zwar nicht unter einem Gesetzesvorbehalt.
Jedoch dürfe sich auch der Künstler, wenn er sich in seiner
Arbeit mit Personen seiner Umwelt auseinandersetze, nicht
über deren verfassungsrechtlich ebenfalls geschütztes
Persönlichkeitsrecht hinwegsetzen. Beide Interessenbereiche
seien gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere auch zu
beachten sei, dass Charakter und Stellenwert des
beanstandeten Textes als Aussage der Kunst das Verständnis
von ihm im sozialen Wirkungsbereich zu beeinflussen
vermöchten. Keinem der Rechtsgüter komme von vornherein
Vorrang gegenüber dem anderen zu. Zwar könnten zweifelsfrei
feststellbare schwerwiegende Beeinträchtigungen des
Persönlichkeitsrechts durch die Kunstfreiheit nicht
gerechtfertigt werden. Das bedeute jedoch nicht, dass die
Prüfung, ob eine solch schwerwiegende Beeinträchtigung
festzustellen sei, isoliert, das heißt ohne Berücksichtigung
des Charakters des Werks, vorgenommen werden dürfe.
31
Der Autor habe mit den Figuren Esra und Lale
keine gegenüber dem Urbild der Klägerinnen verselbständigten
Kunstfiguren geschaffen. Auch bei Berücksichtigung des
Umstands, dass es sich um einen Roman handele, ergebe sich
kein anderes Textverständnis. Das Kunstwerk wirke nicht nur
als ästhetische Realität, sondern habe daneben ein Dasein in
den Realien, die zwar in der Darstellung künstlerisch
überhöht würden, damit aber ihre sozialbezogenen Wirkungen
nicht verlören. Diese Wirkungen auf der sozialen Ebene
entfalteten sich „neben“ dem eigenständigen Bereich der
Kunst; gleichwohl müssten sie auch im Blick auf den
Gewährleistungsbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
gewürdigt werden, da die „reale“ und die „ästhetische“ Welt
im Kunstwerk eine Einheit bildeten. Lehne sich eine
Romanfigur an eine reale Person an, werde diese daher nicht
bereits aufgrund der Einbettung in die Erzählung zum
verselbständigten Abbild.
32
Ob dies der Fall sei, müsse in jedem
Einzelfall geprüft werden. Im Streitfall sei dies zu
verneinen. Die tatsächlich nachprüfbaren Merkmale der
Romanfiguren Esra und Lale, die sich mit Merkmalen der
Klägerinnen deckten, seien zahlreich und so charakteristisch,
dass daneben die vorhandenen Unterschiede zurückträten.
Mittel künstlerischer Verfremdung fehlten. Für den Leser, der
die dargestellte Person erkannt habe, würden mit den beiden
Romanfiguren keine Typen, sondern die Klägerinnen in ihrem
realen Bezug dargestellt. Diese Wirkung werde noch dadurch
verstärkt, dass Daten auf dem Klappentext zur Person des
Autors mit Daten des Ich-Erzählers übereinstimmten. Wer als
Schriftsteller Personen in einer Weise erkennbar mache, dass
sich Romanfiguren einer real existierenden Person eindeutig
zuordnen ließen, kündige die Übereinstimmung zwischen Autor
und Leser auf, dass es sich beim literarischen Werk um
Fiktion handele. Die Klägerinnen müssten ein solches
„Porträt“ in Buchform nicht dulden. Ihre Beeinträchtigung
wiege so schwer, dass dem Schutz ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Vorrang vor der zugunsten der
Beschwerdeführerin streitenden Kunstfreiheit einzuräumen
sei.
33
Das Buch greife unabhängig davon, ob die vom
Autor geschilderten zahlreichen Einzelheiten des Sexuallebens
und des Abtreibungsversuchs der Romanfigur Esra eine
Entsprechung im Leben der Klägerin zu 1) hätten, in
unzulässiger Weise in deren Intim- und Privatsphäre ein.
34
Auch gegenüber der Klägerin zu 2) überschreite
der Roman den durch die Kunstfreiheit eröffneten Spielraum.
Werde das Lebensbild einer bestimmten Person, die wie im
Streitfall deutlich erkennbar als reale Person und nicht als
Typus dargestellt werde, durch frei erfundene Zutaten
grundlegend und in schwerwiegender Weise negativ entstellt,
sei die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gesetzte
Grenze überschritten. Die Klägerin zu 2) werde in der Figur
der Lale als eine depressive, psychisch kranke Alkoholikerin
geschildert, als eine Frau, die ihre Tochter und ihre Familie
tyrannisiere, herrisch und streitsüchtig sei, ihre Kinder
vernachlässigt habe, das Preisgeld in ihr bankrottes Hotel
gesteckt habe, ihren Eltern Land gestohlen und die Mafia auf
sie gehetzt habe, gegen den Goldabbau nur gekämpft habe, weil
auf ihrem eigenen ergaunerten Grundstück kein Gold zu finden
gewesen sei, eine hohe Brandschutzversicherung abgeschlossen
habe, bevor ihr Hotel in Flammen aufgegangen sei, ihre
Tochter zur Abtreibung gedrängt habe, von ihrem ersten Mann
betrogen und von ihrem ebenfalls alkoholsüchtigen zweiten
Mann geschlagen worden sei. Derart schwerwiegende
Entstellungen seien durch die Kunstfreiheit nicht
gedeckt.
35
Die Untersagung der Verbreitung des gesamten
Romans sei entgegen der Auffassung der Revision nicht
unverhältnismäßig. Sie sei begründet, weil die beanstandeten
Textteile für die Gesamtkonzeption des Werks und für das
Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung
seien. Da das gesamte Buch von zahlreichen Anspielungen und
Beschreibungen, die auf die Klägerinnen hindeuteten,
durchzogen sei, müsse bei Vorgabe einzelner Änderungen, die
von der Beschwerdeführerin als milderes Mittel angesehen
werde, in die gesamte Struktur und Darstellung des Werks
eingegriffen werden. Es sei indessen nicht Aufgabe des
Gerichts, bestimmte Streichungen vorzunehmen, um die
Persönlichkeitsrechtsverletzung auf das gerade noch zulässige
Maß zu reduzieren, da es eine Vielzahl möglicher Varianten
gebe, wie diese Änderungen vorgenommen werden könnten, und
der Charakter des Romans durch solche Eingriffe eine
erhebliche Änderung erfahren würde.
36
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin unter anderem die Verletzung ihres Rechts
aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch die angegriffenen
Entscheidungen.
37
1. Das angegriffene Urteil des
Bundesgerichtshofs beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung der Kunstfreiheit. Insbesondere
sei bei der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Abwägung der
Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
beiden Klägerinnen überdehnt und dadurch der Schutzbereich
der Kunstfreiheit der Beschwerdeführerin unzulässig eingeengt
worden. Das Urteil kranke daran, dass der Beurteilung der -
zur individuellen Betroffenheit führenden – Erkennbarkeit der
Klägerinnen ein unrichtiger, nicht werkgerechter Maßstab
zugrundegelegt worden sei.
38
Der Bundesgerichtshof gehe zu Unrecht davon
aus, dass für die individuelle Betroffenheit der Klägerinnen
bereits deren Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen
Bekanntenkreis genüge. Damit knüpfe der Bundesgerichtshof an
die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erkennbarkeit von
Personen an, die Gegenstand von Presseberichterstattung
seien. Dieser Maßstab werde dem Charakter des verbotenen
Romans als Belletristik nicht gerecht. Wenngleich nicht außer
Acht gelassen werden könne, dass ein Kunstwerk nicht nur als
ästhetische Realität wirke, sondern daneben ein Dasein in den
Realien habe, dürfe bei der Lösung der Spannungslage zwischen
Persönlichkeitsschutz und Kunstfreiheit nicht allein auf die
Wirkungen des Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich
abgehoben werden; vielmehr müsse den
kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden.
Deshalb sei schon für die Frage, ob die Klägerinnen in den
Figuren Esra und Lale erkennbar seien, relevant, dass der
verbotene Roman ein Roman sei.
39
Daraus folge zweierlei. Zum einen erkenne der
Leser, dass es sich bei dem Buch um Fiktion handele, mithin
einen Wahrheitsanspruch nicht erhebe, so dass die
Romanfiguren gerade nicht Porträts realer Urbilder seien. Zum
anderen folge aus dem Gewicht und der Bedeutung der
Kunstfreiheit, dass an die Erkennbarkeit von Personen, die
sich in Romanfiguren porträtiert wähnten, ein strengerer
Maßstab anzulegen sei als an die solcher Personen, die
Gegenstand einer ausschließlich in den Realien wirkenden
Presseberichterstattung seien, die stets Anspruch auf
Wahrheitstreue erhebe. Indem der Bundesgerichtshof für die
individuelle Betroffenheit der Klägerinnen die Erkennbarkeit
in deren Bekanntenkreis ausreichen lasse, weiche er von der
Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE
30, 173 ) ab, in der darauf abgestellt worden sei,
dass ein nicht unbedeutender Leserkreis unschwer in der
dortigen Romanfigur Hendrik Höfgen den Schauspieler Gustaf
Gründgens wiedererkenne. Das Bundesverfassungsgericht habe
darüber hinaus ebenso wie der Bundesgerichtshof in seinem
Mephisto-Urteil (BGHZ 50, 133 ) darauf abgestellt,
dass es sich bei Gründgens um eine Person der Zeitgeschichte
gehandelt habe.
40
Der Bundesgerichtshof gehe außerdem zu Unrecht
von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung
aus. Insbesondere nehme er unzutreffend an, es würden mit den
beiden Romanfiguren keine Typen, sondern die Klägerinnen in
ihrem sozialen Bezug dargestellt. Nur aufgrund dieses
Textverständnisses komme der Bundesgerichtshof zur Annahme
von zweifelsfrei feststellbaren schwerwiegenden
Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts. Der Roman
beanspruche hingegen für jeden Leser erkennbar keine
Wirklichkeitstreue und werde deshalb vom Leser nicht als
Darstellung tatsächlicher Erlebnisse realer Personen
missverstanden. Soweit der Bundesgerichtshof davon ausgehe,
der Autor habe mit den Figuren Esra und Lale keine gegenüber
dem Urbild verselbständigten Kunstfiguren geschaffen, weil es
eine Vielzahl im Roman geschilderter Umstände gebe, die eine
ausgeprägte Übereinstimmung des Lebens- und Berufswegs der
Klägerinnen mit denen der Romanfiguren aufwiesen, sei dies
unzutreffend. Die Romanhandlung sei ganz überwiegend der
Phantasie des Autors entsprungen. Keineswegs sei die Handlung
oder der äußere Rahmen des Romans den Biographien der
Klägerinnen entnommen. Es bestünden auf künstlerischen
Verfremdungen beruhende erhebliche Unterschiede zwischen den
Romanfiguren und -handlungen einerseits und der Realität
andererseits, die gerade von den Lesern aus dem
Bekanntenkreis der Klägerinnen erkannt würden. Aus alledem
ergebe sich, dass die Romanfiguren durch die künstlerische
Gestaltung des Stoffs so verselbständigt erschienen, dass das
Individuelle, das Persönlich-Intime zugunsten des
Allgemeinen, Zeichenhaften der Figuren objektiviert sei, und
der Autor daher – anders als es das Bundesverfassungsgericht
Klaus Manns Mephisto-Roman attestiert habe – kein Porträt der
Klägerinnen als Urbilder gezeichnet habe. Darüber hinaus sei
es nicht Sache staatlicher Gerichte, Qualitätsmaßstäbe zur
Bestimmung hinreichender Verfremdung und damit des
künstlerischen Schaffensprozesses zu definieren. Der weite
Beurteilungsspielraum, den die Gerichte sich in diesem Punkt
einräumten, gefährde die Kunstfreiheit erheblich.
41
Selbst wenn man dem Roman Wahrheitsanspruch
erhebende Aussagen über die Klägerinnen entnehmen könnte,
könne darauf ein Verbot nicht gestützt werden. Soweit das
Oberlandesgericht als letzte Tatsacheninstanz gemeint habe,
der Leser könne tatsächlich nicht erkennen, welche Teile des
Romans Fiktion und welche Passagen Wahrheitsanspruch
erhebende Mitteilungen über die Klägerinnen enthielten,
handele es sich nur um die Möglichkeit einer schwerwiegenden
Rechtsverletzung, auf die ein Verbot des Romans nicht
gestützt werden könne, da diese im Interesse der
Kunstfreiheit zweifelsfrei feststehen müsse. Da die
Möglichkeit nicht auszuschließen sei, dass der Leser einzelne
Umstände in den Bereich der Fiktion einordne, seien die vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 67, 213 )
aufgestellten Verbotsvoraussetzungen nicht erfüllt.
42
Das Urteil des Bundesgerichtshofs offenbare
eine grundsätzlich unrichtige Anschauung vom Umfang des
Schutzbereichs der gegen die Kunstfreiheit abzuwägenden
Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen. Soweit es eine
Verletzung der Intimsphäre der Klägerin zu 1) feststelle, sei
dies unrichtig, da diese durch fiktive Schilderungen von
Verhalten, das es in der Realität nicht gegeben habe, nicht
verletzt werden könne. Der vom Bundesgerichtshof eigentlich
gemeinte Eindruck des Lesers, die Einzelheiten des
Sexuallebens der Romanfigur Esra hätten sich auch im Leben
der Klägerin zu 1) abgespielt, sei nicht zwingend. Betroffen
sei nicht die einer Güterabwägung unzugängliche Intimsphäre,
sondern die persönlichkeitsrechtliche Fallgruppe der
Verzerrung des Lebensbilds der Betroffenen.
43
Hinsichtlich der Klägerin zu 2) nehme der
Bundesgerichtshof eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch
negative Entstellung des Lebensbilds an, begründe jedoch
nicht, durch welche unwahren Tatsachenbehauptungen deren
allgemeines Persönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise
verletzt sei. Auf eine im Einzelnen nachvollziehbare
Darlegung, durch welche Romanpassage welcher unwahre Eindruck
erweckt worden sei, habe jedoch nicht verzichtet werden
dürfen, weil wegen des mit dem Verbot verbundenen besonders
schweren Eingriffs in die Kunstfreiheit besonders strenge
Anforderungen an die Begründung des Eingriffs in das
Persönlichkeitsrecht und an die Begründung der
Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs zu stellen seien. Dies
gelte umso mehr, als der Bundesgerichtshof es selbst für
möglich gehalten habe, durch Änderungen des Romans
Rechtsverletzungen zukünftig zu vermeiden, und die
Beschwerdeführerin im Laufe des Rechtsstreits zahlreiche
Vorschläge für Streichungen und Änderungen gemacht habe. Vor
diesem Hintergrund verletze auch das Unterlassen des
Bundesgerichtshofs, eine Trennlinie zwischen erlaubten und
rechtsverletzenden Romanpassagen nachvollziehbar
darzustellen, das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf
Kunstfreiheit.
44
Selbst wenn die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs, die Kunstfreiheit zum Schutze des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerinnen
einzuschränken, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
sein sollte, so verstoße doch die Untersagung der Verbreitung
des gesamten Romans gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Auch der Bundesgerichtshof stelle nicht
in Frage, dass einzelne Streichungen anstatt des
Gesamtverbots geeignet wären, die
Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf das gerade noch
zulässige Maß zu reduzieren. Das Gesamtverbot sei mithin
nicht erforderlich.
45
2. Auch das Urteil des Oberlandesgerichts
verletze die Beschwerdeführerin in ihrer Kunstfreiheit. Das
Oberlandesgericht berücksichtige zu Unrecht, dass durch das
Verfahren über die einstweilige Verfügung und den
anschließenden Prozess die öffentliche Diskussion entfacht
und durch die Presseberichterstattung über das Verfahren die
Klägerinnen erkennbar machende Umstände an die Öffentlichkeit
gelangt seien. Das widerspreche dem von der Kunstfreiheit
aufgestellten Gebot der werkgerechten Beurteilung des Romans,
das die Berücksichtigung von Umständen verbiete, die
außerhalb des Romans lägen.
46
Der vom Oberlandesgericht angenommene
rechtswidrige Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin zu 1)
wegen der Darstellung der Krankheit der Romanfigur Ayla
resultiere aus einer zu weitgehenden Definition der Grenzen
der Privatsphäre und damit des Persönlichkeitsrechts der
Klägerin zu 1). Das Oberlandesgericht lasse eine nur
mittelbare Betroffenheit ausreichen, die die Kunstfreiheit im
konkreten Fall überwöge.
47
3. Auch das Landgericht komme in seinem Urteil
aufgrund von verfassungswidrigen Erwägungen zur Annahme der
Erkennbarkeit der Klägerinnen, nehme aufgrund grundsätzlich
unrichtiger Auffassungen von der Bedeutung der
widerstreitenden Grundrechte schwerwiegende
Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Klägerinnen an und
spreche ein unverhältnismäßiges Gesamtverbot aus.
48
Zu der Verfassungsbeschwerde haben unter
anderem der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der
Verband deutscher Schriftsteller in der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft, das P.E.N.-Zentrum Deutschland
und die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens Stellung
genommen.
49
1. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels
ist der Ansicht, dass in den angegriffenen Entscheidungen der
Eigenschaft des Romans als Kunstwerk nicht genügend Rechnung
getragen werde. Dies werde besonders deutlich bei der Prüfung
der Erkennbarkeit sowie der Verletzung der
Persönlichkeitsrechte im Rahmen der Grundrechtsabwägung.
Indem der Bundesgerichtshof die Erkennbarkeit in einem mehr
oder minder großen Bekanntenkreis genügen lasse, weiche er
von dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts in der
Mephisto-Entscheidung ab. Diese niedrigeren Anforderungen
seien dem Presserecht entlehnt, in dem jedoch nicht die
Kunstfreiheit zur Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht eines
Dritten stehe, sondern die Meinungs- und Pressefreiheit. Bei
der Prüfung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten hätten
die Gerichte eine nicht-kunstspezifische Haltung eingenommen
und Erscheinen und Verhalten der Romanfiguren Esra und Lale
mit dem Persönlichkeitsbild der beiden Klägerinnen so
verglichen, als gehörten Esra und Lale der Wirklichkeit an.
Das Grundrecht der Kunstfreiheit verliere dadurch seine
gegenüber den anderen kommunikationsbezogenen Grundrechten
herausgehobene Stellung.
50
Zur Erkennbarkeit müsse eine hiervon
unabhängig festgestellte Persönlichkeitsrechtsverletzung
hinzukommen. Dafür reiche die Feststellung einer mangelnden
Verfremdung nicht aus, denn die Fragen der Erkennbarkeit und
Verfremdung seien eng miteinander verwoben. Bei der
Feststellung der Persönlichkeitsrechtsverletzung müsse der
ästhetischen Wirkungsebene ausreichend Rechnung getragen
werden. Da Konflikte mit dem Persönlichkeitsrecht sich nur
auf der sozialbezogenen Ebene ergäben, nicht aber auf der
ästhetischen, müsse es eine Rolle spielen, welche der
Wirkungsebenen dem Werk seine Prägung gebe, ob es also in
seiner Gesamtheit als fiktive Beschreibung wahrgenommen werde
oder aber als Tatsachenbericht. Bei Zweifeln sei der
vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit der Vorrang
einzuräumen.
51
Es sei Kennzeichen jeder Literatur, dass sie
sich an Vorbilder anlehne. Wenn dies in Zukunft nur mit
existenzbedrohenden finanziellen Risiken möglich sei, könnte
dies prohibitiv wirken. Die Romane mancher
Literaturströmungen würden möglicherweise nur noch
zurückhaltend oder gar nicht mehr verlegt. Besonders treffen
könne dies Werke der „Postmoderne“ beziehungsweise des
„Subjektiven Realismus“, zu denen auch „Esra“ zähle.
Kennzeichen dieser Literaturströmung sei die Verklammerung
von autobiographischen und fiktionalen Elementen, die die
zeitgenössische Literatur maßgeblich präge. Eine Bestätigung
der angegriffenen Entscheidungen würde alle Verlage
betreffen, deren Programmschwerpunkt im Bereich der
zeitgenössischen Literatur liege.
52
2. Der Verband deutscher Schriftsteller teilt
die Einschätzung des die Beschwerde führenden Verlags. Es sei
nicht auszuschließen, dass angesichts der angegriffenen
Entscheidungen Restriktionen für literarisches Schaffen
entwickelt würden, die mit der künstlerischen Freiheit von
Autoren nicht kompatibel seien. Dass die Gerichte es haben
ausreichen lassen, dass die Klägerinnen in ihrem engeren
Bekanntenkreis identifizierbar seien, setze die Schwelle für
ein Veröffentlichungsverbot viel zu niedrig an. Es gebe kaum
ein fiktionales Werk, in dem sich nicht irgendeine Person als
geschildert angesprochen fühle. Der Freiraum der Kunst würde
beschnitten, wenn mit einer Romanfigur, in der sich jemand
wiederzuerkennen glaube, umgegangen werden müsste wie mit
einem Bericht.
53
3. Das P.E.N.-Zentrum Deutschland ist der
Ansicht, dass der Roman keine Objektivität beanspruche. Erst
der Prozess um „Esra“ habe die wahren Namen der ins
erzählerische Spiel gebrachten Personen offenbart, so dass
heute kaum jemand die realistischen Erzählfiguren von den
realen Figuren zu unterscheiden glaube. Der Autor aber habe
diese Unterscheidungsschwäche nicht zu verantworten. Der
Roman sei – anders als „Mephisto“ von Klaus Mann – kein
„Schlüsselroman“, bei dem der Autor wolle, dass eine
bestimmte Person erkannt werde. Indem der Erzähler selbst das
Tabu des privaten Schreibverbots thematisiere, das er auf
Seiten Esras als eine engstirnige, unangenehm
kleinbürgerliche Angst vor der Literatur charakterisiere,
reklamiere der Autor die Freiheit der Kunst für sich.
54
Das Grundrecht des Persönlichkeitsschutzes sei
gegenüber der Kunstfreiheit etwas anderes als im
journalistischen Zusammenhang. Der Persönlichkeitsschutz
lasse sich nur in Ermittlung der Gesetzlichkeit und der
ästhetischen Konditionen des Werks bestimmen. In die
angefochtenen Urteile sei dieses heuristische Bemühen um das
fragliche Werk nur ungenügend eingegangen. Das werde bereits
an der Wahl des „Bekanntenkreises“ oder der „näheren
Umgebung“ als Maßstab für die Erkennbarkeit durch den
Bundesgerichtshof anstelle des „verständigen
Durchschnittslesers“ deutlich. Soweit das Oberlandesgericht
behaupte, der Leser könne nicht unterscheiden, was Fiktion
und was wahr sei, zeige dies einen logischen Kurzschluss,
wonach eine weitgehende Identität der Romanfiguren mit
wirklichen Personen unterstellt werde, um dann die fiktionale
Abweichung als unzulässige Verzeichnung des
Persönlichkeitsbildes zu insinuieren.
55
4. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind
der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin durch die
angegriffenen Entscheidungen nicht in ihrem Grundrecht aus
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt wird. Die
Argumentation der Verfassungsbeschwerde basiere auf den zwei
nicht zutreffenden Prämissen, dass die Romanfiguren entgegen
den Feststellungen der Fachgerichte fiktiv seien und dass
entgegen der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung in Romanform mangels
Wahrheitsanspruch per se ausscheiden müsse. Damit verkenne
die Verfassungsbeschwerde, dass eine Abwägung und Beurteilung
des Einzelfalls dann entbehrlich wäre und der Kunstfreiheit
in verfassungsrechtlicher Hinsicht gegenüber dem
Persönlichkeitsschutz absoluter Vorrang zukäme. Es könnte
dann jeder Künstler bloß durch den Hinweis auf die
Kunstfreiheit diese dazu missbrauchen, andere zu degradieren
und gegen ihren Willen in die Öffentlichkeit zu zerren.
56
Den angegriffenen Entscheidungen liege weder
eine unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Tragweite
der Kunstfreiheit noch eine Überdehnung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts zugrunde. Die Fachgerichte hätten eine
nachvollziehbare Abwägung aller Umstände des Einzelfalls
unter Berücksichtigung kunstspezifischer Maßstäbe vorgenommen
und erkannt, dass der Autor lediglich Porträts der
Klägerinnen gezeichnet und sie durch Eingriffe in die
Privatsphäre, bei der Klägerin zu 1) sogar in die
Intimsphäre, und in ihr Recht am eigenen Lebensbild schwer in
ihren Persönlichkeitsrechten verletzt habe.
57
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
begründet. Die angegriffenen Urteile verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG, soweit sie der Klägerin zu 2)
einen Unterlassungsanspruch zusprechen.
58
Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen greifen in das Grundrecht der
Kunstfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG ein.
59
1. Unabhängig von der vom
Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen
Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu
definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213
), stellt der Roman „Esra“ nach der
zutreffenden Auffassung der angegriffenen Entscheidungen ein
Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung,
in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers
durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier des
Romans, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173
; 67, 213 ; 75, 369
). Auch wenn wesentlicher Gegenstand des
Rechtsstreits, der zu der vorliegenden Verfassungsbeschwerde
geführt hat, das Ausmaß ist, in dem der Autor in seinem Werk
existierende Personen schildert, ist jedenfalls der Anspruch
des Autors deutlich, diese Wirklichkeit künstlerisch zu
gestalten.
60
Wegen der gerade für die Kunstform des Romans,
aber auch die künstlerisch gestaltete Autobiographie, die
Reportage und andere Ausdrucksformen (Satire, Doku-Drama,
Faction) häufig unauflösbaren Verbindung von Anknüpfungen an
die Wirklichkeit mit deren künstlerischer Gestaltung ist es
nicht möglich, mit Hilfe einer festen Grenzlinie Kunst und
Nichtkunst nach dem Maß zu unterscheiden, in dem die
künstlerische Verfremdung gelungen ist.
61
2. Wie alle Freiheitsrechte richtet sich die
Kunstfreiheit in erster Linie gegen den Staat. Schon die
ausdrückliche Aufnahme der Freiheit der Kunst in die Weimarer
Verfassung (Art. 142 Satz 1: „Die Kunst, die
Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.“) war eine Reaktion
auf obrigkeitsstaatliche Bekämpfung neuer künstlerischer
Entwicklungen (vgl. Kitzinger, in: Nipperdey, Die Grundrechte
und Grundpflichten der Reichsverfassung, 1929, Art. 142
Satz 1 WRV, S. 455 ff.). Nach der massiven
Verfolgung von Künstlern im Nationalsozialismus war die
Übernahme der Kunstfreiheit als selbständiges Grundrecht in
das Grundgesetz völlig unstreitig (vgl. Matz, in:
Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR
n.F., Band 1 , S. 89 ff.).
62
Das Grundrecht ist aber zugleich eine
objektive Entscheidung für die Freiheit der Kunst, die auch
im Verhältnis von Privaten zueinander zu berücksichtigen ist,
insbesondere wenn unter Berufung auf private Rechte
künstlerische Werke durch staatliche Gerichte verboten werden
sollen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321
).
63
3. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in
gleicher Weise den „Werkbereich“ und den „Wirkbereich“
künstlerischen Schaffens. Nicht nur die künstlerische
Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die
Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig
für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls
kunstspezifischen Vorgangs. Dieser „Wirkbereich“ ist der
Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl.
BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213
; 81, 278 ).
64
4. Auf dieses Grundrecht kann sich auch die
Beschwerdeführerin als Verlegerin berufen.
65
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die
Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Soweit es
zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und
Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die
Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine
solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (vgl. BVerfGE 30, 173
; 36, 321 ; 77, 240 <251, 254>;
81, 278 ; 82, 1 ).
66
5. Auch wenn die Parteien in einem
Zivilrechtsstreit, in dem es um den Konflikt von
Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht geht, um
grundrechtlich geschützte Positionen streiten, handelt es
sich um einen Rechtsstreit zwischen privaten Parteien, zu
dessen Entscheidung in erster Linie die Zivilgerichte berufen
sind. Das gilt insbesondere für die tatsächlichen
Feststellungen, die für die Annahme einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung von Bedeutung sind. Das
Verbot eines Romans stellt allerdings einen besonders starken
Eingriff in die Kunstfreiheit dar. Das
Bundesverfassungsgericht kann seine Überprüfung daher nicht
auf die Frage beschränken, ob die angegriffenen
Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung
von der Bedeutung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das
Bundesverfassungsgericht muss vielmehr die Vereinbarkeit der
angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen
Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten
Umstände des vorliegenden Sachverhalts überprüfen (vgl.
Sondervotum Stein, BVerfGE 30, 173 ).
67
Der durch das Romanverbot bewirkte Eingriff in
das Grundrecht der Kunstfreiheit der Beschwerdeführerin ist
nur teilweise gerechtfertigt.
68
1. Die Kunstfreiheit ist nicht mit einem
ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen. Sie ist aber nicht
schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen
unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein
in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls
wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 30, 173
; 67, 213 ).
69
Gerade wenn man den Begriff der Kunst im
Interesse des Schutzes künstlerischer Selbstbestimmung weit
fasst und nicht versucht, mit Hilfe eines engen Kunstbegriffs
künstlerische Ausdrucksformen, die in Konflikt mit den
Rechten anderer kommen, von vornherein vom Grundrechtsschutz
der Kunstfreiheit auszuschließen (so in der Tendenz BVerfG,
Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 19. März 1984 –
2 BvR 1/84 -, NJW 1984, S. 1293 - „Sprayer
von Zürich“), und wenn man nicht nur den Werkbereich, sondern
auch den Wirkbereich in den Schutz einbezieht, dann muss
sichergestellt sein, dass Personen, die durch Künstler in
ihren Rechten beeinträchtigt werden, ihre Rechte auch
verteidigen können und in diesen Rechten auch unter
Berücksichtigung der Kunstfreiheit einen wirksamen Schutz
erfahren. In dieser Situation sind die staatlichen Gerichte
den Grundrechten beider Seiten gleichermaßen verpflichtet.
Auf private Klagen hin erfolgende Eingriffe in die
Kunstfreiheit stellen sich nicht als staatliche „Kunstzensur“
dar, sondern sind darauf zu überprüfen, ob sie den
Grundrechten von Künstlern und der durch das Kunstwerk
Betroffenen gleichermaßen gerecht werden.
70
Dies gilt namentlich für das durch Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte
Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 67, 213 ).
Diesem ist in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ein besonders hoher Rang
beigemessen worden. Das gilt insbesondere für seinen
Menschenwürdekern (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 80, 367
). Das Persönlichkeitsrecht ergänzt die im
Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die
engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer
Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 114, 339
). Damit kommt es auch als Schranke für
künstlerische Darstellungen in Betracht.
71
Der Inhalt dieses Rechts ist nicht allgemein
und abschließend umschrieben. Zu den anerkannten Inhalten
gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen
Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre
(vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185
; 114, 339 ). Eine wesentliche
Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet
sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person,
insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das
allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person
insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden
Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für
die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125
; 99, 185 ; 114, 339
).
72
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts erstreckt
sich auch auf die Beziehungen von Eltern zu ihren Kindern.
Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu
eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl.
BVerfGE 24, 119 ; 57, 361 ).
Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher
Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen
umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener
Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind
in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die
Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt,
wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht
lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus
(vgl. auch BVerfGE 76, 1 ; 80, 81
). Vielmehr fällt auch die spezifisch
elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den
Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361
).
73
2. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind
in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen.
74
a) Voraussetzung dafür ist, dass sie als
Vorbilder der Romanfiguren erkennbar sind, ohne dass diese
Erkennbarkeit allein bereits eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung bedeutet.
75
Die angegriffenen Entscheidungen sind davon
ausgegangen, dass die Klägerinnen als Vorbilder der
Romanfiguren Esra und Lale erkennbar sind. Diese Würdigung
und die zugrundeliegenden Feststellungen sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist
der vom Bundesgerichtshof angelegte Maßstab einer
Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen
Bekanntenkreis auch aus der Sicht des Verfassungsrechts
zutreffend. Wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner
Mephisto-Entscheidung den seinerzeit von den Zivilgerichten
zugrundegelegten Maßstab verfassungsrechtlich gebilligt hat,
wonach ein nicht unbedeutender Leserkreis unschwer in der
Romanfigur des Hendrik Höfgen den verstorbenen Schauspieler
Gustaf Gründgens wiedererkenne, da es sich bei Gründgens um
eine Person der Zeitgeschichte handele und die Erinnerung des
Publikums an ihn noch recht lebendig sei (vgl. BVerfGE 30,
173 ), dann war dies in der damaligen
Fallgestaltung begründet und definierte nicht eine notwendige
Bedingung für die verfassungsrechtlich erhebliche
Erkennbarkeit von Romanfiguren. Der Schutz des
Persönlichkeitsrechts gegenüber künstlerischen Werken würde
sonst auf Prominente beschränkt, obwohl gerade die
Erkennbarkeit einer Person durch deren näheren Bekanntenkreis
für diese besonders nachteilig sein kann (zu einem
presserechtlichen Fall vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2004
- 1 BvR 263/03 -, NJW 2004, S. 3619
).
76
Auf der anderen Seite reicht die nur nach
Hinzutreten weiterer Indizien nachweisbare Vorbildfunktion
einer tatsächlichen Person für eine Romanfigur nicht, um ihre
Erkennbarkeit im genannten Sinne zu begründen. Da Künstler
ihre Inspiration häufig in der Wirklichkeit finden, wird ein
sorgfältig recherchierender Kritiker oder
Literaturwissenschaftler in vielen Fällen in der Lage sein,
Vorbilder für Romanfiguren oder einem Roman zugrundeliegende
tatsächliche Begebenheiten zu entschlüsseln. Die Freiheit der
Kunst würde zu weit eingeschränkt, wenn eine derartige
Entschlüsselungsmöglichkeit bereits zur Annahme einer
Erkennbarkeit der als Vorbild dienenden Person führte. Die
Identifizierung muss sich vielmehr jedenfalls für den mit den
Umständen vertrauten Leser aufdrängen. Das setzt regelmäßig
eine hohe Kumulation von Identifizierungsmerkmalen
voraus.
77
Im vorliegenden Fall ist die Erkennbarkeit der
Klägerinnen nach diesem Maßstab von den Gerichten zutreffend
bejaht worden. Für die Urfassung des Romans ist das schon
wegen der eindeutigen Identifizierung der Klägerinnen durch
die ihnen verliehenen Preise (Verleihung des
Bundesfilmpreises an eine 17-jährige Türkin, die ein
türkisches Mädchen spielt, das sich in einen deutschen Jungen
verliebt, sowie des Alternativen Nobelpreises an ihre Mutter
wegen des Engagements gegen den Goldabbau mittels Zyanid in
der Türkei) nicht zweifelhaft. Die Gerichte gehen aber
vertretbar davon aus, dass auch die Umbenennung der Preise in
der zuletzt dem Verfahren zugrundeliegenden Fassung des
Romans wegen der nach wie vor bestehenden Nähe der Fakten
(Verleihungsgrund, Anspielung auf den Nobelpreis), verbunden
mit den zahlreichen weiteren Daten, die insbesondere das
Urteil des Oberlandesgerichts aufführt, die Identifizierung
nicht beseitigt, diese sich vielmehr in der Verbindung und
Summierung zahlreicher Umstände förmlich aufdrängt. Die
Feststellung der Tatsachen, aus denen die Erkennbarkeit
betroffener Personen abgeleitet werden kann, ist dabei in
erster Linie Sache der Fachgerichte.
78
b) Die Klägerinnen sind auch nicht so
geringfügig betroffen, dass ihr Persönlichkeitsrecht von
vornherein hinter der Kunstfreiheit zurücktreten müsste. Den
Romanfiguren, als deren Vorbild sie erkennbar sind, werden
Handlungen und Eigenschaften zugeschrieben, die, wenn der
Leser sie auf die Klägerinnen beziehen kann, geeignet sind,
ihr Persönlichkeitsrecht erheblich zu beeinträchtigen.
79
3. Allerdings zieht die Kunstfreiheit
ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Das gilt im
Verhältnis von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht auch
deshalb, weil die Durchsetzung dieses Rechts gegenüber der
Kunstfreiheit stärker als andere gegenüber einem Kunstwerk
geltend gemachte private Rechte (vgl. zum Eigentum BVerfG,
Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 19. März 1984 – 2
BvR 1/84 -, NJW 1984, S. 1293) geeignet ist, der
künstlerischen Freiheit inhaltliche Grenzen zu setzen.
Insbesondere besteht die Gefahr, dass unter Berufung auf das
Persönlichkeitsrecht öffentliche Kritik und die Diskussion
von für die Öffentlichkeit und Gesellschaft wichtigen Themen
unterbunden werden (vgl. Sondervotum Stein, BVerfGE 30, 200
).
80
Um diese Grenzen im konkreten Fall zu
bestimmen, genügt es daher im gerichtlichen Verfahren nicht,
ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung
des Persönlichkeitsrechts festzustellen. Steht im Streitfall
fest, dass in Ausübung der Kunstfreiheit durch
schriftstellerische Tätigkeit das Persönlichkeitsrecht
Dritter beeinträchtigt wird, ist bei der Entscheidung über
den auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützten
zivilrechtlichen Abwehranspruch der Kunstfreiheit angemessen
Rechnung zu tragen. Es bedarf daher der Klärung, ob diese
Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit
der Kunst zurückzutreten hat. Eine geringfügige
Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts
der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich
freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie
auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden
(vgl. BVerfGE 67, 213 ).
81
Die Schwere der Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts hängt dabei sowohl davon ab, in welchem
Maß der Künstler es dem Leser nahelegt, den Inhalt seines
Werks auf wirkliche Personen zu beziehen, wie von der
Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, wenn
der Leser diesen Bezug herstellt.
82
a) Zu den Spezifika erzählender Kunstformen
wie dem Roman gehört, dass sie zwar häufig - wenn nicht
regelmäßig - an die Realität anknüpfen, der Künstler dabei
aber eine neue ästhetische Wirklichkeit schafft. Das
erfordert eine kunstspezifische Betrachtung zur Bestimmung
des durch den Roman im jeweiligen Handlungszusammenhang dem
Leser nahegelegten Wirklichkeitsbezugs, um auf dieser
Grundlage die Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts bewerten zu können.
83
Ein Kunstwerk strebt eine gegenüber der
„realen“ Wirklichkeit verselbständigte „wirklichere
Wirklichkeit“ an, in der die reale Wirklichkeit auf der
ästhetischen Ebene in einem neuen Verhältnis zum Individuum
bewusster erfahren wird. Die künstlerische Darstellung kann
deshalb nicht am Maßstab der Welt der Realität, sondern nur
an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab gemessen
werden (vgl. Sondervotum Stein, BVerfGE 30, 200 ).
Das bedeutet, dass die Spannungslage zwischen
Persönlichkeitsschutz und Kunstfreiheit nicht allein auf die
Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen
Sozialbereich abheben kann, sondern auch kunstspezifischen
Gesichtspunkten Rechnung tragen muss. Die Entscheidung
darüber, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt,
kann daher nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls
getroffen werden. Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das
„Abbild“ gegenüber dem „Urbild“ durch die künstlerische
Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den
Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbständigt erscheint,
dass das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des
Allgemeinen, Zeichenhaften der „Figur“ objektiviert ist (vgl.
BVerfGE 30, 173 ).
84
Die Gewährleistung der Kunstfreiheit verlangt,
den Leser eines literarischen Werks für mündig zu halten,
dieses von einer Meinungsäußerung zu unterscheiden und
zwischen der Schilderung tatsächlicher Gegebenheiten und
einer fiktiven Erzählung zu differenzieren. Ein literarisches
Werk, das sich als Roman ausweist, ist daher zunächst einmal
als Fiktion anzusehen, das keinen Faktizitätsanspruch erhebt.
Ohne eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen
Textes würde man die Eigenarten eines Romans als Kunstwerk
und damit die Anforderungen der Kunstfreiheit verkennen.
Diese Vermutung gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter
den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar sind.
Da die Kunstfreiheit eine derartige Verwendung von Vorbildern
in der Lebenswirklichkeit einschließt, kann es auch kein
parallel zum Recht am eigenen Bild verstandenes Recht am
eigenen Lebensbild geben, wenn dies als Recht verstanden
würde, nicht zum Vorbild einer Romanfigur zu werden. Dabei
muss es sich bei der in Rede stehenden Publikation allerdings
tatsächlich um Literatur handeln, die für den Leser erkennbar
keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Ein fälschlicherweise als
Roman etikettierter bloßer Sachbericht käme nicht in den
Schutz einer kunstspezifischen Betrachtung.
85
Je stärker der Autor eine Romanfigur von ihrem
Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbständigt
(„verfremdet“; vgl. BVerfGE 30, 173 ), umso mehr
wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen.
Dabei geht es bei solcher Fiktionalisierung nicht notwendig
um die völlige Beseitigung der Erkennbarkeit, sondern darum,
dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass er nicht von der
Faktizität des Erzählten ausgehen soll. Zwar wirkt ein
Kunstwerk neben seiner ästhetischen Realität zugleich in den
Realien. Wäre man aber wegen dieser „Doppelwirkung“
gezwungen, im Rahmen einer Grundrechtsabwägung stets allein
auf diese möglichen Wirkungen in den Realien abzustellen,
könnte sich die Kunstfreiheit in Fällen, in denen der Roman
die Persönlichkeitssphäre anderer Menschen tangiert, niemals
durchsetzen. Das Gegenteil wäre der Fall, wenn man nur die
ästhetische Realität im Auge behielte. Dann könnte sich das
Persönlichkeitsrecht nie gegen die Kunstfreiheit durchsetzen.
Eine Lösung kann daher nur in einer Abwägung gefunden werden,
die beiden Grundrechten gerecht wird.
86
b) Für die Abwägung ist entscheidend, mit
welcher Intensität das Persönlichkeitsrecht betroffen
ist.
87
Der Inhalt dieses Rechts ist nicht allgemein
und abschließend umschrieben. Seinen einzelnen Ausprägungen
kommt ungeachtet der grundsätzlichen Bedeutung des
Grundrechts unterschiedliches Gewicht als mögliche Schranke
der Kunstfreiheit zu.
88
Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass wegen der besonderen Nähe zur
Menschenwürde ein Kernbereich privater Lebensgestaltung als
absolut unantastbar geschützt ist (vgl. BVerfGE 6, 32
; 6, 389 ; 27, 344 ;
32, 373 ; 34, 238 ; 35, 35
; 38, 312 ; 54, 143 ; 65, 1
; 80, 367 ; 89, 69
; 109, 279 ). Diesem absolut
geschützten Kernbereich, zu dem insbesondere auch
Ausdrucksformen der Sexualität gehören (vgl. BVerfGE 109, 279
), ist die Privatsphäre in der Schutzintensität
nachgelagert (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 35,
35 ; 35, 202 ; 80, 367
).
89
Die unterschiedlichen Dimensionen des
Persönlichkeitsrechts sind nicht im Sinne einer schematischen
Stufenordnung zu verstehen, wohl aber als Anhaltspunkte für
die Intensität der Beeinträchtigung durch das literarische
Werk.
90
c) Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von
der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft und
der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts
besteht eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild
übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung
die besonders geschützten Dimensionen des
Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die
Fiktionalisierung sein, um eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.
91
4. Nach diesen Maßstäben sind die Gerichte im
vorliegenden Fall den Anforderungen der Freiheit der Kunst
nur teilweise gerecht geworden. Sie haben den Klagen beider
Klägerinnen uneingeschränkt stattgegeben, obwohl diese
hinsichtlich der Abwägung zwischen Freiheit der Kunst und
Persönlichkeitsrecht deutliche Unterschiede aufweisen.
92
a) Hinsichtlich der Klägerin zu 2) werden die
angegriffenen Entscheidungen der gebotenen kunstspezifischen
Betrachtung nicht in jeder Hinsicht gerecht; sie verstoßen
damit gegen die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG.
93
Verfassungsrechtlich ist allerdings nicht zu
beanstanden, dass die angefochtenen Entscheidungen von einem
geringen Maß an Verfremdung der Romanfigur der Lale gegenüber
der Klägerin zu 2) als Urbild ausgegangen sind. Insoweit
haben die Gerichte in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise festgestellt, dass die Klägerin
zu 2) anhand einer ganzen Reihe biographischer Merkmale,
insbesondere anhand der Preisverleihung, als Vorbild der
Romanfigur erkennbar gemacht ist.
94
Entgegen dem eigenen Ausgangspunkt
insbesondere des Bundesgerichtshofs, nach dem eine solche
Erkennbarkeit für ein Veröffentlichungsverbot nicht
ausreicht, sondern zusätzlich eine schwere
Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderlich ist, begnügen
sich die Gerichte damit, festzustellen, dass die Romanfigur
der Lale sehr negativ gezeichnet ist, und sehen darin die
Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dabei gehen sie aber
letztlich selbst davon aus, und machen dem Roman gerade dies
zum Vorwurf, dass nicht alles, was im Roman über Lale steht,
den Tatsachen entspricht. Damit, dass die Klägerin zu 2)
erkennbar Vorbild der Lale ist, ist jedoch nicht gesagt, dass
der Roman es nahelegt, dass alle Handlungen und Eigenschaften
der Lale von einem Leser der Klägerin zu 2) zugeschrieben
werden müssen.
95
Die Entscheidungen berücksichtigen damit nicht
hinreichend, dass der Roman im Ausgangspunkt als Fiktion
anzusehen ist. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass
der Bundesgerichtshof einen „disclaimer“ am Anfang oder Ende
des Buchs, wonach Übereinstimmungen mit realen Personen rein
zufällig und nicht gewollt seien, nicht für die Annahme eines
fiktiven Textes ausreichen lässt. Diese muss vielmehr auch
aus dem Text selbst heraus beurteilt werden. Stellt sich ein
literarischer Text demnach als eine bloße Abrechnung oder
Schmähung heraus, so kann durchaus der Persönlichkeitsschutz
überwiegen.
96
Beim vorliegenden Roman ist dies jedoch nicht
der Fall. Zwar handelt es sich bei „Esra“ um realistische
Literatur in dem Sinne, dass der Roman an realen Schauplätzen
spielt mit Personen als Hauptfiguren, die realistische Züge
aufweisen. Auch findet durchaus ein Spiel des Autors mit der
Verschränkung von Wahrheit und Fiktion statt. Der Autor will
insoweit bewusst Grenzen verschwimmen lassen. Gleichwohl
vermag ein literarisch verständiger Leser zu erkennen, dass
sich der Text nicht in einer reportagehaften Schilderung von
realen Personen und Ereignissen erschöpft, sondern dass er
eine zweite Ebene hinter dieser realistischen Ebene besitzt.
Die Figur der Lale spielt eine wichtige Rolle im Gesamtgefüge
des Romans bei der Suche nach der Schuld für das Scheitern
der Beziehung zwischen Adam und Esra. Der Roman gleitet
hinsichtlich der Klägerin zu 2) wegen dieser
Funktionalisierung der Romanfigur der Lale nicht in eine
Schmähung ab. Der Autor legt vielmehr in gleicher Weise bei
sich selbst charakterliche Schwächen offen, dargestellt
anhand der Figur des Ich-Erzählers, der ebenfalls gegenüber
seiner Tochter versagt und von großer Zerrissenheit und
Eifersucht geprägt ist. Gerade auch dieses Stellen der
Schuldfrage unter besonderer Hervorhebung des schwierigen
Verhältnisses zwischen einem Liebhaber und der Mutter der
Geliebten zeigt die Existenz einer zweiten Ebene des
Romans.
97
Das gilt hinsichtlich der Figur der Lale auch
deshalb, weil der Autor sie anders als Esra ganz überwiegend
nicht aus eigenem Erleben schildert. Die Lebensgeschichte der
Lale ist ein breit ausgemalter Roman im Roman. Gerade die von
der Klägerin zu 2) angegriffenen Inhalte des Romans sind
deutlich erzählerisch, zum Teil auch mit Distanz nur als
Wiedergabe fremder Erzählungen, Gerüchte und Eindrücke
geschildert.
98
Schon von daher wird die Kennzeichnung der
Klägerin zu 2) durch den Bundesgerichtshof „als eine
depressive, psychisch kranke Alkoholikerin“, die „als eine
Frau (erscheint), die ihre Tochter und ihre Familie
tyrannisiert, herrisch und streitsüchtig ist, ihre Kinder
vernachlässigt hat, das Preisgeld in ihr bankrottes Hotel
gesteckt hat, ihren Eltern Land gestohlen und die Mafia auf
sie gehetzt hat, gegen den Goldabbau nur gekämpft hat, weil
auf ihrem eigenen ergaunerten Grundstück kein Gold zu finden
gewesen ist, eine hohe Brandschutzversicherung abgeschlossen
hat, bevor ihr Hotel in Flammen aufgegangen ist, ihre Tochter
zur Abtreibung gedrängt hat, von ihrem ersten Mann betrogen
und von ihrem ebenfalls alkoholsüchtigen zweiten Mann
geschlagen worden ist“, nur unzureichend der gebotenen
kunstspezifischen Betrachtung gerecht. In dieser
Zusammenfassung mischen sich Aussagen, die sogar als
Tatsachenfeststellungen zum Beispiel in einer Autobiographie
oder als Kritik an der Trägerin eines Alternativen
Nobelpreises erlaubt sein könnten, mit fiktiven Gehalten und
eigener, zugespitzter Interpretation des
Gerichts. Der Bundesgerichtshof sagt zwar zum möglichen
Einwand der Richtigkeit einiger der inkriminierten Passagen,
dass die Beschwerdeführerin keinen Wahrheitsbeweis angetreten
habe, mutet damit aber dem Künstler etwas zu, was er nach
seinem Selbstverständnis gar nicht kann, weil er selbst von
der Fiktionalität der Schilderung ausgeht. Das an die
Wirklichkeit anknüpfende Kunstwerk hätte mit diesem Ansatz
daher weniger Schutz als der Tatsachenbericht, bei dem der
Wahrheitsbeweis offenstünde.
99
Für ein literarisches Werk, das an die
Wirklichkeit anknüpft, ist es gerade kennzeichnend, dass es
tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt. Unter diesen
Umständen verfehlt es den Grundrechtsschutz solcher
Literatur, wenn man die Persönlichkeitsrechtsverletzung
bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in
den negativen Zügen der Romanfigur andererseits sieht. Ein
solches Verständnis des Rechts am eigenen Lebensbild würde
der Kunstfreiheit nicht gerecht. Nötig wäre vielmehr
jedenfalls der Nachweis, dass dem Leser vom Autor nahegelegt
wird, bestimmte Teile der Schilderung als tatsächlich
geschehen anzusehen, und dass gerade diese Teile eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, entweder weil sie
ehrenrührige falsche Tatsachenbehauptungen aufstellen oder
wegen der Berührung des Kernbereichs der Persönlichkeit
überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören. Ein solcher
Nachweis ergibt sich aus den angegriffenen Entscheidungen
nicht. Sie verkennen vielmehr, dass die Kunstfreiheit es
erfordert, zunächst einmal von der Fiktionalität des Textes
auszugehen.
100
b) Im Gegensatz dazu sind die angegriffenen
Entscheidungen, soweit sie der Klägerin zu 1) einen
Unterlassungsanspruch zugesprochen haben, im Ergebnis
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Anders als im Fall
der Klägerin zu 2) haben die Gerichte hier nicht nur die
Erkennbarkeit der Klägerin zu 1), sondern auch in
bestimmten Schilderungen des Romans konkrete schwere
Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgestellt. Dabei haben
sie teilweise auf die Verletzung der Intimsphäre, teilweise
auf die Mutter-Tochter-Beziehung im Hinblick auf die
lebensbedrohliche Krankheit der Tochter abgestellt. Beide
Gesichtspunkte vermögen das Verbot zu tragen.
101
aa) Die Klägerin zu 1) ist nicht nur, wie die
Gerichte zutreffend festgestellt haben, in der Romanfigur der
Esra erkennbar dargestellt. Ihre Rolle im Roman betrifft auch
zentrale Ereignisse, die unmittelbar zwischen ihr und dem
Ich-Erzähler, der seinerseits unschwer als der Autor zu
erkennen ist, und während deren Beziehung stattgefunden
haben. Sowohl ihre intime Beziehung zum Autor wie ihre Ehe,
die Krankheit ihrer Tochter und ihre neue Beziehung sind nach
den zutreffenden Feststellungen der Gerichte mehr oder
weniger unmittelbar der Wirklichkeit entnommen, so dass dem
Leser anders als bei der Klägerin zu 2) nicht nahegelegt
wird, diese Geschehnisse als Fiktion zu verstehen, auch weil
schon aus der Perspektive des Romans eigenes Erleben des
Ich-Erzählers geschildert wird.
102
bb) Gerade durch die aus vom Autor unmittelbar
Erlebtem stammende, realistische und detaillierte Erzählung
der Geschehnisse wird das Persönlichkeitsrecht der Klägerin
zu 1) besonders schwer betroffen. Dies geschieht
insbesondere durch die genaue Schilderung intimster Details
einer Frau, die deutlich als tatsächliche Intimpartnerin des
Autors erkennbar ist. Hierin liegt eine Verletzung ihrer
Intimsphäre und damit eines Bereichs des
Persönlichkeitsrechts, der zu dessen Menschenwürdekern gehört
(vgl. BVerfGE 109, 279 ). Auf diesem Gebiet sind
weder ihr noch dem Autor Wahrheitsbeweise möglich oder auch
nur zumutbar. Die eindeutig als Esra erkennbar gemachte
Klägerin zu 1) muss aufgrund des überragend bedeutenden
Schutzes der Intimsphäre nicht hinnehmen, dass sich Leser die
durch den Roman nahegelegte Frage stellen, ob sich die dort
berichteten Geschehnisse auch in der Realität zugetragen
haben. Daher fällt die Abwägung zwischen der Kunstfreiheit
des die Verfassungsbeschwerde führenden Verlags und des
Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1) zu deren Gunsten aus
(vgl. auch BVerfGE 75, 369 ).
103
cc) Daneben stellt auch die Schilderung der
tatsächlich bestehenden lebensbedrohlichen Krankheit der
Tochter eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung der
Klägerin zu 1) dar. Auch die Tochter ist für ihr Umfeld,
zum Beispiel ihre Mitschüler, eindeutig identifizierbar.
Angesichts des besonderen Schutzes von Kindern und der
Mutter-Kind-Beziehung (vgl. BVerfGE 101, 361
) hat die Darstellung der Krankheit und
der dadurch gekennzeichneten Beziehung von Mutter und Kind
bei zwei eindeutig identifizierbaren Personen, wie es das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, in der Öffentlichkeit
nichts zu suchen.
104
c) Die angegriffenen Entscheidungen durften,
soweit sie der Unterlassungsklage der Klägerin zu 1)
stattgegeben haben, ein Gesamtverbot aussprechen. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass weder im
Tenor noch in den Gründen eine Beschränkung auf bestimmte
Passagen des Romans erfolgt ist, in denen die Gerichte
konkret die nicht gerechtfertigte
Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen haben. Insoweit ist
die vom Bundesgerichtshof unter Rückgriff auf eine ältere
Entscheidung (BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR
123/74 -, NJW 1975, S. 1882 )
vertretene Ansicht, wonach ein Gesamtverbot dann nicht
unverhältnismäßig ist, wenn die beanstandeten Textteile für
die Gesamtkonzeption des Werks beziehungsweise für das
Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung
sind, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, bestimmte
Streichungen oder Abänderungen vorzunehmen, um die
Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen, da es eine
Vielzahl möglicher Varianten gäbe, wie diese Änderungen
vorgenommen werden könnten, und der
Charakter des Romans durch solche Eingriffe eine erhebliche
Veränderung erfahren würde. Allerdings erfordert die
Kunstfreiheit, dass die Kennzeichnung der
Persönlichkeitsrechtsverletzung so konkret ist, dass Autor
und Verlag erschließen können, wie sie den Mangel beseitigen
können. Das ist im Fall der Klägerin zu 1) erfolgt.
105
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin und der Autor die Möglichkeit
haben müssen, einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen,
indem sie eine Romanfassung veröffentlichen, die das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) nicht
verletzt. Dies könnte sowohl durch Änderungen, die die
Identifizierbarkeit verringern, wie durch den Wegfall
persönlichkeitsrechtsverletzender Teile des Romans erfolgen.
Wegen der Wechselbeziehung zwischen dem Maß, in dem der Autor
eine ästhetische Realität schafft, und der Intensität der
Verletzung des Persönlichkeitsrechts bedeutet das weder eine
„Tabuisierung des Sexuellen“, da die Schilderung von
Intimbeziehungen unbenommen bleibt, wenn dem Leser nicht
nahegelegt wird, sie auf bestimmte Personen zu beziehen, noch
ein Verbot der Verwendungen biographischen Materials, wie zum
Beispiel in dem in einem der Sondervoten erwähnten Werk „Die
Leiden des jungen Werthers“. Dass die Verringerung der
Identifizierbarkeit durch den Rechtsstreit um den Roman
jedenfalls vorübergehend schwerer geworden ist, haben Autor
und Verlag hinzunehmen, da es Folge einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung ist, gegen die sich die
Klägerin zu 1) wehren durfte.
106
Weitere Verfassungsrechtsverletzungen sind
nicht erkennbar. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder gegen
das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
107
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
bezüglich der Klägerin zu 2) auf dem ausgeführten
verfassungsrechtlichen Mangel. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Gerichte bei Beachtung der dargelegten
verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere der
gebotenen kunstspezifischen Betrachtung, über die Klage der
Klägerin zu 2) anders entschieden hätten. Die Sache ist gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG an den Bundesgerichtshof
zurückzuverweisen.
108
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
109
Die Entscheidung ist mit 5:3 Stimmen
ergangen.
110
Wir stimmen der Entscheidung der
Senatsmehrheit nicht zu. Bei der Mephisto-Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 173 ff.) sind es
noch die Zivilgerichte gewesen, die bei der Abwägung der
Kunstfreiheit mit dem Persönlichkeitsschutz einer Person, an
die ein Roman anknüpft, in Verkennung der Notwendigkeit einer
kunstspezifischen Betrachtung des Romans das zur Bemessung
der Schwere einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung untaugliche
Kriterium der Erkennbarkeit angewandt haben, wie dies damals
der Richter Stein und die Richterin Rupp-v. Brünneck in ihren
Sondervoten zu Recht beanstandet haben. Nun hat die
Senatsmehrheit im Falle des Romans „Esra“ dieses Kriterium
zum eigenen Prüfmaßstab erhoben. Damit wird die in
Art. 5 Abs. 3 GG verbürgte Kunstfreiheit in untragbarer
Weise eingeschränkt (I.) Zudem wird dieser Maßstab in
unterschiedlicher Weise mit inakzeptablem Ergebnis auf die
beiden in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffenen Klägerinnen
des Ausgangsverfahrens angewandt (II.). Bei kunstspezifischer
Betrachtung verletzt der Roman „Esra“ unseres Erachtens das
Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens
nicht und darf deshalb nicht verboten werden (III.).
111
1. Zunächst einmal teilen wir die insoweit von
der Mephisto-Entscheidung abweichende Meinung der
Senatsmehrheit, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei
der Prüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen, die das Verbot
eines Romans aussprechen und damit besonders stark in die
Kunstfreiheit eingreifen, nicht auf die Frage beschränken
darf, ob die angegriffenen Entscheidungen auf einer
grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung und des
Schutzumfangs von Art. 5 Abs. 3 GG beruhen. Vielmehr
muss es die Entscheidungen auf ihre Vereinbarkeit mit der
Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten
Umstände des vorliegenden Falls überprüfen. Auch folgen wir
der Auffassung, dass ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheit
des Romanciers wie seines Verlegers und dem Schutz der
Persönlichkeit nur dann entstehen kann, wenn eine Person als
Vorbild einer Romanfigur nicht nur entschlüsselbar, sondern
erkennbar ist, wobei die Erkennbarkeit sich auf einen mehr
oder minder großen Bekanntenkreis beschränken kann. Die
Erstreckung der Erkennbarkeit ist keine Frage der
Betroffenheit, sondern des Ausmaßes der Betroffenheit.
Schließlich unterstreichen wir auch die Ausführungen der
Senatsmehrheit, dass ein Roman, auch wenn er an die
Wirklichkeit anknüpft, diese in andere ästhetische Ebenen
hebt, sie umformt, weiter ausgestaltet, in andere thematische
Beziehungen setzt, damit neue Wirklichkeiten schafft und
insofern grundsätzlich zunächst einmal als Fiktion ohne
Faktizitätsanspruch anzusehen ist. Um herauszufinden, ob in
der künstlerischen Darstellung dennoch eine schwerwiegende
Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen könnte, darf das
literarische Werk deshalb in Anbetracht, dass mit ihm eine
neue, durch Phantasie geformte Wirklichkeit geschaffen wurde,
nicht an der Realität gemessen werden. Vielmehr ist dabei an
das Geschriebene ein kunstspezifischer Maßstab anzulegen, der
im Übrigen auch in der Mephisto-Entscheidung als maßgeblich
für eine solche Prüfung benannt wurde, doch dann nicht zum
Tragen kam (vgl. BVerfGE 30, 173 ).
112
2. Dieser von der Senatsmehrheit zu Recht
reklamierte kunstspezifische Maßstab wird aber dann doch
wieder von ihr auf die Realität zurückgeführt. Denn gemessen
werden soll nicht an der Art der Literatur, dem spezifischen
Genre des Romans, seinen Darstellungsformen und thematischen
Ebenen. Einem Autor soll vielmehr dieser Maßstab nur in dem
Ausmaß zugutekommen, in dem er seine Figuren von der
Wirklichkeit ablöst, also verfremdet. Und maßgeblich für das
Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch
das als Roman eingestufte und akzeptierte Kunstwerk soll
letztlich sein, wie viel von einer Person darin erkennbar und
welcher Bereich der geschützten Persönlichkeit des
Betreffenden angesprochen ist. Die Schlussfolgerung daraus
ist: je mehr Verfremdung, desto mehr Kunst, je mehr
Erkennbarkeit, desto größer die Beeinträchtigung, und je mehr
Intimbereich, desto mehr Verfremdung sei notwendig. Hieraus
folgen unseres Erachtens Fehlschlüsse, die der Kunstfreiheit
nicht gerecht werden.
113
Es ist widersprüchlich, die Anwendung eines
Maßstabs, der seine Begründung gerade darin findet, dass
Kunst Reales in neue Wirklichkeiten verwandelt, sogleich zu
relativieren, vom Ausmaß der Abweichung des Kunstwerks vom
Realen abhängig zu machen und die künstlerisch verwandelte
Realität damit doch wieder für bare Münze zu nehmen. Mit
solch quantitativem Messen, an denen ein Abgleich des Romans
mit der Wirklichkeit vorgenommen werden soll, wird man der
qualitativen Dimension der künstlerischen Verarbeitung von
Wirklichkeit nicht gerecht. Darauf hat schon Richter Stein
hingewiesen, indem er ausgeführt hat, der Grad der
Übereinstimmung zwischen einer Romanfigur und den
Persönlichkeitsdaten realer Personen sei grundsätzlich
irrelevant. Denn solche Daten würden vom Romanschreiber in
eine ästhetische Realität versetzt, in der Faktisches und
Fiktives ungesondert gemischt, eine unauflösbare Verbindung
seien (vgl. BVerfGE 30, 173 ). Wenn beides
aber nicht zu trennen ist, wie auch wir der Meinung sind,
kann ihr Verhältnis zueinander nicht graduell bemessen
werden. Kunst erschöpft sich nicht in der subjektiven Sicht
auf Realitäten, sondern formt aus diesen eigene Welten, mit
denen Anliegen des Künstlers ihren Ausdruck finden.
114
Einleuchtend ist ebenfalls nicht, wie aus dem
Grad der Erkennbarkeit einer Person in einem Roman auf eine
schwere Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit geschlossen
werden kann. Erkennbarkeit führt allein dazu, die Möglichkeit
einer Beeinträchtigung nicht ausschließen zu können. Sie kann
nicht dabei helfen zu unterscheiden, was in einem Roman
Wahrheit oder Dichtung ist. Es ist ein Zirkelschluss, mit
steigender Anzahl erkennbarer einzelner Daten von Personen
die Kunstfreiheit zurücktreten zu lassen und dabei nicht nur
eine Beeinträchtigung entdecken zu wollen, sondern auch ihre
Schwere daran zu bemessen. Einzelne Wiedererkennungsmomente
sagen nichts darüber aus, ob die Erzählung, in die sie
eingeflossen sind, Reales wiedergibt und wieweit Reales
wiederum so ausgestaltet worden ist, dass sein Gehalt sich
wandelt.
115
Schließlich ist unseres Erachtens nicht
haltbar, wegen erkennbarer Hinweise auf bestimmte Personen
deren Persönlichkeitsbeeinträchtigung zu unterstellen und
daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, je mehr der Roman mit
seinen Schilderungen den Kernbereich privater
Lebensgestaltung, insbesondere den Intim- und Sexualbereich
berühre, desto mehr müsse eine Verletzung der Persönlichkeit
durch Fiktionalisierung des Vorbildes, also Verfremdung,
ausgeschlossen werden. So richtig es ist, dass die
Intimsphäre zu dem Bereich der Persönlichkeit eines Menschen
gehört, der seine Würde berührt und deshalb als unantastbar
geschützt werden muss, so falsch ist es, allein aus dem
Umstand, dass in einem Roman intime Szenen enthalten sind, zu
folgern, sie berichteten über das wahre Sexualleben der
Person, die als Vorbild einer in diesen Szenen agierenden
Romanfigur erkennbar ist, und tangierten insofern ihren
absolut geschützten Persönlichkeitsbereich. Dafür gibt es,
jenseits der Daten, die das Vorbild erkennen lassen,
keinerlei Anhaltspunkte. Zudem stellt sich die Frage, welche
Art von Verfremdung denn dem Autor nahegelegt wird, um die
vermeintliche Grundrechtsbeeinträchtigung auszuschließen.
Gemeint sein kann wohl nicht, die Schilderung so zu
verändern, dass sie möglichem Realen nicht mehr entspricht.
Denn ob und wie sich Intimes im Realen abgespielt hat und ob
und wie der Autor es gegebenenfalls schon verfremdet hat,
kann der Leser nicht erkennen. Auch die Verfremdung der
Person hilft nicht viel weiter, solange sie als Vorbild
erkennbar ist. So bliebe nur, auf diese Romanfigur in
Anlehnung an das reale Vorbild ganz zu verzichten oder den
Intim- und Sexualbereich im Roman nicht zu berühren. Und
dies, obwohl es sich bei dem, was beschrieben werden soll, um
Dichtung handelt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis
der Senatsmehrheit, die Schilderung von Intimbeziehungen
bleibe einem Autor unbenommen, wenn dem Leser nicht
nahegelegt werde, sie auf eine bestimmte Person zu beziehen.
Denn bleibt eine Person in einer geschilderten intimen
Situation erkennbar, ist sie zwangsläufig in Beziehung zu
dieser Situation gebracht - unabhängig davon, aus wie vielen
identifizierbaren Merkmalen sich die Erkennbarkeit ergibt.
Auch dies stellt einen Autor letztlich vor die Alternative,
Intimes im Roman entweder nur mit nicht erkennbaren Personen
darzustellen oder es überhaupt nicht zu thematisieren.
116
Ein solches Ansinnen schränkt die
Kunstfreiheit in nicht hinnehmbarer Weise ein, denn es führt
letztendlich zu einer der Kunst verordneten Tabuisierung des
Sexuellen, weil sie von Anlehnungen an die Wirklichkeit lebt
und damit immer in der Gefahr steht, dass Personen sich in
ihr wiedererkennen und für andere erkennbar sind.
117
Es ist fraglich, ob Goethe’s Roman „Die Leiden
des jungen Werther“ nach diesen Maßstäben der Senatsmehrheit
nicht hätte verboten werden müssen, auch wenn die
Senatsmehrheit dies von sich weist. Immerhin wurde schon bei
damaligem Erscheinen dieses Briefromans in der Romanfigur
Lotte Charlotte Buff erkannt, in die sich Goethe, den man in
der Figur des Werther’s zu entdecken glaubte, während seiner
Wetzlarer Referendarzeit verliebt hatte. Charlotte Buff war
ebenso wie die Romanfigur Lotte zur Zeit ihrer Begegnung mit
Goethe schon verlobt und dann verheiratet. Ihr Ehemann Johann
Christian Kestner, der sich in der Romanfigur Albert, dem
Verlobten und späteren Ehemann von Lotte wiederfand, schrieb
damals über den Roman an einen Freund: „Lotte hat z.B. weder
mit Goethe noch mit sonst einem anderen in dem ziemlich
genauen Verhältnis gestanden, wie da beschrieben ist. Dies
haben wir ihm allerdings sehr übelgenommen, indem
verschiedene Nebenumstände zu wahr und zu bekannt sind, als
dass man nicht auf uns hätte fallen sollen ... Lottens
Portrait ist im Ganzen das von meiner Frau“ (zitiert nach:
Bernhard von Becker, Fiktion und Wirklichkeit im Roman, Der
Schlüsselprozess um das Buch „Esra“, Würzburg 2006,
S. 16). Dabei ist nicht zu bestreiten, dass der Roman
höchst intime Szenen zwischen Lotte und Werther enthält.
Deutliche Erkennbarkeit der in Bezug genommenen Personen und
Schilderungen, die sich in der Intimsphäre abspielen - beide
Voraussetzungen, die die Senatsmehrheit für eine schwere
Persönlichkeitsverletzung ausreichen lässt, liegen hier
eigentlich vor.
118
Diese, der Kunstfreiheit nicht gerecht
werdenden Maßstäbe wendet die Senatsmehrheit überdies bei der
Prüfung, ob der Roman „Esra“ die Persönlichkeitsrechte der
sich in ihm wiedererkennenden Klägerinnen des
Ausgangsverfahrens verletzt, in unterschiedlicher Weise an
und bedient sich dabei zusätzlicher Kriterien. Sie
unterscheidet nach den Stilmitteln und prüft anhand derer,
inwieweit der Autor es dem Leser nahelegt, dass Passagen
seines Romans der Wirklichkeit entsprechen. Auch diese
Herangehensweise ist untauglich, Faktizität von Fiktion in
einem Roman zu unterscheiden und zu ergründen, ob mit einer
Darstellung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden
ist, die so schwerwiegend ist, dass sie durch die
Kunstfreiheit nicht mehr gerechtfertigt ist.
119
1. Bei der Klägerin zu 2), an die sich die
Romanfigur Lale anlehnt, kommt die Senatsmehrheit zu dem
Ergebnis, die Gerichte hätten es unter Verstoß gegen die
Kunstfreiheit unterlassen, eine kunstspezifische Betrachtung
des Romans vorzunehmen. Die negative Darstellung dieser
Romanfigur reiche nicht aus, um darauf eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stützen, denn bei
Literatur, die an Wirklichkeit anknüpfe, verschränkten sich
Wahrheit und Fiktion, sodass Handlungen und Eigenschaften
nicht ohne weiteres der Klägerin zu 2) zugeschrieben werden
könnten. Nicht hinreichend sei berücksichtigt worden, dass
der Roman im Ausgangspunkt als Fiktion anzusehen sei. Dieser
Auffassung und den Ausführungen dazu können wir uns voll und
ganz anschließen. Es fragt sich nur, warum die Senatsmehrheit
es in diesem Fall unterlässt, den von ihr zuvor
aufgestellten, von uns für falsch erachteten Maßstab der
Erkennbarkeit anzuwenden, aus der sich doch die
Persönlichkeitsverletzung und deren Ausmaß erschließen soll.
Denn die Klägerin zu 2) ist nicht weniger erkennbar als die
Klägerin zu 1). Anstelle der Erkennbarkeit bringt die
Senatsmehrheit hier nun die Art ins Spiel, in der die
Romanfigur beschrieben wird. Die Annahme, der Roman sei
Fiktion, werde dadurch gestützt, dass der Autor Lale
überwiegend nicht aus eigenem Erleben, sondern in Wiedergabe
fremder Erzählungen, Gerüchte und Eindrücke geschildert habe.
Das eingesetzte Stilmittel soll dabei Ausdruck und Maßstab
dafür sein, ob der Autor es dem Leser an bestimmten Stellen
nahelegt, Geschildertes als tatsächlich geschehen anzusehen.
Damit aber wird von der Form der Erzählung auf den
Wahrheitsgehalt ihres Inhalts fehlgeschlossen und
unterstellt, dass ein Autor seine Erzählweise davon abhängig
macht, wie nah oder fern er sich in seinem Roman an der
Realität entlang bewegt. Dafür gibt es jedoch nicht den
geringsten Anhaltspunkt. Die Wahl des Stilmittels ist
vornehmlich Ausdruck der künstlerischen Handschrift eines
Autors und passt sich dem Genre des Romans, seinem Stoff
sowie der Thematik an, die der Autor behandeln will.
Fernliegend ist zudem anzunehmen, dass ein Autor, der gerade
durch Verweben von Wirklichkeit und Phantasie eine neue
Geschichte kreieren will, dann doch erkennen lassen, gar
nahelegen wollte, wo in seinem Roman die „Wahrheit“ zu finden
ist. So kommt die Senatsmehrheit hier zwar zu einem richtigen
Ergebnis, bei dem jedoch nur der Grund trägt, die
angegriffenen Entscheidungen ermangelten einer
kunstspezifischen Betrachtungsweise.
120
2. Dagegen glaubt die Senatsmehrheit bei der
Klägerin zu 1) eine schwere Persönlichkeitsverletzung durch
die Darstellung der Romanfigur Esra erkennen zu können. Eine
kunstspezifische Betrachtungsweise wird hier, anders als bei
der Klägerin zu 2), nicht reklamiert. Vielmehr stützt sich
die Senatsmehrheit zur Begründung dieses Ergebnisses nun zum
einen auf die Erkennbarkeit der Klägerin zu 1), zum anderen
darauf, dass die Erzählung betreffend Esra aus vom Autor
unmittelbar Erlebtem stamme, realistisch und detailliert sei
und gerade dadurch das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu
1) besonders schwer treffe, und schließlich darauf, dass
intimste Details geschildert würden, was nicht hingenommen
werden müsse. Auch hier schließt die Senatsmehrheit wieder
von der Erkennbarkeit des Vorbilds und von der Erzählweise
auf die Realität des Erzählten und bleibt dabei die Antwort
schuldig, woher sie das Wissen nimmt und worauf sie ihre
Einschätzung stützt, die Schilderung gebe Erlebtes wieder.
Dies mag ein subjektiver Eindruck aus richterlicher
Leserbrille sein, kann aber auch ganz anders gesehen werden,
insbesondere bei kunstspezifischer Betrachtungsweise, die
hier aber nicht vorgenommen wird. Und hinsichtlich der
intimen Szenen ebenso wie der Passagen, in denen das Kind der
Klägerin zu 1) als Vorbild erkennbar erscheint, soll es noch
nicht einmal mehr auf den „Wahrheitsgehalt“ des Erzählten
ankommen. Hier belässt man es bei den kategorischen
Imperativen, dies sei nicht hinzunehmen und habe in der
Öffentlichkeit nichts zu suchen, um eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung anzunehmen und das Verbot des
Romans zu bestätigen. Moral allein ohne einen Anhaltspunkt,
ob das Geschilderte so oder überhaupt geschehen ist, ob es
nicht lediglich dichterisches Ausdrucksmittel für Gefühle und
Konflikte ist oder vielleicht doch der Portraitierung der
Klägerin zu 1) diente, ist aber keine Messlatte, die an die
Kunst angelegt werden darf, wenn sie frei sein soll, wie es
Art. 5 Abs. 3 GG fordert.
121
3. Betrachtet man zudem das
Entscheidungsergebnis der Senatsmehrheit in seiner
Gesamtheit, ist schwer nachvollziehbar, weshalb in ein und
demselben Roman bei ähnlich vielen Anknüpfungspunkten, die
sich in ihm aus dem Leben der Klägerinnen wiederfinden, die
Schilderungen und Charakterdarstellungen der einen dem
Fiktiven, die der anderen dagegen dem Realen zugeordnet
werden. Ein Roman ist ein Gesamtwerk, das sich schwerlich in
einzelne Passagen sezieren lässt. Entweder ist das Werk
insgesamt ein Roman und erzählt Fiktives, oder es ist gar
kein Roman. Dass es sich bei dem Buch „Esra“ um einen Roman
handelt, wird aber zu Recht von der Senatsmehrheit gar nicht
in Abrede gestellt. Deshalb kann sein Inhalt auch nicht mit
zweierlei Maß gemessen werden. Nur wenn es Anhaltspunkte
gäbe, die deutlich machten, dass die Form eines Romans
benutzt wird, um eine bestimmte Person mit Schmähungen zu
überziehen, gäbe dies Anlass für eine differenzierende
Betrachtung. Dies aber ist gerade auch bei vergleichender
Betrachtung der beiden Romanfiguren bei Esra nicht der Fall.
Im Übrigen wird die Notwendigkeit einer Gesamtschau des Werks
auch deutlich, blickt man auf die Konsequenzen der
Entscheidung. Denn was nutzt es dem Autor und seinem
Verleger, dass sie im Hinblick auf die Romanfigur Lale Recht
bekommen, dennoch aber das Buch vollständig verboten bleibt
und die Befolgung des Rats der Senatsmehrheit, andere
Stilmittel zu wählen und mehr zu verfremden, wo die
Romanfigur Esra auftaucht, das Schreiben eines anderen, neuen
Romans erforderlich machte? Und was bewirkt die teilweise
Zurückverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof mehr als
ein Glasperlenspiel? Denn wenn das Gericht nun entsprechend
der schon von der Senatsmehrheit vorgezeichneten
Argumentationslinie zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin zu
2) sei durch die Schilderung der Romanfigur Lale nicht in
ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, ändert das nichts an dem
Verbot des Romans. Wenn es aber doch glaubt, Passagen im
Roman zu finden, in denen der Autor den Lesern „nahegelegt“
hat, hier die „Wahrheit“ über die Klägerin zu 2) zu entdecken
und dabei ehrrührig Falsches erzählt hat, dann gereicht diese
Mühe nur dazu, das Verbot des Romans zu bestätigen und eine
der Klägerin zu 2) günstige Kostenentscheidung zu
treffen.
122
Will man der Maßgabe folgen, Literatur um der
Kunstfreiheit willen einer kunstspezifischen Betrachtung zu
unterziehen, wie dies eigentlich auch die Senatsmehrheit zu
Recht verlangt, dann reicht es nicht aus, nur die Gattung
festzustellen, in die das Erzählte sich einordnet, auch wenn
hiervon Signale ausgehen, wie ein Text zu verstehen ist. Das
Buch „Esra“ ist auch nach Auffassung der Senatsmehrheit als
Roman einzustufen, was darauf hinweist, dass die darin
enthaltene Geschichte Fiktion ist, auch wenn sie an realen
Personen oder Begebenheiten anknüpft. Doch damit ist noch
nicht abschließend geklärt, ob der Inhalt der Erzählung auch
dem Romanhaften entspricht und in ihr Reales und Fiktives
eine Symbiose eingegangen sind, aus der eine eigene
Geschichte entstanden ist. Dies aber zu beurteilen kann man
nicht allein dem vielzitierten Leser mit seiner jeweils mehr
oder weniger ausgeprägten Literaturkenntnis und seiner
jeweils eigenen Sichtweise auf den Roman überlassen. Auch ein
fiktiver Leser, den man sich zurechtlegt und ihm unterstellt,
wie er den Roman beurteilt und versteht, führt hier nicht
weiter. Vielmehr ist dafür auf literaturwissenschaftlichen
Sachverstand zurückzugreifen.
123
Tut man dies aber, dann stößt man auf
einhellige Meinung, dass der Roman „Esra“ zwar von der
Beziehung des Ich-Erzählers, der übereinstimmende Daten mit
dem Autor aufweist, mit der Romanfigur Esra handelt, die in
einigen Bezügen an die Klägerin zu 1) angelehnt ist, doch
diese Beziehung vom Autor aus eigener Sichtweise erzählt und
als Mittel benutzt wird, um nicht nur subjektive
Befindlichkeiten hierin zum Ausdruck zu bringen, sondern um
mit dieser Rahmengeschichte zugleich in vielschichtiger Weise
Themen anzusprechen, die sich wiederum in den Reden und
Verhaltensweisen der Romanfiguren niederschlagen und diese
prägen wie leiten. So wird darauf verwiesen, dass im Roman
selbst in Dialogen zwischen Esra und dem Ich-Erzähler die
Realitätswahrnehmung thematisiert und die Frage aufgeworfen
wird, ob Literatur, die Reales verarbeitet, als Wirklichkeit
missverstanden werden kann, und der Autor damit sich selbst
und sein Wirken provozierend hinterfragt, weshalb ein
Kritiker das Buch „Esra“ als verschlüsselten Roman über das
Problem des Schlüsselromans bezeichnet hat (vgl. Bernhard von
Becker, a.a.O., S. 84). Aufgezeigt wird, dass die realen
Bezüge des Romans im Hinblick auf Personen und Örtlichkeiten
dem Autor nur dazu dienen, in nahegehender Weise auf
Konflikte hinzuweisen, die aus der Individualisierung,
Vereinsamung und aus kulturellen Differenzen herrühren, um
damit Zustände im Gemeinwesen wiederzuspiegeln, weshalb der
Roman beispielhaft für die nicht nur in Deutschland wachsende
Literaturrichtung des „Subjektiven Realismus“ sei (vgl. Anja
Ohmer, Literaturwissenschaftliches Gutachten zu Esra von B.,
2004, unveröffentlicht, S. 31). Und anhand der jeweiligen
Romanpassagen wird schließlich nachgezeichnet, wie der Roman
die Suche nach Identität in einer multikulturellen Welt
thematisiert, wie er das Thema des heutigen Umgangs mit
Medien zur Sprache bringt, wie der Autor selbstreflexiv seine
Rolle und sein Handeln betrachtet und dabei in die Geschichte
durch Zitate und Anspielungen literarische Bezüge einflicht,
wobei die jeweiligen Botschaften des Texts ganz unabhängig
und losgelöst von der Kenntnis der Klägerinnen seien (vgl.
Michael Ansel, Buddenbrooks, Bilse und B.. Thomas Mann, der
Schlüsselroman und die Kunstfreiheit, Überarbeitete Fassung
eines Vortrags, gehalten 2007 an der Evangelischen Akademie
Tutzing, S. 24). Bei alledem kommt man aus
literaturwissenschaftlicher Sicht übereinstimmend zu dem
Schluss, dass der Roman „Esra“ weder Erfahrungswelten
reproduziert noch Autobiographisches darstellt, sondern einer
literaturästhetischen Programmatik folgt und eine narrative
Konstruktion, ein Roman ist (vgl. Christian Eichner,
York-Gothart Mix, Ein Fehlurteil als Maßstab? Zu B.’s Esra,
Klaus Mann’s Mephisto und dem Problem der Kunstfreiheit in
der Bundesrepublik, unveröffentlichtes Gutachten, Düsseldorf,
Marburg 2007, S. 5).
124
Dies bestätigt nicht nur unser Verständnis des
Buchs, sondern führt dazu, dass auch im Hinblick auf die
Klägerin zu 1) eine Persönlichkeitsverletzung weder
ersichtlich ist noch angenommen werden kann. Für uns bleibt
richtig, was die Richterin Rupp-v. Brünneck in ihrem
damaligen Sondervotum zur Mephisto-Entscheidung zu der Grenze
ausgeführt hat, die um des Persönlichkeitsschutzes willen
auch der Kunstfreiheit gezogen ist. Wird bei einer
Gesamtbetrachtung eines Romans offensichtlich, dass diese
Kunstform missbraucht wurde und lediglich eine Mogelpackung,
ein Transportmittel ist, um bestimmte Personen zu beleidigen,
zu verleumden oder verächtlich herabzuwürdigen, dann ist dies
nicht mehr von der Kunstfreiheit gedeckt (vgl. BVerfGE 30,
218 ). Eine solche Intention des Autors ist für
uns in dem Buch „Esra“ nicht erkennbar und wird auch von
literaturwissenschaftlicher Seite nicht gesehen. Ist das Buch
„Esra“ demnach ein Roman, dann hat sich in ihm Reales in
Kunst aufgelöst. Damit kann aber nicht mehr unterschieden
werden, was Dichtung und was Wahrheit ist. „Denn alles, was
die Kunstwerke an Form und Materialien, an Geist und Stoff in
sich enthalten, ist aus der Realität in die Kunstwerke
emigriert und in ihnen seiner Realität entäußert“; dieser
Aussage von Adorno (Ästhetische Theorie, Hrsg. Rolf
Tiedemann, Frankfurt 1990, S. 158) schließen wir uns an. Das
sich auf eine Persönlichkeitsverletzung der Klägerinnen zu 1)
und 2) stützende, von den Gerichten in den angegriffenen
Entscheidungen ausgesprochene Verbot des Buchs „Esra“ ist
deshalb ein verfassungswidriger Eingriff in die von
Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstfreiheit des Autors und
des Beschwerdeführers.
125
Die Entscheidung des Senats trägt der
Kunstfreiheit stärker Rechnung als die sogenannte
Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173). Diese forderte zwar
bei der rechtlichen Bewertung der Wirkungen eines Kunstwerks
die Berücksichtigung kunstspezifischer Gesichtspunkte, ließ
dies aber nicht hinreichend folgenreich werden; insbesondere
die jetzt vom Senat anerkannte Vermutung für die
Fiktionalität eines literarischen Textes wurde nicht
zugrundegelegt. Der Senat macht jetzt ferner deutlich, dass
die Erkennbarkeit einer Person im Roman selbst dann, wenn der
Person negative Züge zugeschrieben werden, nicht als
Grundlage einer Persönlichkeitsverletzung ausreicht. Vielmehr
muss unter Berücksichtigung der Vermutung der Fiktionalität
nachgewiesen sein, dass der Autor dem Leser nahelegt, die
dargestellten Ereignisse seien tatsächlich geschehen oder die
dieser Person zugeschriebenen Eigenschaften kämen ihr
tatsächlich zu.
126
Ungeachtet dieser anzuerkennenden
Fortentwicklungen des Schutzes durch Art. 5 Abs. 3
GG überzeugen mich einzelne Elemente der rechtsdogmatischen
Argumentation (1) sowie die Anwendung der Grundsätze auf den
konkreten Fall nicht (2). An meine Fragen und Kritik
anschließend versuche ich zu erläutern, warum die Mehrheit
von ihrem Ausgangspunkt aus Gefahr läuft, die Besonderheit
von Kunstwerken und ihres Schutzes zu verfehlen (3).
127
Zutreffend sieht die Mehrheit des Senats in
dem gerichtlichen Verbot der Veröffentlichung des Romans
einen Eingriff in die Kunstfreiheit. Demgegenüber überzeugen
die Ausführungen dazu, dass dieser Eingriff teilweise
gerechtfertigt ist, mich verfassungsrechtlich nicht.
Ergänzend zu der abweichenden Meinung der Richterin
Hohmann-Dennhardt und des Richters Gaier merke ich an:
128
1. a) Anders als der Bundesgerichtshof, dem
die Erkennbarkeit einer bestimmten Person als Vorbild für
eine Romanfigur für die Bejahung einer Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts (er spricht von einem „Eingriff“)
ausreicht, geht die Mehrheit zutreffend davon aus, dass die
Erkennbarkeit zunächst nur die Betroffenheit einer Person
ergibt. Betroffenheit - als erste Stufe der
Prüfung - ist eine notwendige, aber nicht hinreichende
Bedingung der Möglichkeit einer
Persönlichkeitsverletzung.
129
b) Wird die Erkennbarkeit bejaht, fordert die
Senatsmehrheit für die zweite Stufe die Feststellung, die
Betroffenheit dürfe nicht so geringfügig sein, dass das
Persönlichkeitsrecht von vornherein hinter die Kunstfreiheit
zurücktreten muss. Dies deutet auf einen Bagatellvorbehalt
hin: nur eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts von
einer gewissen Schwere kommt überhaupt als Grundlage einer
Beschränkung der Kunstfreiheit in Betracht.
130
c) Da die Mehrheit im konkreten Fall davon
ausgeht, dass die Bagatellhürde genommen ist, wird auf der
dritten Stufe die Wechselwirkung zwischen Kunstfreiheit und
Persönlichkeitsschutz thematisiert. Hier wird erneut die
gleiche Formel wie auf der zweiten Stufe genutzt: Die
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts müsse so
schwerwiegend sein, dass die Freiheit der Kunst
zurückzutreten habe. Insoweit ist allerdings offenbar eine
schwerere Beeinträchtigung als auf der zweiten Stufe gemeint:
Sie soll durch die Abwägung mit der Kunstfreiheit im
konkreten Fall bestimmt werden, ist also grundsätzlich
variabel.
131
Auf dieser dritten Stufe wird eine
kunstspezifische Betrachtung gefordert (C II 3 a).
Sie soll insbesondere dazu dienen, den Bereich des
Fiktionalen zu bestimmen. Dementsprechend lässt die Mehrheit
eine Vermutung für die Fiktionalität sprechen, wenn ein
literarisches Werk sich als Roman ausweist und dieser
- ungeachtet der Nutzung realer Personen als
Vorbilder - erkennbar keinen Faktizitätsanspruch erhebt,
also nicht etwa ein bloßer Sachbericht ist, der
fälschlicherweise als Roman etikettiert wird. Auch wenn der
Roman „neben seiner ästhetischen Realität zugleich in den
Realien“ wirke, dürfe nicht allein auf die möglichen
Wirkungen in diesen Realien abgestellt werden; vielmehr müsse
eine Lösung in einer Abwägung gefunden werden. Dabei bezieht
sich die Vermutung der Fiktionalität nicht nur auf die
dargestellten Personen, sondern auch auf die geschilderten
Geschehnisse, Charaktereigenschaften oder ähnliches.
132
d) Die Bedeutung einer Zuordnung zum
Fiktionalen wird von der Senatsmehrheit allerdings auf einer
vierten Prüfungsstufe teilweise wieder zurückgenommen
(C II 3 c). Bei einer hohen Intensität der
Persönlichkeitsverletzung - im konkreten Fall werden die
Darstellungen zum Intim- und Sexualbereich sowie über die
Krankheit des Kindes hier eingeordnet
(C II 4 b) - greift die Vermutung des
Fiktionalen nicht mehr. Stattdessen gilt ein Gebot, sich umso
mehr um die Fiktionalisierung des Vorbilds zu bemühen, je
stärker die betroffene Persönlichkeitsdimension geschützt
ist. Allerdings soll die Darstellung des Sexuallebens einer
durch Tatsachen als Vorbild erkennbaren Person, die „mehr
oder weniger unmittelbar der Wirklichkeit entnommen“ sind,
stets unzulässig sein, weil die Person es nicht hinzunehmen
habe, „dass sich Leser die durch den Roman nahegelegte Frage
stellen, ob sich die dort berichteten Geschehnisse auch in
der Wirklichkeit zugetragen haben“. Für solche Inhalte gibt
es also praktisch keine Vermutung des Fiktionalen, sondern
ein grundsätzliches Verbot, wenn nicht hinreichend sicher
ist, dass es um Fiktionalität geht. Auch das Bemühen um
Fiktionalisierung (die Mehrheit spricht auch von
„Verfremdung“) - hinsichtlich der Person oder
hinsichtlich der geschilderten Geschehnisse - reicht
insofern nicht, wie die weitere Argumentation der Mehrheit
für den Fall ergibt, dass es sich um eine vom Autor aus
„unmittelbarem Erleben stammende, realistische und
detaillierte Erzählung der Geschehnisse“ handelt,
insbesondere um die genaue Schilderung intimster Details der
Frau, die deutlich als tatsächliche Intimpartnerin des Autors
erkennbar sei.
133
2. Ich habe zwar keinen Zweifel, dass es das
Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn jemand - einerlei,
ob aus unmittelbarem Erleben oder nicht - realistisch
und detailliert intimste Details des Verhaltens seiner
Sexualpartnerin anderen oder gar der Öffentlichkeit
zugänglich macht. Vorliegend aber ist gerade zweifelhaft und
wird vom Autor bestritten, dass er vergangenes
Sexualgeschehen beschreiben wollte oder gar einen Sachbericht
darüber verfasst hat. Darauf geht die Mehrheit m. E.
nicht in angemessener Weise ein und erklärt die tatsächlichen
Feststellungen der Fachgerichte schlicht als zutreffend, die
ihrerseits jedoch nicht von einer Vermutung des Fiktionalen
ausgegangen sind.
134
a) Wenn Art. 5 Abs. 3 GG gebietet,
dass für die Kunstform des Romans die Vermutung des
Fiktionalen auch bei Erkennbarkeit eines konkreten Vorbilds
spricht und dies auch für die konkret geschilderten
Ereignisse, Verhaltensweisen oder Charaktereigenschaften
gilt, ist nicht nachvollziehbar, warum dies nicht auch
Darstellungen über den Sexualbereich umfasst. Kommt die
Vermutung hier letztlich aber gar nicht zum Tragen, bedeutet
dies, dass die kunstspezifische Betrachtung insoweit
aufgegeben wird. Anders formuliert: Darstellungen von
Sexualität sind nur als Kunst geschützt, wenn ihre
Fiktionalität - ohne dass insoweit eine darauf
gerichtete Vermutung angewandt wird - stärker
nachgewiesen ist als sonst. Dafür verwendet der Senat die in
Leitsatz 4 enthaltene Je-desto-Formel (Je mehr die
künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen
des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die
Fiktionalisierung sein, um eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen). Bei Geltung
einer solchen Je-desto-Formel ist es schwer, ein Geschehen
mit Anklängen an reale Vorgänge durch die künstlerische
Transformation auf „eine zweite Ebene“ zu heben und dadurch
in den Genuss der Kunstfreiheit zu kommen. Ein Autor, der,
wie vorliegend, die betroffene Person aus eigenem sexuellem
Erleben kennt, hat nach den Maßgaben der Mehrheit praktisch
keine Möglichkeit, die Darstellung von Sexualität so zu
fiktionalisieren, dass der verfassungsrechtliche Schutz
greift.
135
Würde die mit der Notwendigkeit einer
kunstspezifischen Betrachtung begründete Vermutung der
Fiktionalität demgegenüber auch hier zum Zuge kommen können,
wäre die Vermutung nicht schon dadurch widerlegt, dass
Geschlechtsverkehr detailliert und realistisch beschrieben
wird - das kann auch in einer fiktionalen Darstellung
geschehen. Dass ein Autor, der auch nach Auffassung der
Mehrheit eine konkrete Person als Vorbild einer Romanfigur
nehmen darf, über das Verhalten oder die Eigenschaften einer
Person aus eigenem Erleben schreibt, indiziert selbst dann,
wenn sie als Intimpartner erkennbar ist, für sich allein
nicht den Anspruch oder auch nur eine Vermutung, dass das
jeweils konkret Dargestellte ein Sachbericht über ausgeübte
Sexualpraktiken ist. Gleichwohl geht die Mehrheit dem
Ergebnis nach von der unwiderleglichen Vermutung des „Realen“
aus, wenn ein Autor in einem Roman einer erkennbaren Person,
die er aus eigenem Intimleben kennt, Intimszenen zuschreibt.
Wie er die von der Mehrheit eröffnete Möglichkeit, die
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch „Fiktionalisierung des
Vorbilds“ auszuschließen, nutzen könnte, ist unerfindlich.
Ist das Vorbild erkennbar, käme nur eine Fiktionalisierung
des dargestellten Geschehens in Betracht. Das müsste vom
Gericht gegebenenfalls überprüft werden. Angesichts der
Beweisschwierigkeiten hinsichtlich von Geschehnissen im
Intimbereich erscheint dies kaum möglich. Ein Weg wäre,
jedenfalls die Vermutung des Fiktionalen gelten zu lassen.
Der Senat wendet sie vorliegend aber nicht an.
136
Im Gegensatz zum Vorgehen hinsichtlich Esra
nutzt die Mehrheit die Vermutung des Fiktionalen hinsichtlich
der Schilderung von Lale und wendet sich gegen den Einwand
des Bundesgerichtshofs, die Beschwerdeführerin habe keinen
Wahrheitsbeweis angetreten, mit der Aussage, damit werde dem
Künstler etwas zugemutet, was er nach seinem
Selbstverständnis nicht könne, weil er selbst von der
Fiktionalität der Schilderung ausgehe.
137
b) Warum dies in dem einen Fall gilt, in dem
anderen aber nicht, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Autor
bei Lale „mit Distanz“ fremde Erzählungen, Gerüchte und
Eindrücke wiedergebe, bei Esra aber aus eigenem Erleben
schildere, kann - selbst wenn dieser Einschätzung der
Mehrheit zu folgen wäre - nicht den Ausschlag geben.
Dass diese Differenz der Figur der „kunstspezifischen
Betrachtung“ geschuldet sei, ist kaum anzunehmen. Da für die
Mehrheit von dieser Weichenstellung die Frage des Schutzes
durch die Kunstfreiheit abhängt, könnte die Differenz
allenfalls im Zuge der Abwägung mit der Schwere der
Persönlichkeitsverletzung begründbar sein. Diese wird aber
- nach der sonstigen Rechtsprechung des Senats für
Konflikte zwischen Persönlichkeitsschutz und
Meinungsfreiheit - üblicherweise nicht davon abhängig
gemacht, ob etwas die Persönlichkeit Verletzendes aus eigenem
Erleben oder als Resultat aus Erzählungen Dritter dargestellt
wird.
138
c) Maßgebend soll offensichtlich sein, welcher
Teil des Persönlichkeitsrechts nachteilig betroffen ist. Dass
die über Lale aufgestellten Behauptungen - so unter
anderem die, sie sei eine depressive, psychisch kranke
Alkoholikerin, die ihre Kinder vernachlässige, ihre Familie
tyrannisiere, von ihrem Mann geschlagen worden sei - die
Persönlichkeit weniger schwer betreffen als die Darstellung
von Sexualpraktiken, liegt jedenfalls nicht in einer Weise
auf der Hand, dass der Unterschied es rechtfertigt, in dem
einen Fall die Garantie der Kunstfreiheit in Form der
Vermutung des Fiktionalen durchschlagen zu lassen, im anderen
durch Nichtanwendung der Vermutung aber nicht.
139
3. Die Schwierigkeiten der Mehrheit, der
kunstspezifischen Betrachtung Konturen zu geben und bei der
Rechtsanwendung in eine in sich stimmige rechtsdogmatische
Konstruktion einzubinden, scheinen mir in dem begründet zu
sein, was die Mehrheit als Beschreibung von Wirklichkeit
(Realien) und was sie als Verarbeitung zu Kunst versteht.
Dabei scheint sie von der Vorstellung der Unterscheidbarkeit
oder gar eines Gegenüber von Empirie und künstlerischer
Fiktion auszugehen. Die gleichwohl aus
Abwägungsschwierigkeiten entstehenden Dilemmata durch die
Vermutung zugunsten des Fiktionalen bewältigen zu wollen, mag
in vielen Fällen tragfähige Ergebnisse begründen helfen,
taugt aber, wie die vorliegende Konstellation zeigt, nicht
immer, insbesondere dann nicht, wenn der Künstler nicht ein
Phantasieprodukt beschreibt, sondern intersubjektiv
beobachtbares Geschehen künstlerisch verarbeitet.
140
a) In Anlehnung an Ausführungen des Richters
Stein im Minderheitenvotum der Mephisto-Entscheidung meint
die Mehrheit, die „Welt der Realität“ sei durch einen Maßstab
zu erschließen, der sich grundlegend von dem
„kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab“ unterscheide, mit
dem der Künstler auf die Realität sehe. Diese Aussage lässt
sich in dem vor allem im Konstruktivismus (mit Unterschieden
in seinen verschiedenen Varianten) näher analysierten Umstand
fundieren, dass die beobachtbare (Um)Welt erst durch die
Wahrnehmung des Beobachters „Realität“ gewinnt, das heißt
durch seine Verarbeitung des Beobachteten, die er unter
anderem auf der Grundlage eigener Einsichten und Erfahrungen,
früherer Beobachtungen und unter Nutzung kultureller Werte
vornimmt. Dabei sowie bei der Übersetzung des Beobachteten in
Sprache kommen ihm gesellschaftliche Konventionen zur Hilfe,
die Wirklichkeitsbilder kommunizierbar machen. Empirisches
Wissen ist insofern Wissen über das Erleben in der Welt.
Alltagsweltliche Konventionen erlauben ebenso wie spezifische
professionelle Konventionen - wie beispielsweise die in
der Rechtsordnung anerkannten Regeln über das, was Tatsachen
sind und wie sie gerichtlich festgestellt werden und dann
„gelten“ - die intersubjektive Verständigung über
wechselseitig kompatible „Realitätskonstruktionen“, kurz:
über „die Realität“.
141
Wenn Richter Stein unter Billigung der
Mehrheit davon spricht, dass ein Kunstwerk eine „wirklichere
Wirklichkeit“ anstrebt, nämlich eine, „in der die reale
Wirklichkeit auf der ästhetischen Ebene zu einem neuen
Verhältnis zum Individuum bewusster erfahren wird“ (BVerfGE
30, 200 ), dann spielt dies auf den Umstand an,
dass die für den jeweiligen Künstler maßgebenden
Konstruktionen von Realität üblicherweise anderen
Konventionen, etwa den als „ästhetisch“ bezeichneten, folgen
als die der alltagsweltlich kommunizierenden Bürger und dass
Künstler mit je eigenen Werten, Erfahrungen, Perspektiven
oder Selektivitäten beobachten und beschreiben und das
Beobachtete in Form eines Kunstwerks kommunizierbar zu machen
suchen.
142
Wenn Art. 5 Abs. 3 GG die Freiheit
der Kunst besonders schützt, dann bedeutet dies Schutz der
Freiheit zur „kunstspezifischen“ Konstruktion von
Wirklichkeit. Insoweit gibt es allerdings keine
allgemeingültigen Regeln oder Konventionen über das, was
Kunst oder Kunstspezifisches ist. Kunst erfindet die Art der
Konstruktion von Realität immer neu, stellt den Maßstab des
Ästhetischen immer wieder in Frage und bestimmt ihn
variierend. Viele Kunstwerke zielen auf Überschreitungen
bisher anerkannter Grenzen und die Künstler beteiligen sich
an Entgrenzungen und Vermischungen hinsichtlich tradierter
oder neu entwickelter Kategorien.
143
b) Wird die auch von der Mehrheit
grundsätzlich akzeptierte Notwendigkeit einer
kunstspezifischen Betrachtung auf die Art der
Wirklichkeitskonstruktionen durch Künstler in Kunstwerken
bezogen, so können davon verschiedene der für Juristen
wichtigen Phänomene betroffen sein. So können Erscheinungen,
die jedermann, also auch ein „Alltagsbeobachter“, wahrnehmen
und sich über sie mit anderen Alltagsbeobachtern
intersubjektiv verständigen kann, von einem Künstler in
seinem Referenzfeld völlig anders beobachtet und beschrieben
werden. Eine derartige Art der Beobachtung und Beschreibung
meint die Mehrheit offenbar, wenn sie - hinsichtlich
Lale - davon spricht, die Schilderung besitze „eine
zweite Ebene“ hinter „der realistischen Ebene“, der
Schilderung des Verhaltens von realen Personen an realen
Schauplätzen.
144
Davon graduell (nicht prinzipiell) zu trennen
ist eine künstlerische Darstellung, die gar nicht ein auch
von anderen beobachtbares Geschehen beschreiben oder nach
ästhetischen Prinzipien kunstspezifisch abbilden will,
sondern die sich - gewissermaßen als Produkt von
Phantasie des Künstlers - von konkret Beobachtbarem
ablöst, wenn auch gegebenenfalls in der Verarbeitung und
Beschreibung auf Einsichten und Erfahrungen aus früheren
Beobachtungen zurückgreift und den Eindruck erweckt, das
Beschriebene könne einem Geschehen gelten, das auch durch
andere beobachtbar war. Jedenfalls dieser zweite Typ ist
gemeint, wenn von Fiktionalem gesprochen wird. Der Charakter
des Fiktionalen entfällt selbst dann nicht, wenn dem Autor
bescheinigt wird, er habe mit seinem fiktionalen Produkt „die
Wahrheit“ getroffen. Gemeint ist dann meist, dass er etwas
Typisches oder Allgemeingültiges erfasst hat.
145
Die Kunstfreiheit erstreckt sich aber
unstreitig nicht nur auf Darstellungen derartiger
„Phantasieprodukte“, sondern auch auf künstlerische
Verarbeitungen von intersubjektiv beobachtbarem und
kommunizierbarem Realgeschehen. Darüber hinaus erstreckt sie
sich auch auf Zwischenformen, also Kombinationen und
Vermischungen von künstlerischen Bearbeitungen der
intersubjektiv beobachtbaren Sachverhalte mit „Produkten der
Phantasie“.
146
c) Diese Vielfalt künstlerischen Schaffens und
die Notwendigkeit der Herausarbeitung sie berücksichtigender
Schutzdimensionen drohen aus dem Blick zu geraten, wenn der
Schutz des Künstlerischen letztlich auf das Fiktionale
begrenzt und ein Kunstwerk rechtlich unter der Annahme eines
Entweder-Oder von Fiktion oder Empirie (Realien) bewertet
wird. Damit droht die Eigenständigkeit des Umgangs mit
Beobachtbarem in der Kunst - der künstlerischen
Konstruktion von Wirklichkeit - verloren zu gehen.
Dieses Risiko wird auch nicht vermieden, wenn die Intensität
und Reichweite des Schutzes der Kunstfreiheit - wie es
die Mehrheit befürwortet - von dem Grad der
Fiktionalität abhängig gemacht wird. Eine Operationalisierung
unter Rückgriff auf das Überwiegen des Fiktionalen mag als
juristisches Hilfsmittel taugen, um intersubjektiv
Beobachtbares von „Phantasieprodukten“ unterscheiden zu
können, nicht aber, um die besondere Art der künstlerischen
Verarbeitung eines intersubjektiv beobachtbaren Geschehens zu
berücksichtigen. Die künstlerische Verarbeitung eines solchen
Geschehens in einer romanhaften Darstellung - in der
Sprache der Mehrheit unter Herausarbeitung einer „zweiten
Ebene“ - macht es nicht zur Fiktion, wohl aber zum
Kunstwerk. Dann muss auch insoweit eine Vermutung zugunsten
des Künstlerischen gelten. Die Redeweise von der Vermutung
der „Fiktionalität“ droht diese Dimension des Schutzbedarfs
zu verschütten, es sei denn, sie werde im weiten Sinne
verstanden, der auch den künstlerischen Umgang mit
intersubjektiv beobachtbarem Geschehen umfasst. Dann darf vom
Künstler aber nicht verlangt werden, das Geschehen zu
„fiktionalisieren“, wenn dies so zu verstehen sein sollte,
dass er die von ihm künstlerisch verarbeiteten Fakten
verändern oder unkenntlich machen, „falsche Fährten“ legen
soll oder ähnliches. Was die Mehrheit unter Fiktionalisierung
versteht, wird jedenfalls nicht so deutlich, dass ein Autor
handhabbare Maßstäbe vorfindet. Die Mehrheit meint, er könne
„die Identifizierbarkeit verringern“ - sie bleibt dann
aber offenbar bestehen - und er könne die
persönlichkeitsrechtsverletzenden Teile des Romans wegfallen
lassen: Wann aber kann eine „ästhetische Realität“
(verstanden als kunstspezifische Konstruktion von
Wirklichkeit) Persönlichkeitsrechte überhaupt verletzen?
147
d) Wenn der Schutz durch die Kunstfreiheit
trotz dieser Einwände vom Grad der Fiktionalität abhängig
gemacht wird, müsste es jedenfalls darauf bezogene
Beweisgrundsätze oder Grundsätze der Widerlegung der
Vermutung geben. Die Mehrheit erkennt insoweit die
Untauglichkeit der Grundsätze juristischer Beweisbarkeit, als
sie hinsichtlich der Darstellung von Lale würdigt, der Autor
habe Grenzen verwischen lassen und mit der Verschränkung von
Wahrheit (offenbar gemeint im Sinne eines intersubjektiv
beobachtbaren Geschehens) und Fiktion (offenbar gemeint als
Zugaben der Phantasie) gespielt, und wenn die Mehrheit
zusätzlich meint, es sei dem Autor nicht zumutbar, dann, wenn
er keine Reportage habe schreiben wollen, etwas beweisen zu
müssen, was er als fiktional ansieht. Es kann hinzugefügt
werden: Was den Anspruch des Fiktionalen erhebt, kann auch
Persönlichkeitsrechte anderer nicht verletzen.
148
Schwieriger ist die Zuordnung, wenn der
Künstler ein auch von Dritten beobachtbares Geschehen als
Ausgangspunkt seiner Beschreibung wählt, aber aufgrund seiner
besonderen Sichtweise als Künstler und/oder aufgrund des
Hinzufügens weiterer, „der Phantasie“ entsprungener, aber wie
beobachtbares Geschehen dargestellter Handlungen oder
Charaktereigenschaften nicht im Einzelnen erkennen lässt,
inwieweit er Beobachtbares abbildet und wie weit er
künstlerische „Zugaben“ durch die Art der Beobachtung und
Beschreibung oder gar durch frei Erdachtes vornimmt.
149
Die Senatsmehrheit hat hinsichtlich der
Darstellung von Esra keinen Versuch unternommen, hierzu
differenzierend Feststellungen zu treffen. Vielmehr wird aus
Indizien (wie: Schilderung eigenen Erlebens des
Ich-Erzählers, realistische und detaillierte Erzählung)
geschlossen, der Autor habe ein grundsätzlich auch von
Dritten beobachtbares Geschehen geschildert und insofern dem
Leser nahegelegt, er schildere tatsächliches Geschehen. Seine
im Verfahren erfolgten gegenteiligen Darlegungen werden
ebenso wenig einer Erörterung für Wert befunden wie die
verschiedenen veröffentlichten literaturwissenschaftlichen
Expertisen - also kunstspezifische Analysen - des
hier streitgegenständlichen Textes. Es drängt sich daher der
Eindruck auf, es sei der Gegenstand - insbesondere die
Schilderung von Details aus dem Sexualbereich - der es
ausschließt, Zugang zur Berücksichtigung des
Kunstspezifischen einer solchen Darstellung in einem Roman
bei der Abwägung zu suchen. Kurzgeschlossen wird die
Möglichkeit verworfen, dass der Autor auch bei diesem von ihm
gewählten literarischen Gegenstand eine kunstspezifische,
ästhetische Realität „konstruiert“ habe.
150
Die Vermutung der Fiktionalität wird ihm nicht
zugutegehalten. Diese müsste allerdings in einem weiteren
Sinne verstanden werden, um sie auf die hier maßgebende
Konstellation erstrecken zu können. Wäre sie anzuwenden,
müsste, soweit einzelne Parallelen in dem Geschehen zu
intersubjektiv Beobachtbarem bestehen, gefragt werden, ob die
künstlerische Verarbeitung dieses Geschehens es derart in die
von der Mehrheit als maßgebend betonte „zweite Ebene“ gehoben
hat, dass der Künstler eine eigene, ästhetischen Regeln
folgende „neue Realität“ konstruiert hat. Dies bedarf einer
sachverständigen Klärung, die auf literaturwissenschaftlichen
Beistand grundsätzlich nicht verzichten kann.
151
Zur Verdeutlichung, dass der Leser nicht von
der Faktizität (intersubjektiven Beweisbarkeit) des Erzählten
ausgehen soll (C II 3 a), kann es beitragen,
wenn der Autor in dem Buch einen entsprechenden „disclaimer“
formuliert. Diesem kommt eigenständige Bedeutung zu, wenn
sein Inhalt eine Entsprechung in dem Roman selbst hat, er
also nicht als Falschdeklaration erscheint. Handelt es sich
aber um eine Falschdeklaration, löst der Autor also den durch
die Wahl der Form des Romans gestellten eigenen Anspruch
einer künstlerischen Bearbeitung nicht ein, kommt ihm die
Kunstfreiheit als Schutz nicht zugute. Dabei ist es
allerdings unglücklich, dass die Mehrheit für das Gegenstück
zum Kunstwerk den Begriff der „Schmähung“ benutzt. Jedenfalls
ist der Begriff der „Schmähkritik“ im Rahmen der Dogmatik zu
Art. 5 Abs. 1 GG ein terminus technicus, der sich
auf die rechtliche Einordnung von Werturteilen bezieht und
begrenzt und Fälle erfasst, in denen die Wertung auch vom
Standpunkt des Kritikers aus jeglicher Grundlage entbehrt und
auf persönliche Diffamierung abzielt. Geht es aber - wie
im vorliegenden Fall - um die Frage, ob eine Schilderung
als intersubjektiv nachvollziehbare Beschreibung
tatsächlichen Geschehens oder als Fiktionales oder als
kunstspezifische Konstruktion von Realität einzuordnen ist,
taugen solche Kategorien nicht oder jedenfalls nur als grobe
Indizien.