BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1786/09 -
des Herrn B…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 15. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch
hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des
Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers auf einen neuen
Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung
der Universitätskliniken Gießen und Marburg.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Urteile
des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts,
durch die eine Klage auf Feststellung des Fortbestands seines
Arbeitsverhältnisses mit dem Land Hessen, dem Beklagten des
Ausgangsverfahrens, abgewiesen wurde. Mittelbar wendet sich
die Verfassungsbeschwerde gegen das hessische Gesetz über die
Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg
(UK-Gesetz) vom 16. Juni 2005 (GVBl I S. 432;
im Folgenden: UKG).
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1. Das Gesetz über die Errichtung des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg regelt in § 1
Abs. 3 Satz 1, dass Rechte, Pflichten und
Zuständigkeiten der bislang selbständigen
Universitätskliniken Gießen und Marburg im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf das Universitätsklinikum Gießen und
Marburg als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts
übergehen. § 3 Abs. 1 UKG bestimmt die neue
rechtliche Zuordnung der nichtwissenschaftlichen
Beschäftigten der beiden Kliniken. Damit wurden die bisher in
der Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken
tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Auszubildende des Landes
waren, von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der
Philipps-Universität Marburg „zum Universitätsklinikum Gießen
und Marburg versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet“.
Dazu gehörte der Beschwerdeführer. Diejenigen, die
Beschäftigte im Anstaltsdienst der beiden Kliniken waren,
wurden ebenfalls Beschäftigte des Universitätsklinikums
Gießen und Marburg. Für beide Gruppen regelt § 3
Abs. 1 Satz 3 UKG, dass das Universitätsklinikum
Gießen und Marburg (unmittelbar kraft Gesetzes) in die Rechte
und Pflichten der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse
eintritt.
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Anfang Juli 2005 informierte das
Universitätsklinikum Gießen und Marburg die
nichtwissenschaftlichen Beschäftigten darüber, dass es mit
Wirkung vom 1. Juli 2005 als neuer Arbeitgeber aufgrund des
Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen
und Marburg in die Rechte und Pflichten der mit den
Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrete.
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Am 1. Dezember 2005 verordnete die Hessische
Landesregierung aufgrund § 5 UKG die Umwandlung des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg in eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (UGM-GmbH). Der Formwechsel wurde
mit der Eintragung in das Handelsregister am 2. Januar 2006
wirksam. Mit Wirkung zum 1. Februar 2006 verkaufte das Land
95 % der Geschäftsanteile der UGM-GmbH an die R… AG.
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2. Der Beschwerdeführer war seit 1994 beim
Land als nichtwissenschaftlich tätiger Arbeiter im Bereich
der Apotheke des Klinikums der Philipps-Universität Marburg
beschäftigt. Mit seiner im Ausgangsverfahren erhobenen Klage
beantragte er zuletzt festzustellen, dass sein
Arbeitsverhältnis mit dem Land Hessen über den 1. Juli 2005
hinaus fortbesteht.
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Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Auf
die Berufung des beklagten Landes änderte das
Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung und
wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Revision des
Beschwerdeführers blieb beim Bundesarbeitsgericht
erfolglos.
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Sowohl Landesarbeitsgericht als auch
Bundesarbeitsgericht gingen davon aus, dass dem
Beschwerdeführer weder aus dem Gesetz über die Errichtung des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg selbst noch aus
anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Widerspruchsrecht gegen
die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses zugestanden habe.
Der gesetzlich angeordnete Übergang des Arbeitsverhältnisses
sei auch ohne Einräumung eines solchen Rechts wirksam
gewesen. Die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts
verstoße weder gegen § 613a Abs. 6 BGB noch seien
Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Auch europäischem
Recht widerspreche die zwingend angeordnete Überleitung der
Arbeitsverhältnisse nicht.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs.
1 GG.
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Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die
Bundesregierung, das Bundesministerium der Justiz sowie die
Hessische Landesregierung und der Hessische Landtag haben
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
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Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar
gegen das Gesetz über die Errichtung des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg wendet, liegen
Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht mehr
vor (1). Hinsichtlich der Urteile des Landesarbeitsgerichts
und des Bundesarbeitsgerichts ist die Verfassungsbeschwerde
hingegen zur Entscheidung anzunehmen (2).
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde
mittelbar gegen die landesgesetzliche Überleitungsregelung
richtet, sind Gründe für ihre Annahme im Sinne von § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht mehr gegeben.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss
des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -
(BVerfGE 128, 157) die Unvereinbarkeit von § 3 Abs. 1
Satz 1 und 3 UKG mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits mit
Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) festgestellt.
Für eine wiederholte entsprechende Entscheidung besteht kein
Raum und kein Bedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2010 - 1 BvR
395/09 -, juris, Rn. 6).
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2. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor,
soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des
Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts richtet.
Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
anzunehmen, weil ihre Annahme zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers auf freie Wahl des
Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner
Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE
128, 157) die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Reichweite des
Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus
Art. 12 Abs. 1 GG bei einer gesetzlich angeordneten
Überleitung von Arbeitsverhältnissen entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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Bezüglich der Urteile des
Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig, obgleich der
Landesgesetzgeber dem Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011
zwischenzeitlich Rechnung getragen und den betroffenen
Beschäftigten mit dem am 29. Dezember 2011 in Kraft
getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am
Universitätsklinikum Gießen und Marburg (GVBl I S. 816) ein
Rückkehrrecht in den Landesdienst eingeräumt hat. Die Annahme
eines fortwirkenden Rechtsschutzbedürfnisses für eine
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde rechtfertigt sich
hier ausnahmsweise aus einer fortbestehenden Beschwer mit den
Kosten des Ausgangsverfahrens. Eine solche Kostenbeschwer
vermag zwar grundsätzlich ein Interesse an einer Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde nicht zu begründen (vgl. etwa
BVerfGE 50, 244 ), weil sonst - trotz
nicht mehr bestehender Beschwer in der Hauptsache - lediglich
wegen des Kosteninteresses eine verfassungsgerichtliche
Prüfung vorzunehmen wäre. Im vorliegenden Fall ist die
Feststellung eines Verfassungsverstoßes jedoch bereits in
einem Parallelverfahren durch den Senat erfolgt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
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Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG
geregelte Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den
Anstaltsdienst des Universitätsklinikums Gießen und Marburg
stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des
Beschwerdeführers an der Beibehaltung des gewählten
Vertragspartners dar, soweit die gesetzliche
Übergangsregelung keine Möglichkeit bot, den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses zum Land geltend machen zu können (vgl.
BVerfGE 128, 157 ). Die Entscheidungen
des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts
beruhen auf der insofern inkompletten und deshalb für mit dem
Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung des § 3 Abs.
1 Satz 1 und 3 UKG.
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1. Die Urteile des Landesarbeitsgerichts und
des Bundesarbeitsgerichts sind aufzuheben. Das
Ausgangsverfahren wird in die Berufungsinstanz
zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Der Anordnung einer Aussetzung des
Ausgangsverfahrens bedarf es - anders als im Verfahren 1 BvR
1741/09 - nicht mehr, da der Landesgesetzgeber mit dem am 29.
Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der
Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg
(GVBl I S. 816) zwischenzeitlich auf den
verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrag reagiert hat.
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2. Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende
Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers entspricht der Billigkeit. Soweit sich der
Beschwerdeführer mittelbar gegen die Überleitungsregelung im
Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen
und Marburg wendet, sind die Annahmevoraussetzungen einzig
wegen der zwischenzeitlichen Entscheidung des Ersten Senats
vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157)
entfallen. Ohne diese Entscheidung wäre die
Verfassungsbeschwerde auch insoweit erfolgreich gewesen.
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3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der
anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.