BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1786/12 -
der S… AG,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. September 2012
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Entscheidung in einem Spruchverfahren aus Anlass der
Verschmelzung der H. AG auf die Beschwerdeführerin. Das
Oberlandesgericht setzte eine bare Zuzahlung von 0,79 €
je Aktie der H. AG fest. Die Beschwerdeführerin wendet sich
gegen diesen Beschluss und beantragt den Erlass einer
einstweiligen Anordnung, mit der sie dessen Wirkung
ausgesetzt wissen will. Sie macht geltend, ohne den Erlass
der beantragten Anordnung entstünden ihr irreversible
Nachteile. Der angegriffene Beschluss verpflichte sie, auf
die 1.840.785 Aktien der H. AG insgesamt 1.454.220,15 € nebst
Zinsen zu zahlen. Erweise sich die Verfassungsbeschwerde als
zulässig und begründet, stehe ihr zwar ein Anspruch auf
Rückzahlung der geleisteten Nachzahlungen zu. Während die
Nachzahlung mehr oder weniger automatisch über die
Depotbanken erfolge, müsse sie den Rückforderungsanspruch
gegenüber jedem einzelnen Aktionär durchsetzen. Anzahl und
Identität der H.-Aktionäre seien ihr nicht bekannt. Die
Aktien hätten sich in Streubesitz befunden, so dass die
Anzahl der Minderheitsaktionäre unüberschaubar sei. Selbst
wenn ihr alle Aktionäre bekannt wären, würde allein das für
die Versendung der Rückforderungsschreiben zu zahlende Porto
einen Großteil der Rückforderungssumme aufzehren. Interessen
Dritter stünden nicht entgegen. Sollte die
Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, erhielten die
Aktionäre die Nachzahlung mit 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz verzinst; die Geltendmachung eines weiteren
Schadens sei nicht ausgeschlossen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147
; stRspr). Ist die Verfassungsbeschwerde
weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich
unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ;
stRspr).
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Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein
strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ;
93, 181 ; stRspr). Dies gilt nicht nur im Hinblick
darauf, dass einstweilige Anordnungen des
Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können
(vgl. BVerfGE 3, 41 ; stRspr), sondern auch im
Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des
Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als
der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige
Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht
darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen
Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166
). Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur
unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte.
Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur
Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt
wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des
Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 23. August 2010 - 2 BvQ
56/10 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR
2297/10 -, juris, Rn. 4).
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2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die
bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde zum derzeitigen
Zeitpunkt, der für die Entscheidung über die einstweilige
Anordnung maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ
35/01 -, NJW 2002, S. 356), unzulässig oder
offensichtlich unbegründet ist. Selbst wenn dies nicht der
Fall wäre, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung schon deshalb abzulehnen, weil die
Beschwerdeführerin keine hinreichend schweren Nachteile
dargelegt hat, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung
dringend geboten erscheinen lassen würden. Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf ihr entstehende
irreversible Nachteile, die nur durch den Erlass der
beantragten einstweiligen Anordnung vermieden werden könnten,
während die Interessen der nachzahlungsberechtigten Aktionäre
der H. AG hinreichend dadurch gesichert seien, dass die
Nachzahlungssumme verzinst werde und sie die Möglichkeit
hätten, einen weiteren Schaden geltend zu machen. Es kann
damit davon ausgegangen werden, dass vornehmlich
vermögensrechtliche Interessen der Beschwerdeführerin
betroffen sind. Anhaltspunkte für ein über finanzielle
Interessen hinausgehendes gewichtiges Anliegen hat die
Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.
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Es wird nicht verkannt, dass die etwaige
Rückforderung barer Zuzahlungen von Aktionären, deren Aktien
sich auch in Streubesitz befinden, mit erheblichem Aufwand
für die Beschwerdeführerin verbunden ist. Indes entspricht
ihre Lage derjenigen, in der sich jeder Beschwerdeführer
befindet, der eine ihn - jedenfalls mittelbar - zu
einer Leistung verpflichtende fachgerichtliche Entscheidung
in einem vermögensrechtlichen Streit für verfassungswidrig
hält und ihre Aufhebung im Wege der Verfassungsbeschwerde zu
erreichen versucht. Zwar ist die Situation der
Beschwerdeführerin hier durch die Vielzahl der
Anspruchsberechtigten und die geringe Höhe des einzelnen
Forderungsbetrags geprägt. Folgte man indes der Argumentation
der Beschwerdeführerin, käme der mit einem Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz verbundenen Verfassungsbeschwerde
gegen eine zu einer Nachzahlung verpflichtende Entscheidung
in einem Spruchverfahren faktisch ohne weiteres eine
aufschiebende Wirkung zu, die das Gesetz und das
fachrechtliche Rechtsschutzsystem nicht vorsehen. Die von der
Beschwerdeführerin angeführten Aspekte, die einen
irreversiblen schweren Nachteil begründen sollen, treffen so
oder ähnlich auf jede ein Spruchverfahren mit einem
Nachzahlungsanspruch abschließende Entscheidung zu. Die
Rechtskraft der fachgerichtlichen Entscheidung wäre im
Ergebnis aufgeschoben. Daraus folgt, dass der
außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde gegen
rechtskräftige fachgerichtliche Entscheidungen in
vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht ohne weiteres über
die Annahme eines schweren Nachteils dazu führen kann, den
Spruch im Wege verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzes zu
suspendieren. Das kann nur dann in Betracht kommen, wenn die
strengen Anforderungen auch an die Annahme eines schweren
Nachteils erfüllt sind. Das ist hier nicht der Fall. Der
große Aufwand und die Mühen einer etwaigen Rückforderung der
Zuzahlung in einer großen Zahl von Einzelfällen im Falle
eines Erfolges der Verfassungsbeschwerde sowie einer für die
Beschwerdeführerin günstigeren anschließenden erneuten
Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für eine
Aktiengesellschaft für sich gesehen kein schwerer Nachteil,
der Eilrechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht
rechtfertigen könnte. Diese Folge gründet letztlich im System
der Rechtsschutzgewährung. Die Beschwerdeführerin ist wie
andere Prozessbeteiligte auch gehalten, das Risiko ihres
Prozessverhaltens auch insoweit abzuschätzen und die
entsprechenden Konsequenzen zu tragen.
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Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin
Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die von ihr besorgten
Nachteile abzuschwächen oder ihren Eintritt hinauszuzögern.
Die Nachzahlung ist im Anschluss an die angegriffene
Entscheidung nicht zwingend - wie die Beschwerdeführerin
meint - „mehr oder weniger automatisch über die
Depotbanken“ zu leisten. Wenn die Beschwerdeführerin die
festgesetzte Nachzahlung nicht von sich aus leistet, bedarf
es gemäß § 16 SpruchG einer Leistungsklage der
nachzahlungsberechtigten Aktionäre. Die hier angegriffene
gerichtliche Entscheidung ist kein Vollstreckungstitel (vgl.
Drescher, in: Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 2. Aufl.
2010, § 11 SpruchG Rn. 3; Emmerich, in:
Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl.
2010, § 11 SpruchG Rn. 4; Klöcker, in: K.
Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 16 SpruchG
Rn. 2; Kubis, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz,
3. Aufl. 2010, § 11 SpruchG Rn. 5; Vollhard, in:
Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 11
SpruchG Rn. 4; Weingärtner, in: Heidel, Aktienrecht und
Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2011, § 16 SpruchG Rn. 1).
Wartete die Beschwerdeführerin eine Leistungsklage der
nachzahlungsberechtigten Aktionäre ab, erhielte sie auf
diesem Weg die notwendigen Informationen, um nach einem
eventuellen Erfolg der Verfassungsbeschwerde die
Rückforderung zu bewerkstelligen.
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Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass die
Behauptung der Beschwerdeführerin unzutreffend ist, den
nachzahlungsberechtigten Aktionären entstünden auf der
anderen Seite durch eine Verzögerung der Auszahlung des
Erhöhungsbetrages keine Nachteile. Diese tragen das Risiko,
dass ihre Forderungen notleidend werden oder die
Beschwerdeführerin gar insolvent wird. Darüber hinaus haben
sie Anspruch auf fachrechtlichen Rechtsschutz in angemessener
Zeit; das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nicht Teil des
Instanzenzuges.
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Eine zu Gunsten der Beschwerdeführerin
ausfallende Folgenabwägung kommt unter diesen Umständen nicht
in Betracht.