BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1789/10 -
der Frau E...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
1. Mit Art. 1 Nr. 1 des am 1. März 2010
in Kraft getretenen Gesetzes zur Abwehr alkoholbeeinflusster
Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der
Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten
Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) wurde in
das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG
BW) folgender § 3a eingefügt:
2
§ 3a
3
Verkauf alkoholischer Getränke
4
(1) In Verkaufsstellen dürfen alkoholische
Getränke in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht verkauft
werden. Hofläden sowie Verkaufsstellen von
landwirtschaftlichen Genossenschaften, von
landwirtschaftlichen Betrieben und auf Verkehrsflughäfen
innerhalb der Terminals dürfen alkoholische Getränke
abweichend von Satz 1 verkaufen.
5
(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
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(3) Auf Antrag der Gemeinden können die
Regierungspräsidien örtlich und zeitlich beschränkte
Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn dabei die
mit dem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange gewahrt
bleiben. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift der
Landesregierung bestimmt.
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Nach der Begründung des zugrunde liegenden
Gesetzentwurfs der Landesregierung dient das
Alkoholverkaufsverbotsgesetz dem Ziel, alkoholbeeinflussten
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum
während der Nachtzeit entgegenzutreten sowie
Gesundheitsgefahren zu begegnen, die mit einem übermäßigen
Alkoholkonsum infolge des auch in den Nachtstunden jederzeit
möglichen Erwerbs von Alkohol in Verkaufsstellen verbunden
sind (vgl. LTDrucks. 14/4850, S. 1).
8
2. Die Beschwerdeführerin betreibt in
Baden-Württemberg eine Tankstelle, die sie ebenso wie den
zugehörigen „Tankshop“ gepachtet hat. Im „Tankshop“ verkauft
sie im Namen der Verpächterin als selbständige
Handelsvertreterin Agenturwaren, unter anderem auch
alkoholische Getränke. Seit Inkrafttreten des
Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat sie ihren eigenen Angaben
zufolge deutliche Umsatzeinbußen in diesem Warensegment
hinnehmen müssen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie
die Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit aus
Art. 12 Abs. 1 GG sowie des allgemeinen
Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; denn die
für den vorliegenden Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt (zu Art. 12 Abs. 1 GG:
vgl. etwa BVerfGE 115, 276 ; hinsichtlich
der Maßstäbe für die Bindung des Gesetzgebers an Art. 3
Abs. 1 GG und die Kontrolle durch das
Bundesverfassungsgericht: vgl. etwa BVerfGE 101, 239
; 122, 151 ). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als
verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt; denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die
angegriffene Bestimmung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes
verletzt die Beschwerdeführerin nicht in
Verfassungsrechten.
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1. Das durch Art. 1 Abs. 1 des
Alkoholverkaufsverbotsgesetzes mit Einfügung des § 3a
LadÖG BW angeordnete zeitlich begrenzte Verbot des
Alkoholverkaufs verstößt nicht gegen die durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung der
Beschwerdeführerin.
11
a) Die freie Berufsausübung wird durch
Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. BVerfGE 85,
248 ). Der Schutz erstreckt sich auch auf das
Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und
Leistungen selbst festzulegen (vgl. BVerfGE 106, 275
), den Kreis der angesprochenen Interessenten
selbst auszuwählen (vgl. BVerfGE 121, 317 ) und
damit insgesamt über die Umstände ihres Angebots selbst zu
befinden. Das Verkaufsverbot nach § 3a LadÖG BW stellt
hiernach einen Eingriff in den Schutzbereich der
Berufsfreiheit dar; denn der Beschwerdeführerin wird die
Möglichkeit genommen, innerhalb der gesetzlich zulässigen
Ladenöffnungszeiten selbst darüber zu entscheiden, zu welchen
Zeiten sie alkoholische Getränke verkaufen will.
12
b) Ein Eingriff in die Berufsfreiheit bedarf
gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG stets einer gesetzlichen
Grundlage (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 82, 209
), die den Anforderungen der Verfassung an
grundrechtsbeschränkende Normen genügt. Die eingreifende
Vorschrift muss kompetenzgemäß erlassen worden sein, durch
hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der
Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe
des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfGE 95, 193
). Daran gemessen ist die angegriffene gesetzliche
Regelung nicht zu beanstanden.
13
aa) Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin entspricht die Regelung der
Kompetenzordnung der Verfassung. Eine ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 70 Abs. 2 i.V.m.
Art. 73 GG) ist nicht gegeben. Der Bundesgesetzgeber hat
auch nicht von einer ihm zustehenden konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz in der Weise Gebrauch gemacht, dass
dem Bundesland Baden-Württemberg der Erlass des
Alkoholverkaufsverbotsgesetzes verwehrt wäre (Art. 72
Abs. 1 GG). Das zeitlich begrenzte Verbot des Verkaufs
alkoholischer Getränke stellt sich als Regelung zur
Gefahrenabwehr dar. Nach der erklärten Zielsetzung des
Landesgesetzgebers ebenso wie nach seinem objektiven
Regelungsgehalt soll in erster Linie dem Alkoholmissbrauch
und den mit diesem verbundenen Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung begegnet werden. Daneben dient die
Regelung durch die bezweckte Verhinderung übermäßigen
Alkoholgenusses auch dem Gesundheitsschutz. Während das
Gefahrenabwehrrecht in die Gesetzgebungszuständigkeit der
Länder fällt, hat der Bund im Bereich des Lebensmittelrechts
mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Regelungen
auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG
getroffen, denen auch alkoholische Getränke unterfallen.
Indes hat der Bund mit dem Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuch von seiner Kompetenz nicht in einer
Weise Gebrauch gemacht, die landesrechtliche Regelungen zur
Bekämpfung der besonderen Gesundheitsgefahren ausschließt,
die infolge von Alkoholmissbrauch entstehen. Zutreffend wird
in den Gesetzesmaterialien vielmehr darauf hingewiesen, dass
das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - insbesondere
angesichts der ihm zugrunde liegenden europarechtlichen
Vorgaben - nur der Abwehr von Gefahren bei
„bestimmungsgemäßen Gebrauch“ eines Lebensmittels dienen soll
(vgl. LTDrucks. 14/4850, S. 9).
14
bb) Die angegriffene Regelung des
Alkoholverkaufsverbotsgesetzes trägt auch dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.
15
(1) Das Alkoholverkaufsverbotsgesetz untersagt
für den Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr den Verkauf von
Alkoholika und regelt damit lediglich die Modalitäten der
Berufsausübung. Diese Berufsausübungsregelung hat auch nicht
etwa aufgrund ihrer Intensität eine Rückwirkung auf die
Freiheit der Berufswahl. Sie berührt zwar - weil mit dem
nächtlichen Alkoholverkaufsverbot erhebliche Umsatzeinbußen
für die betroffenen Verkaufsstellen verbunden sein können -
die Ebene der Rentabilität einer beruflichen Tätigkeit. Da
das Verbot aber nur einen Teil des Warensortiments und diesen
auch nur für einen auf mehrere Nachtstunden begrenzten
Zeitraum betrifft, sind Bedrohungen der wirtschaftlichen
Existenz der Betreiber von Verkaufsstellen nicht dessen
typische Folge.
16
Demgegenüber stellen die Eindämmung der mit
Alkoholmissbrauch verbundenen Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung wie die Eindämmung der
Gesundheitsgefahren gewichtige Gemeinwohlziele dar. Dabei ist
insbesondere die Annahme des Gesetzgebers, dass die
jederzeitige Möglichkeit des Erwerbs alkoholischer Getränke
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schafft,
weil Personen mit problematischem Trinkverhalten durch die
uneingeschränkte Konsummöglichkeit vermehrt zu Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten neigen, angesichts seines
Einschätzungsspielraums aus verfassungsrechtlicher Sicht
nicht zu beanstanden.
17
Der Umstand, dass durch zahlreiche
Präventionsmaßnahmen und Kampagnen bereits Erfolge erzielt
werden konnten, stellt die Legitimität einer Gesetzgebung,
die auf eine weitergehende Eindämmung des Alkoholmissbrauchs
abzielt, nicht in Frage. Auch weist der Drogen- und
Suchtbericht der Bundesregierung für 2009 nicht nur darauf
hin, dass nach einer Erhebung der Anteil der Jugendlichen,
die in den letzten 30 Tagen mindestens ein Mal Rauschtrinken
(sog. „binge drinking“) praktiziert hätten, immer noch bei
20,4 % liege. Der Bericht zeigt vielmehr auch auf, dass das
unter dem Schlagwort „Komasaufen“ bekanntgewordene
problematische Trinkverhalten keineswegs rückläufig ist. So
habe sich die Zahl der alkoholbedingten
Krankenhauseinweisungen von Kindern und Jugendlichen in den
letzten fünf Jahren verdoppelt.
18
(2) Die angegriffenen Regelungen sind auch zur
Zweckerreichung geeignet, weil mit ihrer Hilfe der gewünschte
Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 63, 88
; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293
; 115, 276 ). Dem Gesetzgeber kommt
auch insoweit ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl.
BVerfGE 25, 1 <17, 19 f.>; 77, 84
; 115, 276 ). Ihm obliegt es,
unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten zu entscheiden,
welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen
will (vgl. BVerfGE 103, 293 ; 115, 276
). Wird der Gesetzgeber zur Verhütung von Gefahren
für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die Verfassung
bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen
Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der vom
Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen
Beurteilung zu beachten ist. Der Beurteilungsspielraum ist
erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers
so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise
keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen
Maßnahmen sein können (vgl. BVerfGE 77, 84 ; 110,
141 ; 117, 163 ).
19
Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die
Annahme des Gesetzgebers, dass die tageszeitliche
Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten zu einer Verringerung
der mit einem missbräuchlichen Konsumverhalten einhergehenden
Gefahren führt, nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht
auszuschließen, dass es in einem gewissen Umfang zu einer
verstärkten Bevorratung in dem Zeitraum vor Geltung des
Verkaufsverbots ab 22 Uhr kommen kann. Dies stellt jedoch die
Einschätzung des Gesetzgebers nicht grundsätzlich in Frage.
So erscheint insbesondere die Annahme naheliegend, dass die
Entscheidung zum Erwerb weiterer Alkoholika gerade bei jungen
Menschen oftmals erst nach bereits begonnenem Konsum spontan
sowie stimmungs- und bedürfnisorientiert erfolgt und daher
durch eine Begrenzung der zeitlichen Verfügbarkeit auch die
Entstehung von Szenetreffs und der vermehrte Alkoholkonsum an
solchen Orten eingedämmt werden können.
20
Die Eignung des Eingriffs wird auch nicht
dadurch in Frage gestellt, dass § 3a Abs. 3 LadÖG BW
Ausnahmen insbesondere für Märkte und Volksfeste ermöglicht
und trinkbereite Personen diese anstelle anderer
Verkaufsstellen zum Erwerb von Alkoholika nutzen können. Zwar
mag es zutreffen, dass in Ermangelung einer
Erwerbsmöglichkeit an den nicht privilegierten
Verkaufsstellen eine örtliche Verlagerung des Alkoholerwerbs
eintritt. Indes zeichnen sich die durch die Ausnahmeregelung
privilegierten Verkaufsstellen gerade dadurch aus, dass
aufgrund der typischerweise erhöhten Präsenz von
Ordnungskräften und der regelmäßig dichteren sozialen
Kontrolle zumindest die Begleiterscheinungen übermäßigen
Alkoholkonsums nicht in gleichem Maße auftreten wie beim
vergleichsweise anonymen Verkauf in nicht privilegierten
Verkaufsstellen wie Tankstellen, Supermärkten und Kiosken.
Soweit es sich um den Alkoholerwerb bei Weinproben, in
Gaststätten und auf Volksfesten, Märkten und ähnlichem
handelt, kommt hinzu, dass dort der Konsum regelmäßig
unmittelbar vor Ort erfolgt und bereits deshalb die
Herausbildung von Szenetreffs im Umfeld nicht naheliegt.
21
(3) Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit
verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der
Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und
Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 ; 115,
276 ). Infolge dieser Einschätzungsprärogative
können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines
wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwendung der Gefahren,
die mit der jederzeitigen Verfügbarkeit alkoholischer
Getränke verbunden sind, für erforderlich hält,
verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den
dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die
bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass
Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar
die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen
weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 <12, 19 f.>;
40, 196 ; 77, 84 ; 115, 276
).
22
Derartige mildere Mittel sind vorliegend nicht
ersichtlich, insbesondere fehlt es den von der
Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Maßnahmen an einer
vergleichbaren Wirksamkeit. Eine Beschränkung des
Verkaufsverbots auf bestimmte Arten alkoholischer Getränke
etwa anhand ihres Alkoholgehalts ist ersichtlich weniger
wirksam als ein striktes, auch Getränke mit niedrigem
Alkoholgehalt umfassendes Verkaufsverbot. Der
Landesgesetzgeber konnte aufgrund der ihm zugänglichen und in
der Gesetzesbegründung dargelegten Informationen zur
Verteilung des Umsatzes mit alkoholischen Getränken im
Zeitraum zwischen 22 Uhr und 24 Uhr sowie der
Einsatzstatistik der Polizei und der Daten zur Einlieferung
von Personen mit Alkoholintoxikationen in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ferner
davon ausgehen, dass ein etwa erst ab 24 Uhr geltendes
Alkoholverkaufsverbot nicht in gleichem Maße wirksam wäre.
Dasselbe gilt für ein einzelfallbezogenes Vorgehen auf der
Grundlage des Polizeirechts, das voraussetzt, dass eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits
eingetreten ist. Maßnahmen nach dem Jugendschutzgesetz
wiederum erfassen mit Kindern und Jugendlichen nur einen Teil
der Konsumenten, auf deren problematischen Alkoholkonsum das
Alkoholverkaufsverbotsgesetz Einfluss nehmen soll. Lokal
begrenzte Alkoholkonsumverbote in Form von
Polizeiverordnungen sind ebenfalls nicht in gleichem Maße
wirksam, weil sie bei fortbestehender Erwerbsmöglichkeit an
anderen Verkaufsstellen zu einer örtlichen Problemverlagerung
führen können, die bei der Verbindung von Alkoholkonsum und
Teilnahme am Straßenverkehr zudem mit weiteren Gefährdungen
verbunden ist.
23
(4) Der Eingriff in der Berufsfreiheit ist
schließlich auch nicht übermäßig belastend und der
Beschwerdeführerin nicht unzumutbar. Eine Gesamtabwägung
zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der
Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe führt zu dem
Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl.
BVerfGE 113, 167 ).
24
Die angegriffene Regelung des § 3a LadÖG
BW steht in einem angemessenen Verhältnis zu den
grundrechtlich geschützten Belangen der Beschwerdeführerin.
Das zeitlich begrenzte nächtliche Alkoholverkaufsverbot dient
dem Schutz hochrangiger Gemeinschaftsgüter. Auf der anderen
Seite beschränken sich die Auswirkungen des Eingriffs, der
auf der Ebene der Berufsausübung verbleibt, auf eine
Verringerung des Umsatzes aus dem Betrieb namentlich von
„Tankstellenshops“, wobei nach Angaben der Beschwerdeführerin
der Umsatz der Tankstellenshops in Baden-Württemberg nach
Inkrafttreten des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes um rund 3 %
hinter der Umsatzentwicklung solcher Verkaufsstellen im
restlichen Bundesgebiet zurückgeblieben ist.
25
(5) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter
Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in Bezug
genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
Nichtraucherschutz (vgl. BVerfGE 121, 317
). Soweit dort im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung die folgerichtige Umsetzung eines
gewählten Schutzkonzepts hinsichtlich identischer
Gefährdungen gefordert wird, ist bereits die
Ausgangssituation nicht mit der vorliegenden vergleichbar. In
der benannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht
ausgeführt, dass Gefahreneinschätzungen nicht schlüssig
seien, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz
unterschiedliches Gewicht beigemessen werde (vgl.
BVerfGE 121, 317 unter Bezugnahme auf
BVerfGE 107, 186 ). Im Falle des
Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat der Landesgesetzgeber
Ausnahmen vom nächtlichen Verkaufsverbot für bestimmte
privilegierte Verkaufsstellen vorgesehen, weil er diesen
gerade kein identisches Gefährdungspotential beimaß. Die
Annahme des Landesgesetzgebers, dass mit dem nächtlichen
Alkoholverkauf an privilegierten Verkaufsstellen keine
vergleichbare Gefährdung verbunden ist, ist auch nicht zu
beanstanden. Sämtlichen privilegierten Verkaufsstellen ist
gemein, dass regelmäßig nicht nur der Erwerb, sondern gerade
der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld
stattfindet, das durch einen höheren Grad an sozialer
Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende
Ordnungskräfte gekennzeichnet ist. Demgegenüber findet beim
Erwerb von Alkoholika in Tankstellen und Supermärkten der
nachfolgende Konsum häufig an Örtlichkeiten im öffentlichen
Raum an so genannten Szenetreffs statt, an denen sich die
Konsumenten gerade keiner derartigen Kontrolle ausgesetzt
fühlen. Die Annahme, dass dies die Hemmschwelle zur Begehung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten senkt, erscheint
nicht fehlsam. Die Differenzierung des Gesetzgebers anhand
dieses Maßstabs ist ohne weiteres nachvollziehbar für die
Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals
wie auch für die durch § 3a Abs. 3 LadÖG BW eröffnete
Möglichkeit der Zulassung von örtlich und zeitlich
beschränkten Ausnahmen etwa für Volksfeste. Hinsichtlich der
vom Verkaufsverbot ausgenommenen Hofläden sowie
Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und
Betrieben erklärt sich die Ausnahmeregelung aus der im
Gesetzgebungsverfahren zutage getretenen Erwägung, dass es
insbesondere Weinbaubetrieben und Winzergenossenschaften im
Anschluss an regelmäßig abends stattfindende
Probeverköstigungen ermöglicht werden soll, die so beworbenen
Produkte zur Mitnahme zu verkaufen. Bei typisierender
Betrachtungsweise konnte der Landesgesetzgeber davon
ausgehen, dass nicht nur aufgrund des angesprochenen
Abnehmerkreises, sondern auch aufgrund der besonderen Form
der Verköstigung eine Gefahr der Bildung von Szenetreffs
durch einen nachfolgenden gemeinsamen Konsum der erworbenen
Produkte im öffentlichen Raum nicht naheliegt.
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Aufgrund der unterschiedlichen Begleitumstände
des Konsums erscheint das gewählte Schutzkonzept des
Landesgesetzgebers auch nicht insoweit widersprüchlich, als
er mit der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des
Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO) die
Sperrzeiten für Gaststätten nach § 9 GastVO auf 5 Uhr
bis 6 Uhr an Wochenenden (zuvor: 3 Uhr bis 6 Uhr) und von 3
Uhr bis 6 Uhr unter der Woche (zuvor: 2 Uhr bis 6 Uhr)
verkürzt hat. Dass das nächtliche Verkaufsverbot für Alkohol
Teil eines Gesamtkonzepts zur Eindämmung des
Alkoholmissbrauchs ist, zeigt sich auch an dem mit
Art. 2 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes eingeführten
§ 2 des Landesgaststättengesetzes (LGastG), der ein
ausdrückliches Verbot von Angebotsformen regelt, die
Alkoholmissbrauch oder übermäßigen Alkoholkonsum fördern.
27
2. Das angegriffene Alkoholverkaufsverbot
verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine
Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches
gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl.
BVerfGE 116, 164 ). Es ist grundsätzlich Sache des
Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er
dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als
gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine
Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313
; 75, 108 ). Der Gleichheitssatz ist
verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache
ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom
Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder
Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 55, 114
; stRspr). Ein sachlicher Grund für die
vorgenommene Differenzierung von privilegierten und nicht
privilegierten Verkaufsstellen liegt aber gerade in dem
nachvollziehbar begründeten unterschiedlichen Potential der
Verkaufsstellen, zur Bildung von Szenetreffs und
missbräuchlichem Alkoholkonsum und den mit diesem verbundenen
gefährlichen Begleiterscheinungen beizutragen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.