BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 179/21 -
- Bevollmächtigte:
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 22. September 2020 - 3 W 1837/20 -,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 23. Juni 2020 - 3 W 1837/20 -,
c)
den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 8. Mai 2020 - 10 O 3309/19 -,
d)
den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 14. Oktober 2019 - 10 O 3309/19 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Februar 2021 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht binnen der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist. Maßgeblich für die Fristberechnung ist vorliegend der Zugang der den Rechtsmittelzug abschließenden angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2020. Die durch einen unzulässigen Rechtsbehelf ausgelöste weitere Entscheidung vom 22. September 2020 gehört nicht zum Rechtsweg des § 90 Abs. 2 BVerfGG und ist nicht geeignet, die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erneut in Lauf zu setzen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.