BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1793/07 -
des Rechtsanwalts K...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 15. April 2008 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet
sich gegen eine ihm wegen der Verletzung des
Sachlichkeitsgebots erteilte berufsrechtliche Rüge.
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1. Der spätere Mandant des Beschwerdeführers
war durch Schreiben eines Rechtsanwalts zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500 € an dessen
Auftraggeber aufgefordert worden, weil er - nachdem er sich
„in Rambomanier“ im Straßenverkehr bewegt habe - den
Anspruchsteller „mit Schimpfwörtern grundlos beleidigt,
bedroht und tätlich angegriffen“ und „nach diesseitigem
Dafürhalten … den Straftatbestand der Gefährdung des
Straßenverkehrs (§ 315c des Strafgesetzbuchs
) verwirklicht“ habe. Bei der zuständigen
Staatsanwaltschaft sei bereits Strafanzeige erstattet, der
Mandant werde in dem „zu führenden Verfahren ... als
Nebenkläger auftreten“. Der Beschwerdeführer meldete sich für
seinen Mandanten und widersprach dieser
Sachverhaltsschilderung. Er wies die geltend gemachten
Ansprüche zurück und schrieb dem gegnerischen Rechtsanwalt,
der Anspruchsteller habe „sich durch die Geltendmachung einer
fingierten Forderung über 2.500 € wegen eines Verbrechens der
Erpressung strafbar gemacht“. Er werde „deswegen … noch von
der Staatsanwaltschaft hören“.
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Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem
Beschwerdeführer eine Rüge. Die vom Beschwerdeführer
aufgestellte Tatsachenbehauptung, der Anspruchsteller habe
sich eines Verbrechens der Erpressung strafbar gemacht,
verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 43a Abs. 3
der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Beleidigungsstraftaten
seien immer auch eine berufsrechtliche Pflichtwidrigkeit.
Hier liege eine üble Nachrede (§ 186 StGB) vor; denn der
Beschwerdeführer habe mit der genannten Tatsachenbehauptung
gegenüber dem Anspruchsteller eine nicht erweislich wahre
Tatsache behauptet, die geeignet sei, denselben verächtlich
zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen.
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Nachdem der Einspruch des Beschwerdeführers
ohne Erfolg geblieben war, wies das Anwaltsgericht auch
seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Dabei
legte das Anwaltsgericht nicht wie die Rechtsanwaltskammer
eine strafbare üble Nachrede des Beschwerdeführers zugrunde,
sondern hielt für entscheidend, dass der Anspruchsteller und
dessen Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer keinen Anlass zu der
unsachlichen Äußerung gegeben hätten.
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2. Mit der gegen die Bescheide der
Rechtsanwaltskammer und gegen den Beschluss des
Anwaltsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
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Die ihm erteilte Rüge berücksichtige nicht,
dass die Gegenseite seinem Mandanten schwere unbewiesene
Straftaten wie ein Vergehen nach § 315c StGB,
zweimaliges Zufahren auf Personen mit rasender
Geschwindigkeit und einen tätlichen Angriff in „Rambomanier“
vorgeworfen und damit einen Erstschlag ausgeübt habe. Wer in
dieser massiven Weise einen anderen als Straftäter hinstelle,
könne nicht erwarten, dass er selbst mit Samthandschuhen
angefasst werde.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Bundesrechtsanwaltskammer, die Gegnerin des
Ausgangsverfahrens und der Deutsche Anwaltverein Stellung
genommen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Entscheidung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1
GG.
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1. Eingriffe in die Berufsfreiheit, die - wie
die dem Beschwerdeführer erteilte Rüge - auf das
Sachlichkeitsgebot gestützt werden, können vor Art. 12
GG nur dann Bestand haben, wenn sie sich durch vernünftige
Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen lassen, dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit genügen und sich zudem auch innerhalb
der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen
halten (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 -
1 BvR 873/94 -, NJW 1996, S. 3268).
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2. Grundlage der gegenständlichen Rüge ist
§ 43a Abs. 3 BRAO, wonach es dem Rechtsanwalt untersagt
ist, sich bei seiner Berufsausübung unsachlich zu verhalten.
Unsachlich ist nach Satz 2 dieser Norm insbesondere die
bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solcher
herabsetzender Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder
der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben. Diese
Regelung entspricht dem, was zur Aufrechterhaltung einer
funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich ist, und ist daher
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 76,
171 ).
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3. Allerdings ist die wertsetzende Bedeutung
der Grundrechte auch auf der Rechtsanwendungsebene zu
gewährleisten. Hierzu müssen die Fachgerichte der Bedeutung
und Tragweite der Grundrechte Rechnung tragen, wenn im Zuge
der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen
grundrechtlich geschützte Positionen berührt werden (vgl.
BVerfGE 7, 198 ; stRspr). Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts sind zwar vornehmlich Aufgabe
der Fachgerichte, sie werden jedoch vom
Bundesverfassungsgericht - neben Verstößen gegen das
Willkürverbot - darauf überprüft, ob sie Fehler enthalten,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom
Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn
die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die
Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt
oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung
der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 97, 12 ; stRspr). Um dies
zu vermeiden, ist in der Regel eine im Rahmen der
gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorzunehmende Abwägung
zwischen der Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts und
der Schwere seiner Beeinträchtigung einerseits und der
Bedeutung des von dem angewandten Gesetz geschützten
Rechtsguts und der Schwere seiner Beeinträchtigung durch die
Grundrechtsausübung andererseits erforderlich. Dabei haben
die Gerichte beide Positionen hinreichend zu berücksichtigen
und in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen angemessen
Rechnung trägt. Ein Grundrechtsverstoß, den das
Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt
insbesondere dann vor, wenn das Fachgericht den
grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder
unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf der
Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 95,
28 ; 97, 391 ).
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So liegt es hier. Die angegriffenen
Entscheidungen werden dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht gerecht. Die
Tragweite der Berufsausübungsfreiheit ist nicht ausreichend
beachtet und die grundrechtliche Freiheit des
Beschwerdeführers unverhältnismäßig beschränkt worden.
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a) Die Ansicht der Rechtsanwaltskammer, die
Äußerung des Beschwerdeführers sei unsachlich im Sinne von
§ 43a Abs. 3 BRAO, weil der Beschwerdeführer eine nicht
erweislich wahre, den Anspruchsteller verächtlich machende
oder in der öffentlichen Meinung herabsetzende Tatsache
behauptet und damit den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß
§ 186 StGB verwirklicht habe, ist verfassungsrechtlich
zu beanstanden, weil die Rechtsanwaltskammer nicht
berücksichtigt habe, ob die Äußerung des Beschwerdeführers in
Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgte.
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aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die
Auffassung der Rechtsanwaltskammer, die Erklärung des
Beschwerdeführers, der Anspruchsteller habe sich „durch die
Geltendmachung einer fingierten Forderung wegen eines
Verbrechens der Erpressung strafbar gemacht“, stelle eine
Tatsachenbehauptung dar, den durch Art. 5 Abs. 1 GG
gebotenen Anforderungen an die Deutung umstrittener
Äußerungen genügen kann. Dieser Einordnung liegt nämlich die
isolierte Betrachtung eines bestimmten Äußerungsteils
zugrunde, die den verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine
zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht wird
(vgl. BVerfGE 93, 266 ).
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bb) Aber selbst wenn eine Tatsachenbehauptung
angenommen wird, tragen die angegriffenen Bescheide der
Rechtsanwaltskammer der grundrechtlich gewährleisteten
Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht
hinreichend Rechnung. Ein Verhalten, das einen
Beleidigungstatbestand erfüllt, kann nur dann als Verletzung
beruflicher Pflichten beanstandet werden, wenn es nicht in
Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt ist (vgl. BVerfGE
76, 171 ). Im Rahmen der Prüfung der Wahrnehmung
berechtigter Interessen ist eine fallbezogene Abwägung
zwischen den Grundrechten der Berufsfreiheit - gegebenenfalls
unter Einbeziehung auch der Meinungsfreiheit - und den
Rechtsgütern, deren Schutz die einschränkende Norm bezweckt,
verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2000
- 1 BvR 390/95 -, NJW 2000, S. 3413 ). Für das
Strafrecht wird eine solche Abwägung durch § 193 StGB
ermöglicht, wonach Äußerungen, die zur Ausführung oder
Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen gemacht werden, nur insofern strafbar sind, als
das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung
oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah,
hervorgeht. Eine herabsetzende Äußerung nimmt dann den
Charakter einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik an, wenn
in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache,
sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie
muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der
Herabsetzung der Person, die gleichsam an den Pranger
gestellt wird, bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272
).
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Die Rechtsanwaltskammer hat sich in den
angegriffenen Bescheiden nicht damit auseinandergesetzt,
inwieweit im Vorwurf der Erpressung eine Formalbeleidigung
oder Schmähkritik liegen kann. Für eine Abwägung der
Berufsausübungsfreiheit einerseits und dem Schutz der
persönlichen Ehre sowie den Belangen einer funktionierenden
Rechtspflege andererseits lassen sich weder dem Rügebescheid
noch der Einspruchsentscheidung Hinweise entnehmen, obwohl
vieles für das Vorliegen dieses Rechtfertigungsgrundes
spricht. Er ist zumindest in Erwägung zu ziehen, wenn sich
ein Rechtsanwalt - wie hier - im Rahmen der Zurückweisung
einer geltend gemachten Forderung für seinen Mandanten
äußert. Die in den Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer
unterbliebene Abwägung zwischen namentlich dem Grundrecht der
Berufsfreiheit und den Rechtsgütern, deren Schutz die
einschränkende Norm bezweckt, widerspricht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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b) Auch die Entscheidung des Anwaltsgerichts
berücksichtigt nicht hinreichend die Berufsfreiheit des
Beschwerdeführers. Das Anwaltsgericht hat den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, weil der
Anspruchsteller und dessen Rechtsanwalt - auch wenn der
Vorgang anders beurteilt werden könnte, als von diesen
behauptet - dem Beschwerdeführer keinen Anlass zu einer
herabsetzenden Äußerung gegeben hätten.
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Mit Blick auf die Berufsfreiheit können
herabsetzende Äußerungen, die ein Rechtsanwalt im
Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und der dabei
zulässigen Kritik abgibt, nur dann Anlass für
berufsrechtliche Maßnahmen sein, wenn besondere Umstände
hinzutreten. Dies ist der Fall, wenn die Herabsetzungen nach
Inhalt und Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen
sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen
gedeckt zu sein. Darüber hinaus ist das Sachlichkeitsgebot
dann verletzt, wenn ein Rechtsanwalt unprofessionell handelt,
indem er entweder bewusst Unwahrheiten verbreitet oder eine
rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende
Herabsetzungen belastet, zu denen andere Beteiligte oder der
Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE
76, 171 ).
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Daran gemessen tragen Auslegung und Anwendung
des Sachlichkeitsgebots durch das Anwaltsgericht der
Berufsfreiheit des Beschwerdeführers nicht hinreichend
Rechnung. Das Anwaltsgericht hat nicht festgestellt, dass die
Äußerung des Beschwerdeführers einen Straftatbestand
insbesondere in Gestalt einer Formalbeleidigung erfüllt habe.
Vielmehr wird zur Begründung der Berufswidrigkeit nur darauf
verwiesen, dass die Gegenseite zu einer Antwort wie im
Schreiben des Beschwerdeführers keinen Anlass gegeben habe.
Keine Feststellungen trifft das Anwaltsgericht jedoch dazu,
dass diese Reaktion auch eine neben der Sache liegende
Herabsetzung darstellen soll. Damit bleibt außer Acht, dass
die Äußerung des Beschwerdeführers inhaltlich und zeitlich in
direktem Zusammenhang mit der Schmerzensgeldforderung
erfolgte, die die Gegenseite zwar mit nachdrücklichen
Formulierungen („Rambomanier“, „mit Schimpfwörtern grundlos
beleidigt, bedroht und tätlich angegriffen“, „nach
diesseitigem Dafürhalten … den Straftatbestand der Gefährdung
des Straßenverkehrs ... verwirklicht“), jedoch ohne
Schilderung eines konkreten Geschehens geltend gemacht hatte.
Hierauf hat der Beschwerdeführer in vergleichbar pauschaler
und massiver Weise geantwortet. Die Bundesrechtsanwaltskammer
hat in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hingewiesen,
dass sich die gleichermaßen grobe Reaktion des
Beschwerdeführers sprachlich und instrumental auf der von der
Gegenseite vorgegebenen Ebene bewegte.
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Eine neben der Sache liegende Herabsetzung,
deren Unterbindung im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG
und unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre, kann darin nicht
gesehen werden. Rechtsanwälte nehmen im freiheitlichen
Rechtsstaat als berufene Berater und Vertreter der
Rechtsuchenden neben Richtern und Staatsanwälten eine
eigenständige wichtige Funktion in rechtlichen
Auseinandersetzungen wahr. Der Rechtsanwalt soll als Organ
der Rechtspflege zu einer sachgerechten Entscheidung
beitragen und das Gericht - ebenso Staatsanwaltschaft oder
Behörden - vor Fehlentscheidungen bewahren (vgl. BVerfGE 76,
171 ). Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es
dem Anwalt - ebenso wie dem Richter - nicht, immer so
schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese
sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Der
Rechtsanwalt darf daher auch starke, eindringliche Ausdrücke
und sinnfällige Schlagworte benutzen. Es ist nicht
entscheidend, ob der Rechtsanwalt seine Kritik auch anders
hätte formulieren können (vgl. BVerfGE 76, 171 ).
Wie der Rechtsanwalt die ihm anvertrauten Mandanteninteressen
vertritt, ist seiner freien Berufsausübung überlassen. Sein
Mandant kann hierauf mit entsprechenden Vorgaben einwirken
oder sich ein eigenes Urteil über die Zweckmäßigkeit des von
ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts bilden und entsprechend
reagieren.
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4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf diesen verfassungsrechtlichen Defiziten. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass die Rechtsanwaltskammer und das
Anwaltsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung und
Tragweite insbesondere des Grundrechts der Berufsfreiheit zu
einem anderen Ergebnis gekommen wären. Die angegriffenen
Entscheidungen sind daher aufzuheben und das Verfahren ist an
das Anwaltsgericht zurückzuverweisen, das nur noch über die
Kosten zu befinden hat (vgl. BVerfGE 84, 1
).
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5. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.