BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1796/02 -
des G... e.V.,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
1. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, mit der die Revision des
Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde. Gegenstand des
Verfahrens war die Frage, ob die Zulassung des
bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans "Weiterführung des
Tagebaus Jänschwalde 1994 bis Auslauf" eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert hätte.
2
Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht im
Wesentlichen aus, Vorhaben i.S.d. § 52
Abs. 2 a BBergG seien nach der ständigen
Rechtsprechung das Bergbauvorhaben als Ganzes und nicht
gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte. Sei
ein solches Gesamtvorhaben bei der Einführung der
Planfeststellungspflicht bereits teilweise ausgeführt worden,
könne es ohne Prüfung seiner Umweltverträglichkeit
weitergeführt werden, solange es sich im Rahmen dieses
Vorhabens halte. Auch die Richtlinie des Rates über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten vom 27. Juni 1985 (85/337/EWG, ABlEG
Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40
Umweltverträglichkeitsprüfung im Nachhinein. Der Europäische
Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 18. Juni
1998 (EuGHE 1998 I, 3936) klargestellt, dass die
UVP-Richtlinie nicht auf solche Projekte anwendbar sei, die
vor dem Stichtag bereits begonnen worden seien. Bestätigt
werde diese Auffassung durch die UVP-Änderungsrichtlinie vom
3. März 1997 (RL 97/11/EG, AblEG Nr. L 73
vom 14. März 1997, S. 5). Danach werde (nur) die
Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten,
durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen
Projekten als Projekt i.S.d. Anhangs II angesehen. Die
Fortführung des Tagebaus Jänschwalde sei in dem Umfang, den
der streitige Rahmenbetriebsplan abstecke, Teil eines
Gesamtvorhabens, das vor dem Beitritt der DDR begonnen worden
sei. Die Beigeladene habe keine Genehmigung i.S.d.
Art. 1 Abs. 2 UVP-RL beantragt. Mit der Zulassung
eines fakultativen Rahmenbetriebsplans werde nicht
abschließend und verbindlich über das Vorliegen einzelner
oder gar aller Zulassungsvoraussetzungen entschieden.
Gegenstand des streitigen Rahmenbetriebsplans sei danach
nicht die nachträgliche förmliche Genehmigung eines bereits
teilweise durchgeführten Vorhabens, sondern die Klarstellung
bereits nach dem Recht der DDR ergangener Entscheidungen auf
der Grundlage des Regelungsgefüges des
Bundesberggesetzes.
3
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das
Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, eine
Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gem.
Art. 234 EG-Vertrag einzuholen.
4
Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.
5
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
Die für ihre Beurteilung maßgeblichen Fragen sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung des als verletzt gerügten grundrechtsgleichen
Rechts angezeigt (§ 93 a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG), weil die
Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
6
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
7
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof
gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ). Es
stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein
nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des
Europäischen Gerichtshofs im Wege des
Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG-Vertrag
nicht nachkommt. Das Bundesverfassungsgericht prüft
allerdings nur, ob diese Zuständigkeitsregel in
offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist (vgl.
BVerfGE 82, 159 ).
8
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein
letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der -
seiner Auffassung nach bestehenden -
Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt.
Gleiches gilt, wenn das Gericht in seiner Entscheidung
bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und nicht oder
nicht neuerlich vorlegt. Liegt zu einer
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
noch nicht vor oder hat eine vorhandene Rechtsprechung die
Frage noch nicht erschöpfend beantwortet, wird Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG nur verletzt, wenn das Gericht den
ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden
Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat
(vgl. BVerfGE 82, 159 ).
9
Nach diesen Grundsätzen verstößt das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG.
10
1. Die angegriffene Entscheidung ist
ausführlich und unter Auseinandersetzung mit der
einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
und des Regelungsgehalts der UVP-Richtlinie und der
UVP-Änderungsrichtlinie begründet. Dass das Gericht einer
Pflicht zur Vorlage willkürlich nicht nachgekommen wäre, ist
nicht erkennbar.
11
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
ist die UVP-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass nur ein
Bergbauvorhaben als Ganzes, nicht aber gegenständlich und
zeitlich begrenzte Teilabschnitte des Vorhabens Gegenstand
des Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit sind.
Diese Auslegung greift der Beschwerdeführer nicht
substantiiert an. Hiervon ausgehend war nach der
Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage
entscheidungserheblich, ob die UVP-Richtlinie eine
Umweltverträglichkeitsprüfung auch für ein Vorhaben verlangt,
das zwar als Ganzes zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht
genehmigt war, das aber bei Betrachtung des Bergvorhabens
insgesamt als bereits begonnen anzusehen ist. Diese Frage hat
das Gericht unter Auswertung der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 1998 und unter
Heranziehung der Nr. 13 des Anhangs II der
UVP-Änderungsrichtlinie dahingehend beantwortet, dass die
UVP-Richtlinie nicht auf solche Projekte anwendbar sei, die
vor dem Stichtag bereits begonnen worden seien. Dass das
Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der richtigen
Beantwortung dieser Frage in Zweifel war, kann nicht
festgestellt werden. Auch von einem bewussten Abweichen von
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohne
Vorlagebereitschaft kann insoweit keine Rede sein. Dass über
diese Rechtsprechung hinausgehender Klärungsbedarf bestanden
hätte, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der vom
Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Nr. 13 des
Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie ebenfalls nicht
erkennbar.
12
2. Die vom Beschwerdeführer formulierten
Vorlagefragen stellten sich dem Bundesverwaltungsgericht auf
der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht.
13
a) Die Frage, ob eine staatliche Entscheidung
auch dann als "Genehmigung" i.S.v. Art. 1 Abs. 2
UVP-RL anzusehen sei, wenn diese einem Vorhabensträger nicht
das unmittelbare Recht zur Durchführung eines grundsätzlich
uvp-pflichtigen Projekts erteile, sondern dieses lediglich
auf der Ebene der Territorialplanung in den Blick nehme und
die Entscheidung über dessen tatsächliche Durchführung einer
gesonderten Entscheidung überlasse, geht am rechtlichen
Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts vorbei. Anders als der
Beschwerdeführer geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von
der der Vorlagefrage zu Grunde liegenden Annahme aus, dass
die zu DDR-Zeiten ergangenen Entscheidungen mit
raumordnungsrechtlichem Charakter, die auch das jetzt vom
fraglichen Rahmenbetriebsplan erfasste Gebiet bereits
betreffen, als Genehmigungen nach Art. 1 Abs. 2
UVP-RL anzusehen wären. Es handelt sich nach der
Rechtsauffassung des Gerichts nicht um ein im Sinne der
Richtlinie schon vor dem Stichtag beantragtes Vorhaben. Das
Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass weder das
Bundesberggesetz vor der Einführung des § 52
Abs. 2 a BBergG noch das Recht der DDR eine
Genehmigung des Gesamtvorhabens vorsahen. Auch mit der
Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei gerade keine das
Bergbauvorhaben als Ganzes betreffende Genehmigung im Sinne
der Richtlinie beantragt worden.
14
b) Auch die weitere vom Beschwerdeführer
formulierte Vorlagefrage, ob mit der Beantragung einer
staatlichen Zulassung der Weiterführung eines Tagebaus in
einem räumlichen Bereich, für welchen eine Genehmigung zum
Abbau von Bodenschätzen noch nicht erteilt worden sei, ein
uvp-pflichtiges Projekt i.S.v. Art. 1 Abs. 2 UVP-RL
ausschließlich für den gesamten Tagebau vom Aufschluss bis
zur Beendigung begründet werde, selbst wenn eine diesen
Bereich betreffende Umweltverträglichkeitsprüfung zum
Zeitpunkt des Aufschlusses noch nicht vorgenommen worden sei
und die Entscheidung darüber einem weiteren behördlichen
Zulassungsverfahren vorbehalten bleibe, war nach der
maßgeblichen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht entscheidungserheblich. Denn der vorliegende Antrag auf
Zulassung des Rahmenbetriebsplans stellt nach der Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts keinen Genehmigungsantrag im
Sinne der Richtlinie dar. Mit der Zulassung des
Rahmenbetriebsplans sollte nach der Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht abschließend und verbindlich
über das Vorliegen einzelner oder gar aller
Zulassungsvoraussetzungen entschieden werden. Gegenstand des
streitigen Rahmenbetriebsplans ist danach nicht die
nachträgliche förmliche Genehmigung eines bereits teilweise
durchgeführten Vorhabens. Vielmehr diente die Aufstellung und
Zulassung des Rahmenbetriebsplans lediglich der Klarstellung
der Überleitung von bereits nach dem Recht der DDR ergangenen
Entscheidungen in bundesdeutsches Recht auf der Grundlage des
Regelungswerks des Bundesberggesetzes. Das
Bundesverwaltungsgericht stellt hingegen nicht in Frage, dass
über einen Antrag auf Genehmigung des Gesamtvorhabens nach
der UVP-Richtlinie selbst dann nur nach vorheriger
Umweltverträglichkeitsprüfung zu entscheiden wäre, wenn das
Projekt nach der früheren Rechtslage ohne Genehmigung habe
begonnen werden dürfen und begonnen worden sei. Ein Antrag
auf Genehmigung des Gesamtvorhabens lag nach der
Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht
vor.
15
c) Die Vorlagefrage schließlich, ob
Art. 4 Abs. 2 UVP-RL es einem Mitgliedstaat
gestatte, ein Projekt der Weiterführung eines Tagebaus von
der Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen, für welche der
Antrag auf Zulassung erst nach Ablauf der in der Richtlinie
genannten Frist gestellt worden sei, wenn es sich um die
Weiterführung eines bereits vor In-Kraft-Treten der
Richtlinie aufgeschlossenen Tagebaus in einem Bereich
handele, der zuvor nicht Gegenstand eines Verfahrens zur
Erteilung einer Genehmigung i.S.v. Art. 1 Abs. 2
UVP-RL gewesen sei, stellte sich dem Bundesverwaltungsgericht
aus den zuvor genannten Gründen ebenfalls nicht.
16
Nach alledem ist für eine willkürliche
Handhabung der Vorlagepflicht durch das
Bundesverwaltungsgericht nichts erkennbar.
17
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.