BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1796/06 -
des Herrn E...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 11. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Ablehnung der Rückführung seines Kindes nach dem Haager
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (Haager
Kindesentführungsübereinkommen) in die Vereinigten
Staaten.
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1. Aus der Ehe des Beschwerdeführers mit der
Kindesmutter ist im September 2001 ein Sohn hervorgegangen.
Die Familie lebte gemeinsam in den Vereinigten Staaten, bis
die Kindesmutter Ende Juni 2005 mit dem gemeinsamen Sohn nach
Deutschland einreiste, wo seither beide leben.
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a) Auf Antrag des Beschwerdeführers ordnete
das Amtsgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 31. Januar 2006
auf der Grundlage des Verfahrens nach dem Haager
Kindesentführungsübereinkommen die Rückführung des
betroffenen Kindes in die Vereinigten Staaten an. Das
Verbringen des Kindes in die Bundesrepublik Deutschland sei
widerrechtlich; für eine Zustimmung des Antragstellers zum
dauerhaften Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland gebe
es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
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b) Hiergegen legte die Kindesmutter sofortige
Beschwerde ein und benannte die Zeugin M. zum Beweis der
Tatsache, dass es sich bei ihrer Rückkehr nach Deutschland um
einen vom Beschwerdeführer genehmigten Umzug gehandelt habe,
was dieser anlässlich eines Telefonats auch eingeräumt
habe.
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In seiner Beschwerdeerwiderung berief sich der
Beschwerdeführer auf seine Schwester als Zeugin zum Beweis
dafür, dass die Kindesmutter dieser gesagt habe, sie würde
mit dem Kind nach Deutschland fahren, um ihre Familie zu
besuchen und werde in ein paar Wochen wieder zurückkommen.
Die Kindesmutter habe im Sorgerechtsverfahren vor dem
Familiengericht Frankenthal zu Aktenzeichen ... am 2. August
2005 vortragen lassen, sie sei mit ihrem Kind Ende Juni 2005
nach Frankenthal gereist, um ihre Mutter und Freunde zu
besuchen. Gleichzeitig habe sie gehofft, durch einen Urlaub
und der damit verbundenen räumlichen Entfernung wieder neuen
Auftrieb für die Beziehung zum Beschwerdeführer zu bekommen.
Der Aufenthalt in Deutschland habe ihr die verfahrene
Situation vergegenwärtigt, in der sie sich befunden habe. In
ihrem vertrauten Umfeld habe sie sich seit langer Zeit wieder
wohl gefühlt. Sie habe gesehen, dass der Kontakt zur Familie
auch auf das Kind positiv gewirkt habe. Bestärkt durch ihre
Familie und Freunde habe sie kurzerhand beschlossen, wiederum
ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland zu verlegen.
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Die Akten dieses Sorgerechtsverfahrens zog das
Oberlandesgericht nicht bei. Im Anhörungstermin vom 6. April
2006 hörte das Oberlandesgericht die Kindesmutter an, vernahm
die Zeugin M. eidlich und beraumte Verkündungstermin auf den
27. April 2006 an. Die Zeugin bekundete, dass sie etwa zwei
bis drei Wochen vor dem Umzug der Kindesmutter nach
Deutschland versucht habe, diese in den USA telefonisch zu
erreichen. Sie habe jedoch den Beschwerdeführer angetroffen
und diesen gefragt, wann die Kindesmutter nun nach
Deutschland umziehen werde. Er habe erwidert, er wisse es
nicht genau, dies könne ihr aber die Kindesmutter sagen. Sie
sei der englischen Sprache ausreichend mächtig, um sich mit
einem Amerikaner zu unterhalten. Insgesamt habe sich der
Beschwerdeführer sehr kurz gefasst. Sie habe bei ihrer Frage
nach dem Termin den Begriff "moving back" verwendet, dessen
sei sie sich ganz sicher.
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Am Vortag des Verkündungstermins wies der
Beschwerdeführer das Oberlandesgericht schriftsätzlich darauf
hin, die Kindesmutter habe im damaligen Sorgerechtsverfahren
sogar eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, mit der
sie bestätigt habe, zu Urlaubszwecken nach Deutschland
gekommen zu sein. Hier habe sie dann nach Rücksprache mit
ihren Verwandten den Entschluss gefasst, in Deutschland zu
bleiben.
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c) Mit Beschluss vom 27. April 2006 hob das
Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies
den Rückführungsantrag des Beschwerdeführers zurück. Weder
das Verbringen in die noch das Zurückhalten des betroffenen
Kindes in der Bundesrepublik Deutschland seien widerrechtlich
im Sinne der Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1
Buchstabe a des Haager Kindesentführungsübereinkommens, weil
der Beschwerdeführer nach Überzeugung des Senats nicht nur
einem Besuch seines Sohnes in der Bundesrepublik Deutschland
in Begleitung der Kindesmutter zugestimmt habe, sondern
seinem Umzug. Die vom Oberlandesgericht angehörte Zeugin M.
habe glaubhaft bestätigt und durch den Eid bekräftigt, dass
sie den Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefongesprächs
konkret auf einen Umzug der Kindesmutter nach Deutschland
angesprochen habe, ohne dass dieser hiergegen irgendwelche
Einwände erhoben hätte. Bedenken gegen die Richtigkeit der
Aussage gebe es nicht. Die Zeugin habe den Inhalt des
Telefongesprächs widerspruchsfrei und nachvollziehbar
dargelegt und insbesondere auch deutlich gemacht, dass ihre
Kenntnisse der englischen Sprache derart seien, dass sie
zwischen "Besuch" und "Umzug" zu unterscheiden vermöge. Die
Richtigkeit ihrer Angaben werde dadurch gestützt, dass die
Kindesmutter im August 2005, also über einen Monat nach der
Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland, nochmals allein
in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt sei und neben
Spielsachen des Kindes auch einen Hund nachgeholt habe. Wenn
der Beschwerdeführer tatsächlich der Auffassung gewesen sein
sollte, dass es sich lediglich um einen Besuchsaufenthalt in
Deutschland gehandelt habe, sei es nicht verständlich, wenn
er gleichwohl der Mitnahme von Spielzeug für das Kind,
insbesondere auch des Hundes, nicht entgegengetreten sei. Es
habe kein Anlass bestanden, die Schwester des
Beschwerdeführers anzuhören. Es könne als richtig unterstellt
werden, dass die Kindesmutter dieser gegenüber erklärt habe,
nach ein paar Wochen in die USA zurückzukommen. Grund hierfür
könnte gewesen sein, dass sie ihre Trennung vom Antragsteller
nicht gegenüber Dritten habe offenbaren wollen. Ebenso sei es
hinsichtlich der mitgeteilten fernmündlichen Ausreden der
Kindesmutter nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer
gegenüber seiner Schwester die einverständliche Trennung
verschwiegen und das Verbleiben der Kindesmutter in
Deutschland mit vorgeschobenen Ausreden der Kindesmutter zu
erklären versucht habe. Was den Vortrag der Kindesmutter im
Sorgerechtsverfahren angehe, habe die Kindesmutter im
vorliegenden Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass
seitens ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten der
Sachverhalt verkürzt und ungenau dargestellt worden sei, weil
zum damaligen Zeitpunkt nicht davon habe ausgegangen werden
können, dass ein Rückführungsverfahren eingeleitet werden
würde. Dies gelte auch, sofern in diesem Zusammenhang eine
eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter vorgelegt
worden sein sollte. Aus damaliger Sicht habe die Kindesmutter
keinen Grund für eine Differenzierung gehabt.
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d) Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers
wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. Juni 2006
zurück. Der Senat habe sich mit dem Vorbringen des
Beschwerdeführers befasst, es jedoch - wie im Beschluss vom
27. April 2006 dargelegt - nicht für entscheidungserheblich
gehalten.
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2. Gegen den Beschluss vom 27. April 2006
wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner
Verfassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung seiner
Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und – sinngemäß – eine
Verletzung des Willkürverbots rügt. Das Oberlandesgericht
habe nur die Zeugin M. gehört, nicht aber die Schwester des
Beschwerdeführers, obwohl diese ihre Bereitschaft erklärt
habe, für eine Zeugenvernehmung nach Deutschland zu kommen.
Schon in der mündlichen Verhandlung habe das
Oberlandesgericht angedeutet, dass es nicht sicher sei, die
Schwester als Zeugin zu hören, denn diese habe keinem
Gespräch zwischen den Parteien beigewohnt. Dies habe aber die
Zeugin M. nach eigenem Bekunden auch nicht, sie habe mit dem
Beschwerdeführer gesprochen. Der Beschwerdeführer habe
außerdem keine Gelegenheit gehabt, die sich widersprechenden
Eide in Form der eidesstattlichen Versicherung und der
eidlichen Zeugenaussage in einer mündlichen Verhandlung zu
erörtern.
11
3. Das Bundesverfassungsgericht hat der
Regierung des Landes Rheinland-Pfalz und der Kindesmutter
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, letztere hat die
angegriffene Entscheidung verteidigt.
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Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die
Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet
ist (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom
27. April 2006 verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil die darin
vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich ist.
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a) Die Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts allein Sache der dafür zuständigen
Fachgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts durch diese kann das
Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin
eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 34, 384
). Auch die Beweiswürdigung kann im Verfahren über
eine Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf ihre
Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie
spezifisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise
willkürlich oder sonst unter Verletzung von Verfassungsrecht
gewürdigt worden sind (vgl. BVerfGE 6, 7 ; stRspr).
Willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1 ).
15
b) Ein solcher Verstoß gegen Art. 3 Abs.
1 GG liegt der angegriffenen Entscheidung des
Oberlandesgerichts zugrunde.
16
aa) Das Oberlandesgericht hat keinen Anlass
gesehen, die Schwester des Beschwerdeführers zu vernehmen.
Vielmehr hat es als wahr unterstellt, dass die Kindesmutter
dieser Schwester gegenüber erklärt habe, nach ein paar Wochen
in die USA zurückzukommen. Grund hierfür könne gewesen sein,
dass die Kindesmutter ihre Trennung vom Beschwerdeführer
nicht gegenüber Dritten habe offenbaren wollen. Ebenso sei es
diesbezüglich nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer
seiner Schwester gegenüber die einverständliche Trennung
verschwiegen und das Verbleiben der Kindesmutter in
Deutschland mit vorgeschobenen Ausreden der Kindesmutter zu
erklären versucht habe.
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Mit dieser Würdigung setzt sich das
Oberlandesgericht in Widerspruch dazu, dass es zugleich dem
von der Zeugin M. mit dem Beschwerdeführer geführten
Telefongespräch entscheidende Bedeutung zugemessen hat,
obwohl dieses Gespräch genau den gleichen Vorbehalten
unterliegt wie das Gespräch zwischen der Kindesmutter mit der
Schwester des Beschwerdeführers. Es ist ebenso gut denkbar,
dass der Beschwerdeführer - der sich der Aussage der Zeugin
M. zufolge sehr kurz gefasst habe - deshalb nichts Konkretes
auf ihre Frage nach dem Umzug der Kindesmutter nach
Deutschland geantwortet hat, weil auch er keinen Anlass sah,
eheliche Schwierigkeiten Dritten bekannt zu geben. Das
Oberlandesgericht hat hier ohne rechtfertigenden Grund mit
zweierlei Maß gemessen.
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bb) Das Oberlandesgericht hat sich ferner im
Rahmen seiner Beweiswürdigung zwar mit dem Vortrag der
Kindesmutter im Sorgerechtsverfahren, insbesondere mit ihrer
Darstellung ihrer bei der Einreise bestehenden Vorstellungen
von einer etwaigen Rückkehr in die Vereinigten Staaten
auseinandergesetzt. Es hat insoweit die Erklärung der
Kindesmutter als nachvollziehbar angesehen, dass seitens
ihrer vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Sachverhalt
verkürzt und ungenau dargestellt worden sei, weil zum
damaligen Zeitpunkt nicht davon habe ausgegangen werden
können, dass ein Rückführungsverfahren eingeleitet würde; sie
habe aus damaliger Sicht keinen Grund für eine
Differenzierung gehabt.
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Diese Erklärung des Oberlandesgerichts lässt
eine kritische Befassung damit vermissen, dass die
Kindesmutter dann immerhin eine falsche eidesstattliche
Versicherung abgegeben hätte.
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Hinzu kommt, dass die Begründung, mit der das
Oberlandesgericht den diesbezüglichen Erklärungsversuch der
Kindesmutter übernommen hat, nicht nachvollziehbar ist. Folgt
man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, so hat die
Kindesmutter im Sorgerechtsverfahren detailliert und
anschaulich beschrieben, dass sie zunächst nur zu
Besuchszwecken nach Deutschland gekommen war. Die Richtigkeit
dieses Vortrags hat das Oberlandesgericht in seiner
Entscheidung dahinstehen lassen, so dass er zu Gunsten des
Beschwerdeführers als wahr zu unterstellen ist – er steht im
Übrigen auch im Einklang mit dem Inhalt der vom
Bundesverfassungsgericht beigezogenen Akten des
Sorgerechtsverfahrens. Bei einem Urlaubsaufenthalt und einem
geplanten Umzug nach Deutschland handelt es sich aber um zwei
vollkommen verschiedene, von unterschiedlichen Motivationen
getragene Sachverhalte. Soweit das Oberlandesgericht diese
Unstimmigkeit damit zu erklären versucht, damals sei
womöglich noch nicht mit einem Rückführungsverfahren zu
rechnen gewesen, ist dies unverständlich. Dieser Umstand
spricht gerade für die Richtigkeit der im
Sorgerechtsverfahren von der Kindesmutter abgegebenen
eidesstattlichen Versicherung; denn wenn sie damals nicht mit
einem Rückführungsverfahren rechnete, dann hatte sie - anders
als im vorliegenden Verfahren – keinen Anlass zu einer
unrichtigen Sachverhaltsdarstellung.
21
cc) Dem steht die weitere Erwägung des
Oberlandesgerichts nicht entgegen, es sei nicht verständlich,
dass der Beschwerdeführer bei einer nochmaligen Reise der
Kindesmutter in die Vereinigten Staaten nicht der Mitnahme
von Spielzeug für das Kind, insbesondere auch des Hundes,
entgegengetreten sei. Denn es ist nicht auszuschließen, dass
die Kindesmutter den Beschwerdeführer bei dieser Reise
weiterhin in dem Glauben gelassen hat, sie sei nur zu einem
längeren Besuch in Deutschland. Wenn sie aber dem
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dieselbe Seelenlage
wie im Sorgerechtsverfahren dargelegt haben sollte, dann
hatte der Beschwerdeführer keinen Anlass, von einem Umzug der
Kindesmutter nach Deutschland auszugehen. Diese nicht
fernliegende Erklärungsmöglichkeit hat das Oberlandesgericht
nicht in Betracht gezogen.
22
c) Die Entscheidung beruht auf der Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 GG, denn es ist nicht auszuschließen,
dass das Oberlandesgericht bei entsprechender
Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG eine dem
Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte. Es
kann insoweit dahinstehen, ob der Beschwerdeführer auch in
seinem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden ist.
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Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben
und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde folgt aus
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs.
1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).