BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1803/08 -
der I… O…gesellschaft mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. April 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Im Jahre 2005 erwarb die Beschwerdeführerin
eine Siedlung in Berlin, die aus Reihenhäusern bestand. Diese
Grundstücke teilte die Beschwerdeführerin im Wege der
Realteilung in Einzelgrundstücke auf und begann, diese zu
veräußern. Nachdem Verkaufsverhandlungen zwischen der
Beschwerdeführerin und der Mieterin des Reihenhauses, der
Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin), zu
keinem Ergebnis geführt hatten, nahm die Beschwerdeführerin
Verkaufsgespräche mit einem Kapitalanleger auf.
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2. Die Klägerin erhob daraufhin Klage beim
Amtsgericht und beantragte festzustellen, dass sie für den
Fall, dass die Beschwerdeführerin das Reihenhaus erstmalig
verkaufe, nach § 577 BGB vorkaufsberechtigt sei und ihr
für den Fall des Verkaufs des Reihenhauses Kündigungsschutz
nach § 577a BGB zur Seite stehe.
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3. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die
Berufung der Klägerin gegen das Urteil wies das Landgericht
Berlin als unbegründet zurück. Die Revision ließ das
Landgericht nicht zu.
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4. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der
Klägerin hin ließ der Bundesgerichtshof die Revision zu und
hob das Urteil des Landgerichts auf, änderte das Urteil des
Amtsgerichts ab und stellte fest, dass die Klägerin für den
Fall des erstmaligen Verkaufs des Reihenhauses
vorkaufsberechtigt sei und dass die Klägerin für den Fall des
Verkaufs des Reihenhauses Kündigungsschutz nach Maßgabe des
§ 577a BGB genieße.
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Das Berufungsgericht sei zwar mit Recht davon
ausgegangen, dass eine unmittelbare Anwendung der
§§ 577, 577a BGB ausscheide, weil die genannten
Vorschriften die Begründung von Wohnungseigentum
voraussetzten; zu Unrecht habe es aber die entsprechende
Anwendung der Vorschriften verneint.
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5. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer am
4. Juli 2008 eingegangenen Verfassungsbeschwerde die
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
durch das Urteil des Bundesgerichtshofs.
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Zunächst rügt sie einen Verstoß gegen
Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG. Insbesondere habe der Bundesgerichtshof in
seiner Entscheidung eine wertende Entscheidung anstelle des
Gesetzgebers getroffen und damit gegen den
Gewaltenteilungsgrundsatz und die verfassungsrechtlichen
Grenzen einer Rechtsfortbildung im Wege der Analogie
verstoßen.
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Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem die
Annahme des Bundesgerichtshofs, dass eine Gesetzeslücke im
Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorliege. Es fehle an Anhaltspunkten für die
Annahme einer planwidrigen Lücke. Dies ergebe sich aus den
Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Norm.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, wo nach dem vermeintlichen
Willen des Gesetzgebers ein Schutzbedarf für die Mieter
bestehe.
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Der Bundesgerichtshof habe auch unmittelbar
gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen. Unter anderem
rügt die Beschwerdeführerin, das Urteil stelle im Ergebnis
eine unangemessene Beschränkung der Nutzungs- und
Verfügungsbefugnis des Grundeigentümers dar. Der
Bundesgerichtshof habe nicht dargetan, dass eine Ausweitung
des Vorkaufsrechts und des Schutzes vor
Eigenbedarfskündigungen erforderlich sei, um einer
Verdrängung der Mieter entgegenzuwirken.
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Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist
auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die
Beschwerdeführerin ist nicht in ihren Grundrechten
verletzt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die
Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist für jede Verfassungsbeschwerde
ein Rechtsschutzinteresse erforderlich (vgl. BVerfGE 9, 89
; 21, 139 ; 56, 99 ).
Dieses Zulässigkeitserfordernis gilt auch für
Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen.
Allerdings wird sich in solchen Fällen die gegenwärtige
Beschwer eines Beschwerdeführers meist schon daraus ergeben,
dass die angegriffene Entscheidung ihn gegenwärtig betrifft;
die Anwendung des abstrakten Rechtssatzes auf den konkreten
Sachverhalt führt in aller Regel zu einem aktuellen Eingriff
in die Rechtssphäre des Betroffenen (BVerfGE 72, 1
). Dies ist nicht deshalb anders, weil es sich bei
der angegriffenen Entscheidung um ein Feststellungsurteil
handelt. Denn auch dieses führt zu einem aktuellen Eingriff
in die Rechtssphäre der Betroffenen, weil es bereits aktuell
die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, das Grundstück an
einen anderen Käufer als die Klägerin zu veräußern,
einschränkt.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
Ein Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte
der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar.
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a) Die Entscheidung beachtet die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine richterliche
Rechtsfortbildung (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25. Januar
2011 - 1 BvR 918/10 -, NJW 2011, S. 836).
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aa) Der Richter darf sich nicht dem vom
Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes
entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung
respektieren und den Willen des Gesetzgebers auch unter
gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung
bringen. Dabei ist den anerkannten Methoden der
Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BVerfGE 84, 212
; 96, 375 ). Eine Interpretation, die
als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des
Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und
vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer
erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend
gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des
demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE
118, 212 ).
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Die fachgerichtliche Beurteilung, ob der
Sachverhalt eine Analogie rechtfertigt, unterliegt allerdings
nur in eingeschränktem Umfang der verfassungsgerichtlichen
Kontrolle. Die Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzeslücke
oder eine abschließende Regelung vorliegt, erfordert im
gleichen Maße eine rechtliche Wertung wie die Lösung des
Problems, in welcher Weise die Lücke zu schließen ist
(BVerfGE 82, 6 ), und setzt eine Betrachtung des
einfachen Gesetzesrechts voraus, zu dessen Erforschung das
Bundesverfassungsgericht nicht berufen ist (vgl. BVerfGE 18,
85 ). Es darf daher die fachgerichtliche Wertung
grundsätzlich nicht durch eine eigene ersetzen. Auch wenn
sich bei der Rechtsfortbildung in verstärktem Maße das
Problem des Umfangs richterlicher Gesetzesbindung stellt, ist
die verfassungsgerichtliche Kontrolle analoger
Rechtsanwendung darauf beschränkt, ob das Fachgericht in
vertretbarer Weise eine einfachgesetzliche Lücke angenommen
und geschlossen hat und ob diese Erweiterung des
Normenbereichs Wertungen der Verfassung, namentlich
Grundrechten, widerspricht (BVerfGE 82, 6 ).
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bb) Insbesondere im Mietrecht hat das
Bundesverfassungsgericht die analoge Anwendung
mietrechtlicher Vorschriften gebilligt, wenn dadurch
gesetzliche Schutzlücken geschlossen wurden (vgl. BVerfGE 82,
6). Der Staat ist verpflichtet, gleichheitswidrige
Schutzlücken im Mietrecht zu verhindern (BVerfGE 84, 197
). Für die Fachgerichte kann daraus die Pflicht
erwachsen, Lücken mit den herkömmlichen Methoden der
Auslegung und Lückenfüllung zu schließen (vgl. BVerfGE 84,
197 ).
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cc) In Anwendung dieser Maßstäbe ist das
angegriffene Urteil nicht zu beanstanden.
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(1) Der Bundesgerichtshof hat in vertretbarer
Weise das Vorliegen einer Gesetzeslücke angenommen, indem er
davon ausgegangen ist, der Gesetzgeber habe bei der Schaffung
des § 577 BGB nicht bedacht, dass vermietete
Reihenhäuser eines Gesamtgrundstücks nicht nur in
Eigentumswohnungen umgewandelt, sondern auch durch
Realteilung des Gesamtgrundstücks in einzelne selbständige
Grundstücke aufgeteilt werden könnten.
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Zwar ist nach dem Wortlaut des § 577 BGB
lediglich bei der Begründung von Wohnungseigentum ein
Vorkaufsrecht vorgesehen. Dass diese Regelung abschließend
sein soll und der Gesetzgeber lediglich die Mieter von
Wohnungseigentum schützen wollte, ergibt sich aus den
Gesetzgebungsmaterialien hingegen nicht. Wie die
Beschwerdeführerin selbst einräumt, kommt in der Begründung
zum Vierten Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften
(BTDrucks 12/3254, S. 40) nicht zum Ausdruck, dass eine
derartige Beschränkung gewollt war.
21
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist,
Anlass für das Gesetzgebungsverfahren sei die Erleichterung
der Umwandlung von Altbauwohnungen durch eine Entscheidung
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
vom 30. Juni 1992 (NJW 1992, S. 3290) gewesen, mag dies
zutreffend sein, verhilft der Verfassungsbeschwerde aber
nicht zum Erfolg. Die Verdrängung von Mietern durch
Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen ist seit
langem ein Problem, dem der Gesetzgeber durch gesetzliche
Regelungen beizukommen sucht (vgl. zur Entstehungsgeschichte
Heintz, Vorkaufsrecht des Mieters, 1998, S. 6 f.). So
wurde zunächst in § 2b WoBindG ein Vorkaufsrecht für
Mieter von Sozialwohnungen vorgesehen, deren
Sozialmietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden,
denn der Gesetzgeber wollte einer Verdrängung der Mieter aus
den Wohnungen entgegenwirken (BTDrucks 8/3403, S. 3,
35 f.). Dieses Ziel verfolgte er auch bei der Umwandlung
von Wohnraum in Eigentumswohnungen auf dem privaten
Wohnungsmarkt. So versuchten die Städte und Gemeinden
zunächst, Umwandlungen mit bauordnungsrechtlichen Mitteln zu
verhindern, indem sie die für die Anlegung eines
Wohnungsgrundbuchs erforderliche Bescheinigung der
Abgeschlossenheit der Altbauwohnung verweigerten. Dies endete
mit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 30. Juni 1992,
NJW 1992, S. 3290), wonach für die Eintragung diese
bauordnungsrechtliche Bescheinigung nicht mehr erforderlich
war. Die Entscheidung führte auch umgehend zu einer
Spekulationswelle (vgl. dazu Heintz, Vorkaufsrecht des
Mieters, 1998, S. 7), die ihrerseits Proteste von Städten und
Gemeinden auslöste. Darauf folgte das Gesetzgebungsverfahren
zu § 570b BGB, in dem das Vorkaufsrecht eines Mieters im
sozialen Wohnungsbau auf den frei finanzierten Wohnungsbau
ausgedehnt wurde. Zur Begründung führt der Gesetzgeber aus
(BTDrucks 12/3254, S. 40):
22
Für die Ausweitung des Vorkaufsrechts spricht,
dass der Schutz des Mieters vor einer Verdrängung im
Zusammenhang mit einer Umwandlung bei frei finanzierten
Wohnungen nicht weniger dringlich ist, als bei
Sozialwohnungen.
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Die Gesetzgebungsmaterialien enthalten
ansonsten auch keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber den
Schutzbedarf von der Art des Wohnraums abhängig machen
wollte. Vielmehr stellt der Gesetzgeber in erster Linie auf
den vergleichbaren Schutzbedarf ab. Eine Differenzierung nach
verschiedenen Arten von Wohnraum lässt sich aus der
Gesetzesbegründung also nicht entnehmen.
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Es ist daher jedenfalls vertretbar, wenn der
Bundesgerichtshof vor diesem Hintergrund annimmt, dass der
Gesetzgeber den Fall, dass vermietete Reihenhäuser eines
Gesamtgrundstücks nicht nur in Eigentumswohnungen
umgewandelt, sondern auch durch Realteilung des
Gesamtgrundstücks in einzelne selbständige Grundstücke
aufgeteilt werden können, nicht bedacht hat.
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(2) Der Bundesgerichtshof hat die damit im
Gesetz entstandene Lücke auch in verfassungsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise geschlossen.
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Er hat sich an der Wertung des Gesetzgebers
orientiert, dass ein besonderer Schutzbedarf für den Mieter
besteht, wenn er nach einem Verkauf einem neuen Vermieter
gegenübersteht, der sich ihm gegenüber auf Eigenbedarf
berufen kann. Dieser Schutzbedarf unterscheidet sich - anders
als die Beschwerdeführerin meint - in keiner Weise, wenn
ein gemietetes Reihenhaus in Wohnungseigentum umgewandelt
wird oder wenn es durch reale Teilung Bestandteil eines
selbständigen Grundstücks wird. Vielmehr sind die
Interessenlage und der Schutzbedarf der Mieter, worauf der
Bundesgerichtshof mit Recht abstellt, identisch. Dasselbe
gilt für das Interesse an einer Ausübung des Vorkaufsrechts.
Auch dieses ist im Falle einer Realteilung nicht geringer als
im Falle einer Umwandlung in Wohnungseigentum.
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b) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
erweitert den Normbereich des § 577 BGB auch nicht in
einer Weise, die Grundrechten widerspricht. Insbesondere wird
der Bedeutung der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
geschützten Eigentumspositionen und dem Gebot der
Gleichbehandlung gleichermaßen schutzwürdiger Personen aus
Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen.
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aa) Die angegriffene Entscheidung verletzt die
Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG.
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Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt
nicht nur die Eigentumsposition des Vermieters. Auch das
Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist
Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
(vgl. BVerfGE 89, 1 ). Die Befugnisse von Mieter und
Vermieter zuzuordnen und abzugrenzen, ist Aufgabe des
Gesetzgebers. Er muss die schutzwürdigen Interessen beider
Seiten berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis
bringen und hat dabei mehrere Gesichtspunkte zu beachten. Er
muss den Vorgaben Rechnung tragen, die sich einerseits aus
der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus der
verbindlichen Richtschnur des Art. 14 Abs. 2 GG ergeben
(BVerfGE 25, 112 ; 37, 132 ) und
berücksichtigen, dass sich Vermieter und Mieter gleichermaßen
auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen
können (BVerfGE 89, 1 ).
30
Auch die allgemein zuständigen Gerichte haben
bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen
Vorschriften des einfachen Rechts diese durch die
Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten. Sie müssen
die im Gesetz zum Ausdruck kommende, auf Verfassungsrecht
beruhende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen,
die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und
unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet (vgl.
BVerfGE 89, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 28. März 2000 - 1 BvR 1460/99 -, NJW
2000, S. 2658 ). Die Schwelle eines Verstoßes
gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu
korrigieren hat, ist allerdings erst erreicht, wenn die
Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres
Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht
sind (vgl. BVerfGE 68, 361 ; 79, 292 ;
89, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 28. März 2000 - 1 BvR 1460/99 -, NJW
2000, S. 2658 ).
31
Die angegriffene Entscheidung ist insofern
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Entscheidung folgt dem vom Gesetzgeber
festgelegten Sinn und Zweck der Regelung des § 577 BGB.
Der Gesetzgeber hat mit dem Vorkaufsrecht in § 577 BGB
zwar die Dispositionsbefugnis des Eigentümers über sein
Eigentum eingeschränkt. Er hat dies aber zum Schutz des
Besitzrechts des Mieters getan, das seinerseits durch
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist (BVerfGE 89,
1 ). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers
dient die Einräumung eines Vorkaufsrechts durch § 577
BGB zugunsten des Mieters einem sachgerechten Ausgleich der
beiderseitigen Grundrechtspositionen. Dem Vermieter bleibt
die Möglichkeit, sein Eigentum zu veräußern; der Mieter kann
sich durch die Ausübung des Vorkaufsrechts vor einer
Verschlechterung seiner kündigungsrechtlichen Position durch
die Veräußerung schützen, ohne dass er die Veräußerung selbst
verhindern könnte. Diese droht, weil immer dann, wenn ein
Eigentümer mehrerer Einheiten von Wohnraum diese aufspaltet
und einzeln veräußert, regelmäßig jedem Mieter ein Eigentümer
gegenübersteht, der sich auf Eigenbedarf berufen kann (Blank,
in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, § 577
Rn. 1 f.). Dieses verschärfte Risiko einer
Eigenbedarfskündigung hat den Gesetzgeber veranlasst, die
§§ 577, 577a BGB zu schaffen, die zwar die
Rechtsposition des Mieters verbessert, aber dem
verfassungsrechtlich legitimen Zweck dient, dessen
Eigentumsposition zu schützen, ohne den Eigentümer des
Wohnraums übermäßig in seinen Grundrechten zu beschränken.
Denn die Möglichkeit zur Veräußerung seines Eigentums bleibt
auch bei Anwendung der §§ 577, 577a BGB grundsätzlich
erhalten. Damit trägt der Gesetzgeber den beiderseitigen
verfassungsrechtlich geschützten Positionen von Vermieter und
Mieter Rechnung.
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Der Bundesgerichtshof hält sich im
vorliegenden Fall im Rahmen dieser gesetzgeberischen
Vorgaben. Er hat sich in vertretbarer Weise auf den
Standpunkt gestellt, dass die vergleichbare Interessenlage
eine analoge Anwendung des § 577 BGB rechtfertigt, wenn
ein gemietetes Reihenhaus durch reale Teilung Bestandteil
eines selbständigen Grundstücks wird. Denn solche Mieter sind
in gleicher Weise dem erhöhten Risiko einer
Eigenbedarfskündigung durch den neuen Vermieter ausgesetzt
wie die Mieter, deren Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt
wird. Der Bundesgerichtshof hat dabei auch ausdrücklich das
Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin berücksichtigt und sich
auf Grundlage der gesetzgeberischen Wertentscheidung für den
Vorrang der Interessen der Mieterin entschieden.
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bb) Die Entscheidung steht im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Gleichbehandlung von Mietern nach Art. 3 Abs. 1 GG.
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Nicht nur bei der gesetzlichen Ausgestaltung
des Mietrechts (vgl. BVerfGE 37, 132 ),
sondern auch bei gerichtlichen Entscheidungen (vgl. BVerfGE
89, 1 ) ist die grundrechtliche Konfliktlage des
sowohl für Vermieter als auch für Mieter garantierten
Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl.
BVerfGE 37, 132 ; 89, 1 ) zu lösen, indem
die beiderseitigen Interessen in einen Ausgleich gebracht
werden, der dem Schutz des Privateigentums durch Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG und der verbindlichen Richtschnur des
Art. 14 Abs. 2 GG (BVerfGE 25, 112 )
gleichermaßen Rechnung trägt (BVerfGE 37, 132 ).
Dieser Interessenausgleich muss aufgrund des
Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG
vergleichbaren Personengruppen grundsätzlich in gleicher
Weise den Schutz ihres Eigentums zuteil werden lassen. Eine
Ungleichbehandlung unterschiedlicher Mietergruppen ist
unzulässig, wenn für die verschiedenen Gruppen ein
vergleichbares Schutzbedürfnis besteht und die
Ungleichbehandlung nicht durch gewichtige Interessen des
Eigentümers gerechtfertigt ist (BVerfGE 84, 197 <199,
202>).
36
Im vorliegenden Fall ist das Schutzbedürfnis
der Mieter identisch, wenn ein gemietetes Reihenhaus in
Wohnungseigentum umgewandelt wird und wenn es durch reale
Teilung Bestandteil eines selbständigen Grundstücks wird.
Gewichtige Interessen des Eigentümers, die eine
Differenzierung zwischen einer Umwandlung in Wohnungseigentum
oder einer Realteilung rechtfertigen könnten, hat die
Beschwerdeführerin nicht dargetan. Solche sind auch nicht
ersichtlich. Eine Veräußerung des Eigentums wird unter
Umständen in beiden Konstellationen in gleicher Weise
erschwert. Es fehlt also an einem sachlichen Grund für eine
Ungleichbehandlung dieser beiden Mietergruppen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.