BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1803/97 -
der Frau P...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
am 10. Dezember 2001 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. August 1997 - 10 UF
173/96 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).
Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Prozesskostenhilfeverfahren.
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1. Am 30. April 1996 reichte der damalige
Ehemann der Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Niebüll den
Scheidungsantrag ein. Mit Schreiben vom 9. Mai 1996
beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
Scheidungsverfahrens; mit Schreiben vom 8. Oktober 1996
beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch
für eine Stufenklage bezüglich des nachehelichen Unterhalts
sowie für eine Feststellungsklage im Hinblick auf den
Zugewinn - jeweils als Folgesache.
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In Anschluss an die mündliche Verhandlung am
16. Oktober 1996 lehnte das Amtsgericht die beiden Anträge
der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
mit Beschluss vom 16. Oktober 1996 (wahrscheinlich fehlerhaft
auf den 15. Oktober 1996 datiert) ab. Am 23. Oktober 1996
erging das Scheidungsurteil.
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Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Berufungsverfahren. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 4.
August 1997 wies das Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht diesen Antrag zurück. Die Bewilligung sei
mangels Erfolgsaussicht der Berufung zu versagen. Das
Familiengericht habe das Scheidungsurteil erlassen dürfen, da
ein Unterhalts- und ein güterrechtlicher Anspruch der
Beschwerdeführerin nicht bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung anhängig und damit auch nicht Gegenstand des
Scheidungsverbundes geworden sei (§ 623 Abs. 2 ZPO). Die
Anhängigkeit einer Sache werde nur durch die Einreichung
einer Klage oder Antragsschrift begründet; die Einreichung
eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine beabsichtigte Klage
reiche - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts
Karlsruhe (FamRZ 1994, 971, 972) und des 3. Familiensenats
des gleichen Oberlandesgerichts (vgl. Beschluss vom 1. März
1995; 12 UF 195/94) - nicht aus.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art.
3 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe mit seinem Beschluss
zumindest gegen zwei Familiensenate des gleichen Gerichts
sowie gegen die allgemeine Rechtsprechung entschieden. Das
Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes sei verletzt. Das Gericht habe seinen
Entscheidungsspielraum im Prozesskostenhilfeverfahren
überschritten und die Anforderungen an die Erfolgsaussichten
überspannt. Es nehme damit den Parteien die Möglichkeit, das
Gericht in der Hauptsache von der richtigen Auffassung der
allgemeinen Rechtsprechung zu überzeugen. Selbst bei
Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung in der Hauptsache
hätte das Oberlandesgericht den Parteien auch die Möglichkeit
eröffnen können, wegen der allgemeinen Bedeutung der
Rechtsfrage den Bundesgerichtshof anzurufen (vgl. § 621
d Abs. 1 ZPO).
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3. Die Landesregierung von Schleswig-Holstein,
der Bundesgerichtshof sowie der Gegner des Ausgangsverfahrens
haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der
Bundesgerichtshof hat mit Schreiben vom 7. November 2001
mitgeteilt, dass er mit der Frage, ob die Stellung eines
Prozesskostenhilfeantrags bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung ausreicht, um eine Folgesache anhängig zu machen,
bisher nicht befasst war und dass diese Frage auch nicht zur
Entscheidung anstehe.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Entscheidung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs.
3 GG allgemein niedergelegt ist, das Gebot einer weitgehenden
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. u.a. BVerfGE
78, 104 ; 81, 347 <356, 357>
m.w.N.). Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die
Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen,
dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und
nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Die Prüfung der
Erfolgsaussichten einer Klage darf jedoch nicht dazu dienen,
die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das
summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und
dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu
lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den
grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten,
sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347
).
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Die Fachgerichte überschreiten den
Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des
gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden
Erfolgsaussicht zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab
verwenden, durch den unbemittelten Parteien im Vergleich zu
bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der
Fall, wenn die Anforderungen an die Aussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung weit
überspannt werden und dadurch der Zweck der
Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81,
347 ). Prozesskostenhilfe darf daher insbesondere
dann nicht versagt werden, wenn die Entscheidung in der
Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang
ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 1997, NJW 1997,
2102 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 30. Oktober 1991, NJW 1992, 889; Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 2. März 2000, NJW 2000, 2098; Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2001, 2 BvR
569/00, Umdruck S. 10, 11). Denn dadurch würde der
unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die
Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im
Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die
höhere Instanz zu bringen.
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2. Diese Grundsätze werden durch die
angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts
verletzt.
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Die Entscheidung über die Frage, ob für die
Anhängigkeit eines Verbundsantrages im Scheidungsverfahren
die Beantragung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
ausreichend ist, wirft schwierige, bislang nicht hinreichend
geklärte Rechts-, aber auch gegebenenfalls Tatsachenfragen
auf, die in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl.
u.a. für die Anhängigkeit: OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 971
; OLG Schleswig 3. Senat, SchlHA 1995, 157
; OLG Frankfurt, MDR 1989, 272;
Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 623 Rn. 9;
Rolland/ Brudermüller, FamK, § 623 ZPO Rn. 36;
Sedemund-Treiber in: Johannson/Henrich, Eherecht, § 623
ZPO Rn. 10 (jeweils mit Verweis auf OLG Karlsruhe); dagegen:
OLG Naumburg, Beschluss vom 8. März 2000, 8 WF 37/00, juris
Rechtsprechung; vermittelnd: Zöller/Philippi, 22. Aufl.,
§ 623 ZPO Rn. 23 c) und höchstrichterlich bisher nicht
geklärt sind (vgl. Stellungnahme des Bundesgerichtshofs).
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Die vorliegende Rechtsfrage ist also weder
durch die eigene Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts noch durch die Rechtsprechung im Übrigen
bereits hinlänglich geklärt. Sie ist aufgrund einer fehlenden
gesetzlichen Regelung auch nicht ohne weiteres zu beantworten
und bedarf der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen
Argumenten. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist für die
Klärung einer solch schwierigen Frage nicht geeignet. Dies
hat das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung
verkannt. Daran ändert auch nichts, dass das
Oberlandesgericht seine Auffassung durchaus begründet
dargestellt hat.
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auch
auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Es lässt sich nicht
ausschließen, dass das Oberlandesgericht bei einer der
grundrechtlichen Gewährleistung genügenden Auslegung von
§ 114 ZPO im Ergebnis zu einer anderen Entscheidung über
den Prozesskostenhilfeantrag gekommen wäre.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.