L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 7.
Dezember 2004
- 1 BvR 1804/03 -
Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von
Ansprüchen durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft".
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1804/03 -
1. unmittelbar gegen
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier
am 7. Dezember 2004 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die eine
Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage der Beschwerdeführer,
die während des Zweiten Weltkrieges als Zwangsarbeiter für
die I.G. Farbenindustrie AG hatten arbeiten müssen,
abgewiesen wurde.
2
1. Während des Zweiten Weltkrieges wurden im
Machtbereich des Deutschen Reichs Millionen Menschen
deportiert, in Lager verschiedener Art verschleppt und dort
sowie in der Privatwirtschaft in Deutschland und den
besetzten Ländern zu Arbeitsleistungen gezwungen. Zu diesen
zusammenfassend als "Zwangsarbeiter" bezeichneten Menschen
zählten neben den ausländischen Zivilarbeitern (den so
genannten Fremdarbeitern), die während des Kriegs nach
Deutschland gebracht wurden, und den ausländischen
Kriegsgefangenen (vor allem aus Polen, der Sowjetunion,
Frankreich und später Italien) die Häftlinge in
Konzentrationslagern sowie Juden aus den besetzten Teilen
Europas, die in Ghettos und Zwangsarbeitslagern zur Arbeit
gezwungen wurden (vgl. Herbert, Zwangsarbeiter im "Dritten
Reich" – ein Überblick, in: Barwig/Saathoff/Weyde
S. 17 ff.). Besonders hart war das Los der in
Konzentrationslagern Inhaftierten; die Unmenschlichkeit war
weiter gesteigert für diejenigen, die in Vernichtungslagern
wie Auschwitz arbeiteten (vgl. Wehler, Deutsche
Gesellschaftsgeschichte, Vierter Band, 2003, S. 770).
Sehr viele starben. Die Überlebenden konnten nach dem Ende
des Zweiten Weltkrieges Entschädigung für das ihnen zugefügte
Unrecht erwarten.
3
2. Zu einer solchen Entschädigung kam es lange
Zeit jedoch nicht. Vielmehr wurde in dem zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und verschiedenen westlichen
Staaten am 27. Februar 1953 in London vereinbarten Abkommen
über deutsche Auslandsschulden (BGBl II S. 333 ff.;
im Folgenden: Londoner Schuldenabkommen - LSA) eine mögliche
Entschädigungsregelung aufgeschoben. Gemäß Art. 5
Abs. 2 LSA wurde die "Prüfung der aus dem Zweiten
Weltkriege herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit
Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von
Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser
Staaten gegen das Reich und im Auftrage des Reichs handelnde
Stellen oder Personen ... bis zu der endgültigen Regelung der
Reparationsfrage zurückgestellt." In der Folgezeit wurden
Klagen ehemaliger Zwangsarbeiter gegen deutsche Unternehmen
unter Verweis auf diese Bestimmung abgewiesen (vgl. BGH, MDR
1963, S. 492 unter Hinweis auf BGHZ
16, 207; 18, 22; 19, 258; vgl. auch Pawlita, ArbuR 1999,
S. 426 m.w.N.; Schröder, Jura 1994,
S. 61 m.w.N.).
4
3. Allerdings hat die Bundesrepublik
Deutschland Entschädigungszahlungen an eine Vielzahl von
Opfern des nationalsozialistischen Unrechtsstaats geleistet,
überwiegend an solche aus Israel, Deutschland und westlichen
Ländern. Nach 1990 erbrachte die Bundesrepublik Deutschland
darüber hinaus Pauschalzahlungen an mehrere mittel- und
osteuropäische Staaten, die Fonds für NS-Opfer einrichteten.
Eine besondere individuelle Entschädigung für die früheren
Zwangsarbeiter war allerdings zunächst nicht vorgesehen. Es
kam daher zu zahlreichen Klagen, vor allem aber zu einer
Reihe von Sammelklagen ehemaliger Zwangsarbeiter gegen
deutsche Unternehmen in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Sie gaben den Anstoß, nach einer Lösung zu suchen, die eine
Entschädigung ermöglichte und zugleich die deutschen
Unternehmen vor dem Risiko schützte, mit entsprechenden
Forderungen konfrontiert zu werden. Nach langwierigen und
kontroversen Verhandlungen unter Beteiligung der Vereinigten
Staaten von Amerika, Israels, Russlands, Polens, Tschechiens,
der Ukraine, Weißrusslands, der Stifterinitiative deutscher
Unternehmen, der Conference on Jewish Material Claims against
Germany (Claims Conference) sowie einer Reihe von Anwälten,
die Opfer des Nationalsozialismus vertraten, schloss die
Bundesrepublik Deutschland mit den Vereinigten Staaten von
Amerika ein Regierungsabkommen über die Errichtung einer
Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
(BGBl 2000 II S. 1373). Alle
Verhandlungspartner gaben ergänzend eine Gemeinsame Erklärung
ab (BGBl 2000 II S. 1383). Abkommen und Erklärung
enthielten jeweils das Einverständnis mit der Stiftungslösung
und legten – soweit möglich – eine Verpflichtung der
Regierungen fest, die Bundesrepublik sowie deutsche
Unternehmen vor Entschädigungsverfahren zu schützen.
5
Am 2. August 2000 trat das Gesetz zur
Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl I S. 1263; im
Folgenden: EVZStiftG) in Kraft, das durch die Gesetze vom
4. August 2001 (BGBl I S. 2036) und vom
21. August 2002 (BGBl I S. 3347) geändert
wurde. In der Präambel bekennt sich der Deutsche Bundestag
zur politischen und moralischen Verantwortung für die Opfer
des Nationalsozialismus; ebenso bekennen sich die in der
Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft
zusammengeschlossenen Unternehmen zur historischen
Verantwortung für das Handeln von Unternehmen, die an dem
nationalsozialistischen Unrecht beteiligt waren. Nach
§ 3 EVZStiftG wird die Stiftung mit einem Vermögen von
10 Milliarden DM ausgestattet, die je zur Hälfte von der
Bundesrepublik und von der Stiftungsinitiative der deutschen
Wirtschaft aufgebracht werden sollen. § 9 Abs. 2
EVZStiftG sieht vor, dass 8,1 Milliarden DM zum Ausgleich von
Zwangsarbeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 EVZStiftG bestimmt
sind. Die Summe soll von verschiedenen regional zuständigen
Partnerorganisationen verteilt werden. Die an die Opfer zu
erbringenden Leistungen sind unterschiedlich hoch. Für
ehemalige Zwangsarbeiter in Konzentrationslagern und
ähnlichen Haftstätten beträgt die Höchstsumme gemäß § 9
Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 EVZStiftG
15.000 DM, für alle übrigen Geschädigten 5.000 DM.
Die Höchstbeträge können gekürzt werden, wenn die für eine
Partnerorganisation vorgesehene Summe nicht für eine volle
Auszahlung an alle Berechtigten ausreicht. Die Gelder sind
nach § 9 Abs. 9 EVZStiftG zunächst nur zu 50 %
beziehungsweise 35 % auszuzahlen; die Auszahlung eines
etwaigen Restbetrags erfolgt nach Bearbeitung aller Anträge.
Nach § 13 EVZStiftG sind die Leistungen höchstpersönlich
und können nur dann von den Ehegatten, Abkömmlingen oder
testamentarisch eingesetzten Erben beantragt werden, wenn der
Leistungsberechtigte nach dem 15. Februar 1999
verstorben ist. Frühere Leistungen von Unternehmen zum
Ausgleich von Zwangsarbeit und anderem
nationalsozialistischen Unrecht werden, auch wenn sie über
Dritte gewährt wurden, gemäß § 15 Abs. 2 EVZStiftG
auf Leistungen nach § 9 Abs. 1 EVZStiftG
angerechnet.
6
§ 16 EVZStiftG lautet:
7
Ausschluss von Ansprüchen
8
(1) Leistungen aus Mitteln der öffentlichen
Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher
Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im
Sinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt
werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit
nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen. Das gilt
auch, soweit etwaige Ansprüche kraft Gesetzes, kraft
Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen Dritten
übertragen worden sind.
9
(2) Jeder Leistungsberechtigte gibt im
Antragsverfahren eine Erklärung ab, dass er vorbehaltlich der
Sätze 3 bis 5 mit Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz
auf jede darüber hinausgehende Geltendmachung von Forderungen
gegen die öffentliche Hand für Zwangsarbeit und für
Vermögensschäden, auf alle Ansprüche gegen deutsche
Unternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem
Unrecht sowie auf gegen die Republik Österreich oder
österreichische Unternehmen gerichtete Ansprüche wegen
Zwangsarbeit unwiderruflich verzichtet. Der Verzicht wird mit
dem Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz wirksam. …
10
(3) Weitergehende Wiedergutmachungs- und
Kriegsfolgenregelungen gegen die öffentliche Hand bleiben
hiervon unberührt.
11
Nach Verabschiedung des Stiftungsgesetzes und
der Feststellung der Rechtssicherheit nach § 17
Abs. 2 EVZStiftG durch den Deutschen Bundestag begann
die Stiftung im Juni 2001 mit den Auszahlungen (vgl. Erster
Bericht der Bundesregierung über den Stand der Auszahlungen
und die Zusammenarbeit der Stiftung "Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft" mit den Partnerorganisationen vom
27. November 2001, BTDrucks 14/7728, S. 7). Bis zum
31. März 2004 wurde an rund 1,5 Millionen der bis zu 1,7
Millionen Leistungsberechtigten die erste Rate der Leistung
ausgezahlt, im Bereich einiger Partnerorganisationen wurde
bereits mit der Auszahlung der zweiten Rate begonnen; im
Sommer 2005 soll die Auszahlung insgesamt abgeschlossen
werden (vgl. Vierter Bericht der Bundesregierung über den
Stand der Auszahlungen und die Zusammenarbeit der Stiftung
"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" mit den
Partnerorganisationen vom 25. Juni 2004, BTDrucks
15/3440, S. 3, 7, 16; Pressemitteilung 06/2004 der
Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft").
12
1. Im Jahr 1941 beschloss die I.G.
Farbenindustrie AG (seit 1952 I.G. Farbenindustrie AG in
Abwicklung, die Beklagte des Ausgangsverfahrens; im
Folgenden: Beklagte) die Errichtung eines als
"I.G. Auschwitz" bezeichneten Industriekomplexes zur
Herstellung von Buna (Kautschukersatz) und Treibstoff in
Monowitz bei Auschwitz. Der Bau der ausgedehnten Anlagen
erfolgte durch den Einsatz von Kriegsgefangenen und von
Häftlingen des Konzentrationslagers Auschwitz. Mitte 1942
wurde auf Betreiben der Beklagten neben dem Werk ein eigenes
Konzentrationslager für die einzusetzenden Zwangsarbeiter
errichtet, das von der SS und der Beklagten gemeinsam
betrieben wurde. Während die SS für den Nachschub und die
Bewachung der Häftlinge zuständig war, hatte die Beklagte für
deren Gesundheit, Unterkunft und Verpflegung zu sorgen (vgl.
Borkin, Die unheilige Allianz der I.G. Farben, 1979,
S. 113). Der Lagerkomplex Auschwitz setzte sich nunmehr
aus den Lagern Auschwitz I (ursprüngliches
Konzentrationslager), Auschwitz II-Birkenau
(Vernichtungslager) und Auschwitz III-Monowitz
(Konzentrationslager der Beklagten) zusammen (vgl. Piper, Die
Rolle des Lagers Auschwitz bei der Verwirklichung der
nationalsozialistischen Ausrottungspolitik, in:
Herbert/Orth/Dieckmann
nationalsozialistischen Konzentrationslager, Band I,
1998, S. 390 ).
13
2. Die Beschwerdeführer, damals polnische
Staatsangehörige, wurden nach der Besetzung Polens durch die
deutsche Wehrmacht gefangen genommen, weil sie Juden waren.
Sie mussten als Häftlinge des Konzentrationslagers
Auschwitz-Monowitz Zwangsarbeit in dem dortigen
Industriebetrieb der Beklagten leisten.
14
Der Beschwerdeführer zu 1, geboren 1925, war
nach Aufenthalt in verschiedenen anderen Zwangsarbeitslagern
von Juni 1943 bis Januar 1945 für die Beklagte als
Zwangsarbeiter im Bereich Kanalisation/Elektrotechnik tätig.
Der 1924 geborene Beschwerdeführer zu 2 wurde zunächst in das
Konzentrationslager Buchenwald verbracht, von dort in das
Lager Auschwitz-Birkenau überstellt und schließlich von
Oktober 1942 bis Januar 1945 in verschiedenen Baukommandos in
Auschwitz-Monowitz eingesetzt. Der Beschwerdeführer zu 3,
geboren 1923, wurde aus dem Warschauer Ghetto in verschiedene
Zwangsarbeitslager gebracht und gelangte über die
Konzentrationslager Majdanek und Auschwitz-Birkenau
schließlich nach Auschwitz-Monowitz, wo er ab Juli 1943 beim
Bau der werkseigenen Elektrizitätsanlage eingesetzt wurde.
Der im Jahr 1915 geborene Beschwerdeführer zu 4 wurde
zunächst nach Buchenwald und von dort nach Auschwitz-Birkenau
verbracht, bevor er von Oktober 1942 bis Januar 1945 im Werk
der Beklagten als Leichenträger, Krankenpfleger sowie im
Straßenbau arbeiten musste; er ist inzwischen verstorben, das
Verfahren wird von seiner Ehefrau als Erbin fortgeführt.
15
Die Beschwerdeführer mussten unter
unmenschlichen Bedingungen in dem Werk der Beklagten etwa 84
Stunden in der Woche ohne Arbeitsschutz schwerste Arbeiten
verrichten. Die Ernährung bestand aus einer kleinen
morgendlichen Brotration und der abends verabreichten so
genannten Bunasuppe, einer äußerst dünnen Wassersuppe mit
geringen Kartoffelanteilen. Nachts mussten sie auf
Holzpritschen schlafen, die sie sich mit anderen Häftlingen
teilten. Die Zwangsarbeiter wurden von den SS-Wachen und
zivilen Vorarbeitern der Beklagten geschlagen und, sobald sie
nicht mehr arbeitsfähig waren, der SS zur Ermordung im
Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau übergeben (vgl. dazu
etwa Wagner, Häftlingsarbeit für die IG Farbenindustrie in
Auschwitz-Monowitz, in: Dachauer Hefte, Heft 16, 2000,
Zwangsarbeit, S. 136 ff.; Setkiewicz,
Häftlingsarbeit im KZ Auschwitz III-Monowitz. Die Frage
nach der Wirtschaftlichkeit der Arbeit, in:
Herbert/Orth/Dieckmann
1998, S. 588 bis 600). Etwa 25.000 Häftlinge überlebten
die Zwangsarbeit auf der Baustelle der Beklagten in
Auschwitz-Monowitz nicht (vgl. Herbert, Geschichte der
Ausländerpolitik in Deutschland, 2003, S. 169).
16
3. Am 29. und 30. Juli 1948 verurteilte
das Militärgericht VI der Vereinigten Staaten von
Amerika in Nürnberg 13 Vorstandsmitglieder und Leitende
Angestellte der Beklagten zu Freiheitsstrafen zwischen
eineinhalb und acht Jahren (vgl. Das Urteil im
I.G.-Farben-Prozess. Der vollständige Wortlaut mit
Dokumentenanhang, 1948). Der Konzern wurde von den Alliierten
in die Unternehmen Bayer, Hoechst, BASF sowie weitere
Unternehmen aufgespalten, die Rechtsnachfolge verblieb bei
der I.G. Farbenindustrie AG in Abwicklung.
17
4. Im Februar 1957 vereinbarten die Beklagte
einerseits und die Claims Conference sowie der ehemalige
Zwangsarbeiter Norbert Wollheim andererseits nach einem von
Letzterem in erster Instanz gewonnenen Entschädigungsprozess
das so genannte Wollheim-Abkommen. Für Wollheim galt das
Londoner Schuldenabkommen nicht, da er Deutscher war. Die
Beklagte verpflichtete sich, insgesamt 30 Millionen DM an die
während des Krieges in ihrem Unternehmen eingesetzten
Zwangsarbeiter zu zahlen; Bedingung war die Freistellung von
weiteren Ansprüchen durch ein Gesetz (vgl. Benz, Der
Wollheim-Prozess. Zwangsarbeit für I.G. Farben in
Auschwitz, in: Herbst/Goschler
Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland, 1989,
S. 303 ff.). Daraufhin beschloss der Bundestag das
Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Farbenindustrie
Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957
(BGBl I S. 569; im Folgenden: Aufrufgesetz -
AufrufG), durch das die Abwickler der Beklagten verpflichtet
wurden, die Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche bis zum
Ablauf des Jahres 1957 anzumelden. In § 1 Abs. 3
AufrufG heißt es:
18
Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche
erlöschen mit dem Ablauf der Frist. Dies gilt nicht, wenn es
sich um Ansprüche aus verbrieften Schulden oder um Ansprüche
handelt, die aus den Unterlagen der Gesellschaft ersichtlich
sind oder waren oder sonst der Gesellschaft bekannt sind oder
waren.
19
Insgesamt erhielten rund 6.500 ehemalige
Zwangsarbeiter der Beklagten auf Grund des Abkommens
Entschädigungszahlungen; wer bis zu einem halben Jahr in den
Buna-Werken der Beklagten in Auschwitz-Monowitz gearbeitet
hatte, bekam 2.500 DM, wer länger dort hatte arbeiten
müssen, erhielt 5.000 DM. Die Empfänger sollten im Gegenzug
eine Verzichtserklärung hinsichtlich weitergehender Ansprüche
abgeben (vgl. Brozik, Die Entschädigung von
nationalsozialistischer Zwangsarbeit durch deutsche Firmen,
in: Barwig/Saathoff/Weyde
).
20
Die Beschwerdeführer begehrten in dem von
ihnen angestrengten Zivilrechtsverfahren Schadensersatz und
Schmerzensgeld zwischen 40.799,35 DM und 70.399 DM. Die
Beklagte berief sich auf den Forderungsausschluss durch das
Aufrufgesetz, hilfsweise auf Verjährung. Während des
Rechtsstreits wurde das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (im Folgenden
abgekürzt auch als Stiftungsgesetz) verabschiedet.
21
1. Das Landgericht wies die Klage durch das
angegriffene Urteil ab, da § 16 Abs. 1 Satz 2
EVZStiftG den von den Beschwerdeführern erhobenen Ansprüchen
entgegenstehe. Überdies seien diese verjährt.
22
2. Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht
mit dem weiter angegriffenen Urteil zurückgewiesen. Die
Ansprüche der Beschwerdeführer seien allerdings nicht in
vollem Umfang verjährt; auf die bereicherungsrechtlichen
Entschädigungsansprüche sei entgegen der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs eine dreißigjährige Verjährungsfrist
anzuwenden. Die nicht verjährten Ansprüche seien jedoch durch
das Stiftungsgesetz ausgeschlossen. Zu demselben Ergebnis
führe die Anwendung des § 1 Abs. 3 AufrufG. Die
Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 AufrufG
greife nicht, weil von ehemaligen Zwangsarbeitern erhobene
Ansprüche auf Schmerzensgeld und Entschädigung weder
verbriefte Forderungen noch aus den Unterlagen der
Gesellschaft ersichtliche oder ihr sonst bekannte Ansprüche
seien. Das Gericht ist im Übrigen unter Anwendung des
§ 138 Abs. 4 ZPO davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführer Zahlungen auf Grund des Wollheim-Abkommens
erhalten haben. Ob sie im Zusammenhang damit
Verzichtserklärungen abgegeben haben, ist offen
geblieben.
23
3. Der Bundesgerichtshof wies die
Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer in dem
ebenfalls angegriffenen Beschluss (NJW 2003, S. 2912)
zurück, da ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO nicht vorliege. Die von den Beschwerdeführern
aufgeworfenen Fragen der Verfassungsmäßigkeit von § 16
Abs. 1 EVZStiftG und § 1 Abs. 3 AufrufG hätten
keine grundsätzliche Bedeutung. Zu § 16 Abs. 1
EVZStiftG habe der Bundesgerichtshof bereits durch Beschluss
vom 30. November 2000 (NJW 2001, S. 1069) dargelegt,
dass der Gesetzgeber den in dieser Bestimmung enthaltenen
Anspruchsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Art. 14
GG geprüft habe (BTDrucks 14/3206, S. 17 f.). Die
Vorschrift sei nicht verfassungswidrig, da sie keinen
Verzicht auf durchsetzbare erworbene Ansprüche bewirke,
sondern den Zwangsarbeitern an Stelle eines in aller Regel
verjährten Anspruchs gegen einen häufig nicht mehr existenten
Schuldner einen leicht durchsetzbaren Anspruch gegen die
ausreichend ausgestattete Stiftung verschaffe. Dies sei, wie
unter Verweis auf das Contergan-Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 263) dargelegt wird,
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
24
Grundsätzliche Bedeutung komme der
Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit nicht zu, als die
Beschwerdeführer die - nicht näher begründete -
Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 AufrufG
geltend machten. Im Übrigen sei das Oberlandesgericht zu
Recht davon ausgegangen, dass die Ansprüche der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands
des § 1 Abs. 3 Satz 2 AufrufG ohnehin nicht
erfüllten, da fahrlässige Unkenntnis (bloßes Kennenmüssen)
nach dem Wortlaut der Vorschrift, aber auch nach Sinn und
Zweck des Gesetzes nicht genüge, um eine Ausnahme von dem
Erlöschenstatbestand zu begründen.
25
Auch die Verjährungsfrage habe keine
grundsätzliche Bedeutung, da sie für die Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht erheblich gewesen sei. Sie könne
allenfalls im Rahmen der Prüfung einer Verfassungswidrigkeit
von § 16 Abs. 1 EVZStiftG, § 1 Abs. 3
AufrufG Bedeutung erlangen. Insoweit sehe der Senat jedoch
keine Veranlassung zu einer Änderung der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter Hinweis auf BGHZ
48, 125 ).
26
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
und 2 sowie Art. 19 Abs. 4 und Art. 20
Abs. 3 GG durch die angegriffenen Entscheidungen;
insbesondere verletze der durch § 16 Abs. 1
Satz 2 EVZStiftG bewirkte Ausschluss von
Ersatzansprüchen das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1
GG.
27
1. Da auch Ansprüche und Forderungen des
privaten Rechts dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes
unterfielen, seien auch die geltend gemachten
Schadensersatzansprüche, die der Kompensation für schwerstes
erlittenes Unrecht und unmenschliche Einbuße an
Lebensqualität dienten, von dem Schutz des Art. 14 GG
erfasst.
28
In der Contergan-Entscheidung (BVerfGE 42,
263) habe das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von
Grundsätzen für eine verfassungsgemäße Ersetzung
privatrechtlicher Ansprüche durch öffentlichrechtliche
Ansprüche aufgestellt. Es müsse sich um eine Umgestaltung im
Interesse der Inhaber handeln, die nicht der Befriedigung von
Bedürfnissen der Allgemeinheit oder eines Begünstigen,
sondern der Verwirklichung der Eigentumsrechte der
Betroffenen bei Verbesserung und Stärkung der Rechtsposition
des Einzelnen diene. Dabei sei eine prinzipielle
Werterhaltung durch wertmäßige Ebenbürtigkeit (Substanz der
Werterhaltung) erforderlich. Diesen Maßstäben werde das
Stiftungsgesetz nicht gerecht.
29
a) Die Umformung der privaten
Schadensersatzansprüche der Anspruchsberechtigten sei nicht
in ihrem Interesse durchgeführt worden, sondern im Interesse
der deutschen Wirtschaft. Das Gesetz bezwecke vorrangig eine
Freistellung deutscher Unternehmen von Ansprüchen der in den
Vereinigten Staaten von Amerika und Israel lebenden
Zwangsarbeitsopfer, nicht jedoch eine angemessene
Entschädigung der Opfer.
30
Für Zwangsarbeiter, die im
landwirtschaftlichen und kirchlichen Bereich oder als
Hauswirtschaftskräfte eingesetzt gewesen seien, seien keine
Entschädigungsleistungen vorgesehen. Damit könne das Gesetz
seinen Anspruch, sämtliche Zwangsarbeiter abschließend zu
entschädigen, nicht erfüllen. Die Differenzierung zwischen
Zwangsarbeitern der Industrie und den übrigen Zwangsarbeitern
sei willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1
GG.
31
b) Soweit das Gesetz die Beschwerdeführer und
zahlreiche andere Anspruchsteller betreffe, die gegen noch
existierende Unternehmen ihre Ansprüche rechtlich durchsetzen
könnten, trete durch das Gesetz eine extreme Begünstigung der
"Zwangsarbeitgeber" ein; dies stärke oder verbessere die
Rechtsposition der Einzelnen nicht, sondern schwäche sie
eklatant. Ferner würden unverjährbare oder jedenfalls nicht
verjährte Ansprüche durch die in § 14 EVZStiftG
vorgesehene Ausschlussfrist für die Stellung von Anträgen
zeitlich begrenzt.
32
Es treffe nicht zu, dass vielen
Zwangsarbeitern mit der Stiftung überhaupt erst ein
zahlungsfähiger Schuldner entstanden sei; mit wenig
aufwendigen Recherchen seien Rechtsnachfolger für fast alle
Unternehmen zu ermitteln. Bei den Unternehmen, die
Zwangsarbeiter beschäftigt hätten, habe es sich zumeist um
Weltkonzerne gehandelt, die den Krieg fast ausnahmslos
überstanden hätten.
33
c) Das Gesetz verfehle das Kriterium der
prinzipiellen Werthaltigkeit. Da die Beschwerdeführer zu dem
Personenkreis nach § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 2 oder Satz 5 EVZStiftG gehörten, könnten
sie nach § 9 Abs. 1 EVZStiftG nur eine Leistung von
"bis zu 15.000 DM" beanspruchen. Auf diesen Betrag könne
der einzelne Zwangsarbeiter jedoch nicht mit Sicherheit
zurückgreifen, da die Höchstbeträge zunächst nur in Höhe von
50 % ausgeschöpft werden könnten und eine weitere
Leistung bis zu 50 % nach Abschluss der Bearbeitung
aller bei der jeweiligen Partnerorganisation anhängigen
Anträge erfolge, soweit dies im Rahmen der verfügbaren Mittel
möglich sei. Dieser geringen Summe ständen die von den
Beschwerdeführern geltend gemachten Forderungen zwischen gut
40.000 DM und gut 70.000 DM gegenüber, die als typisch
für Zwangsarbeiteransprüche angesehen werden könnten.
34
2. Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" verstoße gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es verfehle sowohl sein
Ziel, für deutsche Unternehmen Rechtssicherheit zu erreichen
und die deutsche Wirtschaft vor weiteren möglichen Ansprüchen
zu schützen, als auch das Anliegen, mit den bereitgestellten
Geldern unter Beachtung des Täter-Opfer-Verhältnisses eine
humanitäre Leistung zu erbringen. Die Regelung sei
unausgewogen. Die Zwangsarbeiter würden als Opfer zugunsten
der Täterunternehmen in unerträglicher Weise in ihren Rechten
beeinträchtigt, und der Schadensersatzanspruch aus schwerster
unerlaubter Handlung werde auf eine humanitäre Geste
reduziert. Es werde in die Substanz von Eigentum
eingegriffen, das auf eigene schwerste Leiden zurückzuführen
sei.
35
Die Ansprüche seien nicht verjährt.
Verjährungsfristen könnten nur innerhalb einer zivilisierten
Rechtsordnung Anwendung finden, passten aber nicht für
Ansprüche aus Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Selbst
wenn die Verjährungsvorschriften grundsätzlich anwendbar sein
sollten, sei die Berufung auf die Verjährung unzulässige
Rechtsausübung.
36
3. § 13 Abs. 1 EVZStiftG, wonach
Entschädigungsansprüche für Zwangsarbeiter nur ausnahmsweise
vererblich sind, verletze den Schutz des Erbrechts gemäß
Art. 14 Abs. 1 GG. Die Ziele der Wiedergutmachung
und der Anerkennung einer moralischen Verpflichtung gegenüber
den Zwangsarbeitern seien in gleicher Weise durch Leistungen
an Nachkommen erreichbar und nicht nur durch Zahlung an die
noch lebenden Opfer.
37
4. Des Weiteren stelle die Stichtagsregelung
in § 13 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG eine
willkürliche Ungleichbehandlung der Angehörigen der
Leistungsberechtigten, die vor dem 15. Februar 1999
verstorben seien, gegenüber den Angehörigen derjenigen dar,
die nach dem 15. Februar 1999 verstorben seien. Ein
rechtfertigender Grund für das Datum der Bekanntmachung der
Stiftungsinitiative als Stichtag sei nicht zu erkennen.
38
5. Soweit das Gesetz die Gewährung und
Auszahlung der Leistungen so genannten Partnerorganisationen
überlasse, fehle es dem Gesetz an der notwendigen
Bestimmtheit. Mit der Ungewissheit, nach welchen
Verfahrensordnungen von diesen Organisationen die Gelder
verteilt werden und ob diese Verfahren rechtsstaatlichen
Anforderungen entsprechen, verstoße das Gesetz gegen den
Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 20
Abs. 3 und Art. 1 Abs. 3 GG. Der
Justizgewährleistungsanspruch werde dadurch verletzt, dass
eine interne Beschwerdestelle mit einem nicht näher
festgelegten Beschwerdeverfahren vorgesehen sei.
39
6. Das Aufrufgesetz sei nicht auf die
Ansprüche der Beschwerdeführer anwendbar, da ihre Ansprüche
unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3
Satz 2 AufrufG fielen. Das Gesetz sei im Übrigen
verfassungswidrig. Da bestehende Ansprüche ersatzlos
vernichtet worden seien, handele es sich nicht um eine
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, sondern um
eine Legalenteignung. Für diese aber fehlten die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen.
40
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen sind
überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet.
41
Zulässig ist die Rüge der Verletzung des
Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG durch die
angegriffenen Urteile und die ihnen zu Grunde liegenden, mit
der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffenen
Vorschriften. Insoweit sind die Beschwerdeführer selbst,
gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
42
Unzulässig sind die Rügen der Verletzung von
Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
(Erbrecht), Art. 14 Abs. 2,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 20
Abs. 3 GG.
43
Art. 20 Abs. 3 GG ist allein kein
rügefähiges Recht im Sinne des Art. 93 Abs. 1
Nr. 4 a GG. Soweit die Beschwerdeführer neben der
Verletzung des Eigentumsrechts die Verletzung weiterer
Grundrechte geltend machen, fehlt ihnen die
Beschwerdebefugnis, da sie von den insoweit angegriffenen
Bestimmungen nicht persönlich betroffen sind. Als
unzweifelhaft Anspruchsberechtigte können die
Beschwerdeführer insbesondere nicht rügen, dass andere
Zwangsarbeitergruppen von der Regelung ausgeschlossen seien.
Die Einschränkung der Vererblichkeit der
Entschädigungsansprüche durch § 13 Abs. 1
Satz 1 EVZStiftG bewirkt im vorliegenden Verfahren
ebenfalls keine Beschwer, da die Beschwerdeführer zu 1 bis 3
leben und der Beschwerdeführer zu 4 erst nach dem Stichtag
(15. Februar 1999) verstorben ist, so dass seine Erbin
Ansprüche geltend machen kann. Unzulässig mangels
persönlicher Beschwer ist auch die gegen die Bestimmung über
die internen Beschwerdestellen gerichtete Rüge der Verletzung
von Art. 19 Abs. 4 GG.
44
Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen
zu Grunde liegenden Vorschriften verletzen die
Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14
Abs. 1 GG.
45
1. Allerdings werden Ansprüche der
Beschwerdeführer von der Eigentumsgarantie des Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG erfasst.
46
a) Der Eigentumsschutz im Bereich des
Privatrechts betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten
Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der
Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen
Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem
privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 201
; 101, 239 ; BVerfG, 1. Kammer des
Ersten Senats, Beschluss vom 25. April 2001
- 1 BvR 132/01 -, NJW 2001, S. 2159
). Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur
dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende
Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Forderungen
(vgl. BVerfGE 42, 263 ; 45, 142 ;
83, 201 ). Die der Gewährleistung des Eigentums
zukommende sichernde und abwehrende Bedeutung gilt in
besonderem Maße für schuldrechtliche Ansprüche, die den
Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit
besitzen (vgl. BVerfGE 42, 263 ).
47
b) Bei den Ansprüchen der Beschwerdeführer,
die diese auf Grund der Zwangsarbeit für die Beklagte erlangt
haben, handelt es sich um derartige schuldrechtliche
Ansprüche auf delikts- und bereicherungsrechtlicher
Grundlage.
48
Die Beschwerdeführer wurden in dem Betrieb der
Beklagten versklavt und unter Bedingungen zur Arbeit
gezwungen, die, wären die Beschwerdeführer nicht befreit
worden, ihren sicheren Tod bedeutet hätten. Dadurch sind sie
- wie das Oberlandesgericht festgestellt hat -
Opfer unerlaubter Handlungen geworden, die der Beklagten
zuzurechnen sind und die Ansprüche auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld bewirken. Durch die erzwungenen
Arbeitsleistungen ist die Beklagte ferner ungerechtfertigt
bereichert worden; dementsprechend hat das Oberlandesgericht
auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bejaht.
49
c) Der Eigentumsschutz jedenfalls der
bereicherungsrechtlichen Ansprüche scheitert nicht an ihrer
Verjährung.
50
Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung
einfachen Rechts - hier der
Verjährungsvorschriften - ist das
Bundesverfassungsgericht an die fachgerichtliche Entscheidung
gebunden, soweit nicht Fehler erkennbar sind, die
- abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot -
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen (vgl.
allgemein BVerfGE 18, 85 <93, 96>; stRspr). Das
Oberlandesgericht hat die Verjährung der
bereicherungsrechtlichen Ansprüche verneint; der
Bundesgerichtshof hat an dieser Rechtsauffassung zwar Zweifel
geäußert, die Frage aber mangels Entscheidungserheblichkeit
nicht weiter verfolgt. Für die verfassungsgerichtliche
Prüfung ist daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts
maßgeblich, die ihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Danach sind jedenfalls
bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht verjährt. Ihr
Ausschluss durch das Stiftungsgesetz beeinträchtigt daher
Eigentum.
51
Die Frage, ob die vom Oberlandesgericht
angenommene Verjährung der Schadensersatzansprüche angesichts
der besonderen Umstände ihrer Entstehung, der verzögerten
Regelung einer Entschädigung in der Nachkriegszeit sowie der
praktischen Schwierigkeiten ihrer Geltendmachung mit
Verfassungsrecht vereinbar ist, kann offen bleiben, da
jedenfalls den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen die
Einrede der Verjährung nicht entgegenzuhalten ist. Allerdings
können auch die unverjährten Ansprüche der Beschwerdeführer
infolge der Regelungen des Stiftungsgesetzes nicht mehr
geltend gemacht werden.
52
2. Der das Eigentum nach Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG ausgestaltende Gesetzgeber hat mit
den angegriffenen Vorschriften des Stiftungsgesetzes eine auf
einen gerechten Interessenausgleich zielende Gesamtregelung
vorgenommen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
53
a) Die im Stiftungsgesetz enthaltenen
Regelungen über die Anspruchsberechtigung von Zwangsarbeitern
sind nicht an den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG
für Enteignungen zu messen. Eine Enteignung setzt den Entzug
konkreter Rechtspositionen voraus; aber nicht jeder Entzug
ist eine Enteignung im Sinne dieser Vorschrift. Ihrem Zweck
nach ist die Enteignung auf die Erfüllung bestimmter
öffentlicher Aufgaben gerichtet. Ist jedoch mit dem Entzug
bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater
Interessen beabsichtigt, handelt es sich um eine Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BVerfGE 101, 239
; 104, 1 ).
54
Inhalt und Schranken des Eigentums zu
bestimmen, ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 95, 48 ), der
dabei jedoch keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit genießt.
Er ist insbesondere verpflichtet, die Interessen der
Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes
Verhältnis zu bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder
Benachteiligung steht mit der verfassungsrechtlichen
Vorstellung eines sozial gebundenen Privateigentums nicht in
Einklang (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 104, 1
; stRspr).
55
b) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt
ausgesprochen, dass sich die Frage, wie weit der Gesetzgeber
Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie
fallenden Position bestimmen darf, nicht unabhängig davon
beantworten lässt, aus welchen Gründen der Eigentümer eine
solche Position erworben hat und ob sie durch einen
personalen oder einen sozialen Bezug geprägt ist (vgl.
BVerfGE 53, 257 ; 102, 1 ; stRspr). Die
Ansprüche der Beschwerdeführer beruhen auf erlittenem
Unrecht, das in dem deutsch-amerikanischen Regierungsabkommen
über die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" als
Sklavenarbeit gekennzeichnet wird. Die Beschwerdeführer
mussten unter Bedingungen arbeiten, die sogar im Vergleich zu
den schrecklichen Arbeitsumständen vieler anderer
Zwangsarbeitergruppen besonders grausam und in
unvorstellbarer Weise unmenschlich waren. Wenn der durch
diese Tätigkeit Begünstigte die erlangten Vorteile
herauszugeben oder Schadensersatz zu zahlen hat, beruht der
Anspruch auf Leistungen des ausgebeuteten Opfers und
erlittenen Qualen. Ein stärkerer personaler Bezug der
Eigentumsposition als der des Ausgleichsanspruchs von
Menschen, die buchstäblich um ihr Leben arbeiten mussten, ist
kaum vorstellbar.
56
c) Die Grenzen der damit umrissenen
Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind nicht für alle
Sachbereiche gleich. Der Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers wird insbesondere durch die gesellschaftlichen
und politischen Verhältnisse beeinflusst, in denen Inhalt und
Schranke des Eigentums bestimmt werden (vgl. BVerfGE 101, 54
). Vorliegend ist bedeutsam, dass die angegriffene
Regelung Teil eines nach langwierigen Verhandlungen unter
Beteiligung von Vertretern der Opfer nationalsozialistischen
Unrechts und der Regierungen verschiedener ausländischer
Staaten getroffenen Kompromisses ist, mit dem die an ihm
Beteiligten sich um einen angemessenen Interessenausgleich
bemüht haben. Der Gesetzgeber durfte der Einschätzung der
Beteiligten folgen, dass dies insgesamt auch gelungen
ist.
57
aa) Im Zusammenhang mit der Wiedergutmachung
sowie der Bewältigung der Kriegs- und Kriegsfolgenschäden hat
das Bundesverfassungsgericht wiederholt die Weite des
Einschätzungs- und Gestaltungsraums des Gesetzgebers betont
(vgl. BVerfGE 13, 31 ; 13, 39 ;
27, 253 ; 102, 254 ). Diese
Rechtsprechung betraf zwar in erster Linie Regelungen im
öffentlichen Interesse, während es hier zumindest formal um
Ansprüche von Privaten gegen Private geht. In der Sache aber
war ein Problem von erheblichem öffentlichen Interesse zu
lösen. Dies folgte nicht nur daraus, dass die Ausbeutung der
Zwangsarbeiter durch Unternehmen wie das der Beklagten
staatlich ermöglicht und organisiert war, sondern auch aus
der in der Präambel des Stiftungsgesetzes betonten
politischen und moralischen Verantwortung für die Opfer des
Nationalsozialismus und für ihre Entschädigung.
58
Die Bundesregierung und der Gesetzgeber des
Jahres 2000 hatten mit der ungelösten Frage der
Zwangsarbeiterentschädigung ein Problem zu bewältigen, dessen
Regelung frühere Bundesregierungen stets aufgeschoben hatten.
Seit der Beendigung des Zweiten Weltkrieges waren 55 Jahre
vergangen, und infolge der Wiedervereinigung und der sie
begleitenden politischen Veränderungen in Europa bestand ein
dringendes Bedürfnis, jetzt endlich auch einen Weg zur
möglichst abschließenden vermögensrechtlichen Bewältigung
dieser Folgen des nationalsozialistischen Unrechts zu
finden.
59
Die Errichtung der Stiftung "Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft" stellte eine späte
entschädigungsrechtliche Anerkennung des den Zwangsarbeitern
zugefügten Unrechts dar. Die vorgesehenen Zahlungen sollten
Finanzwert und Symbolwert haben. Die Entschädigung sollte
dabei auch denjenigen zugute kommen, die auf Grund ihres
hohen Alters, ihrer angegriffenen Gesundheit oder wegen ihrer
durch die Ausbeutung als Zwangsarbeiter erfolgten
Traumatisierung vor kostspieligen und aufwendigen Prozessen
mit ungewissem Ausgang zurückgeschreckt wären. Ferner sollte
denjenigen, die zur klagweisen Durchsetzung von Ansprüchen
bereit waren, deren Durchsetzung insgesamt oder jedenfalls zu
Lebzeiten der Geschädigten aber ungewiss war, ein
langwieriger Rechtsstreit erspart werden. Hinzu kommt, dass
die große Mehrheit der überlebenden ehemaligen Zwangsarbeiter
ohnehin mittlerweile verstorben war. Die noch Lebenden waren
überwiegend sehr alt. Sollte eine Entschädigung sie alle oder
doch möglichst viele von ihnen noch erreichen, musste die
Auszahlung so schnell wie möglich erfolgen.
60
Deshalb durfte der Gesetzgeber es für geboten
halten, nicht zunächst alle noch streitigen Rechtsfragen zu
klären, sondern eine pauschale Regelung ohne Ansehung der
konkreten Umstände und ohne Prüfung grundsätzlicher Einwände
gegen das Bestehen durchsetzbarer Ansprüche und unter
erleichtertem Nachweis einer Berechtigung im Einzelfall zu
treffen. Insbesondere sollte es unerheblich sein, ob die
Ansprüche ehemaliger Zwangsarbeiter gegen die Unternehmen,
bei denen sie eingesetzt waren, - wie von der
Rechtsprechung angenommen - verjährt waren oder ob
zumindest einzelne Forderungen noch geltend gemacht werden
konnten (zur Rechtsprechung siehe außer dem Bundesgerichtshof
im Ausgangsverfahren - NJW 2003, S. 2912
- auch OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2001,
S. 30; OLG Hamm, NJW 2000, S. 3577 ;
OLG Stuttgart, NJW 2000, S. 2680 ;
KG, KGR Berlin 2000, S. 257; LG Berlin, NJW 2000,
S. 1958 f.; LG Hamburg, NJW 1999,
S. 2825).
61
bb) Bei seinem Bemühen, den ohnehin zu lange
hinausgezögerten Ausgleich für das erlittene Unrecht jetzt
vorzunehmen, durfte der Gesetzgeber eine derartige
Gesamtlösung anstreben. Insbesondere durfte er
berücksichtigen, dass der Inhalt des zu erlassenden Gesetzes
weitestgehend durch die Einigung vorgegeben war, die zwischen
der Bundesregierung, der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika, Israels sowie mehrerer mittel- und
osteuropäischer Staaten, ferner der Stiftungsinitiative der
deutschen Wirtschaft, der Claims Conference sowie der
Rechtsanwälte einer großen Anzahl ehemaliger Zwangsarbeiter
erreicht worden war. Die getroffene Regelung wäre nicht
zustande gekommen, wenn diese Beteiligten nicht davon
überzeugt gewesen wären, dass die schließlich gefundene
Konstruktion angesichts der vielen Unsicherheiten auch für
die ehemaligen Zwangsarbeiter eine angemessene Lösung
schaffen würde. Der Gesetzgeber durfte dementsprechend den
Weg der Verhandlung und der gemeinsamen Suche nach einem
Kompromiss begehen und auf diese Weise auch durch das
gewählte Verfahren sichern, dass eine die beteiligten
Interessen vertretbar ausgleichende Lösung gefunden wird.
62
Die getroffene Einigung wird in der
Anlage A des deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens
umgesetzt. Dort findet sich eine detaillierte Darstellung der
Grundsätze für die Arbeit der Stiftung und das den
Interessenausgleich verwirklichende Stiftungsgesetz. Der
Gesetzgeber durfte auch die zugehörigen Einzelregelungen als
untrennbaren Bestandteil der gesamten, auf eine endgültige
rechtliche Problembewältigung ausgerichteten
Verhandlungslösung ansehen.
63
3. Die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes
genügen auch hinsichtlich der konkreten Vorkehrungen den nach
Art. 14 Abs. 1 GG an einen gerechten
Interessenausgleich zu stellenden verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
64
a) Das Gesetz bezweckt zum einen gemäß seinem
§ 2 Abs. 1, "Finanzmittel zur Gewährung von
Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und von anderem
Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene
bereitzustellen", zum anderen ausweislich der Präambel, "ein
ausreichendes Maß an Rechtssicherheit deutscher Unternehmen
und der Bundesrepublik Deutschland insbesondere in den
Vereinigten Staaten von Amerika" zu bewirken. Beide Ziele
sind verfassungsrechtlich bedenkenfrei. Auch dem Ziel des
Schutzes von Unternehmen vor Inanspruchnahme in
möglicherweise existenzgefährdender Höhe kann die
verfassungsrechtliche Legitimität nicht abgesprochen werden,
zumal die heutigen Inhaber und Beschäftigten der Unternehmen
in aller Regel nicht persönlich für die Ausbeutung der
Zwangsarbeiter während des Zweiten Weltkrieges verantwortlich
sein dürften.
65
Den Ausgleich zwischen den Interessen der
ehemaligen Zwangsarbeiter einerseits und der Unternehmen
andererseits versucht das Gesetz durch eine Konstruktion zu
erreichen, die zur Umformung etwaiger Ansprüche gegen
deutsche Unternehmen in solche gegen die Stiftung führt.
Dabei diente das vom Bundesverfassungsgericht gebilligte
Contergan-Stiftungsgesetz (vgl. BVerfGE 42, 263) als Modell.
Zahlreiche - wenn auch keineswegs alle - deutsche
Unternehmen, die Zwangsarbeiter beschäftigt hatten, haben
sich zu freiwilligen Zahlungen an die Stiftung
verpflichtet.
66
b) Die von den Beschwerdeführern vor allem
angegriffene Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 2
EVZStiftG beeinträchtigt zwar das Eigentumsrecht der
Beschwerdeführer, ist aber im Rahmen des Gesamtausgleichs
nicht unangemessen.
67
§ 16 Abs. 1 Satz 1 EVZStiftG
sieht vor, dass Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand
für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von
§ 11 des Gesetzes nur nach diesem Gesetz beantragt
werden können. § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG
schließt weiter gehende Ansprüche, also auch Bereicherungs-
und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, aus.
68
aa) Soweit ehemaligen Zwangsarbeitern
Ansprüche gegen Unternehmen zustehen, werden diese Ansprüche
durch das Gesetz zwar entzogen, zugleich aber in
- gegebenenfalls niedrigere - Ansprüche gegen die
Stiftung umgeformt. Die nach § 11 EVZStiftG
Leistungsberechtigten erhalten Ansprüche gegen die Stiftung
in einer Höhe bis zu 15.000 DM, während mögliche weiter
gehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik sowie gegen
deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit Zwangsarbeit unter
dem NS-Regime ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 1
EVZStiftG). Zudem erhalten die Leistungsberechtigten
Zahlungen nur gegen eine entsprechende Verzichtserklärung
(§ 16 Abs. 2 EVZStiftG). Diese Regelung ist auch
anwendbar, wenn die nach § 11 EVZStiftG zustehenden
Beträge erheblich geringer sind als diejenigen, die im Zuge
einer auf Entschädigung oder Bereicherungsausgleich
gerichteten Klage erreichbar wären.
69
bb) Eine solche Beeinträchtigung einer
eigentumsrechtlich geschützten Position der Zwangsarbeiter
ist nur im Rahmen der einverständlich gefundenen
Gesamtregelung und unter Berücksichtigung des Umstands zu
rechtfertigen, dass die Regelung den Betroffenen neben den
unzweifelhaften Nachteilen auch Vorteile bringt. So führt sie
zu Verbesserungen für die Rechtsposition der Gesamtheit der
etwa 1,7 Millionen noch lebenden früheren Zwangsarbeiter und
trägt den erheblichen Unsicherheiten Rechnung, unter denen
die Durchsetzung der Ansprüche steht. Insbesondere erspart
sie langwierige rechtliche Auseinandersetzungen und
verbessert daher die Chance, dass die Geschädigten Zahlungen
noch zu Lebzeiten erhalten. Auch wird sichergestellt, dass
die Verwirklichung der Zahlungsansprüche nicht von
Zufälligkeiten abhängt. So erhalten Zwangsarbeiter, die für
heute nicht mehr bestehende oder insolvente Unternehmen
arbeiten mussten, die gleichen Leistungen wie diejenigen, die
für heute noch bestehende Unternehmen gearbeitet haben.
70
Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in
seiner Entscheidung zu dem Gesetz über die Errichtung einer
Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (BVerfGE 42, 263 -
Contergan) hervorgehoben hat, bleibt der Einzelne, nachdem
die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft von Geschädigten
seinen Anspruch erst realisierbar gemacht hat, als
Forderungsinhaber Mitglied der Schicksalsgemeinschaft der
Geschädigten und kann sich dem nicht durch Berufung auf die
Eigenständigkeit des erworbenen Anspruchs entziehen. Ihn
trifft eine – begrenzte – Pflicht, eine Neuordnung der
Berechtigung hinzunehmen, die auf eine Stärkung der
Rechtsposition aller zielt (vgl. BVerfGE 42, 263
). Anders als die Beschwerdeführer meinen,
ist damit gerade nicht die Verbesserung der Rechtsposition
jedes Einzelnen gefordert. Vielmehr müssen, soweit für
Einzelne punktuell gewisse Nachteile auftreten, diese gegen
die insgesamt erzielten Vorteile abgewogen werden (vgl.
BVerfGE 42, 263 ).
71
Die Beschwerdeführer haben ihr Los mit den
übrigen Sklaven- und Zwangsarbeitern geteilt. Die Versuche
einzelner Opfer in den Nachkriegsjahrzehnten, Entschädigung
für Zwangsarbeit vor deutschen Gerichten zu erstreiten, sind
erfolglos geblieben; es ist nur ein Fall bekannt, in dem
einem ehemaligen Zwangsarbeiter rechtskräftig der
geringfügige Betrag von 177,80 DM zugesprochen wurde (vgl.
Ferencz, Lohn des Grauens, 1981, S. 214 bis 216). Erst
die in den Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen
Sammelklagen und die vielen in der Bundesrepublik anhängig
gemachten Klagen haben die Bereitschaft der deutschen
Wirtschaft zu substantiellen Leistungen im Rahmen der
Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft entstehen
lassen. Insbesondere der Druck der Gemeinschaft der
Geschädigten hat bewirkt, dass es zu den Verhandlungen
gekommen ist, an deren Ende ein weitaus größerer Betrag zur
Verfügung gestellt wurde, als ursprünglich von deutscher
Seite vorgesehen war. Zunächst war von Seiten der Wirtschaft
nämlich nur an ein Stiftungsvolumen von 1,7 Milliarden DM
gedacht (vgl. Eizenstat, Unvollkommene Gerechtigkeit, 2003,
S. 279). Erst durch die nach schwierigen und
langwierigen Verhandlungen vereinbarte Stiftungslösung ist es
möglich geworden, innerhalb kurzer Zeit der Gesamtheit aller
noch lebenden ehemaligen Zwangsarbeiter eine (wenn auch nicht
als solche bezeichnete) Entschädigung zukommen zu lassen.
72
cc) Ohne die Einrichtung der Stiftung hätte,
wenn überhaupt, nur ein äußerst geringer Bruchteil der
früheren Zwangsarbeiter die an sich bestehenden Ansprüche
tatsächlich durchsetzen können. Gemessen an der Gesamtzahl
der noch lebenden Opfer hatte nur ein kleiner Teil in
Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika oder anderen
Ländern Entschädigungsklagen erhoben. Die Erfolgsaussichten
solcher Klagen waren zweifelhaft. In Deutschland stand einem
Erfolg die Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs
zur Verjährung der Ansprüche der ehemaligen Zwangsarbeiter
entgegen. Ob es gelungen wäre, eine Änderung dieser
Rechtsprechung herbeizuführen, ist offen. Angesichts ihres
durchweg hohen Alters hätten viele Geschädigte einen
erfolgreichen Ausgang eines jahrelangen Rechtsstreits wohl
nicht mehr erlebt.
73
dd) Allerdings ist die durch die Stiftung
bewirkte Belastung der deutschen Wirtschaft, gemessen an dem
den Zwangsarbeitern zugefügten Unrecht und an den den
Unternehmen zugeflossenen Vorteilen, gering. Auch kommen
Unternehmen in den Genuss der Regelung, die eine Zahlung an
die Stiftung verweigert haben, obwohl auch sie früher
Zwangsarbeiter beschäftigt hatten. Sie werden ohne eigenen
Beitrag zum Stiftungsvermögen von Ersatzansprüchen der von
ihnen ausgebeuteten Zwangsarbeiter freigestellt. Stattdessen
hat der Bund in Gestalt der gezahlten 5 Milliarden DM
sowie infolge der steuerlichen Abzugsfähigkeit der von der
Wirtschaft bereitgestellten Mittel in Form von
Steuermindereinnahmen von etwa 2,5 Milliarden DM einen
wesentlichen Teil der Stiftungslasten selbst getragen, um
eine endgültige und schnelle Lösung erreichen zu können, die
auf Rechtsstreitigkeiten mit den nicht beteiligten
Unternehmen verzichtet. Da es um Leistungen an die
geschädigten Zwangsarbeiter, nicht aber um eine Sanktion
gegen Unternehmen ging, wird die gewählte Lösung nicht
dadurch zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen, dass
der Staat den größten Anteil an Lasten übernommen hat.
74
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die
gewählte Lösung dem weiteren Zweck des Stiftungsgesetzes
dient, Rechtssicherheit für die deutsche Wirtschaft insgesamt
zu erreichen. Diese war, soweit überhaupt durch
Vereinbarungen auf Regierungsebene möglich, nur durch eine
Freistellung auch der nicht zur Stiftung beitragenden
Unternehmen zu erreichen. Die Bundesrepublik wollte
vermeiden, dass insbesondere in den Vereinigten Staaten von
Amerika die öffentliche Debatte über die Zwangsarbeit für
deutsche Unternehmen fortgeführt wurde – und dies auch zum
Nachteil solcher Unternehmen, die sich zu der
Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft
zusammengeschlossen hatten.
75
Die starke Beteiligung der Bundesrepublik an
der Aufbringung des Stiftungsvermögens rechtfertigt sich im
Übrigen auch damit, dass neben den jeweiligen Unternehmen und
dem NS-Regime auch die deutsche Bevölkerung insgesamt von der
Zwangsarbeit profitiert hat. Durch den Einsatz der
Zwangsarbeiter war es möglich gewesen, die Versorgungslage
der Bevölkerung bis in die letzte Kriegsphase auf
vergleichsweise hohem Niveau zu halten (vgl. etwa Herbert,
Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2003,
S. 147).
76
ee) Ungeachtet der vielen Unzulänglichkeiten,
mit denen eine so späte und so schwierige Bewältigung der
Unrechtsfolgen verbunden sein musste, hält sich die
getroffene Regelung noch in dem Bereich, in dem der
Gesetzgeber sie als angemessenen Ausgleich der gegenläufigen
betroffenen Interessen im Rahmen des Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG werten durfte.
77
4. Die Anwendung des Stiftungsgesetzes auf die
Beschwerdeführer durch die Gerichte ist verfassungsrechtlich
ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die Verfassungsmäßigkeit
von § 1 Abs. 3 AufrufG kommt es insoweit ebenso
wenig an wie darauf, ob die auf das Aufrufgesetz gestützten
Ansprüche der Beschwerdeführer erloschen waren. Das
Stiftungsgesetz bewirkt, dass sämtliche Ansprüche, also auch
die nicht vom Aufrufgesetz erfassten, nicht mehr geltend
gemacht werden können.
78
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.