BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1806/02 -
der B... a.G.,
vertreten durch den Vorstand,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 31. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Kostenrecht im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Konkret wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Erhöhung
der von so genannten nichtprivilegierten Beteiligten im
Sozialgerichtsverfahren zu leistenden Pauschgebühr sowie
gegen den Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen im
Obsiegensfall auch für die privaten Unternehmen der
Pflegeversicherung durch § 184, § 193 Abs. 4
SGG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (6. SGGÄndG),
BGBl I S. 2144.
2
Das Sozialgerichtsgesetz regelt in seinem
Zweiten Teil - Vierter Abschnitt – die Verfahrenskosten.
Bis zum Inkrafttreten des 6. SGGÄndG war gemäß § 183 SGG
a.F. das Verfahren vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei, soweit nichts anderes
bestimmt war. Für die am Verfahren beteiligten Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Unternehmen
der privaten Pflegeversicherung normierte § 184 SGG a.F.
eine durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
festzusetzende Pauschgebühr. § 193 Abs. 4 SGG a.F.
bestimmte, dass die Aufwendungen der Behörden, der
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nicht
erstattungsfähig waren.
3
Durch Art. 1 Nrn. 61, 62 und 66 des
6. SGGÄndG hat der Gesetzgeber auch die Erstattungsfähigkeit
der Aufwendungen der privaten Unternehmen der privaten
Pflegeversicherung ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. dazu
BSG, Beschluss vom 8. Juli 2002 - B 3 P 3/02 R -, NJW-RR
2002, S. 1652 f.). Die Neuregelungen lauten:
4
§ 183
5
Das Verfahren vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger
einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte
oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser
jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt
sind ...
6
§ 184
7
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in
§ 183 genannten Personen gehören, haben für jede
Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht,
sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für
jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache
ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die
Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines
Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
8
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das
Verfahren
9
vor den Sozialgerichten auf 150 Euro,
10
vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro,
11
vor dem Bundessozialgericht auf 300 Euro
12
festgesetzt.
13
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt
entsprechend.
14
§ 193
15
(1) bis (3)...
16
(4) Nicht erstattungsfähig sind die
Aufwendungen der Behörden, der in § 184 Abs. 1 genannten
Gebührenpflichtigen.
17
Der missverständliche Wortlaut von § 193
Abs. 4 SGG wurde durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur
Änderungen des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 24.
Juli 2003 (BGBl I S. 1526) wie folgt berichtigt:
18
§ 193
19
(1) bis (3) ...
20
(4) Nicht erstattungsfähig sind die
Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten
Gebührenpflichtigen.
21
Aufwendungen im Sinne von § 193 SGG sind
sowohl in der Fassung vor dem 6. SGGÄndG als auch danach
lediglich die außergerichtlichen Kosten. Hinsichtlich der
Gerichtskosten besteht mit Ausnahme der Kosten des
Mahnverfahrens (§ 193 Abs. 1 Satz 2 SGG) nach
altem wie nach neuem Recht kein Erstattungsanspruch (vgl.
dazu BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 P 2/03 R -, SozR
4-1500, § 184 Nr. 1). Ein Erstattungsanspruch wegen
eigener außergerichtlicher Kosten des
Pflegeversicherungsunternehmens ist gemäß § 193 Abs. 4
SGG ausgeschlossen.
22
Die Beschwerdeführerin, ein privates
Krankenversicherungsunternehmen, beantragte 2001 gegen eine
bei ihr privat pflegeversicherte Versicherungsnehmerin einen
Mahnbescheid wegen rückständiger
Pflegepflichtversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt
759,88 DM. Nach Widerspruch der Versicherungsnehmerin gegen
den Mahnbescheid in Bezug auf einen Betrag von 308,98 DM und
einem nachfolgenden Teilvergleich gab das Sozialgericht
Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2002 der Klage
der Beschwerdeführerin über einen Betrag in Höhe von 31,10
Euro vollumfänglich statt und bestimmte, dass Kosten nicht zu
erstatten seien. Ein gleichlautendes Urteil erging nach
mündlicher Verhandlung vom 14. Mai 2002 – die
Beschwerdeführerin hatte zuvor einen Antrag nach § 105
Abs. 2 Satz 2 SGG gestellt.
23
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Berufung wurde vom Bayerischen Landessozialgericht mit
Beschluss vom 28. August 2002 unter Hinweis auf
§ 144 Abs. 4 SGG als unbegründet
zurückgewiesen.
24
Die Beschwerdeführerin hat am
27. September 2002 Verfassungsbeschwerde gegen das
Urteil des Sozialgerichts Augsburg erhoben. Sie sieht sich in
ihren Verfassungsrechten aus Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3
Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG
verletzt.
25
Art. 14 Abs. 1 GG sei aus folgenden
Gründen verletzt: Gemäß § 110 Abs. 1 und 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) - Soziale
Pflegeversicherung - unterliege die Beschwerdeführerin im
Falle eines bei ihr krankenversicherten Versicherungsnehmers
im Hinblick auf die Pflegeversicherung einem
Kontrahierungszwang. Gemäß § 110 Abs. 4 SGB XI
seien für die Dauer des Kontrahierungszwangs Rücktritts- und
Kündigungsrechte ausgeschlossen. Angesichts der in jedem Fall
zu zahlenden Gerichtsgebühr von 150 Euro und der
fehlenden Möglichkeit der Kostenüberwälzung im Obsiegensfall
bedeute dies im Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin allein
zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche in der Regel
auf einen Pflegeversicherungsbeitrag für einen Zeitraum von
fünf Monaten verzichten müsse. In diesem Zusammenhang seien
die weiteren für die Beschwerdeführerin bei der Verfolgung
des Anspruchs entstehenden Kosten, welche ebenfalls nicht
erstattungsfähig seien, noch nicht berücksichtigt. Hierbei
handele es sich insbesondere um die Kosten für die
Beauftragung eines anwaltlichen Prozessbevollmächtigten, die
den zuvor genannten Betrag noch wesentlich überschreiten
könnten. Bei Ansetzung der geringstmöglichen
durchschnittlichen Rechtsanwaltsgebühr von rund 230 Euro
ergäben sich für jeden Fall nicht erstattungsfähige
Gesamtkosten in Höhe von mindestens 380 Euro. Wirtschaftlich
sei eine Klage in der Regel damit erst nach 13 Monaten
sinnvoll. Einem entsprechenden Abwarten stehe jedoch
§ 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI in Verbindung
mit § 51 Abs. 1 Satz 2 SGB XI entgegen,
wonach ein Beitragsrückstand von sechs Monaten oder mehr
einen Ordnungswidrigkeitstatbestand darstellt, der mit einem
Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.
Insgesamt müsse die Beschwerdeführerin bei durchschnittlich
228 Verfahren pro Jahr mit einem durchschnittlichen
Beitragsrückstand von 150 Euro jährlich Aufwendungen von
rund 34.200 Euro abschreiben. Durch den
Gesamtregelungskomplex seien daher nicht nur Art. 14
Abs. 1 GG, sondern auch die Garantie effektiven
Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie der
Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG - Rechtsstaatsprinzip)
verletzt.
26
Schließlich liege auch ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil durch die kostenmäßige
Gleichstellung der privaten Versicherungsunternehmen mit den
öffentlichrechtlichen Behörden, Körperschaften und Anstalten
wesentlich Ungleiches gleich behandelt werde. Letztgenannte
hätten die Möglichkeit, vollstreckbare Verwaltungsakte
(Beitragsbescheide) zu erlassen, womit sie sich selbst
Vollstreckungstitel ausstellen könnten, ohne dass die
Versicherten hiergegen Rechtsbehelfe mit aufschiebender
Wirkung einlegen könnten. Private Versicherungsunternehmen
seien dagegen auf den Sozialrechtsweg angewiesen. Da für sie
damit im Gegensatz zu den Pflegekassen in jedem Fall eine
Gebühr von 150 Euro sowie außergerichtliche Kosten anfielen,
seien sie in ihrem allgemeinen Gleichheitsgrundrecht
verletzt. Der Gesetzgeber habe diese Tatsachen schlicht
übersehen. Dafür spreche insbesondere, dass die Änderung des
§ 193 Abs. 4 SGG ausweislich der Begründung des
Gesetzesentwurfs lediglich als Folgeregelung zur Neufassung
des § 184 Abs. 1 SGG verstanden worden sei.
27
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg. Sie ist teils unzulässig,
teils unbegründet.
28
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das
Sozialgericht zu Recht § 193 Abs. 4 SGG in der
Fassung des 6. SGGÄndG angewendet hat. Selbst wenn nach den
Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts (vgl. BVerfGE
11, 139 ; 24, 33 ; 39, 156 ;
45, 272 ; 65, 76 ; 87, 48
) die Vorschrift des § 193
Abs. 4 SGG in der bis zum 6. SGGÄndG geltenden Fassung
anzuwenden gewesen wäre (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. Januar
2002 - B 6 KA 12/01 R -, JURIS; Urteil vom 8. Juli
2002 - B 3 P 3/02 R -, JURIS), ändert dies nichts daran, dass
die Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vortrag durch die
behauptete Verfassungswidrigkeit der neuen Fassung beschwert
worden ist, nicht aber durch die Nichtanwendung der alten
Fassung. Insoweit würde es auch an einer substantiierten
Begründung fehlen: Die Beschwerdeführerin geht weder auf
einen etwaigen Verstoß gegen die Grundsätze der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes noch auf eine
eventuelle Verletzung des Willkürverbots durch die Anwendung
der Neufassung des § 193 Abs. 4 SGG ein.
29
2. Soweit die Beschwerdeführerin in der
Auferlegung von Gerichtsgebühren von 150 Euro einen
unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG rügt, genügt ihr
Vortrag nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG an eine substantiierte
Begründung.
30
a) Die Auferlegung von Gebühren durch
§ 184 SGG verletzt Art. 14 Abs. 1 GG letztlich nur
dann, wenn sie den Betroffenen übermäßig belastet und
grundsätzlich beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 78, 232
). Angesichts dessen hätte es der
Beschwerdeführerin oblegen, eine derartig gravierende Wirkung
darzulegen. Die Beschwerdeführerin teilt mit, dass bei einem
Absehen von der gerichtlichen Durchsetzung ihrer
Beitragsansprüche aus Pflegepflichtversicherungsverträgen bei
jährlich 228 Verfahren mit einem durchschnittlichen
Beitragsrückstand von 150 Euro eine jährliche Abschreibung
von 34.200 Euro resultiere. Sie stellt damit ersichtlich auf
ihre Gesamtbelastung durch die Pflicht zur Zahlung von
Pauschgebühren ab. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind indes nicht die Gesamtausgaben
maßgebend; vielmehr kommt es im Rahmen von Art. 14
Abs. 1 GG darauf an, wie sich die Auferlegung der
Gerichtsgebühren im Einzelfall auf das jeweilige Unternehmen
auswirkt (vgl. BVerfGE 76, 130 ). Dass die
Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschgebühr in Höhe von
150 Euro für die Beschwerdeführerin keine übermäßig
belastende oder sie grundsätzlich beeinträchtigende Wirkung
entfaltet, ist in diesem Zusammenhang offensichtlich.
31
Selbst wenn auf die Gesamtausgaben der
Beschwerdeführerin abzustellen wäre, ist keine
Beeinträchtigung des Art. 14 Abs. 1 GG erkennbar.
Zum einen würde es im vorliegenden Verfahren an einer
substantiierten Begründung fehlen: Da das 6. SGGÄndG am
1. Januar 2002 in Kraft getreten und die
Verfassungsbeschwerde bereits am 27. September 2002 beim
Bundesverfassungsgericht eingegangen ist, kann es sich bei
den Angaben der Beschwerdeführerin nur um Schätzungen
handeln. Deren Stichhaltigkeit lässt sich nur beurteilen,
wenn mitgeteilt wird, auf welchen Grundlagen die genannten
Zahlen basieren. Entsprechende Angaben finden sich in der
Verfassungsbeschwerde nicht. Für eine Prüfung der konkreten
wirtschaftlichen Auswirkungen der benannten Abschreibungen
wäre es darüber hinaus nötig gewesen, diese ins Verhältnis zu
Unternehmenskennziffern wie etwa Jahresumsatz oder
Jahresgewinn zu setzen. Auch solche Angaben fehlen. Dass
jährliche Gesamtkosten in Höhe von 34.200 Euro für ein
privates Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen von der
Größe der Beschwerdeführerin eine erdrosselnde Wirkung
ausüben sollten, liegt im Übrigen fern.
32
b) Unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetriebs ergibt sich nichts anderes.
Wenn er überhaupt von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein
sollte (vgl. BVerfGE 51, 193 ; 105, 252
), folgt hieraus jedenfalls kein über die konkrete
wirtschaftliche Grundlage des Gewerbebetriebs
hinausreichender Schutz (vgl. BVerfGE 58, 300 ).
Insbesondere ergibt sich aus Art. 14 GG auch kein
übergreifender Schutz ökonomisch sinnvoller und rentabler
Eigentumsnutzung (vgl. BVerfGE 77, 84 ).
33
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
zulässig, aber unbegründet.
34
Die Pflicht zur Entrichtung einer Pauschgebühr
nach § 184 SGG verletzt die Beschwerdeführerin weder in
ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz noch in ihrem
Justizgewährleistungsanspruch; sie ist weiterhin auch mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (dazu unter 1.). Der
Ausschluss der Möglichkeit, die eigenen Aufwendungen bei der
Rechtsverfolgung auf die unterlegenen Beteiligten abzuwälzen
(§ 193 Abs. 4 SGG), verletzt die Beschwerdeführerin
nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG,
Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG oder aus Art. 3 Abs. 1 GG (dazu
unter 2.).
35
1. a) Die gesetzliche Ausgestaltung der
Pauschgebühr nach § 184 SGG verstößt nicht gegen die
Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das
Gesetz sieht in § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG
ausdrücklich die Möglichkeit vor, gegen die vom
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Maßgabe von
§ 189 Abs. 1 SGG vorgenommene Feststellung der
Gebührenschuld binnen eines Monats nach Mitteilung das
Gericht anzurufen, das endgültig entscheidet. Ein Rechtsweg
gegen die Feststellung der Pauschgebühr im Einzelfall ist
also gegeben.
36
b) Soweit die Beschwerdeführerin in der
erhöhten Pauschgebühr einen Verstoß gegen den allgemeinen
Justizgewährleistungsanspruch sieht, ist die
Verfassungsbeschwerde unbegründet.
37
aa) Die Rüge ist insoweit nicht an
Art. 19 Abs. 4 GG, sondern an dem aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
folgenden Justizgewährleistungsanspruch zu messen, der in
bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten wie hier
- unabhängig von der Rechtswegzuweisung – wirkungsvollen
Rechtsschutz garantiert (vgl. BVerfGE 54, 277 ;
80, 103 ). Der Justizgewährleistungsanspruch
enthält das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine
grundsätzlich umfassende, tatsächliche und rechtliche Prüfung
des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung
durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 ). Der
Gesetzgeber ist zwar frei, Voraussetzungen und Bedingungen
des Zugangs auszugestalten, darf den Zugang zu den Gerichten
aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228
). Dem Gesetzgeber ist es indes nicht verwehrt,
für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren zu erheben
(vgl. BVerfGE 10, 264 ; 80, 103
). Dabei hat er aber sowohl den
verfassungsrechtlichen Grundsätzen für Gebührenregelungen als
auch der Bedeutung des Justizgewährleistungsanspruchs im
Rechtsstaat Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 85, 337
).
38
bb) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass grundsätzlich sowohl die Erhebung von
Pauschgebühren als auch die fehlende Möglichkeit des
Kostenschuldners, diese im Obsiegensfalle auf den
unterliegenden Beteiligten abzuwälzen, verfassungsgemäß sind
(vgl. BVerfGE 76, 130 ). Dem Gesetzgeber
stand es auch frei, das Sozialgerichtsverfahren im Interesse
des Steuerzahlers nicht völlig kostenfrei auszugestalten. Der
Staat ist auch bei geringfügigem wirtschaftlichen Interesse
des Einzelnen nicht verpflichtet, seine Gerichte praktisch
kostenlos zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 85, 337
). Weiterhin begegnet es keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, in Bezug auf den
Versicherten von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Hinter
dem so geschaffenen sozialen Gerichtkostenrecht steht der von
Verfassungs wegen nicht zu beanstandende Gedanke, dem vom
Staat zum Abschluss einer sozialen Sicherung gezwungenen
Bürger die Möglichkeit einzuräumen, seine Rechte umfassend
wahrzunehmen, ohne damit rechnen zu müssen, im
Unterliegensfalle mit erheblichen Kosten belastet zu werden
(vgl. BVerfGE 76, 130 ).
39
cc) Gegen den Justizgewährleistungsanspruch
verstieße die daraus folgende einseitige Belastung der
Unternehmen der Pflegeversicherung, wenn die Kosten zu dem
mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart
außer Verhältnis stünden, dass die Anrufung der Gerichte
nicht mehr sinnvoll erschiene (vgl. BVerfGE 85, 337
). Davon ist nicht auszugehen, solange
sich die Pauschgebühr - wie bisher - in einem maßvollen
Rahmen hält.
40
Zwar ist bei einem angenommenen
durchschnittlichen Monatsbeitrag zur privaten
Pflegepflichtversicherung von 30,40 Euro bereits bei
Klageerhebung ersichtlich, dass die Gerichtskosten in Höhe
von insgesamt 150 Euro höher sein werden als der eingeklagte
Betrag. Dabei ist indes zunächst zu bedenken, dass der auf
das Mahnverfahren entfallende Anteil, der zur Zeit mindestens
23 Euro (vgl. Nr. 1110 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2
Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes i.d.F. vom
22. Dezember 2006) beträgt, im Obsiegensfall nicht vom
Pflegeversicherungsunternehmen, sondern vom unterliegenden
Versicherten zu tragen ist. Nach § 193 Abs. 1
Satz 2 SGG sind in einem solchen Fall die für das
Mahnverfahren anfallenden Gerichtskosten
erstattungsfähig.
41
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin – wie sie selbst vorträgt – auch bei
Pflegepflichtversicherungsverträgen, von denen sie sich gemäß
§ 39 VVG lösen kann, fünf oder mehr Monate verstreichen
lässt, ehe sie einen Mahnbescheid beantragt und im Fall des
Widerspruchs das streitige Verfahren vor dem Sozialgericht
durchführt. Angesichts dessen kommt ein Fall, in dem die
Beschwerdeführerin lediglich einen Monatsbeitrag einklagt,
nach ihren eigenen Ausführungen in der Praxis nicht vor.
Dementsprechend hat sie auch in dem der Verfassungsbeschwerde
zugrunde liegenden Verfahren beim Amtsgericht ursprünglich
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung von insgesamt 759,88
DM zuzüglich Zinsen geltend gemacht.
42
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang auf den Bußgeldtatbestand des § 121
Abs. 1 Nr. 5 SGB XI und ihre in § 51
Abs. 1 Satz 2 SGB XI normierte Meldepflicht verweist,
gibt dies keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
§ 51 Abs. 1 Satz 2 SGB XI verpflichtet die
Unternehmen der privaten Pflegeversicherung lediglich zur
Meldung von Versicherungsnehmern, die mit der Entrichtung von
sechs Monatsprämien in Verzug geraten sind. Eine
Verpflichtung, die ausstehenden Monatsprämien ab einer
bestimmten Zeitgrenze einzuklagen, ergibt sich aus der
Vorschrift nicht.
43
Ob eine Kostenregelung oder deren Anwendung
den Zugang zu den Gerichten unzumutbar einschränkt, hängt im
Übrigen von der Ausgestaltung der Kostenregelung insgesamt ab
(vgl. BVerfGE 85, 337 ). Dabei ist zunächst zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Unternehmen der
privaten Pflegeversicherung die Möglichkeit eröffnet hat, im
Falle von Beitragsrückständen beim Amtsgericht einen
Mahnbescheid nach §§ 688 ff. ZPO und einen
Vollstreckungsbescheid nach § 699 ZPO zu erwirken. Erst
nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen
den Vollstreckungsbescheid besteht die Notwendigkeit, den
Sozialrechtsweg zu beschreiten (§ 696 Abs. 1
Satz 1; § 700 Abs. 3 ZPO;
§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 SGG). Der insoweit
"gespaltene Rechtsweg" nach § 182a SGG hat auch eine
differenzierte Kostenregelung zur Folge: Erhebt der
Versicherte im Mahnverfahren weder Widerspruch noch
Einspruch, hat er gemäß § 699 Abs. 3 ZPO die Kosten
des Mahnverfahrens zu tragen. Mit der – im Übrigen durch die
Kosten des Mahnverfahrens ermäßigten (§ 184 Abs. 1
Satz 3 SGG) – Pauschgebühr werden private
Pflegeversicherungsunternehmen vom Gesetzgeber erst und nur
dann belastet, wenn der Versicherte sich im Mahnverfahren
gegen die Beitragsforderung wendet. Nach der – nicht fern
liegenden – Einschätzung des Gesetzgebers wird der ganz
überwiegende Teil der Streitigkeiten im Mahnverfahren
endgültig erledigt und geht damit nicht in das streitige
Verfahren vor den Sozialgerichten über (BTDrucks 13/9609,
S. 7). Bereits dies spricht gegen eine unzumutbare
Einschränkung des Rechtswegs für die Geltendmachung von
Beitragsforderungen aus der privaten
Pflegepflichtversicherung durch die gerügten Kostenregelungen
des Sozialgerichtsgesetzes. Anhaltspunkte dafür, dass es im
konkreten Fall anders wäre, sind nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin teilt weder mit, wie viele Personen bei
ihr pflegeversichert sind, noch wie viele Mahnverfahren sie
eingeleitet hat, noch wie viele Verfahren davon ins streitige
Verfahren übergegangen sind.
44
Weiter ist in eine Gesamtbetrachtung der
Kostenregelung für Streitigkeiten der privaten
Pflegepflichtversicherungen einzustellen, dass § 184
Abs. 1 SGG sich für die Unternehmen der privaten
Pflegepflichtversicherung nicht nur nachteilig auswirkt. Zwar
normiert § 184 SGG eine Pauschgebühr von 150 Euro
auch in Fällen mit geringem wirtschaftlichem Wert. Abgesehen
davon aber, dass eine Pauschalregelung bereits
begriffsnotwendig generalisieren muss und nicht jedem
Einzelfall gerecht werden kann, hat sie zur Folge, dass auch
die Kosten für Leistungsstreitigkeiten mit bedeutendem
wirtschaftlichem Wert mit der dann geringfügigen Pauschgebühr
von 150 Euro abgegolten werden. Besonderes Gewicht kommt
ferner dem Umstand zu, dass die – regelmäßig beträchtlichen –
Kosten der medizinischen Beweisaufnahme im
sozialgerichtlichen Verfahren von der Staatskasse oder nach
§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG vom Versicherten zu
tragen sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. April
2003 - L 4 P 20/01 -, JURIS, Rn. 21) und damit nicht der
Beschwerdeführerin zur Last fallen können.
45
Bleibt ein Versicherungsnehmer säumig, ist in
die gebotene Gesamtbetrachtung im Übrigen einzustellen, dass
das Beschreiten des Sozialrechtswegs durch die
Versicherungsunternehmen nicht der einzige Weg ist, säumige
Versicherungsnehmer zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht
anzuhalten. Der Gesetzgeber hat durch die von der
Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Vorschriften der
§ 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI und § 51 Abs. 1
Satz 2 SGB XI die Möglichkeit geschaffen, säumige
Versicherungsnehmer durch die (Androhung der) Verhängung
einer Geldbuße zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht
anzuhalten (vgl. Baier, in: Krauskopf, Soziale
Krankenversicherung - Pflegeversicherung, Loseblatt, Stand
März 2007, § 51 Rn. 3). Diese Möglichkeit setzt
weder das vorherige noch das parallele Beschreiten des
Sozialrechtswegs durch das jeweilige Versicherungsunternehmen
voraus.
46
Im Gesamtergebnis belastet die erhöhte
Pauschgebühr nach § 184 SGG die Beschwerdeführerin nicht
in einer Weise, dass die Anrufung der Sozialgerichte für sie
unzumutbar erschwert wäre.
47
c) Die erhöhte Pauschgebühr verletzt die
Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG.
48
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet,
Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend
verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 42, 64 ;
stRspr). Der Gesetzgeber darf, wenn er die Rechtsverhältnisse
verschiedener Personengruppen differenzierend regelt, eine
Gruppe von Normadressaten nur dann anders behandeln, wenn
zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung
rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 82, 126
; 84, 133 ). Der
Gleichbehandlungsgrundsatz kann den Gesetzgeber unter
Umständen auch dazu verpflichten, wesentlich ungleiche
Tatbestände differenzierend zu behandeln (vgl. BVerfGE 84,
133 ). Zu einer Differenzierung bei ungleichen
Sachverhalten ist er allerdings nur verpflichtet, wenn die
tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht
unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365
m.w.N.) An diesen Maßstäben gemessen, hat der
Gesetzgeber durch die Einbeziehung der Unternehmen der
privaten Pflegeversicherung in die Kostenregelungen des
Sozialgerichtsgesetzes nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstoßen.
49
bb) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die
Entscheidung, die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung
ungeachtet ihrer Eigenschaft als juristische Personen des
Privatrechts und als Marktsubjekt auf den Sozialrechtsweg zu
verweisen. Öffentlichrechtliche Pflegekassen und private
Unternehmen der Pflegepflichtversicherung nehmen gemeinsam
die Aufgabe einer alle Bürger umfassenden sozialen
Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wahr. Dabei
ist die privatautonome Gestaltung des Inhalts des
Pflegeversicherungsvertrages nicht unerheblich eingeschränkt
(vgl. BVerfGE 103, 197 ). Angesichts
dessen liegt es nahe, Streitigkeiten zwischen
Versicherungsnehmern und Versicherern einheitlich für beide
Säulen der Pflegepflichtversicherung den Sozialgerichten
zuzuweisen.
50
Dass in diesem Falle sowohl für die
Pflegekassen wie auch für die Unternehmen der privaten
Pflegepflichtversicherung dieselbe Verfahrensordnung gilt,
ist folgerichtig und von Verfassungs wegen solange nicht zu
beanstanden, wie die Organisationsform der privaten
Pflegeversicherungsunternehmen als juristische Personen des
privaten Rechts und ihre wirtschaftliche Betätigung als
Marktsubjekt eine Ungleichbehandlung nicht gebietet.
51
cc) Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Pflegekassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts in
der Lage sind, mit einem Beitragsbescheid einen Titel zu
schaffen, aus dem sie vollstrecken können, ohne gerichtliche
Hilfe in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber sind die
Unternehmen der privaten Pflegeversicherung gehalten, beim
Amtsgericht einen Mahnbescheid zu erwirken, und – im Falle
eines Widerspruchs – das streitige Verfahren vor dem
Sozialgericht zu betreiben. Die Beschwerdeführerin geht indes
fehl, wenn sie hieraus eine ungerechtfertige Gleichbehandlung
ableitet.
52
Solange sich die Pauschgebühr - wie dies
bisher der Fall ist - in einem Rahmen hält, der auch
wirtschaftlich schwächere Marktteilnehmer nicht übermäßig
belastet, sind die dargestellten Erschwernisse für die
Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nicht von solcher
Art und Gewicht, dass sie den Gesetzgeber gezwungen hätten,
von den Unternehmen der privaten Pflegeversicherung keine
oder wenigstens niedrigere Pauschgebühren zu erheben.
53
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
sind Unternehmen der privaten Pflegeversicherung gegenüber
den Pflegekassen nicht gleichheitswidrig dadurch
benachteiligt, dass sie die zur Durchsetzung ihrer
Beitragsforderungen benötigten vollstreckbaren Titel nicht
selbst schaffen können. Die Befugnis der öffentlichrechtlich
organisierten Pflegekassen zum Erlass von Beitragsbescheiden
hat nicht grundsätzlich zur Folge, dass die Pflegekassen
nicht oder in erheblich weniger Fällen mit Pauschgebühren
belastet werden. Wehrt sich der bei einer Pflegekasse
Versicherte gegen den Beitragsbescheid, ist er gehalten, nach
erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage zu
erheben, was die Pauschgebührenpflicht der Pflegekasse
auslöst. Ebenso verhält es sich bei Anträgen von Versicherten
nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf
Herstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder
Klage gegen den Beitragsbescheid.
54
2. a) Es verletzt die Beschwerdeführerin nicht
in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass
§ 193 Abs. 4 SGG eine Erstattung ihrer Aufwendungen
durch den Prozessgegner auch im Obsiegensfall ausschließt.
§ 193 Abs. 4 SGG enthält keinen Eingriff in das
verfassungsrechtlich geschützte Eigentum, sondern gestaltet
den Inhalt des nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten
Eigentums in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise
aus.
55
Gegenstand und Umfang des durch Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Bestandsschutzes ergeben
sich aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze, die
den Inhalt des Eigentums bestimmen (vgl. BVerfGE 58, 300
). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des
Eigentums besteht nur hinsichtlich der durch die
Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte (vgl.
BVerfGE 74, 129 ). Der Ausschluss eines Anspruchs
auf Aufwendungsersatz ist daher nur dann als Eingriff in eine
eigentumsrechtlich geschützte Position
rechtfertigungsbedürftig, wenn ein solcher Anspruch dem
Grundsatz nach (d.h. nach allgemeineren Vorschriften oder
Grundsätzen) schon vorhanden wäre. Weder der Verfassung noch
der übrigen Rechtsordnung lässt sich indes ein allgemeiner
Grundsatz entnehmen, wonach der Inhaber eines Anspruchs
grundsätzlich seine mit dessen Verfolgung und Durchsetzung
verbundenen Aufwendungen vom Verpflichteten ersetzt verlangen
kann.
56
b) § 193 Abs. 4 SGG verletzt die
Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Der Ausschluss eines
Erstattungsanspruchs ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz
und wird durch Urteil oder - bei unstreitiger Erledigung des
Verfahrens - gerichtlichen Beschluss (vgl. § 193 Abs. 1
Sätze 1 und 3 SGG) umgesetzt. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt
keinen Rechtsweg gegen gesetzliche Vorschriften (vgl. BVerfGE
45, 297 ). Auch Akte der Rechtsprechung gehören
nicht zur öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs.
4 GG; Art. 19 Abs. 4 SGG gewährt Schutz durch den
Richter, nicht gegen den Richter (vgl. BVerfGE 49, 329
; 76, 93 ).
57
c) § 193 Abs. 4 GG begegnet auch
angesichts des Justizgewährleistungsanspruchs (Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) keinen
durchgreifenden Bedenken. Die Beschwerdeführerin ist der
Ansicht, in die Beurteilung sei auch die Kostenbelastung
durch Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von mindestes 230 Euro
pro Fall einzubeziehen, so dass sich insgesamt eine
Kostenbelastung von 380 Euro pro Fall ergebe. Insoweit ist
der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass etwaige
Anwaltskosten bei der Frage, ob der Zugang zu den Gerichten
unzumutbar erschwert wird, grundsätzlich nicht außer Acht
gelassen werden können. Dies gilt selbst dann, wenn – wie im
sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. § 73 SGG) –
grundsätzlich kein Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfGE 85, 337
).
58
Allerdings fordert der
Justizgewährleistungsanspruch eine Berücksichtigung der
Anwaltskosten nur dann, wenn die Inanspruchnahme eines
Rechtsanwalts zur Erlangung wirkungsvollen Rechtsschutzes
erforderlich ist, weil eine rechtsunkundige Partei ihre
Interessen nicht selbst vertreten kann (vgl. BVerfGE 85, 337
). Davon ist bei Beitragsstreitigkeiten
der Pflegepflichtversicherung mit ihren Versicherungsnehmern
nicht auszugehen. In der Regel handelt es sich hierbei um
tatsächlich und rechtlich einfach gelagerte Fälle. Selbst bei
Vorliegen einer komplizierteren Fallgestaltung können sowohl
die Pflegekassen als auch die Unternehmen der privaten
Pflegeversicherung auf sachkundiges Personal zurückgreifen,
das in der Lage ist, ihre Interessen vor Gericht zu
vertreten. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden, dass der Ausschluss von
Kostenerstattungsansprüchen der obsiegenden Partei im
Hinblick auf die Kosten eines Prozessbevollmächtigten im
arbeitsgerichtlichen Verfahren verfassungsgemäß ist (vgl.
BVerfGE 31, 306 ff.). Die Gründe der Entscheidung
- Schutz des sozial schwächeren Prozessbeteiligten (vgl.
BVerfGE 31, 306 ) – sind im
sozialgerichtlichen Verfahren nicht weniger gegeben als im
arbeitsgerichtlichen.
59
Weiterhin ist bei der von der
Beschwerdeführerin angemahnten wirtschaftlichen
Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass Beitragsrückstände
von Versicherten der privaten Pflegeversicherung – nicht
zuletzt im Hinblick auf den Bußgeldtatbestand des § 121
Abs. 1 Nr. 6 SGB XI – ihre Ursache in der Regel in
der Zahlungsunfähigkeit der Versicherungsnehmer haben. Selbst
wenn der Gesetzgeber den Unternehmen der privaten
Pflegeversicherung einen Kostenerstattungsanspruch eingeräumt
hätte, müssten diese oft damit rechnen, mit dem
Erstattungsanspruch ebenso auszufallen wie mit der
eingeklagten Beitragsforderung. Bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise würde sich für die Unternehmen der privaten
Pflegeversicherung damit auch bei einer
Kostenerstattungsregelung die Frage stellen, ob die
Durchführung eines streitigen Verfahrens sinnvoll ist.
60
Schließlich ist auch im Zusammenhang mit
§ 193 Abs. 4 SGG eine Gesamtbetrachtung der
Kostenregelung für Streitigkeiten der privaten
Pflegepflichtversicherungen geboten. Die von der Erstattung
ausgeschlossenen Aufwendungen der
Pflegepflichtversicherungsunternehmen beschränken sich im
Wesentlichen auf die Kosten eines Prozessbevollmächtigten,
während die regelmäßig beträchtlichen Kosten der
medizinischen Beweisaufnahme - wie bereits gezeigt worden ist
- von Anfang an nicht den Unternehmen zur Last fallen.
61
d) Der Gesetzgeber hat nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßen, weil § 193 Abs. 4 SGG
sowohl öffentlichrechtliche Pflegekassen als auch Unternehmen
der privaten Pflegeversicherung im Hinblick auf die fehlende
Erstattungsmöglichkeit von außergerichtlichen Kosten gleich
behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der
Gleichheitssatz den Gesetzgeber verpflichten sollte, den
Unternehmen der privaten Pflegeversicherung anders als den
Pflegekassen die Möglichkeit zur Überwälzung ihrer
außergerichtlichen Kosten auf den unterliegenden Versicherten
einzuräumen.
62
Wie bereits ausgeführt, kann der Einschätzung
des Gesetzgebers nicht entgegengetreten werden, dass die weit
überwiegende Anzahl von Streitigkeiten bereits im Wege des
Mahnverfahrens beim Amtsgericht erledigt wird. In diesem
Falle eröffnet § 699 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit,
die entstandenen Kosten auf den Versicherungsnehmer
überzuwälzen. Dieser Weg steht den öffentlichrechtlichen
Pflegekassen nicht offen, sie müssen Beitragsbescheide
erlassen, deren Kosten sie selbst tragen.
63
Bei dieser Besserstellung gegenüber den
Pflegekassen bleibt es auch dann, wenn das Verfahren (nach
Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den
Vollstreckungsbescheid) vor den Sozialgerichten
weiterbetrieben wird, denn die Gerichtskosten des
Mahnverfahrens können auch dann nach § 193 Abs. 1
Satz 2 SGG auf den unterlegenen Beteiligten übergewälzt
werden. Somit haben die Pflegekassen im Fall eines sich
verteidigenden Versicherten sogar höhere Kosten zu tragen als
die Unternehmen der privaten Pflegepflichtversicherung.
64
Schließlich sind die Unternehmen der privaten
Pflegeversicherung im Streit mit dem Versicherten keinem
höheren Risiko ausgesetzt als die Pflegekassen. Ebenso wie
die Pflegekassen verfügen sie über sachkundiges Personal, das
in der Lage ist, die Interessen des jeweiligen Unternehmens
vor Gericht wahrzunehmen. Sie sind ebenso wenig wie die
Pflegekassen gezwungen, sich vor den Sozialgerichten
anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. § 73 und § 166
Abs. 1 SGG). Nachdem der Gesetzgeber durch Art. 6
des Gesetzes zur Änderung des SGB und anderer Gesetze vom 24.
Juli 2003 (BGBl I S. 1526) auch die privaten
Pflegepflichtversicherungsunternehmen vom Vertretungszwang
vor dem Bundessozialgericht ausgenommen hat, ist nichts dafür
ersichtlich, dass der Ausschluss der Überwälzung
außergerichtlicher Kosten Unternehmen der privaten
Pflegeversicherung schwerer träfe als die gesetzlichen
Pflegekassen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.