BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1807/07 -
des Herrn G…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 19. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Versagung von Prozesskostenhilfe für eine gegen das Land
Hessen gerichtete Amtshaftungsklage, mit der er ein
angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadensersatz insbesondere
wegen der Androhung von Folter geltend machen will.
2
1. Der Beschwerdeführer hatte einen
elfjährigen Jungen in seine Gewalt gebracht und erstickt, um
für die Freilassung des tatsächlich bereits toten Opfers ein
hohes Lösegeld zu erpressen. Bei der Abholung des Geldes war
er von der Polizei beobachtet und festgenommen worden. Im
Rahmen der anschließenden Vernehmung des Beschwerdeführers
wurde ihm auf Weisung des Polizeivizepräsidenten, der davon
ausging, wenn das Entführungsopfer noch am Leben sei, befinde
es sich in akuter Lebensgefahr, die Zufügung von Schmerzen
angedroht, wenn er den Aufenthaltsort des Jungen nicht
preisgebe. Aus Angst vor den angedrohten Maßnahmen machte der
Beschwerdeführer daraufhin Angaben, die zum Auffinden der
Leiche führten.
3
Der Beschwerdeführer ist wegen Mordes in
Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge
rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt
worden.
4
2. Im Ausgangsverfahren hat der
Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
eine beabsichtigte Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen
beantragt und verschiedene Amtspflichtverletzungen bei seiner
Festnahme und der anschließenden polizeilichen Vernehmung
behauptet. Obwohl er bei seiner Festnahme keinen Widerstand
geleistet habe, seien ihm durch die massive Gewaltanwendung
der Polizei Hautabschürfungen und Prellungen zugefügt worden,
in deren Folge er das Bewusstsein verloren habe und
medizinisch habe behandelt werden müssen. Im Rahmen seiner
anschließenden Vernehmung zur Sache habe ein
Vernehmungsbeamter wiederholt und äußerst intensiv auf den
Beschwerdeführer eingewirkt. Er sei mehrfach an den Schultern
geschüttelt worden und dabei schmerzhaft mit dem Hinterkopf
an eine Wand geschlagen. Ferner sei ihm ein heftiger Schlag
mit der flachen Hand gegen den Brustkorb versetzt worden,
wodurch er ein in der gutachterlichen Stellungnahme eines
Gerichtsmediziners festgestelltes etwa fünf Zentimeter großes
Hämatom am linken Schlüsselbein davongetragen habe.
5
Im Rahmen der weiteren Vernehmung am Morgen
des folgenden Tages habe der Kriminalbeamte - auf Weisung des
stellvertretenden Polizeipräsidenten - dem Beschwerdeführer
mit der Zufügung „erheblicher Schmerzen“, wie er sie „noch
nie erlebt“ habe, gedroht, wenn er das Versteck des Jungen
nicht nenne. Der Beamte habe hinzugefügt, er, der
Beschwerdeführer, werde sich wünschen, nie geboren zu sein.
Der Beschwerdeführer werde - im Beisein eines
Arztes - einem „Verhörsspezialisten“ ausgeliefert
werden, der bereits mit dem Hubschrauber zum Polizeipräsidium
unterwegs sei. Weitere Drohungen seien hinzugekommen. So habe
der Vernehmungsbeamte etwa angedroht, der Beschwerdeführer
werde zu Gefangenen in eine Zelle gesperrt, die ihn sexuell
missbrauchen würden.
6
Ferner hat der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, er habe erst 22 Stunden nach seiner Verhaftung
mit seinem Verteidiger sprechen können, obwohl er bereits
unmittelbar nach seiner Festnahme nach diesem verlangt habe.
Ob diese Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger - wie der
Beschwerdeführer vorträgt - gezielt von Seiten der
Polizei unterbunden worden war, um die Folterandrohung weiter
aufrechterhalten zu können, oder aber - wie die Polizei
schildert - in der Hektik des Verfahrens und aufgrund
unglücklicher zeitlicher Überschneidungen im Rahmen der
Ausführung des Beschwerdeführers zum Fundort der Leiche
unterblieb, ist umstritten.
7
3. Das Landgericht hat den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Auch die
hiergegen erhobene sofortige Beschwerde blieb vor dem
Oberlandesgericht ohne Erfolg. Der Antrag sei im Ergebnis zu
Recht abgelehnt worden, weil die beabsichtigte Klage keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
8
a) Für eine unverhältnismäßige Gewaltanwendung
des Einsatzkommandos im Rahmen der Festnahme des
Beschwerdeführers fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Da
immerhin der gravierende Vorwurf der Beteiligung an einem
erpresserischen Menschenraub im Raum gestanden habe, hätten
die festnehmenden Polizeibeamten nach erfolgter Aushändigung
des Lösegelds mit einem nicht unerheblichen Potential an
Gegenwehr bei der Festnahme rechnen dürfen. Zwar habe der
Beschwerdeführer eine unverhältnismäßige Gewaltanwendung bei
seiner Festnahme behauptet, es fehle jedoch an einem
hinreichend klaren Beweisantritt, weil nicht ersichtlich sei,
inwiefern seine gleichzeitig mit ihm festgenommene Freundin
angesichts der eigenen Festnahmesituation überhaupt hierzu
Angaben machen könne. Im Wege einer zulässigen
Beweisantizipation gelange der Senat ohnehin zu dem Ergebnis,
dass der Beschwerdeführer eine unverhältnismäßige
Gewaltanwendung nicht werde beweisen können.
9
b) Zwar sei eine Amtspflichtverletzung darin
zu sehen, dass auf Anweisung des damaligen
Polizeivizepräsidenten ein Kriminalbeamter im Rahmen der
Vernehmung äußerst intensiv auf den Beschwerdeführer
eingewirkt habe, um ihn zur Angabe von Einzelheiten zum
Verbleib des Kindes zu bewegen. Es sei unstreitig, dass der
Verhörsbeamte dem Beschwerdeführer mit der Zufügung
erheblicher Schmerzen gedroht habe, worin sowohl ein Verstoß
gegen die Menschenwürde als auch gegen das Verbot des
Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG zu sehen sei. Die
gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Androhung
begründe jedoch keinerlei Erfolgsaussichten hinsichtlich der
geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Soweit der
Beschwerdeführer geltend mache, er leide wegen der
ausgesprochenen Drohungen unter Angstzuständen, die
psychotherapeutisch aufgearbeitet werden müssten, sehe der
Senat im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
hinreichend konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür,
dass eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehen
würde. Zwar habe der Beschwerdeführer Beweis durch das
sachverständige Zeugnis seines behandelnden Psychologen und
Psychiaters dafür angeboten, dass gerade die geltend
gemachten Umstände massiver Bedrohungen und das in
Aussichtstellen sexueller Gewalt für die konkrete
Behandlungsbedürftigkeit ursächlich seien. Dem könne jedoch
nicht gefolgt werden. Zwar maße sich der Senat nicht an,
psychische Vorgänge abschließend selbst beurteilen zu können.
Dass aber die Gesamtumstände der Geschehnisse um die
Entführung und Ermordung eines elfjährigen Jungens aus den
von der Schwurgerichtskammer festgestellten Beweggründen
schwere traumatische Spuren beim Beschwerdeführer
hinterlassen hätten, stehe für den Senat außer Frage. Dem
Senat erscheine es nach der Lebenserfahrung auf der Hand zu
liegen, dass gegenüber der Notwendigkeit, sich mit der
eigenen schweren Schuld und dem sie begründenden Geschehen
auseinanderzusetzen, die Bedrohung durch den
Vernehmungsbeamten eine zu vernachlässigende Größe sei, zumal
dieser Bedrohungszustand nur kurze Zeit angedauert habe und
es immerhin für die Bewusstseinslage des Beschwerdeführers
als Positivum einzustellen sei, dass die rechtswidrig
angedrohten Maßnahmen in keiner Weise zur Durchführung
gekommen seien.
10
c) Unklar bliebe demgegenüber, mit welchen
Formulierungen und Verhaltensweisen der Verhörsbeamte der
ausgesprochenen Drohung besonderen Nachdruck verliehen habe.
Selbst wenn sich beweisen ließe, dass der Beschwerdeführer
zum einen an den Schultern gerüttelt und dabei einmal mit dem
Kopf gegen die Wand geschlagen worden sei und darüber hinaus
einen Schlag gegen den Brustkorb erhalten habe, hielte sich
eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung jedoch in einem so
begrenzten Rahmen, dass sie die Zahlung eines
Schmerzensgeldes noch nicht erfordere, zumal ihr als solche
im Zusammenhang mit der verbalen Androhung, dem
Beschwerdeführer Schmerzen zufügen zu lassen, eine
untergeordnete Bedeutung zukomme.
11
d) Die beabsichtigte Klage des
Beschwerdeführers auf eine Geldentschädigung wegen der
Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und
seiner Menschenwürde durch die Androhung der Zufügung von
Schmerzen biete unter Abwägung aller ins Gewicht fallenden
Gesamtumstände letztlich keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Zwar stehe die Verletzung der Menschenwürde des
Beschwerdeführers fest, ein zwingendes Junktim zwischen der
Feststellung dieser Verletzung einerseits und der Zuerkennung
einer Geldentschädigung bestehe aber rechtlich nicht (unter
Hinweis auf BGH, NJW 2005, S. 58 ff. und deren
Billigung durch das Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, NJW 2006,
S. 1580 f.). Der Beschwerdeführer habe bereits
dadurch in hohem Maße Genugtuung erfahren, dass die aufgrund
der Drohung erlangten Geständnisse im Strafverfahren gegen
ihn nicht hätten verwertet werden dürfen und insbesondere die
beiden verantwortlichen Beamten strafrechtlich verurteilt
worden seien. Diesen Verurteilungen - es handelte sich
jeweils um eine Verwarnung mit Strafvorbehalt - komme ein
besonderes Gewicht im Sinne einer Genugtuung für den
Beschwerdeführer zu. Eine derartig intensive Genugtuung
erscheine singulär und deshalb auch als geeignet, dem
Beschwerdeführer trotz der Verletzung seiner Menschenwürde
ohne zusätzliche Zahlung einer Geldentschädigung eine
abschließende Genugtuung zu verschaffen.
12
e) Eine Amtspflichtverletzung durch
Missachtung des Gebots des fairen Verfahrens sei zu
verneinen. Das Urteil der Schwurgerichtskammer beruhe
keineswegs auf einer Selbstbelastung des Beschwerdeführers,
sondern habe sich ausschließlich auf dessen Geständnis in der
Hauptverhandlung gestützt. Dieses habe der Beschwerdeführer
nach eingehender, qualifizierter Belehrung durch die
Strafkammer erneut abgelegt.
13
f) Soweit der Beschwerdeführer geltend mache,
ihm sei über 22 Stunden lang ein Verteidiger
vorenthalten worden, begründe dies keinen selbständigen
Anspruch auf Schadensersatz oder Geldentschädigung, weil dem
Beschwerdeführer hieraus keine materiellen Schäden entstanden
seien.
14
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde
wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts und rügt die Verletzung seiner Grundrechte
aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1,
Art. 3, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 104
Abs. 1 GG.
15
Das Oberlandesgericht habe eine unzulässige
Beweisantizipation vorgenommen. Zudem habe es schwierige
tatsächliche und rechtliche Fragen in das
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren verlagert oder gänzlich
übergangen. Durch die ohnehin nur minimale Verurteilung der
beiden Polizeibeamten habe der Beschwerdeführer überhaupt
keine Genugtuung erfahren. Der Beschwerdeführer sei in diesem
Strafverfahren noch nicht einmal als Nebenkläger aufgetreten,
sondern habe lediglich seiner gesetzlichen Zeugenpflicht
genügt. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der
Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Verteidiger
systematisch und mehrfach gezielt unterbunden worden sei.
16
Zur Verfassungsbeschwerde hat die Hessische
Staatskanzlei Stellung genommen. Hinsichtlich der Rüge der
Verletzung der Rechtsschutzgleichheit sei die
Verfassungsbeschwerde unbegründet. Es sei
verfassungsrechtlich vertretbar, die streitigen
Gesundheitsbeeinträchtigungen während der Vernehmung -
Rütteln an den Schultern, Stoßen mit dem Kopf gegen die Wand
sowie Schlag mit der flachen Hand – als so begrenzt
anzusehen, dass sie die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes
nicht erforderten. Der vorliegende Fall lege es darüber
hinaus nahe, der beabsichtigten Amtshaftungsklage den
fundamentalen Rechtsgrundsatz des § 254 BGB
entgegenzuhalten. Danach sei das Verhalten des Geschädigten
bei der Verursachung und der Schadensminderung
bzw. -verhütung mit zu berücksichtigen. Zwar sei die
Androhung von Schmerzzufügung nicht zu rechtfertigen und
stelle eine schwere Amtspflichtverletzung dar. Doch könne
hier nicht außer Acht gelassen werden, dass die
Polizeibeamten in ihrer Handlungsweise provoziert worden
seien durch ein schweres, vom Beschwerdeführer zu
verantwortendes Verbrechen, nämlich die Entführung und
Ermordung eines Kindes. Da zu dem Zeitpunkt, als die
rechtswidrige Androhung geäußert wurde, noch nicht klar
gewesen sei, ob das Kind noch lebe, habe es im Hinblick auf
die Bemessung der jeweiligen Verursachungsanteile nicht
außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegen, dass die
Polizeibeamten auch unter Einsatz rechtlich unerlaubter
Mittel ihre Anstrengungen darauf richteten, vom
Beschwerdeführer zu erfahren, wo das Kind sich befand, um es
noch lebend antreffen und retten zu können. Auch wenn der
Beschwerdeführer strafprozessual das Recht gehabt habe, sich
nicht selbst zu belasten, so habe er es doch in der Hand
gehabt, durch den einfachen Hinweis auf den Aufenthalt des
entführten Kindes alles das abzuwenden, was anschließend mit
ihm geschehen sei. Stattdessen habe er zunächst von dem
Recht, als Beschuldigter unwahre Angaben zu machen, ausgiebig
Gebrauch gemacht und die Rettungsbemühungen der Polizei auf
diese Weise hingehalten. Bei dieser Sachlage sei es unbillig,
dem Beschwerdeführer als Ausgleich für die ihm widerfahrene
rechtswidrige Behandlung, die letztlich nur in verbalen
Drohungen bestanden habe, einen Anspruch auf
Geldentschädigung zu gewähren.
17
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
18
1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 93a Abs.
2 Buchstabe a BVerfGG auf. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
81, 347 ).
19
2. Die Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf
einzelne Rügen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet. Die
angegriffene fachgerichtliche Entscheidung ist daher
aufzuheben, die Sache ist an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen.
20
a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 9, 124 ; stRspr). Zwar ist es
verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von
Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch
nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das
Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der
Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten,
sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347
).
21
Auslegung und Anwendung der
§§ 114 f. ZPO obliegen dabei in erster Linie den
zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann
verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen
lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von
der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte
überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der
Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der
hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt,
wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer
unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig
erschwert wird.
22
Hiernach läuft es dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei
wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines
Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird,
obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und
keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers
ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR
1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069). Eine
Beweisantizipation im Prozesskostenverfahren ist nur in eng
begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 -
1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745 ).
Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an
die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung und verfehlt so den Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen
Zugang zu Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 81, 347
).
23
Zudem dürfen schwierige, bislang ungeklärte
Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren
entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten
einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14.
Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, S. 241
). Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon
dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche
Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die
Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens
einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der
gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen,
die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt
werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl.
BVerfGE 81, 347 ). Ist dies dagegen nicht der Fall
und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es
mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu
vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender
Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe
vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Ansonsten
würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der
bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt
im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die
höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August
2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl 2001, S. 1748
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, NVwZ 2006,
S. 1156 ).
24
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die
angegriffene, Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung
einer verfassungsrechtlichen Überprüfung offensichtlich nicht
stand.
25
aa) Im Hinblick auf die Umstände der Festnahme
des Beschwerdeführers durch ein Mobiles Einsatzkommando hat
das Oberlandesgericht eine Beweisantizipation dahingehend
vorgenommen, dass die als Zeugin benannte ehemalige Freundin
des Beschwerdeführers zum Beweisthema der hierbei angeblich
eingesetzten unverhältnismäßigen Härte nichts werde aussagen
können, weil sie ihrerseits zeitgleich abgeführt worden sei.
Jedenfalls sei davon auszugehen, dass die Beamten des Mobilen
Einsatzkommandos bei ihrer Aussage blieben, keine
unverhältnismäßige Gewaltanwendung begangen zu haben,
weswegen allenfalls ein non liquet für den Beschwerdeführer
erreichbar sei. Den dargestellten Grundsätzen für eine
verfassungsrechtlich noch hinnehmbare Beweisantizipation wird
dies unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht gerecht.
26
Das gilt zunächst soweit das Oberlandesgericht
seine Prognose darauf stützt, die benannte Zeugin werde zum
Beweisthema nichts aussagen können. Unstreitig war die
Freundin des Beschwerdeführers bei seiner Festnahme durch das
Mobile Einsatzkommando zugegen. Sie saß während des Zugriffs
neben dem Beschwerdeführer in dessen Pkw. Selbst wenn andere
Beamte die Zeugin unmittelbar danach vom Ort der Festnahme
weggeführt haben sollten, erscheint es keineswegs
ausgeschlossen, dass sie den gleichzeitigen Zugriff auf den
Beschwerdeführer zumindest zu Beginn der Festnahme beobachten
konnte. Schon damit entfällt
aber die Möglichkeit einer Beweisantizipation, weil die Frage
der Wahrnehmungsfähigkeit der benannten Zeugin nur im
Hauptverfahren und im Rahmen ihrer Zeugenaussage geprüft
werden kann.
27
Auch wenn die im Ermittlungsverfahren als
Zeugen angehörten Beamten des Mobilen Einsatzkommandos
ausweislich ihrer dort gemachten Aussagen davon ausgingen,
dass die Zeugin den Zugriff auf den Beschwerdeführer nicht
habe beobachten können, wäre vom Oberlandesgericht zudem zu
berücksichtigen gewesen, dass sich die Vorwürfe des
Beschwerdeführers gegen eben jene beiden Beamten richteten.
Denn dieser Umstand erlangt nach einer Beweisaufnahme für die
gerichtliche Würdigung gegebenenfalls divergierender Aussagen
der benannten Zeugin einerseits und der beiden Beamten
andererseits Bedeutung. Die vorweggenommene Beweiswürdigung
des Oberlandesgerichts, das allenfalls ein non liquet für
erreichbar hält, entbehrt damit der Grundlage.
28
bb) Ebenfalls verfassungsrechtlich zu
beanstanden ist die von Seiten des
Oberlandesgerichts vorgenommene Beweisantizipation
hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Kausalität
zwischen der Androhung der Zufügung von Schmerzen und einer
bei ihm eingetretenen psychischen Schädigung. Insoweit hat
der Beschwerdeführer Beweis durch das sachverständige Zeugnis
seines Psychologen und Psychiaters angeboten. Das
Oberlandesgericht ist jedoch der Ansicht, die Frage nach der
Mitursächlichkeit verschiedener traumatisierender Erfahrungen
für eine psychische Schädigung ohne Zuhilfenahme von
Sachverstand beantworten zu können, weil das Ergebnis „nach
der Lebenserfahrung auf der Hand zu liegen“ scheine. Danach
sei die Bedrohung durch den Verhörsbeamten angesichts der
Belastung des Beschwerdeführers durch die eigene schwere
Schuld eine zu vernachlässigende Größe und scheide als
mitursächlich für einen psychischen Schaden aus.
29
Mit dieser Begründung hat das
Oberlandesgericht keine konkreten und nachvollziehbaren
Anhaltspunkte dafür benennen können, dass die angebotene und
in der Sache auch gebotene Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers
ausgehen würde. Die Überlegungen des Gerichts erscheinen
spekulativ und bieten keine zureichende Grundlage für eine
negative Beweisprognose (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April
2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, S. 2976
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR
2002, S. 1069 ).
30
cc) Den verfassungsrechtlichen Anforderungen
an Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge hat das
Oberlandesgericht auch insoweit nicht genügt, als es einen
Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung wegen
vorsätzlicher, die Menschenwürde verletzender
Amtspflichtverletzung mit der Begründung verneint hat, dem
Beschwerdeführer sei durch die strafrechtliche Verurteilung
zweier Polizeibeamter bereits hinreichende Genugtuung
widerfahren. Damit hat es eine schwierige Rechtsfrage, die
bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und in
vertretbarer Weise auch mit einem anderen Ergebnis
beantwortet werden kann, unter Vorwegnahme der Erkenntnisse
in einem Zivilrechtsstreit abschließend im
Prozesskostenhilfeverfahren entschieden und dem
Beschwerdeführer damit den Zugang zu den Gerichten
verwehrt.
31
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung
seiner Entscheidung ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom
4. November 2004 (NJW 2005, S. 58 ff.)
herangezogen, wonach kein Junktim zwischen der Feststellung
einer Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG einerseits
und der Zuerkennung einer Geldentschädigung andererseits
bestehe. Hierbei hat es jedoch außer Acht gelassen, dass sich
die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit einem wesentlich
abweichenden Sachverhalt befasst, ihr Ergebnis mithin
zumindest nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall
übertragbar ist. Die genannte Entscheidung des
Bundesgerichtshofs befasst sich mit der Frage, unter welchen
Voraussetzungen einem Strafgefangenen ein Anspruch auf
Entschädigung in Geld wegen menschenunwürdiger Unterbringung
in der Justizvollzugsanstalt zustehen kann. Hierbei stellte
der Bundesgerichtshof im Unterschied zur hier zu
entscheidenden Rechtsfrage ausdrücklich fest, dass der
dortige Kläger „lediglich“ in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt war, also in der Folge weder
einen Gesundheits-, noch einen Vermögensschaden erlitten
hatte. Darüber hinaus geschah die der Entscheidung zugrunde
liegende Überbelegung der Hafträume seinerzeit in einer
Notsituation und erfolgte nicht mit dem Ziel einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung der Gefangenen. Demgegenüber
behauptet der Beschwerdeführer eine Schädigung seiner
psychischen Gesundheit und beabsichtigt, hieran anknüpfend
auch den Ersatz von Vermögensschäden geltend zu machen.
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht ausdrücklich
festgestellt, dass im vorliegenden Fall nicht nur das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers,
sondern gerade auch seine Menschenwürde in ganz erheblicher
Weise, grob rechtsstaatswidrig und final aufgrund einer wohl
überlegten Abwägungsentscheidung von Polizeibeamten verletzt
wurde. Auch dieser Sachverhalt lässt sich unter keinem
Gesichtspunkt mit dem gleichsetzen, der der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 4. November 2004 zugrunde
lag.
32
Dabei wird im vorliegenden Fall die Klärung
der genannten Rechtsfrage durch die Vielzahl der in diese
Entscheidung einzustellenden Abwägungselemente erschwert. Es
ist nicht nur die mögliche Genugtuungsfunktion einer
strafrechtlichen Verurteilung zu berücksichtigen, vielmehr
sind bei der Abwägung insbesondere auch die außergewöhnliche
Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und
Beweggrund der Handelnden sowie der Grad ihres Verschuldens
zu beachten (vgl. dazu BGH, NJW 1995, S. 861
).
33
Hinzu kommt schließlich, dass die Singularität
des Vorgangs - die zielgerichtete Androhung von Folter
zur Rettung einer vermutlich noch lebenden Geisel - die
Schwierigkeit der hier zu klärenden Rechtsfrage noch weiter
steigert. Es fehlt für diese Fallkonstellation an einer auch
nur annähernd einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidung,
während die Rechtswissenschaft den vorliegenden Fall zum
Ausgangspunkt umfangreicher, teilweise stark divergierender
Stellungnahmen gemacht hat (vgl. etwa Götz, NJW 2005,
S. 953; Jerouschek, JuS 2005, S. 296; Jahn, JuS
2005, S. 1057). Auch dies spricht deutlich dafür, die
anstehenden Rechtsfragen nicht im Rahmen eines
Prozesskostenhilfeverfahrens zu beantworten, sondern den
Zugang zum Rechtsstreit und damit auch zur
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu eröffnen.
34
dd) Im Zusammenhang mit der Androhung von
Folter gegenüber dem Beschwerdeführer hat das
Oberlandesgericht eine weitere schwierige Rechtsfrage in
Vorwegnahme des Zivilrechtsstreits im
Prozesskostenhilfeverfahren entschieden und dem
Beschwerdeführer damit auch insoweit den Zugang zu den
Gerichten verwehrt. Soweit der Beschwerdeführer behauptet,
von dem vernehmenden Polizeibeamten gegen seinen Brustkorb
geschlagen und so an den Schultern geschüttelt worden zu
sein, dass sein Kopf an die Wand geschlagen sei, geht das
Oberlandesgericht von „begrenzten
Gesundheitsbeeinträchtigungen“ aus, denen „im Zusammenhang
mit der verbalen Androhung, dem Antragsteller Schmerzen
zufügen zu lassen, eine untergeordnete Bedeutung“ zukomme.
Damit wählt das Oberlandesgericht bei der Beantwortung einer
schwierigen Rechtsfrage eine Lösung, die neue dogmatische
Fragen aufwirft. Zu prüfen ist nämlich, ob ein Gericht bei
einer Mehrzahl von Verletzungshandlungen, die jeweils einzeln
als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht
werden, eine „Schwerpunktbildung“ dergestalt vornehmen kann,
dass dabei für sich genommen relevante Verletzungshandlungen
unberücksichtigt bleiben und - strafrechtlich gesprochen -
„konsumiert“ werden. Diese Rechtsfrage ist, soweit
ersichtlich, bislang zivilrechtlich unbeantwortet. Ihre
besondere Schwierigkeit erfährt sie daraus, dass aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche
Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität
jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu
schützen (vgl. zu staatlichen Schutzpflichten BVerfGE 84, 212
; 96, 56 ). Der Staat kommt ihr
auch durch den Erlass entsprechender materieller Vorschriften
nach, hier etwa durch die Bestimmungen über die Strafbarkeit
der Nötigung im Amt, der Körperverletzung im Amt sowie der
Aussageerpressung (§ 240 Abs. 4 Nr. 3, §§ 340, 343
StGB).
35
Bei Klärung dieser Rechtsfrage wäre zu
berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in der
Verhörsituation - noch dazu bei Fesselung seiner
Hände - in besonderer Weise dem Zugriff des
Verhörsbeamten ausgesetzt sah und von dessen korrekter
Vorgehensweise in besonders augenscheinlicher Weise abhängig
war. In dieser Situation erfordert die Schutzpflicht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, einerseits dafür
Sorge zu tragen, dass die Vernehmungsbeamten sich jederzeit
ordnungsgemäß und ihrer Verantwortung entsprechend verhalten,
andererseits jedoch, dass bei jeder Verletzung dieser
Verhaltensanforderungen hieraus resultierende
Beeinträchtigungen rückgängig gemacht oder zumindest
ausgeglichen werden. Dem würde es widersprechen,
Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu
bagatellisieren und ihnen eine „untergeordnete Bedeutung“ mit
dem Ziel zuzumessen, sie im Ergebnis unbeachtet zu
lassen.
36
3. Die angegriffene Entscheidung beruht auch
auf den dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beachtung der sich aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen
Ergebnis gekommen wäre.
37
4. Eine Verletzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 104
Abs. 1 GG durch die Ablehnung seines
Prozesskostenhilfeantrags ist von ihm weder hinreichend
dargetan noch ansonsten ersichtlich.
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5. Die angegriffene Entscheidung ist gemäß
§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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6. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Dem
Beschwerdeführer sind in Anbetracht seines vollständigen
Obsiegens die notwendigen Auslagen zu erstatten.