BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1807/98 -
der R T L p l u s Deutschland Fernsehen GmbH
& Co. KG,
vertreten durch den persönlich haftenden
Gesellschafter,
die RTL plus Deutschland Fernsehen Beteiligungs-GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
am 15. Januar 2004 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes auf
Fernsehsendungen.
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1. Die Beschwerdeführerin ist ein
privatrechtlicher Fernsehveranstalter ("RTL"). Sie hatte
gegenüber dem Kläger des Ausgangsverfahrens, einem
Rechtsanwalt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgegeben. Darin hatte sie sich verpflichtet, es bei Meidung
einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Vertragsstrafe von DM 20.000 zu unterlassen, die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des
Rechtsberatungsgesetzes vorzunehmen. Sie produzierte unter
anderem die Sendereihe "Wie Bitte?!", die sich mit realen
Fällen beschäftigt, in denen sich Zuschauer ihres Programms
durch Behörden und Unternehmen ungerecht behandelt fühlten.
In den Sendungen trat ein als "Mahnman" bezeichneter
Schauspieler auf, der in Anlehnung an die Comicfigur
"Superman" bei ärgerlichen Alltagserlebnissen von Zuschauern
mit Verantwortlichen Kontakt aufnahm und diese zur Rede
stellte. In der am 8. März 1997 ausgestrahlten Sendung ging
es unter anderem um zwei Fälle:
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In dem ersten Beitrag wurde eine
Auseinandersetzung zwischen einer Speditionsfirma und der
Firma M. nachgespielt, in der es um Abrechnungen für einen
Telefonanschluss und die Benutzung einer Twincard ging. Die
die Sendung für die Beschwerdeführerin produzierende Firma
richtete unter dem 5. Dezember 1996 ein Schreiben an die
Firma M., in dem um nähere Informationen zur Benutzung der
Twincard gebeten wurde. In dem zweiten Beitrag wurde der
"Mahnman" zugunsten der Mitglieder einer Familie W. tätig.
Diese hatten bei der Firma Möbel U. eine Kommode gekauft, die
dazugehörigen Schubladen jedoch in falscher Ausführung
erhalten. Der "Mahnman" begab sich zur Firma Möbel U. und
stellte den Sachverhalt außerhalb des Gebäudes per Megaphon
dar. In der Folge sagte ein Mitarbeiter der Firma ihm die
umgehende Lieferung der richtigen Schubladen an die Familie
W. zu.
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Der Kläger des Ausgangsverfahrens sah auf
Grund der beiden geschilderten Beiträge die Vertragsstrafe
als in zwei Fällen verwirkt an und nahm die
Beschwerdeführerin vor dem Landgericht auf Zahlung von
40.000 DM in Anspruch. Durch das angegriffene Urteil gab
das Landgericht der Klage in Höhe von 20.000 DM statt
und wies sie im Übrigen ab.
5
Auf die von beiden Parteien hiergegen
eingelegte Berufung änderte das Oberlandesgericht durch das
weiter angegriffene Urteil die landgerichtliche Entscheidung
ab und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung von
40.000 DM (vgl. OLG Köln, NJW 1999, S. 502). Beide von
dem Kläger beanstandeten Beiträge stellten nach Auffassung
des Oberlandesgerichts einen Verstoß gegen den zwischen den
Parteien geschlossenen Vertrag dar. Das Vorgehen der
Beschwerdeführerin gegen das Unternehmen Möbel U. stelle eine
- sogar massive - Besorgung der
Rechtsangelegenheiten der Familie W. dar. Insbesondere durch
das Auftreten der Figur des "Mahnman" werde eine
Rechtsangelegenheit der Käufer besorgt. Die eine massive
Prangerwirkung entfaltenden Umstände belegten, dass das
Vorgehen über den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
hinaus auch in hohem Maß als sittlich anstößig zu bezeichnen
sei. Die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 5
Abs. 1 GG geböten keine andere Beurteilung. Sie habe
durch die Sendung keine journalistischen Aufgaben oder
Interessen wahrgenommen, sondern sich für die
Käuferinteressen in der beschriebenen Weise verwendet.
6
Auch durch den Beitrag über den Fall der Firma
M. habe die Beschwerdeführerin gegen die
Unterlassungsvereinbarung verstoßen. Bei dem Schreiben vom 5.
Dezember 1996 habe es sich um eine journalistische
Recherchearbeit zur Vorbereitung einer Sendung gehandelt, die
wiederum einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
dargestellt hätte. Bereits durch diese Recherchearbeiten
seien fremde Rechtsangelegenheiten besorgt worden.
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2. Mit ihrer fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihres Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Zwar sei das Rechtsberatungsgesetz auf der
generell abstrakten Ebene nicht zu beanstanden, auf der
Rechtsanwendungsebene hätten die Gerichte jedoch der
Rundfunkfreiheit nicht hinreichend Rechnung getragen. Auch
die szenische Aufbereitung konkreter Rechtsfälle im Rahmen
von Sendungen unterhaltender Art falle in den
Gewährleistungsbereich der Rundfunkfreiheit. Zu einer
Kollision mit dem Normzweck des Rechtsberatungsgesetzes komme
es jedenfalls dann nicht, wenn der Fall juristisch korrekt
aufbereitet und durch die breite Öffentlichkeit Druck auf
eine Firma ausgeübt werde. Der mit dem Einsatz des "Mahnman"
erzielte Effekt stehe nicht in einem Konkurrenz-, sondern
eher in einem Ergänzungsverhältnis zur anwaltlichen
Tätigkeit.
9
Bezüglich des Komplexes der Speditionsfirma
und der Firma M. verkenne das Oberlandesgericht den
grundrechtlichen Stellenwert publizistischer
Vorbereitungstätigkeit. Die Informationsbeschaffung dürfe
auch dann nicht als unzulässige Rechtsbesorgung eingestuft
werden, wenn die angestrebte Information später zu einer vom
Rechtsberatungsgesetz zulässigerweise untersagten
geschäftsmäßigen Rechtsbesorgungshandlung benutzt werden
könnte. Entscheidend und ausreichend sei, dass die
Recherche-Tätigkeit selbst noch neutral gehalten sei und zu
einem für das Rechtsberatungsgesetz indifferenten objektiven
Berichterstattungsfall führen könne.
10
Die zivilgerichtlichen Entscheidungen stellten
in doppelter Hinsicht einen Grundrechtseingriff dar: In der
Beschneidung des Rechts zur inhaltlichen Gestaltung der
Sendung und in der Verkürzung des Rechts der journalistischen
Recherche. Beide Elemente, die inhaltliche Programmgestaltung
und die publizistische Vorbereitungstätigkeit, seien
integrale Bestandteile der Rundfunkfreiheit.
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Die Beschwerdeführerin wird durch die
angegriffenen Entscheidungen in ihrem Grundrecht aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der Gewährleistung
der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk,
verletzt.
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1. a) Der Schutz aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG erfasst Sendungen des vorliegend zu
beurteilenden Typs. Auch werden die zu ihrer Vorbereitung
dienenden Handlungen geschützt, denn die Rundfunkfreiheit
reicht von der Verschaffung der Information bis zur
Verbreitung der Nachricht (vgl. BVerfGE 91, 125 ;
stRspr). Vom Grundrechtsschutz umfasst sind die Art und Weise
der Darstellung im Rundfunk unabhängig davon, ob es sich um
ein eher informatives oder eher unterhaltendes Sendeformat
handelt (vgl. BVerfGE 35, 202 ).
13
In das Grundrecht wird durch die
Verurteilungen zur Zahlung einer Vertragsstrafe und zur
Unterlassung eingegriffen. Dem steht nicht entgegen, dass die
Verurteilung der Beschwerdeführerin auf einer vertraglichen
Verpflichtung beruhte, die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes
nicht vorzunehmen, insbesondere gegenüber Behörden,
Versicherungen oder Vermietern tätig zu werden und/oder
hiermit zu werben. Durch die darin enthaltene Erklärung hat
sich die Beschwerdeführerin keiner grundrechtlichen Position
begeben und es ist ihr insbesondere nicht verwehrt,
Rundfunksendungen durchzuführen oder anzukündigen, wenn darin
keine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes zu
sehen ist.
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b) Die Rundfunkfreiheit ist wie die anderen in
Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Freiheiten nicht
vorbehaltlos gewährleistet, sondern wird durch die
allgemeinen Gesetze beschränkt (Art. 5 Abs. 2 GG).
Zu ihnen gehört neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch das
Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Die Verfassungsbeschwerde
betrifft eine Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen
Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsvereinbarung. In ihr
hat die Beschwerdeführerin sich gegenüber dem Kläger des
Ausgangsverfahrens verpflichtet, keine im Sinne des
Rechtsberatungsgesetzes fremden Rechtsangelegenheiten zu
besorgen. Die angegriffenen Entscheidungen würdigen das
Verhalten der Beschwerdeführerin als eine Rechtsbesorgung im
Sinne des Rechtsberatungsgesetzes und dementsprechend als
einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung. Ihrer Prüfung
haben die Gerichte ersichtlich diejenigen Kriterien zu Grunde
gelegt, die zu § 1 RBerG entwickelt worden sind. Das
Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Prüfung darauf, ob
dabei die Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte
beachtet worden sind oder ob eine unverhältnismäßige
Beschränkung grundrechtlicher Freiheit erfolgt ist (vgl.
BVerfGE 97, 12 ).
15
aa) Was erlaubte Rechtsbesorgung im Sinne des
Rechtsberatungsgesetzes ist, bedarf angesichts der
generalklauselartigen Umschreibung der Abklärung im
Einzelfall, die einerseits die durch das Gesetz geschützten
Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen
berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der
Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 97, 12
, zu Art. 12 GG).
16
Die Vorschrift des Art. 1 § 1
Abs. 1 RBerG, die eine geschäftsmäßige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten einer Erlaubnispflicht unterwirft, wird
in der fachgerichtlichen Rechtsprechung dahingehend
ausgelegt, dass nicht jede rechtsbezogene Tätigkeit betroffen
ist. Die mit dem Rechtsberatungsgesetz verfolgten Belange,
insbesondere die Sicherung der Funktionsfähigkeit der
Rechtspflege und der Schutz des Einzelnen und der
Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern (dazu vgl. BGH,
NJW 2002, S. 2877 ), sind nur gefährdet,
wenn es sich um Rechtsberatung im rechtstechnischen Sinne
handelt. Erfasst wird lediglich die unmittelbare Förderung
konkreter Rechtsangelegenheiten dergestalt, dass diese einem
gewissen Abschluss, sei es zwecks Rechtsgestaltung, sei es
zwecks Rechtsverwirklichung, zugeführt werden sollen (vgl.
BGH, NJW 1956, S. 591 ; NJW-RR 1987, S. 875; OLG
Düsseldorf, AfP 1992, S. 153; OLG Dresden, AfP 1996,
S. 180). Eine Rechtsbesorgung ist nicht schon bei jeder
Tätigkeit gegeben, die auf die Verwirklichung oder Gestaltung
konkreter Rechte gerichtet ist (vgl. BGH, NJW 2002, S.
2877 f.; NJW 2002, S. 2879 f.; NJW 2002,
S. 2880 f.; NJW 2002, S. 2882 f.;
NJW 2002, S. 2884 f.). Das
Rechtsberatungsgesetz beruht nicht auf der Vorstellung, dass
Streitigkeiten über die Durchsetzung von Forderungen und
Verbraucherinteressen stets mit Schwerpunkt auf rechtlichem
Gebiet und als Rechtsstreitigkeiten geführt werden und damit
diesem Gesetz unterliegen. In der täglichen Praxis gibt es
auch andere Wege der Streitbewältigung. Welche Möglichkeiten
dafür in Betracht kommen, steht nicht ein für alle Mal
fest.
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In der Gegenwart haben auch Massenmedien eine
Rolle bei der Bewältigung von Streitigkeiten des täglichen
Lebens übernommen. Ihre publizistische Betätigung nimmt dann
zwar ihren Ausgang an dem jeweiligen konkreten Problemfall,
geht aber in der Zielsetzung und Wirkung darüber hinaus,
indem zugleich allgemeine Informations- und
Unterhaltungsinteressen befriedigt werden. Soweit sich ein
Rundfunkveranstalter auf journalistische Weise mit
Streitigkeiten befasst, muss das Grundrecht der
Rundfunkfreiheit bei der Beurteilung seines Verhaltens anhand
des Rechtsberatungsgesetzes berücksichtigt werden. Dabei ist
zu fragen, ob die Art der Betätigung der Medien die vom
Rechtsberatungsgesetz erfassten Schutzgüter überhaupt
gefährden kann, und es ist gegebenenfalls im Zuge einer
Abwägung mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit zu klären,
ob den publizistischen Belangen Vorrang zukommt. Das
Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
einbeziehend nimmt der Bundesgerichtshof an, dass eine
Handlung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG voraussetze,
der Handelnde werde unmittelbar auf rechtlichem Gebiet tätig.
Daran fehle es beispielsweise, wenn die Berichterstattung der
Medien nur die von ihnen ausgehende Wirkung nutze, um
Forderungen auf Grund des öffentlichen Drucks durchzusetzen,
ohne dass der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen
Bereich liege (vgl. BGH, NJW 2002, S. 2877
).
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bb) Tätigkeiten des Rundfunks, die unter
Berücksichtigung des publizistischen Kontextes nicht als
Gefährdung des vom Rechtsberatungsgesetz geschützten
Rechtsguts einzuordnen sind, können nicht unter Berufung auf
dieses Gesetz unterbunden werden. Die einengende Auslegung
des Begriffs der Rechtsberatung erlaubt es, den Interessen
der Rundfunkveranstalter an publizistischer Betätigung ebenso
gerecht zu werden wie denen der Fernsehteilnehmer an der
Rezeption von Fernsehsendungen, hier solcher über
Streitigkeiten des täglichen Lebens und deren Bewältigung.
Vom Schutz der Rundfunkfreiheit umfasst ist nicht nur die
generell-abstrakte Behandlung von Rechtsfragen in solchen
Sendungen, sondern auch die aus Gründen der Veranschaulichung
und Vertiefung erfolgende Darstellung einzelner konkreter
Streitfälle.
19
cc) Das Rechtsberatungsgesetz verfolgt nicht
den Zweck des Persönlichkeitsschutzes oder des Schutzes
wirtschaftlicher Interessen der von einer Berichterstattung
Betroffenen. Die anprangernde Wirkung, die von
Rundfunksendungen des hier betroffenen Typs ausgehen kann,
reicht daher als Ansatzpunkt nicht, um die Äußerung dem
Rechtsberatungsgesetz zu unterwerfen (vgl. BGH, NJW 2002,
S. 2877 ). Dies bedeutet nicht, dass die
Rechtsordnung die öffentliche Anprangerung stets hinnimmt
(vgl. allgemein Edenfeld, JZ 1998, S. 645 ff.).
Vielmehr gewährt sie Schutz vor der Verletzung von
Persönlichkeitsrechten (etwa gemäß §§ 138, 823, 826,
1004 BGB), der auch gegenüber anprangernden Fernsehsendungen
beansprucht werden kann. Insofern müssen die Betroffenen sich
selbst vor einer möglichen Bloßstellung mit rechtlichen
Mitteln schützen (vgl. BGH, NJW 2002, S. 2877
). Vor dem Einsatz unlauterer Mittel in
Rundfunksendungen schützen auch die Regelungen des
Rundfunkrechts. Dieses überträgt den Landesmedienanstalten
Aufgaben zur Überwachung der Rundfunkprogramme unter anderem
mit dem Ziel, die Einhaltung des Schutzes der Menschenwürde
zu sichern (vgl. etwa § 31 Abs. 3, § 88
Landesmediengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen). Sollten
die vorhandenen Rechtsnormen nicht ausreichen, um vor der
öffentlichen Anprangerung hinreichend zu schützen, ist über
eine gesetzliche Ausweitung des Schutzes zu entscheiden. Das
Rechtsberatungsgesetz ist nach seiner gegenwärtigen
Konzeption jedoch nicht zur Verwirklichung dieses
Schutzzwecks bestimmt.
20
c) Die angegriffenen Entscheidungen genügen
den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Schutz der
Rundfunkfreiheit nicht.
21
Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung
darauf gestützt, das Aufforderungsschreiben der
Beschwerdeführerin an die Firma M., Informationen zur
Benutzung der Twincard mitzuteilen, stelle eine
Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes dar und
verletze deshalb die Unterlassungspflicht. Gleiches gelte für
das Auftreten des "Mahnman", das zugleich sittlich anstößig
gewesen sei. Dabei hat das Gericht die Ausstrahlungswirkung
des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Auslegung
der Bezugnahme der Unterlassungserklärung auf das
Rechtsberatungsgesetz nicht hinreichend beachtet. Zwar können
auch ein im Zuge journalistischer Recherche erfolgendes
Anschreiben und die medienwirksame Aufforderung zur
Beseitigung eines Rechtsverstoßes eine Rechtsbesorgung im
Sinne des Rechtsberatungsgesetzes darstellen. Es bedarf
jedoch unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG der wertenden Beurteilung, wo der Schwerpunkt
der Tätigkeit liegt. So ist zu klären, ob die
Rechtsdurchsetzung im Zentrum des Verhaltens steht,
insbesondere ob der Handelnde unmittelbar auf rechtlichem
Gebiet tätig wird oder ob es sich schwerpunktmäßig um eine
journalistische Bearbeitung eines Problemfalles mit dem Ziel
der Ausstrahlung der Sendung im Rahmen des Rundfunkprogramms
handelt (vgl. BGH, NJW 2002, S. 2877 ; NJW
2002, S. 2879 ).
22
Diese Beurteilung hat das Oberlandesgericht
nicht in hinreichender Weise vorgenommen. Es hat die gebotene
abwägende Beurteilung durch die Annahme ausgeschlossen, die
Beschwerdeführerin habe keine journalistischen Aufgaben oder
Interessen wahrgenommen; sie habe sich für die
Kaufinteressenten verwendet und die so entstandenen Beiträge
zur Unterhaltung der Zuschauer gesendet. Dass die Beiträge
von vornherein unter journalistischen Aspekten und mit dem
Ziel ihrer Ausstrahlung erstellt worden sind, ist in diese
Beurteilung nicht eingeflossen. Wenn das Gericht ergänzend
feststellt, es habe der Beschwerdeführerin freigestanden,
ohne Geltendmachung der Ansprüche in geeigneter Form über die
Streitfälle zu berichten, lässt es außer Betracht, dass von
der Rundfunkfreiheit auch die selbstbestimmte Entscheidung
umfasst ist, wie ein publizistischer Beitrag gestaltet werden
soll. Dabei sind nach Art. 5 Abs. 2 GG rechtliche
Grenzen zu beachten, also auch die des
Rechtsberatungsgesetzes. Deren Feststellung im konkreten Fall
bedarf aber einer Einbeziehung des grundrechtlichen Schutzes
der beabsichtigten journalistischen Aufbereitung zum Zwecke
der Sendung im Rundfunk. Das ist jedoch unterblieben.
23
In gleicher Weise verkürzt sind die
Ausführungen dazu, dass die der Vorbereitung der Sendung
dienenden Fragen an die betroffene Firma zwar als
Recherchearbeit, aber nicht als journalistische zu bewerten
wären; es habe sich nicht um einen Rechtsvorgang gehandelt,
über den journalistisch zu berichten gewesen wäre, sondern um
eine Recherche zur Vorbereitung einer Sendung, die einen
Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstelle. Der
journalistische Zweck der Recherche entfällt aber selbst dann
nicht, wenn die Recherchehandlung oder die darauf bezogene
Sendung gegen ein Gesetz verstößt. Ob aber ein solcher
Verstoß - hier gegen das Rechtsberatungsgesetz -
gegeben ist, lässt sich in einem Fall wie diesem nur unter
Berücksichtigung des Zwecks, hier einem journalistischen
Handeln im Zuge der Erarbeitung einer Fernsehsendung,
beurteilen. Dies aber ist in der angegriffenen Entscheidung
nicht erfolgt.
24
2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf den dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass die Gerichte bei Beachtung der sich aus
dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit ergebenden Anforderungen
zu einem anderen Ergebnis gekommen wären. Die Entscheidungen
sind daher wegen Verletzung des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG aufzuheben. Die Sache ist zur Entscheidung an
das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
25
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.